Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Interkantonale Vereinbarung  über die Anerkennung von  Ausbildungsabschlüssen  vom 16. Juni 2005 (Stand 1. Januar 2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüs  -  se, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung  sowie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Aner  -  kennung   ausländischer   Ausbildungsabschlüsse   sowie   die   Umsetzung   der  Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufs  -  ausübung.   Sie   hilft   mit,   die   Qualität   der   Ausbildungen   für   die   gesamte  Schweiz sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen  gemäss Art. 16 Absatz 2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in  die Zuständigkeit der Kantone fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammenarbeit mit dem Bund
                            1  In   den   Bereichen,   in   denen   sowohl   der   Bund   wie   die   Kantone   zuständig  sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen  a)  Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife),  b)  Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhoch  -  schulreife im Allgemeinen,  c)  Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen,  f)  Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen  im Fachhochschulbereich und  e)  Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angele  -  genheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 1  Absatz   4   liegt   bei   der   Plenarversammlung   der   Erziehungsdirektorenkonfe  -  renz (EDK).  Im Bereich  der  Gesundheitsberufe  ist  die Gesundheitsdirekto  -  renkonferenz  (GDK)  in  die   Verhandlungen  zum   Abschluss  einer  Vereinba  -  rung einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anerkennungsbehörde
                            1  Anerkennungsbehörde   ist   die   EDK.   Die   GDK   anerkennt   Ausbildungsab  -  schlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen  Kantone haben beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vollzug der Vereinbarung
                            1  Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen  Universitätskonferenz   in   allen   Fragen   der   universitären   Ausbildungsab  -  schlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Gesundheitsdirektorenkonferenz   vollzieht   die   Vereinbarung   in   ihrem  Zuständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem  Fall obliegt ihr die Oberaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anerkennungsreglemente
                            1  Anerkennungsreglemente   legen  für  einzelne   Ausbildungsabschlüsse   oder  für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest:  a)  die Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 7),  b)  *  das Anerkennungsverfahren,  c)  *  die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbil  -  dungsabschlüsse und  d)  *  das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der  -  gern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anerkennungsbehörde  erlässt  nach  Anhören   der  unmittelbar  beteilig  -  ten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement.  Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Artikel 5 Absatz 3 obliegt ihr  die Genehmigung des Anerkennungsreglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung,  bedarf der Zu  -  stimmung  von  zwei  Dritteln  der   stimmberechtigten  Mitglieder   der  zuständi  -  gen Anerkennungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen
                            1  Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen,  denen   ein   Ausbildungsabschluss   genügen   muss.   Schweizerische   Ausbil  -  dungs-   und   Berufsstandards   sowie   allenfalls   internationale   Anforderungen  sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:  a)  die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und  b)  das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:  a)  Die Dauer der Ausbildung,  b)  die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,  c)  die Lehrgegenstände und  d)  die Qualifikation des Lehrpersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Wirkungen der Anerkennung
                            1  Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser  Vereinbarung   und   im   betreffenden   Anerkennungsreglement   festgelegten  Voraussetzungen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Vereinbarungskantone   gewähren   den   Inhabern   und   Inhaberinnen   ei  -  nes anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal  reglementierten   Berufen   wie   den   entsprechend   diplomierten   Angehörigen  des eigenen Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Vereinbarungskantone   lassen   Inhaber   und   Inhaberinnen   eines   aner  -  kannten   Ausbildungsabschlusses   unter   den   gleichen   Voraussetzungen   zu  weiterführenden   Schulen  zu  wie  entsprechend   diplomierte  Angehörige   des  eigenen Kantons.  Vorbehalten bleiben  die Aufnahmekapazität  der Schulen  und angemessene finanzielle Abgeltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind  berechtigt,   einen   entsprechenden   geschützten   Titel   zu   tragen,   sofern   das  Anerkennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Dokumentation, Publikation
                            1  Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die an  -  erkannten Ausbildungsabschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente  in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rechtsschutz
                            1  Über   die   Anfechtung   von   Reglementen   und   Entscheiden   der   Anerken  -  nungsbehörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen  den   Kantonen   entscheidet   auf   staatsrechtliche   Klagen   hin   das   Bundesge  -  richt gemäss Artikel 83 litera b des Bundesgesetzes über die Bundesrechts  -  pflege vom 16. Dezember 1943.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   Entscheide   der   Anerkennungsbehörden   sowie   gegen   Entscheide  betreffend die Gebühren gemäss Artikel 12ter Absatz 8 kann von betroffe  -  nen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der je  -  weiligen Konferenz eingesetzten Rekurskommission schriftlich und begrün  -  det Beschwerde erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsgerichts  -  gesetzes finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurskommissio  -  nen können von den Anerkennungsbehörden wie auch von den betroffenen  Privaten gestützt auf die Artikel 82ff des Bundesgerichtsgesetzes beim Bun  -  desgericht mit Beschwerde angefochten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand  der  jeweiligen  Konferenz  regelt die  Zusammensetzung  und  die Organisation der Rekurskommission in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Strafbestimmung
                            1  Wer  einen   im   Sinne  von   Artikel   8  Absatz   4  geschützten   Titel   führt,   ohne  über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen  Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Aus  -  bildungsabschluss erworben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässig  -  keit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kosten und Gebühren *
