Anwaltsgesetz Basel-Landschaft
                            Anwaltsgesetz Basel-Landschaft  Vom 25. Oktober 2001 (Stand 1. Januar 2013)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Geltungsbereich und Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt die Vertretung von Parteien vor den Gerichten des  Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte, unabhängig von der  Eintragung im Anwaltsregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es vollzieht die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23.  Juni 2000 über  die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Bundesanwaltsgesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Prozessführungsbefugnis
                            1  Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, ihre Rechtsstreitigkeiten vor den  Gerichten des Kantons Basel-Landschaft selbst zu führen oder die Prozessfüh  -  rung einer frei gewählten berufsmässigen oder nicht berufsmässigen Vertre  -  tung zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis und die  Verbeiständung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Nicht berufsmässige Vertretung
                            1  Zur nicht berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-  Landschaft sind Personen befugt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sie müssen handlungsfähig sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen,  die mit einer Vertretung vor den Gerichten nicht zu vereinbaren sind, es  sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug  für Privatpersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Interesse der vertretenen Person kann das Gericht im Einzelfall bei Unfä  -  higkeit oder fehlender Vertrauenswürdigkeit die Vertretungsbefugnis entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die nicht berufsmässige Vertretung gelten die für die Anwältinnen und An  -  wälte anwendbaren Berufsregeln sinngemäss.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0523
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Berufsmässige Vertretung
                            1  Zur berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Land  -  schaft ist nur befugt, wer im Anwaltsregister eingetragen ist. Vorbehalten blei  -  ben Absatz  3 und §§  31 bis 33 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als berufsmässig gilt die wiederkehrende Vertretung gegen Entgelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Verfahren in Steuersachen vor der Steuerrekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und vor dem  Kantonsgericht ist zur berufsmässigen Vertretung zugelassen, wer handlungs  -  fähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Für diese berufsmässige  Vertretung gelten die für die Anwältinnen und Anwälte anwendbaren Berufsre  -  geln sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anwaltspatent
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Erteilung des Anwaltspatents *
                            1  Die   Anwaltsaufsichtskommission   erteilt   das   Anwaltspatent   Bewerberinnen  und Bewerbern, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das schweizerische Bürgerrecht oder die schweizerische Niederlassung  besitzen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die fachlichen Voraussetzungen gemäss Bundesanwaltsgesetz für den  Eintrag ins Anwaltsregister erfüllen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die persönlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der unabhängigen Be  -  rufsausübung gemäss Bundesanwaltsgesetz für den Eintrag ins Anwalts  -  register erfüllen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Anwaltsprüfung des Kantons Basel-Landschaft bestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a * Entzug des Anwaltspatents
                            1  Die Anwaltsaufsichtskommission kann das Anwaltspatent entziehen, wenn  die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich weggefallen sind oder zum  Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann das Anwaltspatent auf begründetes Gesuch hin wieder erteilen,  wenn der Entzugsgrund weggefallen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehen Zweifel über die erforderlichen Berufskenntnisse, kann ausnahms  -  weise ein Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten angeordnet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verfahren betreffend Entzug des Anwaltspatents richtet sich sinngemäss  nach den Bestimmungen über das Disziplinarrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Seit 1. April 2002 Steuer- und Enteignungsgericht (GS 34.161).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0523
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Substitution
