Justizgesetz
                            Justizgesetz (JG)  vom 31.05.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16.  Mai 2004 (KV),  namentlich die Artikel 120–128;  gestützt   auf   die   Schweizerische   Zivilprozessordnung   (Zivilprozessordnung,  ZPO) vom 19.  Dezember 2008;  gestützt   auf   die   Schweizerische   Strafprozessordnung   (Strafprozessordnung,  StPO) vom 5.  Oktober 2007;  gestützt auf die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafpro  -  zessordnung, JStPO) vom 20.  März 2009;  gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 14.  Dezember 2009;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand – Im Allgemeinen
                            1  Dieses   Gesetz   regelt   die   Zivil-   und   Strafrechtspflege   sowie   die   Verwal  -  tungsrechtspflege, soweit diese vom Kantonsgericht wahrgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   enthält   zudem   verfahrensrechtliche   Bestimmungen   von   allgemeiner  Tragweite sowie die Einführungsbestimmungen zur Zivilprozess-, Strafpro  -  zess- und Jugendstrafprozessordnung; die Spezialgesetzgebung bleibt vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verwaltungs- und das Verwaltungsgerichtsverfahren richtet sich nach  dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gegenstand – Kantonales Zivil- und Strafrecht
                            1  Die Zivilprozess-, Strafprozess- und Jugendstrafprozessordnung sowie die  -  ses Gesetz finden auch auf das Zivil- und Strafrecht des Kantons sowie auf  das   Übertretungsstrafrecht   der   Gemeinden   Anwendung;   besondere   Bestim  -  mungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gerichtsbehörden
                            1  Die Zivilrechtspflege wird ausgeübt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von den Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtangelegenheiten und  im Bereich der Gleichstellung von Frau und Mann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von   den   Friedensgerichten,   den   Zivilgerichten   und   den   Arbeits-   und  Mietgerichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  vom Kantonsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strafrechtspflege wird ausgeübt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  von den Oberamtspersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von der Staatsanwaltschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  vom Zwangsmassnahmengericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  von den Polizeirichterinnen und Polizeirichtern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  von den Bezirksstrafgerichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  vom Wirtschaftsstrafgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  vom Jugendstrafgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  vom Kantonsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltungsrechtspflege wird vom Kantonsgericht und von den beson  -  deren Verwaltungsjustizbehörden ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben die Befugnisse, die durch dieses Gesetz oder durch die  Spezialgesetzgebung der Präsidentin oder dem Präsidenten der betreffenden  Gerichtsbehörde übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Amt der Richterinnen und Richter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Begriffe
                            1  Richterinnen und Richter sind Personen, die alleine oder im Kollegium über  richterliche Entscheidbefugnisse verfügen; zu diesen Personen gehören auch  die Beisitzenden und die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berufsrichterinnen und Berufsrichter sind Personen, die ihr Amt in einem  Anstellungsverhältnis mit Voll- oder Teilpensum ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die besondere Stellung der Oberamtspersonen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Unabhängigkeit
                            1  Die Unabhängigkeit der richterlichen Gewalt ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichtsbehörden sind bei der Ausübung ihres Amtes nur dem Recht  verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Amtsdauer und Altersgrenze
                            1  Richterinnen und Richter werden auf unbestimmte Zeit gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berufsrichterinnen und Berufsrichter scheiden am Ende des Kalenderjahres,  in dem sie das 65. Altersjahr vollendet haben, aus ihrem Amt aus, nebenbe  -  rufliche Richterinnen und Richter am Ende des Kalenderjahres, in dem sie  das 70. Altersjahr vollendet haben. Der Justizrat kann für einzelne Verfahren  Ausnahmen gewähren, insbesondere um einer Richterin oder einem Richter  den Abschluss eines umfangreichen Verfahrens zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abberufung (Art. 107 ff.) bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Wohnsitzpflicht
                            1  Richterinnen und Richter haben ihren Wohnsitz im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beisitzenden haben ihren Wohnsitz im betreffenden Gerichtskreis; aus  -  genommen sind die Beisitzenden der Friedensgerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Justizrat kann befristete Abweichungen von dieser Regel gestatten, so  -  fern dadurch der Verwaltung des Gerichtswesens kein Nachteil entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Stellung