                            1  Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vor  -  behalt von Absatz 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen nach Massga  -  be der Einwohnerzahl getragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   das   Ausstellen   von   Bescheinigungen   über   die   nachträgliche   ge  -  samtschweizerische   Anerkennung   eines   kantonalen   Diploms   und   von   Be  -  scheinigungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Dienstleistungs  -  erbringerinnen   und   -erbringer   sowie   für   die   Erfassung   der   gemäss   Arti  -  kel  12ter Absatz 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von Auskünften  aus   dem   Register   der   Gesundheitsfachpersonen   gemäss   Artikel  12ter   Ab  -  satz  8 können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr.  100.-- bis höchs  -  tens Fr.  1'000.-- erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend  *  a)  *  die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kanto  -  nalen Diploms,  b)  *  die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse,  c)  *  die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer und  d)  *  die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungs  -  erbringerinnen und -erbringer  können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100.-- bis höchstens Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3'000.-- erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Entscheidgebüh  -  ren in einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen  Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der je  -  weiligen Tätigkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 bis Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
                            1  Die   EDK   führt   eine   Liste   über   Lehrpersonen,   denen   im   Rahmen   eines  kantonalen   Entscheides   die   Unterrichtsberechtigung   oder   die   Berufsaus  -  übungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Per  -  sonendaten   gemäss   Absatz   2   dem   Generalsekretariat   der   EDK   nach  Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder  der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Ent  -  zugsbehörde   und   die   Dauer   des   Entzugs   gegebenenfalls   das   Datum   des  Entzugs   des   Lehrdiploms.   Kantonale   und   kommunale   Behörden   im   Bil  -  dungsbereich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfälli  -  ge Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die  Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den   betroffenen   Lehrpersonen   wird   vom   Eintrag   und   von   der   Löschung  des Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrper  -  son ist jederzeit gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberech  -  tigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Betroffene   Lehrpersonen   können   sich   gegen   den   Listeneintrag   innert   30  Tagen seit Zustellung des Eintragungsentscheides bei der Rekurskommissi  -  on gemäss Artikel 10 Absatz 2 schriftlich und begründet beschweren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im   Übrigen   finden   die   Grundsätze   des   Datenschutzrechtes   des   Kantons  Bern sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 ter Register über Gesundheitsfachpersonen
                            1  Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inländi  -  schen,   im   Anhang   zu   dieser   Vereinbarung   aufgeführten   nichtuniversitären  Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und  Inhaber  entsprechender  als  gleichwertig anerkannter   ausländischer  Ausbil  -  dungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem Personen, die sich nach  dem   BGMD   gemeldet   haben   und   über   den   Abschluss   in   einem   Beruf   ge  -  mäss Anhang verfügen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Vorstand   der   GDK   passt   den   Anhang   jeweils   dem   neuesten   Stand  an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und  Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitäts  -  sicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Verein  -  fachung der für die  Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen  notwendi  -  gen Abläufe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Ab  -  satz 4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in Absatz 7 Satz 2 genann  -  ten   besonders   schützenswerte   Personendaten.   Im   Register   wird   ebenfalls  die Versichertennummer gemäss Artikel 50e Absatz 3 des Bundesgesetzes  vom   20.  Dezember   1946   über   die   Alters-   und   Hinterlassenenversicherung  zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie  der   Aktualisierung   der   Personendaten   systematisch   verwendet.   Der   Vor  -  stand der GDK erlässt nähere Bestimmungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   für   die   Erteilung   von   inländischen   und   die   für   die   Anerkennung   von  ausländischen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der regis  -  terführenden   Stelle   unverzüglich   jeden   erteilten   bzw.   anerkannten   Ausbil  -  dungsabschluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der regis  -  terführenden  Stelle  unverzüglich  die Erteilung,  die  Verweigerung,  den  Ent  -  zug   und   jede   Änderung   der   Bewilligung   zur   Berufsausübung,   namentlich  jede   Einschränkung   der   Berufsausübung,   jede   andere   aufsichtsrechtliche  Massnahme   sowie   die   Personen   mit,   die   sich   nach   dem   BGMD   gemeldet  haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Absatz 1 genannten Perso  -  nen liefern der registerführenden Stelle alle im Sinne des Absatzes 5 erfor  -  derlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur  Datenlieferung verpflichtet sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die   im   Register   enthaltenen   Daten   werden   durch   ein   Abrufverfahren   be  -  kannt gegeben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung  der   Berufsausübungsbewilligungen   sowie   Daten   zu   aufgehobenen   Ein  -  schränkungen und zu anderen aufsichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur  den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen  sowie den für die  Aufsicht   zuständigen   Behörden   zur   Verfügung.   Die   Versichertennummer  steht nur der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung von Berufs  -  ausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Verfügung. Alle anderen  Daten sind öffentlich zugänglich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Für die Erfassung der nach Absatz 5 notwendigen Daten werden bei den in  Absatz 1 genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Private  und ausserkantonale Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren ge  -  mäss Artikel 12 erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Alle   Einträge   zu   einer   Person   werden   aus   dem   Register   entfernt,   sobald  eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymi  -  sierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Ver  -  warnungen, Verweisen  und Bussen wird fünf Jahre  nach ihrer Anordnung,  der Eintrag von Einschränkungen der Bewilligung fünf Jahre nach deren Auf  -  hebung   entfernt.   Beim   Eintrag   eines   befristeten   Berufsausübungsverbotes  wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk "gelöscht"  angebracht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit  gewährleistet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Im   Übrigen   finden   die   Grundsätze   des   Datenschutzrechtes   des   Kantons  Bern sinngemäss Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beitritt/Kündigung
                            1  Der   Beitritt   zu   dieser   Vereinbarung   wird   dem   Vorstand   der   Schweizeri  -  schen   Konferenz   der   kantonalen   Erziehungsdirektoren   gegenüber   erklärt.  Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung  einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 In-Kraft-Treten
                            1  Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinbarung in  Kraft, wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom  Bund genehmigt worden ist.  1  )  A1. Anhang 1: Gemäss Art.  12  ter  Abs.  1  Art.  A1-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                1. * Osteopathin und Osteopath mit interkantonalem Diplom GDK / Mas -
                            ter of Science in Osteopathie FH
                        
