Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
                            Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die  Alters- und Hinterlassenenversicherung und die  Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG - BL)  Vom 22. September 1994 (Stand 1. Januar 2018)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  63 der Verfassung vom 17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   des Kantons Basel-Land  -  schaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Rechtsform
                            1  Unter der Bezeichnung Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Land  -  schaft besteht eine selbständige, öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Binnin  -  gen. Sie geniesst Steuerfreiheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sozialversicherungsanstalt fasst die nachstehenden Versicherungsorga  -  ne in einer Verwaltungseinheit zusammen und bildet die kantonale Anlaufstel  -  le. Sie besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und der Familienausgleichskasse  des Kantons Basel-Landschaft gemäss §  12 des Einführungsgesetzes  vom 7. Mai 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   zum Bundesgesetz über die Familienzulagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der IV-Stelle Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sozialversicherungsanstalt betreibt einen Verwaltungsdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgaben
                            1  Die   Sozialversicherungsanstalt   koordiniert   die   Arbeiten   der   selbständigen  Versicherungsorgane gemäss §  1  Absatz  2 und stellt diesen die dafür notwen  -  digen Dienste gemäss §  1  Absatz  3 zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft und die IV- Stelle Basel-Landschaft  erfüllen ihre Aufgaben selbständig im Rahmen der Bundesgesetze zur AHV  Erfüllung ihrer Aufgaben direkt mit den Bundesbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1994 angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 36.1200, SGS  838  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.882
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausgleichskasse erfüllt folgende ihr übertragene Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Durchführung des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über die Er  -  gänzungsleistungen ELG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Durchführung des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die  Erwerbsersatzordnung (EOG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Durchführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Fami  -  lienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  die Geschäftsführung der Familienausgleichskasse des Kantons Basel-  Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Sozialversicherungsanstalt   des   Kantons   Basel-Landschaft,   der   Aus  -  gleichskasse und der IV-Stelle können weitere Aufgaben im Bereich der sozia  -  len Sicherheit übertragen werden. Die Genehmigung des Bundes bleibt vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Sozialversicherungsanstalt   des   Kantons   Basel-Landschaft   arbeitet   im  Rahmen des Bundesgesetzes mit den kantonalen Dienststellen sowie mit den  Gemeinden zusammen, die bei ihrer Tätigkeit auf Kenntnisse der Entscheide  der Sozialversicherungsanstalt angewiesen sind. Der Regierungsrat regelt die  Einzelheiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Organe
                            1  Die Organe der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft  sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Aufsichtskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Geschäftsleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Revisionsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Gemeindezweigstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Aufsichtskommission werden vom Regierungsrat gewählt.  Die Aufsichtskommission wählt die Geschäftsleitung. Das Weitere regelt die  Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Geschäftsleitung   besteht   aus   den   Leiterinnen   oder   Leitern   der   Aus  -  gleichskasse und der IV-Stelle sowie dem Leiter oder der Leiterin des Verwal  -  tungsdienstes. Den Vorsitz führt der Leiter oder die Leiterin der Ausgleichskas  -  se oder der IV-Stelle. Das Weitere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
                            1  Die Geschäftsleitung und das Personal sind Angestellte der Sozialversiche  -  rungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 831.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  834.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  836.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.882
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Arbeitsverhältnisse   sind   privatrechtlicher   Natur.   Die   Vorschriften   des  basellandschaftlichen Beamtenrechts über die Arbeitszeit, die Ferien, die Sozi  -  alleistungen   und   die   Leistungen   bei   Militärdienst,   Krankheit,   Unfall   und  Schwangerschaft sind sinngemäss anwendbar. Das Weitere regelt die Verord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht des Bundes
                            1  Die   Sozialversicherungsanstalt   des   Kantons   Basel-Landschaft,   die   Aus  -  gleichskasse und die IV-Stelle erfüllen ihre Aufgaben unter direkter Aufsicht  des Bundes, soweit sie nicht ihnen übertragene kantonale Aufgaben wahrneh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufsicht des Kantons
                            1  Der Kanton übt die Aufsicht im Verwaltungsbereich aus, soweit sie nicht dem  Bund obliegt. Sie wird von der Aufsichtskommission wahrgenommen. Ihr steht  die Aufsicht über die Geschäftsleitung zu. Es sind ihr unter anderem die Be  -  richte der Revisionsstelle sowie Jahresberichte, Jahresrechnungen und Bud  -  gets vorzulegen. Sie nimmt Stellung zu organisatorischen Fragen der Sozial  -  versicherungsanstalt. Das Weitere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Finanzierung der Sozialversicherungsanstalt und Aufwendungen für die  Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Finanzierung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Ba -
                            sel-Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die im Rahmen der Verwaltung der Sozialversicherungsanstalt entstehenden  Kosten werden anteilsmässig auf die verschiedenen Versicherungsorgane auf  -  geteilt und wie folgt gedeckt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für die Ausgleichskasse durch Beiträge und Zuschüsse gemäss AHVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für   die   IV-Stelle   durch   Kostenübernahme   durch   die   Invaliden-Ver  -  sicherung gemäss IVG,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für die ihr übertragenen Aufgaben durch Vergütung der Auftraggeber oder  Auftraggeberinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * ...