                            1  Berufsrichterinnen   und   Berufsrichter   unterstehen   der   Gesetzgebung   über  das Staatspersonal; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder andere  besondere Vorschriften bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Wählbarkeit – Im Allgemeinen
                            1  Als Richterinnen und Richter sind Personen wählbar:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind oder ausländi  -  sche Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gegen die keine Verlustscheine bestehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   nicht   strafrechtlich   verurteilt   wurden   wegen   Handlungen,   die   mit  dem richterlichen Amt nicht vereinbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   ausländischen   Staatsangehörigen   müssen   zudem   seit   mindestens   fünf  Jahren Wohnsitz im Kanton haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Artikel 16 und 17 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Wählbarkeit – Ausbildung
                            1  Berufsrichterinnen  und -richter sind entweder im Besitz eines Anwaltspa  -  tentes oder sie sind im Besitz eines Lizentiates oder Masters der Rechtswis  -  senschaften. Sie weisen sich über genügende praktische Kenntnisse zur Aus  -  übung des vorgesehenen Amtes aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a Gerichtsunabhängige Richterinnen und Richter
                            1  Der Grosse  Rat kann Berufsrichterinnen  und Berufsrichter  wählen, die je  nach Bedarf bei den erstinstanzlichen Behörden eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über den Einsatz dieser Richterinnen und Richter entscheidet der Justizrat  auf Antrag der betroffenen Gerichtsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10b Beschäftigungsgrad
                            1  Der Beschäftigungsgrad der Berufsrichterinnen und Berufsrichter wird bei  ihrer Wahl festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Justizrat   kann   im   Rahmen   der   verfügbaren   Stellenprozente   mit   dem  Einverständnis   des   betroffenen   Gerichts   und   im   Einvernehmen   mit   der  betroffenen Richterin oder dem betroffenen Richter eine    Änderung des Be  -  schäftigungsgrads   erlauben.   Die   Justizkommission  des   Grossen   Rates   wird  vorgängig darüber informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verfahren – Grundsätze
                            1  Richterinnen  und Richter werden  nach einer  Ausschreibung auf  Stellung  -  nahme des Justizrats vom Grossen Rat gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn   der   Beschäftigungsgrad   einer   zu   besetzenden   Berufsrichterstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  % nicht überschreitet, kann der Justizrat auf eine Ausschreibung verzich  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verfahren – Aufgaben des Justizrats
                            1  Der Justizrat organisiert die Ausschreibung, überprüft die Wählbarkeitsvor  -  aussetzungen und begutachtet die Bewerbungen zuhanden des Grossen Rats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Begutachtung der Bewerbungen stützt sich der Justizrat auf die Aus  -  bildung, die berufliche Erfahrung und die persönlichen Qualitäten der Kandi  -  datinnen und Kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er leitet die Bewerbungsunterlagen an den Grossen Rat weiter; dieser unter  -  breitet sie seiner Justizkommission zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verfahren – Verfahren vor dem Grossen Rat
                            1  Die Richterinnen und Richter werden aus den Bewerberinnen und Bewer  -  bern in Einzelwahl gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahlen werden von der Justizkommission des Grossen Rats vorberei  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verfahren – Eid oder feierliches Versprechen
                            1  Vor Amtsantritt leisten die Richterinnen und Richter vor dem Grossen Rat  den Eid oder geben vor ihm das feierliche Versprechen ab, ihr Amt getreu  auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl wird hinfällig, wenn die gewählte Person den Eid oder das feierli  -  che Versprechen verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Unvereinbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Gewaltenteilung
                            1  Berufsrichterinnen   und  -richter   können  nicht  Mitglied   des  Staatsrats  oder  des Grossen Rats oder Oberamtsperson sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Verwandtschaft