                        
                    
                    
                    
                2. * Diplomierte Logopädin und diplomierter Logopäde (EDK)
3. * Bachelor of Science FH in Ernährung und Diätetik
4. * Bachelor / Master of Science FH in Ergotherapie
5. * Bachelor of Science FH in Hebamme
6. * Bachelor / Master of Science FH in Physiotherapie
7. * Bachelor / Master of Science FH in Pflege / Master of Science in Nur -
                            sing
                        
                        
                    
                    
                    
                8. * Bachelor of Science FH in Optometrie
9. * Augenoptikerin und Augenoptiker HFP
10. * Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Di -
                            plom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. * Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF
12. * Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analytiker HF
13. * Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker HF
14. * Drogistin und Drogist HF
                            1)  Beschluss der Plenarversammlung EDK vom 18.  Februar 1993. Inkrafttreten: 1.  Ja  -  nuar 1995. Fassung gemäss Beschluss der EDK und der GDK vom 16.  Juni 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                15. * Radiologiefachfrau und Radiologiefachmann HF / Bachelor of
                            Science HES-SO en technique en radiologie médicale
                        
                        
                    
                    
                    
                16. * Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF
17. * Orthoptistin und Orthoptist HF
18. * Pflegefachfrau und Pflegefachmann HF
19. * Podologin und Podologe HF
20. * Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF
21. * Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ mit kantonaler Berufsaus -
                            übungsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                22. * Podologin und Podologe EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilli -
                            gung
                        
                        
                    
                    
                    
