Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
                            Einführungsgesetz zum eidg. Arbeitsgesetz  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie,  Gewerbe und Handel  (Arbeitsgesetz)  Vom 29. Juni 1967 (Stand 1. Januar 2009)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  in Ausführung des Bundesgesetzes vom 13. März 1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Handel und der dazugehörigen Verordnungen,  beschliesst:  I. Vollzugsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit
                            1  Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)  obliegt dem zuständigen Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchführung im Einzelnen, insbesondere die Kontrolle über die Einhaltung von Gesetz und  Verordnungen sowie die Erteilung der in die Zuständigkeit des Kantons fallenden Bewilligungen, ob  -  liegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement und das zuständige Amt sind befugt, andere staatliche Organe zur Mitwirkung  beim Vollzug heranzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  II. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            7  Betriebsverzeichnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt führt Verzeichnisse über die dem Arbeitsgesetz unterstellten Betriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            8  Industrielle Betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt ist zuständig, dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Unterstellung unter die  besonderen Vorschriften des Arbeitsgesetzes für industrielle Betriebe sowie die Änderung oder Aufhe  -  bung der Unterstellung zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweifelsfälle  Im Rahmen der Zuständigkeit des Kantons entscheidet das Departement in Zweifelsfällen über die  Anwendbarkeit des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Abs. 1 in der Fassung von Abschn. II. 23. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag  Nr.  08.1209.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2: Heutige Bezeichnung «Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)» eingefügt durch RRB vom 4. 11. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2004). Ur -
                            sprüngliche Bezeichnung: «Amt für Gewerbe, Industrie und Berufsbildung» gemäss § 7 Ziff. 5 des G betr. die Baurekurskommission vom 7. 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000, in § 1 Abs. 2 durch «Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit» ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Abs. 2 letzter Satz gestrichen durch RRB vom 28. 3. 1995 (gestützt auf §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Abs. 3 in der Fassung von Abschn. II. 23. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag  Nr.  08.1209.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 4 gestrichen durch RRB vom 28. 3. 1995 (gestützt auf §§ 26, 29 und 56 des Organisationsgesetzes, wirksam seit 9. 4. 1995).
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 in der Fassung von Abschn. II. 23. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 in der Fassung von Abschn. II. 23. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einführungsgesetz zum eidg. Arbeitsgesetz  III. Gesundheitsvorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            10  )  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt befasst sich mit der allgemeinen Gesundheitsvorsorge, soweit dies Sache des Kantons ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            11  )  Planbegutachtung, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sämtliche Gesuche um Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung oder Umgestaltung eines Betrie  -  bes sind dem Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )   einzureichen. Das Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )   leitet diese Gesuche an das Amt  weiter. Dieses überprüft die Pläne im Hinblick auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Gesuchen, welche nichtindustrielle Betriebe betreffen, nimmt das Amt eine Planbegutachtung  vor. Diese Planbegutachtung wird als integrierter Bestandteil in den Bauentscheid aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche, welche industrielle Betriebe im Sinne von Art. 5 des Arbeitsgesetzes betreffen, unterliegen  dem Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 des Arbeitsgesetzes. Das Amt führt das  Plangenehmigungsverfahren durch. Die Stellungnahme des Amtes wird als integrierter Bestandteil in  den Bauentscheid aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit in einem dem Plangenehmigungsverfahren unterstehenden  Betrieb ist beim Amt um die Betriebsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 3 des Arbeitsgesetzes nachzusu  -  chen. Die Betriebsbewilligungen werden vom Amt erteilt. Dieses ist ermächtigt, bei Vorliegen techni  -  scher oder wirtschaftlicher Gründe provisorische Betriebsbewilligungen zur Eröffnung eines Betriebes  oder einzelner Betriebsteile auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beseitigung nachträglich erkannter Übelstände
                            1  Das Amt trifft die erforderlichen Anordnungen zur Beseitigung von Übelständen im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 des Arbeitsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Befugnis zur Einstellung eines Betriebes und zur Stillstellung einzelner Betriebsteile steht dem  Regierungsrat zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )  IV. Arbeits- und Ruhezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            18  )  Arbeitszeitbewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt erteilt die Arbeitszeitbewilligungen, für die gemäss Arbeitsgesetz die kantonale Behörde  zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            19  )  Feiertage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gemäss § 3 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die öffentlichen Ruhetage sowie die Ladenschlusszeiten  der Verkaufslokale an Werktagen (Ruhetags- und Ladenschlussgesetz) vom 13. Oktober 1993 gelten  als Feiertage im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe  und Handel vom 13. März 1964.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Teil des Abschnitttitels III. gestrichen durch RRB vom 28. 3. 1995 (gestützt auf §§ 26, 29 und 56 des Organisationsgesetzes, wirksam seit 9. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 in der Fassung von Abschn. II. 23. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 in der Fassung von Abschn. II. 23. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Titel in der Fassung des RRB vom 28. 3. 1995 (gestützt auf §§ 26, 29 und 56 des Organisationsgesetzes, wirksam seit 9. 4. 1995).
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6 Abs. 1 in der Fassung von Abschn. II. 23. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag  Nr.  08.1209.01
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 28. 3. 1995 (gestützt auf §§ 26, 29 und 56 des Organisationsgesetzes, wirksam seit 9. 4. 1995); dadurch
                            wurde der bisherige Abs. 3 zu Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 aufgehoben durch RRB vom 28. 3. 1995 (gestützt auf §§ 26, 29 und 56 des Organisationsgesetzes, wirksam seit 9. 4. 1995).