                            1  Die Anwaltsaufsichtskommission kann Bewerberinnen und Bewerbern, die zu  Ausbildungszwecken in einem Anwaltsbüro tätig sind, das Auftreten als berufs  -  mässige Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft gestat  -  ten, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  ein juristisches Studium mit dem Lizentiat oder dem Master oder dem Ba  -  chelor einer schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hoch  -  schulstudium in einem Staat abgeschlossen haben, mit dem die Schweiz  die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die persönlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der unabhängigen Be  -  rufsausübung gemäss Bundesanwaltsgesetz für den Eintrag ins Anwalts  -  register erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Substitutionsbewilligung wird auf 2  Jahre erteilt und kann in begründeten  Fällen für 2  weitere Jahre erteilt werden. Die Substitutionsbewilligung kann in  begründeten Fällen entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Inhaberinnen und Inhaber einer Substitutionsbewilligung haben im Einzelfall  eine Substitutionsvollmacht vorzuweisen, welche von einer Anwältin oder ei  -  nem Anwalt erteilt worden ist, die oder der in einem Anwaltsregister eingetra  -  genen ist. Für die Handlungen der Substitutin oder des Substituten ist die An  -  wältin oder der Anwalt verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zulassung zur Anwaltsprüfung
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Anwaltsprüfung werden Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder einem Master mit Ba  -  chelor einer schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hoch  -  schulstudium in einem Staat abgeschlossen haben, mit dem die Schweiz  die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sich über eine mindestens 1-jährige praktische juristische Tätigkeit, wo  -  von mindestens 6 Monate im Kanton Basel-Landschaft, ausweisen; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die persönlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der unabhängigen Be  -  rufsausübung gemäss Bundesanwaltsgesetz für den Eintrag ins Anwalts  -  register erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zulassungsentscheid obliegt dem Präsidium der Anwaltsprüfungskom  -  mission. Gegen einen ablehnenden Entscheid kann innert 5 Tagen seit der Mit  -  teilung bei der Anwaltsprüfungskommission Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anwaltsprüfung kann höchstens einmal wiederholt werden. Prüfungsver  -  suche in anderen Kantonen werden mitgezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft seit 1. Januar 2003.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0523
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Anwaltsprüfung
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Durch die Anwaltsprüfung soll sich die Bewerberin oder der Bewerber über  die für den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Kennt  -  nisse ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anwaltsprüfung besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen  Teil. Sie ist praxisbezogen auf das Bundesrecht und das Recht des Kantons  Basel-Landschaft auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die mündlichen Prüfungen werden durch 2  Mitglieder abgenommen. 1  Mit  -  glied prüft und das 2.  Mitglied beobachtet und protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Geschäftsleitung der Gerichte erlässt auf Antrag der Anwaltsaufsichts  -  kommission das Prüfungsreglement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Anwaltsprüfungskommission
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Abnahme der Anwaltsprüfung wählt die Anwaltsaufsichtskommission für  eine Amtsperiode von 4  Jahren die Anwaltsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anwaltsprüfungskommission besteht aus 13  Mitgliedern. Sie setzt sich  zusammen aus Mitgliedern der Juristischen Fakultät der Universität Basel, der  hiesigen Gerichte und Verwaltung sowie der Anwaltschaft des Kantons Basel-  Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Anwaltschaft müssen in einem Anwaltsregister eingetragen  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anwaltsprüfungskommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Anwaltsprüfungskommission entscheidet über den Prüfungserfolg. Wer  die Prüfung nicht bestanden hat, kann gegen den Entscheid innert 10 Tagen  seit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses beim Kantonsgericht Beschwerde  erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * Berufsbezeichnung
                            1  Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen, sind befugt, die Berufsbe  -  zeichnung  Anwältin,   Anwalt,   Rechtsanwältin,   Rechtsanwalt  oder   Advokatin,  Advokat zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a * Unbefugtes Führen der Berufsbezeichnung Anwältin oder An -
                            walt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer, ohne über ein Anwaltspatent zu verfügen, gegenüber der Öffentlichkeit  die Berufsbezeichnung Anwältin, Anwalt, Rechtsanwältin, Rechtsanwalt oder  Advokatin, Advokat oder eine ähnliche Bezeichnung gebraucht, wird mit Busse  bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  In Kraft seit 1. Januar 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  In Kraft seit 1. Januar 2003.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0523
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anwaltsregister
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Registerführende Behörde
                            1  Das Anwaltsregister für den Kanton Basel-Landschaft führt die Anwaltsauf  -  sichtskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Anwaltsregister kann auf Papier oder elektronisch geführt werden. Die  Datensicherheit ist zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Inhalt des Anwaltsregisters
