Standeskommissionsbeschluss betreffend die Entschädigung der Preisrichter an Viehschauen
                            Standeskommissionsbeschluss  betreffend  die Entschädigung der Preisrichter an Viehschauen  vom 5. September 1977  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,  gestützt auf Art. 10–13 und Art. 48 der Besoldungsverordnung vom 28. Juli 1955,  beschliesst:  Art. 1  Die  Preisrichter  erhalten  für  die  Preisrichtertätigkeit  an  Viehschauen  ein  Taggeld  (eingeschlossen Verpflegungsentschädigung) von  Fr. 30.— im halben Tag oder  Fr. 60.— im ganzen Tag.  Art. 2  Die Reiseentschädigungen richten sich nach Art. 8 der Besoldungsverordnung.  Art. 3  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.