                            1  Es können nicht gleichzeitig als Richterin oder Richter oder als Gerichts  -  schreiberin oder Gerichtsschreiber derselben Gerichtsbehörde angehören:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verwandte in direkter Linie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ehegatten und die eingetragenen Partnerinnen oder Partner;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verschwägerte   ersten   Grades   (Schwiegervater   oder   -mutter   und  Schwiegersohn oder -tochter);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  voll- und halbbürtige Geschwister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Verwandte und Verschwägerte dritten Grades (Onkel, Tante, Neffe und  Nichte);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Geschwisterkinder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Verschwägerte zweiten Grades (Schwäger, Schwägerinnen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Personen, deren Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner  verschwistert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Unvereinbarkeitsgründe  aufgrund  von Verwandtschaft  oder  Schwä  -  gerschaft gelten ebenfalls für Personen in faktischer Lebensgemeinschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entsteht eine Unvereinbarkeit nach Absatz 1 oder 2, so verzichtet diejenige  Person, die ihr Amt weniger lange bekleidet, auf ihr Amt, sofern die betroffe  -  nen Personen keine andere Lösung treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Justizrat  kann  für  Gerichtsschreiberinnen  und  Gerichtsschreiber   Aus  -  nahmen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Unvereinbare Tätigkeiten
                            1  Richterinnen und Richtern ist jede Tätigkeit untersagt, die mit der richterli  -  chen Unabhängigkeit oder der Würde ihres Amtes unvereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berufsrichterinnen   und   -richter   dürfen   keiner   anderen   entgeltlichen   Be  -  schäftigung nachgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Justizrat kann Berufsrichterinnen und -richtern eine andere entgeltliche  Beschäftigung gestatten, sofern dadurch der Verwaltung des Gerichtswesens  kein Nachteil entsteht und die Unabhängigkeit der Justiz nicht gefährdet er  -  scheint. Sind diese Voraussetzungen bei Richterinnen oder Richtern im Teil  -  pensum gegeben, so muss die Bewilligung erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Justizrat kann eine Berufsrichterin oder einen Berufsrichter in mehreren  Gerichtskreisen mit der gleichen Funktion betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            1  Die Ausstandsgründe und das Ausstandsverfahren richten sich nach der an  -  wendbaren Verfahrensordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Im Fall eines nicht strittigen Ausstandes von Amtes wegen bestimmt das  Kantonsgericht eine oder mehrere  Stellvertreterinnen  oder Stellvertreter  für  das in den Ausstand getretene Einzel- oder Kollegialgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Ausstand strittig, so entscheidet folgende Behörde oder Person:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei einem Kollegialgericht: das Gericht unter Ausschluss des betroffe  -  nen Mitglieds und unter Beizug eines Ersatzmitglieds;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei einem Einzelgericht: die Stellvertreterin oder der Stellvertreter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei einer sachverständigen Person: die Behörde, die sie bestimmt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter: die Verfahrensleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die   besonderen   Vorschriften   der   Strafprozessordnung   bleiben   vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist   eine   Kollegialbehörde   infolge   von   Ausstandsgesuchen   nicht   mehr   be  -  schlussfähig, so ernennt der Justizrat die notwendige Anzahl ausserordentli  -  cher Mitglieder, damit sie über das Ausstandsgesuch entscheiden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Interne Organisation der Gerichtsbehörden und Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Anzahl der Richterinnen und Richter und der Mitarbeitenden
                            1  Für   eine  sowohl  qualitativ  hochstehende  als  auch  rasche   Geschäftserledi  -  gung verfügt jede Gerichtsbehörde über hinreichend Richterinnen und Rich  -  ter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie administratives Per  -  sonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anzahl der Richterinnen und Richter, der Gerichtsschreiberinnen  und  Gerichtsschreiber sowie der übrigen Mitarbeitenden wird nach Anhörung der  betroffenen Gerichtsbehörde und des Justizrats vom Staatsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Sprache
                            1  Bei Gerichtsbehörden,   deren  Zuständigkeit  sich  auf  einen   zweisprachigen  Gerichtskreis erstrecken, sind beide Amtssprachen angemessen vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Richterinnen und Richter – Gerichtsverwaltung
                            1  Den Berufsrichterinnen und -richtern einer Gerichtsbehörde obliegt die Ver  -  waltung dieser Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit eine Gerichtsbehörde über mehrere Berufsrichterinnen und Berufs  -  richter   verfügt,   sind  diese   einander  gleichgestellt.  Sie  bestimmen   aus  ihrer  Mitte eine Person, die jeweils für ein Jahr in den administrativen Angelegen  -  heiten den Vorsitz führt. Haben sie niemanden bestimmt, so bezeichnet der  Justizrat diese Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Der Justizrat kann im Einverständnis mit dem Staatsrat Regionalisierun  -  gen oder die zentralisierte Verwaltung bestimmter administrativer Aufgaben  vorsehen. Er kann den Gerichtsbehörden verbindliche, allgemeine oder spezi  -  fische, Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die besonderen  Bestimmungen über die Organisation  des Kantonsgerichts und der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Richterinnen und Richter – Stellvertretung