                            1  Der Inhalt des Anwaltsregisters richtet sich nach den Bestimmungen des  Bundesanwaltsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Neueintragung einer Anwältin oder eines Anwaltes im Anwaltsregister ist  im Amtsblatt zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Eintragung im Anwaltsregister
                            1  Im Anwaltsregister wird eingetragen, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen nach den Bestimmun  -  gen des Bundesanwaltsgesetzes nachweist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Um  -  fangs der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken mit einer Mindestversi  -  cherungssumme von CHF 1 Million pro Jahr nachweist oder eine gleich  -  wertige Sicherheit erbringt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die weiteren erforderlichen Angaben für den Eintrag macht; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  über eine Geschäftsadresse im Kanton Basel-Landschaft verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erforderlichen Belege für den Nachweis der persönlichen Voraussetzun  -  gen dürfen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht älter als 3  Monate sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf die Eintragung im Anwaltsregister ist in geeigneter Weise auf Briefpapier  usw. hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Löschung im Anwaltsregister
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Löschung kann auf Antrag der Anwältin oder des Anwalts, auf Antrag ei  -  nes Dritten oder von Amtes wegen erfolgen. Das rechtliche Gehör ist zu wah  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Löschung des Eintrags der Anwältin oder des Anwalts im Anwaltsregis  -  ter ist im Amtsblatt zu publizieren.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0523
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Honorarordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Grundsatz
                            1  Die Honorierung der Anwältin oder des Anwalts durch die Klientschaft richtet  sich unter Vorbehalt der Berufsregeln des Bundesanwaltsgesetzes nach der  Honorarvereinbarung mit der Klientschaft. Die Klientschaft ist über die mögli  -  chen Konsequenzen betreffend Parteientschädigung zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von den Gerichten festzusetzenden Parteientschädigungen richten sich  nach der Tarifordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Tarifordnung ist auch auf das Verhältnis zwischen der Klientschaft und  der Anwältin oder dem Anwalt anwendbar, wenn nichts anderes vereinbart ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Erlass der Tarifordnung
                            1  Das Kantonsgericht erlässt auf Antrag der Anwaltsaufsichtskommission die  Tarifordnung. Der Basellandschaftliche Anwaltsverband ist anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tarife sollen nach dem zur Erledigung des Rechtsstreites erforderlichen  Zeitaufwand, nach der mit der Sache verbundenen Schwierigkeit und Verant  -  wortung sowie der Bedeutung der Sache für die Klientschaft bemessen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Verbeiständung
                            1  Für Pflichtverteidigungen und Rechtsvertretungen im Rahmen der unentgeltli  -  chen Rechtspflege vor den Gerichten ist der Anwältin oder dem Anwalt eine  angemessene Entschädigung zuzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung richtet sich ausschliesslich nach der Tarifordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinarrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Grundsatz
                            1  Für Anwältinnen und Anwälte gelten die Bestimmungen des Bundesanwalts  -  gesetzes über die Berufsregeln, unabhängig von der Eintragung im Anwaltsre  -  gister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anwältinnen und Anwälte unterstehen der Aufsicht und der Disziplinarge  -  walt, unabhängig von der Eintragung im Anwaltsregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a * Meldepflicht
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde meldet der Anwaltsaufsichts  -  kommission,   wenn   Anwältinnen   und   Anwälte   im   Register   über   Er  -  wachsenenschutzmassnahmen eingetragen sind.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0523
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betreibungs- und Konkursämter melden der Anwaltsaufsichtskommission,  wenn Anwältinnen und Anwälte in die Verlustscheinregister eingetragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Strafjustizbehörden melden der Anwaltsaufsichtskommission, wenn ge  -  gen Anwältinnen und Anwälte strafrechtliche Verurteilungen wegen Handlun  -  gen vorliegen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im übrigen gilt die Meldepflicht gemäss Bundesanwaltsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Anwaltsaufsichtskommission