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 in der Fassung von Abschn. II. 23. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 in der Fassung von § 12 des Ruhetags- und Ladenschlussgesetz vom 13. 10. 1993 (wirksam seit 1. 1. 1994).
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einführungsgesetz zum eidg. Arbeitsgesetz  V. Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Jugendliche unter 15 Jahren
                            1  a) Bewilligungspflicht  Die Beschäftigung von schulpflichtigen oder schulentlassenen Kindern unter 15 Jahren bedarf einer  Bewilligung des Amtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche um Bewilligung sind vom Arbeitgeber schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  b) Ärztliche Untersuchung  Das Amt hat vor der Bewilligungserteilung Jugendliche unter 15 Jahren dem Schularzt zuzuweisen,  der sich darüber auszusprechen hat, ob der vorgesehenen Beschäftigung des Jugendlichen nicht eine  Krankheit, ein Gebrechen oder eine Entwicklungsstörung entgegenstehen. Im Weiteren ist abzuklären,  ob der vorgesehene Arbeitsplatz für die Beschäftigung eines Kindes unter 15 Jahren geeignet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  c) ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            23  )  Vorbehalt weiterer Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat kann im Rahmen der Vorschriften des Arbeitsgesetzes Bestimmungen über die  ärztliche Untersuchung von 15 bis 19 Jahre alten Jugendlichen erlassen.  VI. Betriebsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            24  )  Kontrolle der Betriebsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt kontrolliert die Betriebsordnungen und deren Änderungen.  VII. Verfahren und Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            26  )  Verfügungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfügungen im Sinne von Art. 51 Abs. 2 und 52 des Arbeitsgesetzes erlässt, soweit hiervor nicht  ausdrücklich das Amt als zuständig erklärt wird, das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            27  )  Anzeigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anzeigen wegen Nichtbefolgung des Arbeitsgesetzes, einer Verordnung oder einer Verfügung sind  an das Amt zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Beschwerden
                            1  Gegen Verfügungen des Amtes kann innert 30 Tagen, vom Datum der Zustellung an gerechnet, beim  Departement Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügungen des Departements können innert 30 Tagen, vom Datum der Zustellung an gerechnet, an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1 in der Fassung von Abschn. II. 23. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. ).
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 3 in der Fassung von Abschn. II. 23. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. ).
§ 10 Abs. 4 lit. c aufgehoben durch RRB vom 28. 3. 1995 (gestützt auf §§ 26, 29 und 56 des Organisationsgesetzes, wirksam seit 9. 4. 1995).
                            23)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 in der Fassung des RRB vom 28. 3. 1995 (gestützt auf §§ 26, 29 und 56 des Organisationsgesetzes, wirksam seit 9. 4. 1995).
                            24)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 in der Fassung von Abschn. II. 23. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).
                            25)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Titel in der Fassung des RRB vom 28. 3. 1995 (gestützt auf §§ 26, 29 und 56 des Organisationsgesetzes, wirksam seit 9. 4. 1995).
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 in der Fassung von Abschn. II. 23. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).
                            27)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 in der Fassung von Abschn. II. 23. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr.08.1209.01 ).
§ 15 Abs. 1 in der Fassung von Abschn. II. 23. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. ).
                            29)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2: Gemäss V vom 16. 1. 1979 (Anpassung an das Organisationsgesetz) wurde der Ausdruck "Departement des Innern" durch "Depar -
                            tement" ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 3 aufgehoben durch RRB vom 28. 3. 1995 (gestützt auf §§ 26, 29 und 56 des Organisationsgesetzes, wirksam seit 9. 4. 1995).
                            31)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 4 aufgehoben durch § 53 Ziff. 46 des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einführungsgesetz zum eidg. Arbeitsgesetz  VIII. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1  Für Bewilligungen gemäss dem Arbeitsgesetz und diesem Einführungsgesetz sind Gebühren im Rah  -  men einer vom Regierungsrat zu erlassenden Verordnung zu erheben.  IX. Verzeigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1  Verzeigungen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitsgesetz und dieses Einführungsgesetz er  -  folgen durch das Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Strafverfahren richtet sich nach den Art. 59ff. des Arbeitsgesetzes, den Vorschriften des Poli  -  zeistrafgesetzes vom 23. September 1872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   sowie der Strafprozessordnung vom 15. Oktober 1931  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  X. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Aufhebung kantonaler Vorschriften
                            1  Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden gemäss Art. 73 des Arbeitsgesetzes folgende kantonale  Vorschriften, die von diesem Bundesgesetz geregelte Sachgebiete betreffen, aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  )  das Arbeitsgesetz vom 18. Juni 1959/21. März 1963.  das Gesetz betreffend den Schutz der Arbeiterinnen vom 27. April 1905.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            36  )  Abänderung kantonaler Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt sofort in Wirksamkeit. Es ist zu publizieren und unterliegt dem Referendum. Die  Genehmigung der §§ 18 und 19 durch den Schweizerischen Bundesrat bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1 in der Fassung von Abschn. II. 23. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. ).
                            33)  Jetzt: Kantonales Übertretungsstrafgesetz vom 15. 6. 1978.  Diese Strafprozessordnung ist aufgehoben. Massgebend sind jetzt die StPO vom 5. 10. 2007 (SR  312.0  ) und das EG StPO vom 13. 10. 2010 (SG
                        
                        
                    
                    
                    
                257.100 ).
                            35)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18: Ziff. 2, 4, 5, 6 und 7 (Aufhebung einzelner Vorschriften anderer Erlasse) werden hier nicht abgedruckt.
                            36)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 wird nicht abgedruckt.
                            37)  Genehmigt am 28. 8. 1967.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4