                            1  Jede Berufsrichterin und jeder Berufsrichter  verfügt für den Fall, dass sie  oder er verhindert ist, über eine oder mehrere ordentliche Stellvertreterinnen  oder Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stellvertretung wird vom Justizrat aus dem Kreis der Berufsrichterinnen  und Berufsrichter der betreffenden Gerichtsbehörde sämtlicher Gerichtsbezir  -  ke bestimmt und muss über die gleichen fachlichen und sprachlichen Fähig  -  keiten   verfügen,   um   die   Geschäfte   der   verhinderten   Person   angemessen  wahrnehmen zu können. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Be  -  zeichnung der Stellvertretung für die Generalstaatsanwältin oder den Gene  -  ralstaatsanwalt und für die Kantonsrichterinnen und -richter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist auch die ordentliche Stellvertretung verhindert, so nimmt sich eine ande  -  re Berufsrichterin oder ein anderer Berufsrichter, die oder der über die glei  -  chen fachlichen und sprachlichen Fähigkeiten verfügt, der Sache an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind alle in Frage kommenden Berufsrichterinnen und Berufsrichter verhin  -  dert und kann auch aus der Mitte der Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des  Kantonsgerichts   keine   hinreichende   Stellvertretung   bestellt   werden,   so   be  -  zeichnet der Justizrat ad hoc die notwendige Anzahl Richterinnen und Rich  -  ter und vereidigt sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des entsprechenden  Verfahrens.   Es   können   dabei   sowohl   kantonale   als   auch   ausserkantonale  Richterinnen oder Richter sowie alle weiteren Personen, die über die notwen  -  digen Fähigkeiten verfügen, beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kann ein Gericht infolge von Verhinderungen nicht mehr ordnungsgemäss  bestellt werden, so überweist das Kantonsgericht die Angelegenheit dem glei  -  chen Gericht eines anderen Gerichtskreises, welches das Dossier im Namen  des örtlich zuständigen Gerichts behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber – Aufgaben
                            1  Zur gesetzmässigen Besetzung jeder Gerichtsbehörde gehört auch eine Ge  -  richtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gerichtsschreiberinnen   und   Gerichtsschreiber   wirken   bei   allen   Ent  -  scheiden mit beratender Stimme mit; vorbehalten sind prozessleitende Verfü  -  gungen und die gesetzlichen Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wirken an der richtigen Abwicklung der Geschäfte mit, redigieren die  Urteile, Beschlüsse und anderen Akte, die von der Behörde ausgehen, der sie  unterstellt   sind,   und   unterzeichnen   sie.   Sie   nehmen   zudem   alle   Aufgaben  wahr, die die Gesetzgebung ihnen überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gerichtsschreiber-Berichterstatterinnen und Gerichtsschreiber-Berichterstat  -  ter instruieren die Angelegenheiten und verfassen Urteilsentwürfe zuhanden  der Spruchbehörde. Ihre Stellung wird im Reglement des Kantonsgerichts ge  -  regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber – Stellung
                            1  Gerichtsschreiberinnen   und   Gerichtsschreiber   verfügen   über   ein   Lizentiat  oder einen Master der Rechtswissenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber unterstehen der Behörde,  der sie zugeteilt sind, und der vorsitzenden Person; sie haben deren Weisun  -  gen zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gerichtsbehörden mit mehreren Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschrei  -  bern   können  eine   Chefgerichtsschreiberin   oder   einen  Chefgerichtsschreiber  bezeichnen und dieser Person besondere Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Kantonsgericht  verfügt  zudem   über   Gerichtsschreiber-Berichterstatte  -  rinnen und Gerichtsschreiber-Berichterstatter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber – Andere Tätigkei -
                            ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber können als Berufsrichterinnen  oder Berufsrichter amten. Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit einer ent  -  geltlichen Beschäftigung nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber – Verhinderung al -
                            ler Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sind alle Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber einer Gerichtsbehör  -  de verhindert, bezeichnet die Verfahrensleitung eine Gerichtsschreiberin oder  einen Gerichtsschreiber ad hoc und vereidigt diese Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Weibelinnen und Weibel
                            1  Soweit eine Gerichtsbehörde über Weibelinnen oder Weibel verfügt, neh  -  men diese die Aufgaben wahr, die ihnen von der Gerichtsbehörde übertragen  werden;   sie   erhalten   von  der   Behörde,   der   sie   unterstellt   sind,  die   nötigen  Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  unterstehen   der  Aufsicht  der  Berufsrichterinnen  und  -richter   oder  der  Chefgerichtsschreiberin oder des Chefgerichtsschreibers bzw. der Generalse  -  kretärin   oder   des   Generalsekretärs   derjenigen   Behörde,   der   sie   unterstellt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Weibelinnen und Weibel können auf der Gerichtsschreiberei der Behör  -  de, der sie unterstellt sind, zu Büroarbeiten angehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Anstellung des Personals