                            1  Die Aufsicht und die Disziplinargewalt über die Anwältinnen und Anwälte übt  die   Anwaltsaufsichtskommission,   deren   Ausschuss   sowie   deren   Präsidium  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anwaltsaufsichtskommission besteht aus 5  Mitgliedern und 5  Ersatzmit  -  gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie setzt sich zusammen aus 3  Mitgliedern der Richterschaft und 2  Anwältin  -  nen oder Anwälten, die im Anwaltsregister eingetragen sind. Die gleiche Zu  -  sammensetzung gilt auch für die Ersatzmitglieder. Die Mitglieder der Richter  -  schaft dürfen nicht gleichzeitig der Anwaltschaft angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Wahl der Anwaltsaufsichtskommission, des Ausschusses und
                            des Präsidiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Geschäftsleitung der Gerichte wählt für eine Amtsdauer von 4  Jahren die  Mitglieder der Anwaltsaufsichtskommission. Der Basellandschaftliche Anwalts  -  verband schlägt die Mitglieder der Anwaltschaft vor, deren Mitgliedschaft zum  Basellandschaftlichen Anwaltsverband nicht erforderlich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Der Basellandschaftliche Anwaltsverband schlägt die Mitglieder der Anwalt  -  schaft vor; deren Mitgliedschaft beim Basellandschaftlichen Anwaltsverband ist  nicht erforderlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anwältinnen und Anwälte sind nicht wählbar, wenn in den letzten 5  Jahren  vor einer allfälligen Wahl eine Disziplinarmassnahme über sie angeordnet wor  -  den ist. Wird ein Mitglied während der Amtszeit disziplinarisch bestraft, so  scheidet es aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anwaltsaufsichtskommission wählt aus ihrer Mitte das Präsidium und  einen Ausschuss, dem 2  Richterinnen oder Richter und 1  Anwältin oder 1  An  -  walt angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im übrigen konstituiert sich die Anwaltsaufsichtskommission selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Beschlussfassung, Sekretariat und Protokoll
                            1  Die Beschlussfassung richtet sich nach den Bestimmungen des Gerichtsorga  -  nisationsgesetzes (GOG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 34.161, SGS  170  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0523
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sekretariat der Anwaltsaufsichtskommission wird vom Kantonsgericht  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Schreiberin oder ein Schreiber des Kantonsgerichts führt das Protokoll  der Anwaltsaufsichtskommission und des Ausschusses und hat bei den Sitzun  -  gen beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Schweigepflicht
                            1  Die Mitglieder der Anwaltsaufsichtskommission unterstehen der Schweige  -  pflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gleiche Schweigepflicht gilt für die Mitglieder des Basellandschaftlichen  Anwaltsverbands bezüglich der ihnen mitgeteilten Disziplinarverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtskommission
                            1  Die Anwaltsaufsichtskommission ist im Bereich des Aufsichts- und Diszipli  -  narwesens zuständig für alle Entscheide, die nicht einer anderen Stelle zuge  -  wiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anwaltsaufsichtskommission ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Löschung eines Eintrags im Anwaltsregister, wenn die persönlichen  Voraussetzungen gemäss Bundesanwaltsgesetz nicht mehr erfüllt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Verhängung von Disziplinarmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Antrag auf Erlass der Tarifordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den Antrag auf Erlass des Anwaltsprüfungsreglements;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  den Antrag auf Erlass des Gebührentarifs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Wahl der Anwaltsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 * Zuständigkeit des Ausschusses der Anwaltsaufsichtskommis -
                            sion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Ausschuss der Anwaltsaufsichtskommission entscheidet über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Eintragung einer Anwältin oder eines Anwalts im Anwaltsregister nach  einer vorangegangenen Löschung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Löschung eines Eintrags im Anwaltsregister, soweit nicht die Anwalts  -  aufsichtskommission zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Befreiung von im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und An  -  wälten von der beruflichen Schweigepflicht; im Falle von solchen Gesu  -  chen im Zusammenhang mit Honorarforderungen ist die Entbindung in  der Regel zu gewähren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausschuss der Anwaltsaufsichtskommission ist befugt, in Disziplinarver  -  fahren eine Verwarnung auszusprechen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0523
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Zuständigkeit des Präsidiums der Anwaltsaufsichtskommissi -
                            on