                            7)  SR  831.10  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.882
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verwaltungskostenbeitrag der Ausgleichskasse
                            1  Der von den Abrechnungspflichtigen zu erhebende Verwaltungskostenbeitrag  wird in der Verordnung festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Verantwortlichkeit
                            1  Der Kanton haftet weder für die Verbindlichkeiten der Sozialversicherungsan  -  stalt noch für die in ihr zusammengeschlossenen Versicherungsorgane. Vorbe  -  halten bleibt die Haftung für Schäden, die aus strafbaren Handlungen oder aus  absichtlicher oder grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften entstanden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der Kanton aufgrund spezieller bundesrechtlicher Vorschriften schaden  -  ersatzpflichtig, steht ihm ein Rückgriffsrecht auf die fehlbaren Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter der Sozialversicherungsanstalt zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Absatz  2 gilt ebenfalls für Schäden, die in Erfüllung kantonaler Aufgaben von  Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons  Basel-Landschaft verursacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Zweigstellen
                            1  Jede Gemeinde errichtet eine Zweigstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben und Befugnisse der Zweigstelle werden in der Verordnung ge  -  regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An die Kosten für die Errichtung und Führung der Zweigstelle werden den  Gemeinden von der Sozialversicherungsanstalt Beiträge entrichtet. Die Höhe  dieser Beiträge wird durch Beschluss des Regierungsrates bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton haftet für Schäden, die von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen der  Gemeindezweigstellen verursacht werden. Dem Kanton gegenüber haftet die  Gemeinde, der das Rückgriffsrecht gegenüber der fehlbaren Person zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Erlass von Beiträgen gemäss Artikel 11 AHVG
                            1  Vor dem Erlass der Beiträge wird der Gemeinderat am Wohnsitz des Gesuch  -  stellers oder der Gesuchstellerin angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn der Erlassentscheid einer Verbandsausgleichskasse zusteht, leitet der  Gemeinderat das Erlassgesuch mit seiner Stellungnahme an die kantonale  Ausgleichskasse weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der erlassene Minimalbeitrag wird von der Wohnsitzgemeinde getragen.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.882
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Revisionsstelle für die Sozialversicherungsanstalt und ihre Ver -
                            sicherungsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet die Revisionsstelle der Sozialversicherungsan  -  stalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kontrolle der abrechnungspflichtigen Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen  wird in der Verordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Zusammenarbeit mit anderen IV-Stellen
                            1  Die IV-Stelle kann im Einvernehmen mit den Bundesbehörden einzelne Auf  -  gaben, namentlich im Bereich der Abklärung und Eingliederung, an eine ande  -  re IV-Stelle delegieren oder diesbezügliche Vereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Schiedsgericht betreffend Entzug der Befugnis zur medizini -
                            schen Behandlung oder zur Abgabe von Arzneien in der IV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich sinngemäss nach dem Gesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Dezember 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin der Abteilung Sozialver  -  sicherungsrecht des Kantonsgerichts führt das Protokoll und fertigt die Ent  -  scheide aus. Er oder sie hat beratende Stimme und kann Anträge stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 *
                            Rechtsschutz und Strafverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Verfügungen der Ausgleichskasse Basel-Landschaft kann innerhalb  von 30  Tagen bei dieser schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich  und begründet Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro  -  zess- und verfahrensleitende Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   Einspracheentscheide   der   Ausgleichskasse   Basel-Landschaft   und  Verfügungen der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, gegen welche eine Ein  -  sprache ausgeschlossen ist, kann innert 30  Tagen beim Kantonsgericht, Abtei  -  lung Sozialversicherungsrecht, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft kann innert 30  Tagen  beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich und be  -  gründet Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verfolgung und Beurteilung von strafbaren Handlungen wie Vergehen,  Übertretungen und Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben ist Sache der or  -  dentlichen Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  GS 31.847, SGS  271  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.882