                23. * Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidg. Fach -
                            ausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                16.06.2005 21.11.2005 Erlass Erstfassung -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 1 Abs. 2 geändert 2021-27
21.11.2013 01.01.2017 Art. 6 Abs. 1, b) geändert 2021-27
21.11.2013 01.01.2017 Art. 6 Abs. 1, c) geändert 2021-27
21.11.2013 01.01.2017 Art. 6 Abs. 1, d) eingefügt 2021-27
21.11.2013 01.01.2017 Art. 10 Abs. 2 geändert 2021-27
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Titel geändert 2021-27
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 1 geändert 2021-27
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 2 geändert 2021-27
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3 geändert 2021-27
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3, a) eingefügt 2021-27
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3, b) eingefügt 2021-27
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3, c) eingefügt 2021-27
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3, d) eingefügt 2021-27
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 4 eingefügt 2021-27
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 ter Abs. 1 geändert 2021-27
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 ter Abs. 2 geändert 2021-27
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 ter Abs. 3 geändert 2021-27
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12
                            ter   Abs. 4  geändert  2021-27
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 ter Abs. 5 geändert 2021-27
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 ter Abs. 6 geändert 2021-27
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 ter Abs. 7 geändert 2021-27
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 ter Abs. 8 geändert 2021-27
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 ter Abs. 9 geändert 2021-27
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12
                            ter   Abs. 10  geändert  2021-27
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 ter Abs. 11 eingefügt 2021-27
21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1, 1. geändert 2021-27
21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1, 2. geändert 2021-27
21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1, 3. geändert 2021-27
21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1, 4. geändert 2021-27
21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1, 5. geändert 2021-27
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1, 6. geändert 2021-27
21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1, 7. geändert 2021-27
21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1, 8. geändert 2021-27
21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1, 9. geändert 2021-27
21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1,
10.
                            geändert  2021-27
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1,
11.
                            geändert  2021-27
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1,
12.
                            geändert  2021-27
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1,
13.
                            geändert  2021-27
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1,
14.
                            geändert  2021-27
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1,
15.
                            geändert  2021-27
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1,
16.
                            geändert  2021-27
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1,
17.
                            geändert  2021-27
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1,
18.
                            geändert  2021-27
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1,
19.
                            geändert  2021-27
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1,
20.
                            geändert  2021-27
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1,
21.
                            geändert  2021-27
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1,
22.
                            geändert  2021-27
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1,
23.
                            geändert  2021-27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  16.06.2005  21.11.2005  Erstfassung  -  Art. 1 Abs. 2  21.11.2013  01.01.2017  geändert  2021-27  Art. 6 Abs. 1, b)  21.11.2013  01.01.2017  geändert  2021-27  Art. 6 Abs. 1, c)  21.11.2013  01.01.2017  geändert  2021-27  Art. 6 Abs. 1, d)  21.11.2013  01.01.2017  eingefügt  2021-27  Art. 10 Abs. 2  21.11.2013  01.01.2017  geändert  2021-27
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 21.11.2013 01.01.2017 Titel geändert 2021-27
Art. 12 Abs. 1 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27
Art. 12 Abs. 2 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27
Art. 12 Abs. 3 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27
Art. 12 Abs. 3, a) 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 2021-27
Art. 12 Abs. 3, b) 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 2021-27
Art. 12 Abs. 3, c) 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 2021-27
Art. 12 Abs. 3, d) 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 2021-27
Art. 12 Abs. 4 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 2021-27
Art. 12 ter Abs. 1 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27
Art. 12 ter Abs. 2 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27
Art. 12 ter Abs. 3 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27
Art. 12
                            ter   Abs. 4  21.11.2013  01.01.2017  geändert  2021-27
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 ter Abs. 5 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27
Art. 12 ter Abs. 6 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27
Art. 12 ter Abs. 7 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27
Art. 12 ter Abs. 8 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27
Art. 12 ter Abs. 9 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27
Art. 12
                            ter   Abs. 10  21.11.2013  01.01.2017  geändert  2021-27
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 ter Abs. 11 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 2021-27
                            Art. A1-1 Abs. 1, 1.  21.11.2013  01.01.2017  geändert  2021-27  Art. A1-1 Abs. 1, 2.  21.11.2013  01.01.2017  geändert  2021-27  Art. A1-1 Abs. 1, 3.  21.11.2013  01.01.2017  geändert  2021-27  Art. A1-1 Abs. 1, 4.  21.11.2013  01.01.2017  geändert  2021-27  Art. A1-1 Abs. 1, 5.  21.11.2013  01.01.2017  geändert  2021-27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Art. A1-1 Abs. 1, 6.  21.11.2013  01.01.2017  geändert  2021-27  Art. A1-1 Abs. 1, 7.  21.11.2013  01.01.2017  geändert  2021-27  Art. A1-1 Abs. 1, 8.  21.11.2013  01.01.2017  geändert  2021-27  Art. A1-1 Abs. 1, 9.  21.11.2013  01.01.2017  geändert  2021-27  Art. A1-1 Abs. 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                10.
21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27
                            Art. A1-1 Abs. 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                11.
21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27
                            Art. A1-1 Abs. 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                12.
21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27
                            Art. A1-1 Abs. 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                13.
21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27
                            Art. A1-1 Abs. 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                14.
21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27
                            Art. A1-1 Abs. 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                15.
21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27
                            Art. A1-1 Abs. 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                16.
21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27
                            Art. A1-1 Abs. 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                17.
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                            Art. A1-1 Abs. 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                18.
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