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Präsidium der Anwaltsaufsichtskommission entscheidet über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Erteilung der Substitutionsbewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  die Zulassung zur Eignungsprüfung gemäss Bundesanwaltsgesetz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Eintragung ins Anwaltsregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Aufnahme von Anwältinnen und Anwälten in die Liste für Anwältinnen  und Anwälte der Mitgliedstaaten der EU;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Einsichtsbegehren ins Anwaltsregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  den Erlass eines vorsorglichen Berufsverbots;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  die Löschung eines Eintrags im Anwaltsregister auf eigenes Begehren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  die Befreiung von im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und An  -  wälten von der beruflichen Schweigepflicht betreffend Honorarforderun  -  gen, sofern sich die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht ver  -  nehmen lässt, wobei die Entbindung in diesen Fällen in der Regel zu  gewähren ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Disziplinarmassnahmen
                            1  Die Disziplinarmassnahmen richten sich nach den Bestimmungen des Bun  -  desanwaltsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfolgungsverjährung und die Löschung von Disziplinarmassnahmen  richten sich nach den Bestimmungen des Bundesanwaltsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Anwaltsaufsichtskommission   führt   ein   Verzeichnis   der   Disziplinarent  -  scheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Disziplinarverfahren
                            1  Der Ausschuss der Anwaltsaufsichtskommission leitet das Disziplinarverfah  -  ren von Amtes wegen oder auf Anzeige hin ein. In Bagatellfällen kann er von  der Eröffnung eines Verfahrens absehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffene Anwältin oder der betroffene Anwalt ist anzuhören und über  den Entscheid zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Der Anzeigestellerin oder dem Anzeigesteller ist ausschliesslich die Eröff  -  nung und die Beendigung des Verfahrens mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es können Zeugen oder Sachverständige einvernommen und Beweisstücke  bei Drittpersonen erhoben werden. Die entsprechenden Bestimmungen der  Strafprozessordnung sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten des Disziplinarverfahrens werden der Anwältin oder dem Anwalt  nach Massgabe des Verschuldens auferlegt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0523
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 * Beschwerde
                            1  Gegen   Endentscheide   der   Anwaltsaufsichtskommission,   deren   Ausschuss  und deren Präsidium kann innert 10 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung  Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Vorsorgliche Massnahmen
                            1  Das Präsidium der Anwaltsaufsichtskommission kann ein vorläufiges Berufs  -  ausübungsverbot verfügen, wenn sich aufgrund eines eingeleiteten Straf- oder  Disziplinarverfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ergibt,  dass ein Berufsausübungsverbot verhängt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegen wichtige Gründe anderer Art vor, so kann ebenfalls ein vorläufiges Be  -  rufsausübungsverbot erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das vorsorgliche Berufsausübungsverbot kann auf den Entzug der Vertre  -  tungsbefugnis beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Gebührentarif
                            1  Es können Gebühren bis CHF  10'000 erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsleitung der Gerichte erlässt auf Antrag der Anwaltsaufsichts  -  kommission einen Gebührentarif.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Vorübergehende Berufsausübung
                            1  Die Gerichte des Kantons Basel-Landschaft verlangen im Falle der vorüber  -  gehenden Berufsausübung durch eine Anwältin oder einen Anwalt aus Mit  -  gliedstaaten der EU den Nachweis der Eigenschaft als Anwältin oder Anwalt im  Herkunftsstaat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  §  13  Absatz  1  Buchstabe  b gilt sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anwaltsaufsichtskommission führt ein Verzeichnis dieser erfolgten Nach  -  weise.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Ständige Berufsausübung unter der ursprünglichen Berufsbe -
                            zeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Ausschuss der Anwaltsaufsichtskommission führt eine öffentliche Liste  der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU, die aufgrund eines Listeneintrags  -  treten dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anmeldung zur Eintragung in diese Liste muss innert einem Monat nach  Begründung einer Geschäftsadresse im Kanton Basel-Landschaft erfolgen. Die  Eintragung ist im Amtsblatt zu publizieren.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0523
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Präsidium der Anwaltsaufsichtskommission stellt den Kontakt mit der zu  -  ständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates sicher. Das Präsidium kann  diese Aufgabe anderen Mitgliedern der Anwaltsaufsichtskommission oder de  -  ren Schreiber oder Schreiberin übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  §  13  Absatz  1  Buchstabe  b gilt sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Ständige Berufsausübung mit Eintragung im Anwaltsregister
