Standeskommissionsbeschluss betreffend Anwendung von Zwangsmassnahmen beim Vollzug von Ausweisungsverfügungen
                            Standeskommissionsbeschluss  betreffend  Anwendung von Zwangsmassnahmen  beim Vollzug von Ausweisungsverfügungen  Standeskommission   des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 30 Abs. 5 und 6 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermona  (KV  ),  beschliesst:  Art. 1  Die  Kantonspolizei  kann  im  Rahmen  des  Vollzuges    von  Ausweisungsverfügungen  im Sinne des Bundesgesetzes über den Aufenthalt und die Niederlassung der Au  s-  länder  sowie  der  Asylgesetzgebung  Zwangsmassnahmen,  in  sbesondere  solche  gemäss der Vereinbarung der Konferenz der kantonalen Justiz  -  o-  ren und des Eidg. Justiz  -  e-  gleiteten  Rückführungen  auf  dem  Luftweg  vom  10.  April  2003  und  der  dazugeh  rende  n  Vorschriften  der  Konferenz  der  kantonalen  Justiz    und  Polizeidirektoren  betreffend   zwangsweise Rückführung auf dem Luftweg vom 11. April 2002 anwe  den.  Art. 2  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die  Standeskommissio  n   in Kraft und  hat  bis  zum  Inkrafttreten  einer  entsprechenden  Bestimmung  im  Polizeigesetz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                29. April 2001 Gültigkeit.
                            Zwangsmas  nahmen  Inkrafttreten   /  Gültigkeitsdauer