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Arbeitsverhältnis und Besitzstand
                            1  Das   Arbeitsverhältnis   der   bisherigen   Mitarbeiter   und   Mitarbeiterinnen   der  Ausgleichskasse Basel-Landschaft wird mit dem In-Kraft-Treten dieses Geset  -  zes in ein Arbeitsverhältnis mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Ba  -  sel-Landschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes umgewandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der bisherigen Regionalstelle für berufli  -  che Eingliederung, die ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei der IV-Stelle Ba  -  sel-Landschaft weiterarbeiten, wird ein Arbeitsverhältnis nach den Bestimmun  -  gen dieses Gesetzes abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In beiden Fällen bleibt der Besitzstand betragsmässig garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Gesetz vom 27. September 1948
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )    betreffend die Einführung des  Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Gesetz vom 29. Juni 1961
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )   betreffend die Einführung des Bundes  -  gesetzes über die Invalidenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 In-Kraft-Treten
                            1  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Es unterliegt der Genehmi  -  gung des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  GS 19.722
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  GS 21.768, SGS 832
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Am 23. Februar 1995 genehmigt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.882
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.1994  01.01.1995  Erlass  Erstfassung  GS 31.882
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 15 Abs. 2  geändert  GS 34.212
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2001  01.01.2002  § 2 Abs. 5  geändert  GS 34.153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2001  01.01.2002  § 12 Abs. 3  geändert  GS 34.153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.06.2003  01.08.2003  § 8  aufgehoben  GS 34.1133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2005  01.01.2006  § 2 Abs. 3, lit. d.  geändert  GS 35.703
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.08.2008  § 16  totalrevidiert  GS 36.683
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.05.2009  01.01.2010  § 1 Abs. 2, lit. a.  geändert  GS 36.1212
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.01.2018  § 3 Abs. 2  geändert  2017.077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.01.2018  Anhang 1  Inhalt geändert  2017.077  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.882
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  22.09.1994  01.01.1995  Erstfassung  GS 31.882
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2, lit. a. 07.05.2009 01.01.2010 geändert GS 36.1212
§ 2 Abs. 3, lit. d. 09.06.2005 01.01.2006 geändert GS 35.703
§ 2 Abs. 5 21.06.2001 01.01.2002 geändert GS 34.153
§ 3 Abs. 2 15.06.2017 01.01.2018 geändert 2017.077
§ 8 05.06.2003 01.08.2003 aufgehoben GS 34.1133
§ 12 Abs. 3 21.06.2001 01.01.2002 geändert GS 34.153
§ 15 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.212
§ 16 24.01.2008 01.08.2008 totalrevidiert GS 36.683
                            Anhang 1  15.06.2017  01.01.2018  Inhalt geändert  2017.077  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.882
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            cher  ung   (  EG A  HVG  /  I  VG -   BL)  SGS  -  Nr  .  831  GS-  Nr  .  31.  882  Er  l  assdat  um  22.   Sept  ember   199  4 (  Landr  at  spr  ot  okol  l   ni  cht   el  ekt  r  oni  sch)  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Janu  ar   199  5  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst   wei  t  er  e Li  nks au  i  e en  t  spr  echend  e La  ndr  at  sv  or  l  age,   auf   den Kommi  s-  si  o  n  s  b  e  r  i  c  h  t   a  n   d  e  n   L  a  n  d  r  a  t   u  n  d   d  a  s   L  a  n  d  r  a  t  s  p  r  o  t  o  k  o  l  l   d  e  r   1  .   L  e  s  u  n  g   z  u   fi  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  06.  2017  20  17  .  07  7  01  .  01  .  20  18  LR  V  2016-  212
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.  05.  2009  36.  1212  01.  10.  2010  LRV 2008-  227  (  G Fami  l  i  enz  ul  agen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  01.  2008  36.  683  01.  08.  2008  LRV 2007-  153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.  06.  2005  35.  703  01.  01.  2006  Tr  ak  t  an  du  m 5  ;   LRV 2004  -  332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.  06.  2003  34  .  11  33  01  .  08  .  20  03  LR  V  2002-  223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  06.  2001  34.  153  01.  01.  2002  Tr  akt  andum  18  ;   LRV 2000  -  092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  02.  2001  34.  212  01.  04.  2002  Tr  ak  t  an  du  m 3  ;   LRV 2000  -  090