                            1  Die Anwaltsprüfungskommission bestimmt im Einzelfall den Inhalt der Eig  -  nungsprüfung und des Gesprächs zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten  nach den Bestimmungen des Bundesanwaltsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Mitglieder der Anwaltsaufsichtskommission massgebende Schwei  -  gepflicht gilt auch für die Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission, wenn die  Anwältin oder der Anwalt für das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähig  -  keiten Angaben machen muss, die durch das Berufsgeheimnis geschützt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anwältinnen und Anwälte, welche die Eignungsprüfung bestanden oder das  Gespräch absolviert haben, sind berechtigt, die Titel gemäss §  10 dieses Ge  -  setzes zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  §  13  Absatz  1  Buchstabe  b gilt sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Hängige Disziplinarfälle
                            1  Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Disziplinarfälle  werden nach dem bisherigen Gesetz behandelt. Sofern die Bestimmungen des  neuen Gesetzes für die Betroffene oder den Betroffenen günstiger sind, gelan  -  gen diese zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Eintragung von Anwältinnen und Anwälten ins Anwaltsregister, die un  -  ter altem Recht die Auftretensbewilligung verloren haben, gilt das neue Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Eintragung im Anwaltsregister
                            1  Anwältinnen und Anwälte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset  -  zes über eine Auftretensbewilligung für den Kanton Basel-Landschaft verfügen  und ihren Geschäftssitz im Kanton Basel-Landschaft haben, haben sich ins An  -  waltsregister eintragen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erbringen den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gemäss Bun  -  desanwaltsgesetz sowie der übrigen für einen vollständigen Eintrag ins An  -  waltsregister erforderlichen Angaben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0523
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Bisherige Auftretensbewilligungen
                            1  Die nach altem Recht erteilten Auftretensbewilligungen erlöschen 6  Monate  nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Bisherige Fähigkeitsausweise
                            1  Die nach dem alten Recht erteilten Fähigkeitsausweise behalten ihre Gültig  -  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
                            1  Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )    wird wie folgt geän  -  dert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Änderung des Gesetzes über die Einführung des Schweizeri -
                            schen Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz vom 30. Oktober 1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   betreffend die Einführung des Schweize  -  rischen Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Neue Bezeichnung Kantonsgericht
                            1  Nach Inkrafttreten der Gerichtsreform
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )  , welche unter anderem die Schaffung  eines Kantonsgerichtes durch Vereinigung des Obergerichtes und des Verwal  -  tungsgerichtes   beinhaltet,   werden   durch   Landratsbeschluss   in   den  §§  4,  8,  9,  13,  16,  20,  21,  28   und   30   dieses   Gesetzes   die   Bezeichnungen  'Obergericht' und 'Verwaltungsgericht' jeweils durch die Bezeichnung 'Kantons  -  gericht' ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Advokaturgesetz vom 6. Dezember 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )   wird aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 29.677, SGS  175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 34.532
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  GS 18.592, SGS 214
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  GS 34.533
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  In Kraft seit 1. April 2002 (GS 34.161)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  GS 29.306, SGS 178
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  §§ 6-8 des Advokaturgesetzes vom 6. Dezember 1976 werden auf den 1. Januar 2003 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Vom Regierungsrat am 21. Mai 2002 auf den 1. Juni 2002 in Kraft gesetzt; §§ 7-9 treten am 1. Januar 2003 in Kraft (vgl.  RRB Nr. 842 vom 21. Mai 2002).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0523
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2001  01.06.2002  Erlass  Erstfassung  GS 34.0523
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2007  01.04.2008  § 3 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 36.534
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2007  01.04.2008  § 6 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 36.534
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2007  01.04.2008  § 7 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 36.534
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2007  01.04.2008  § 13 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 36.534
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2007  01.04.2008  § 18a  eingefügt  GS 36.534
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2007  01.04.2008  § 25 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 36.534
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2007  01.04.2008  § 31 Abs. 2  geändert  GS 36.534
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2007  01.04.2008  § 31 Abs. 3  eingefügt  GS 36.534
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2007  01.04.2008  § 32 Abs. 4  eingefügt  GS 36.534
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2007  01.04.2008  § 33 Abs. 4  eingefügt  GS 36.534
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2009  01.01.2011  § 21 Abs. 1  geändert  GS 37.103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2011  01.01.2012  § 5  Titel geändert  GS 37.725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2011  01.01.2012  § 5a  eingefügt  GS 37.725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2011  01.01.2012  § 10  totalrevidiert  GS 37.725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2011  01.01.2012  § 10a  eingefügt  GS 37.725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2011  01.01.2012  § 14 Abs. 1  aufgehoben  GS 37.725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2011  01.01.2012  § 20 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 37.725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2011  01.01.2012  § 24  totalrevidiert  GS 37.725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2011  01.01.2012  § 25 Abs. 1, lit. g.  eingefügt  GS 37.725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2011  01.01.2012  § 25 Abs. 1, lit. h.  eingefügt  GS 37.725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2011  01.01.2012  § 28  totalrevidiert  GS 37.725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2011  01.01.2012  § 30 Abs. 1  geändert  GS 37.725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 18a Abs. 1  geändert  wg. GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2012  01.01.2013  § 8 Abs. 4  geändert  wg. GS 37.1049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2012  01.01.2013  § 20 Abs. 1  geändert  wg. GS 37.1049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2012  01.01.2013  § 30 Abs. 2  geändert  wg. GS 37.1049  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0523
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  25.10.2001  01.06.2002  Erstfassung  GS 34.0523
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, lit. b. 12.12.2007 01.04.2008 geändert GS 36.534
§ 5 22.09.2011 01.01.2012 Titel geändert GS 37.725
§ 5a 22.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.725
§ 6 Abs. 1, lit. a. 12.12.2007 01.04.2008 geändert GS 36.534
§ 7 Abs. 1, lit. a. 12.12.2007 01.04.2008 geändert GS 36.534
§ 8 Abs. 4 21.06.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1049
§ 10 22.09.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.725
§ 10a 22.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.725
§ 13 Abs. 1, lit. b. 12.12.2007 01.04.2008 geändert GS 36.534
§ 14 Abs. 1 22.09.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 37.725
§ 18a 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt GS 36.534
§ 18a Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893
§ 20 Abs. 1 21.06.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1049
§ 20 Abs. 1 bis 22.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.725
§ 21 Abs. 1 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.103
§ 24 22.09.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.725
§ 25 Abs. 1, lit. b. 12.12.2007 01.04.2008 geändert GS 36.534
§ 25 Abs. 1, lit. g. 22.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.725
§ 25 Abs. 1, lit. h. 22.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.725
§ 28 22.09.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.725
§ 30 Abs. 1 22.09.2011 01.01.2012 geändert GS 37.725
§ 30 Abs. 2 21.06.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1049
§ 31 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert GS 36.534
§ 31 Abs. 3 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt GS 36.534
§ 32 Abs. 4 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt GS 36.534
§ 33 Abs. 4 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt GS 36.534
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0523
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  178  GS-  Nr  .  34.  523  Er  l  as  sd  at  um  25.   Okt  ober   200  1   (  LR  V  2001/  021  )  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Juni   200  2  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  g  el  zu  m    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst   w  ei  t  er  e Li  nks au  f d  i  e en  t  spr  echend  e La  ndr  at  sv  or  l  age,   auf   den   Kommi  s-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  otok  oll der   1.   Lesu  ng z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  06.  2012  37  .  10  49  01  .  01  .  20  13  wg  .   Än  de  r  un  g  GOG  ,   L  RV  2012-  014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.  03.  2012  37  .  89  3  01  .  01  .  20  13  wg  .   Ki  nd  es  sc  hu  t  z  ;   EG  ZG  B
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  09.  2011  37.  725  01.  01.  2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  03.  2009  37  .  85  01  .  01  .  20  11  mi  t   EG  St  PO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  12.  2007  36.  534  01.  04.  2008