                            1  Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter der Gerichtsschreiberei sowie die Weibelinnen und Weibel wer  -  den nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal angestellt und von der  Behörde, der sie unterstellt sind vereidigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsschreiberei des Kantons  -  gerichts werden von diesem angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Organisationsreglement
                            1  Soweit nicht im Gesetz geregelt, bestimmen die Gerichtsbehörden ihre Or  -  ganisation in einem Reglement. Bleibt eine Behörde untätig, so erlässt das  Kantonsgericht das Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Artikel 49 und 66 Abs. 2 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Information der Öffentlichkeit
                            1  Die Gerichtsbehörden stellen gemäss der einschlägigen Gesetzgebung und  im Einklang mit den Prozessordnungen sicher, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Öffentlichkeit über ihre Rechtsprechungs- und Verwaltungstätigkeit  und über allgemeine Fragen im Zusammenhang mit dem Gerichtswesen  informiert wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kantonsgericht ergänzt diese Bestimmungen auf dem Verordnungsweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Infrastruktur
                            1  Der Staat stellt den Gerichtsbehörden die nötige Infrastruktur und sämtliche  für die Tätigkeit der Gerichtsbehörden erforderlichen Mittel zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können bei Bedarf verpflichtet werden, dem Staat auf des  -  sen   Kosten   zweckmässige   Räumlichkeiten   oder   Grundstücke   für   die   Ge  -  richtsbehörden   zur   Verfügung   zu   stellen.   Ist   die   Höhe   der   Entschädigung  streitig, so entscheidet die Enteignungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zuständigkeit der Gerichtsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Gerichtskreise
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Grundsatz
                            1  Wo es nicht anders bestimmt ist, erstreckt sich die Gerichtsbarkeit einer Ge  -  richtsbehörde auf den Gerichtsbezirk, in dem sie ihren Sitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichtsbezirke entsprechen den Verwaltungsbezirken; es sind dies:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Gerichtsbezirk Saane mit Gerichtssitz in Freiburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Gerichtsbezirk Sense mit Gerichtssitz in Tafers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Gerichtsbezirk Greyerz mit Gerichtssitz in Bulle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Gerichtsbezirk See mit Gerichtssitz in Murten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Gerichtsbezirk Glane mit Gerichtssitz in Romont;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der Gerichtsbezirk Broye mit Gerichtssitz in Estavayer-le-Lac;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  der Gerichtsbezirk Vivisbach mit Gerichtssitz in Châtel-Saint-Denis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In   allen   Gerichtsbezirken   besteht   am   Gerichtssitz   nach   Absatz   2   ein   Be  -  zirksgericht und ein Friedensgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sofern es die Umstände rechtfertigen, kann die Verfahrensleitung anordnen,  dass   Sitzungen   ausnahmsweise   an   einem   anderen   Ort   als   am   Gerichtssitz  durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Kantonsgebiet
                            1  Auf   das   ganze   Kantonsgebiet   erstreckt   sich   die   Gerichtsbarkeit   des  Kantonsgerichts,   des   Zwangsmassnahmengerichts,   des   Wirtschaftsstrafge  -  richts, des Jugendstrafgerichts und der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Mietgerichte
                            1  Die Mietgerichtsbarkeit wird von drei Mietgerichten wahrgenommen, näm  -  lich vom:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gericht für den Saanebezirk mit Sitz in Freiburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gericht für den Sense- und den Seebezirk mit Sitz in Tafers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gericht für den Greyerz-, den Glane-, den Broye- und den Vivisbachbe  -  zirk mit Sitz in Bulle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Mietgericht tagt in der Regel in den Räumlichkeiten des Gerichts desje  -  nigen Bezirks, in dem sich der Mietgegenstand befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Kantonsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.1 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Stellung
                            1  Das  Kantonsgericht  ist die  oberste  Behörde   in  Zivil-, Straf-  und  Verwal  -  tungssachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann den Gerichtsbehörden im Hinblick auf ein koordiniertes und ein  -  heitliches Vorgehen Empfehlungen machen und verbindliche Richtlinien er  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35a Zuständigkeit
                            1  Das Kantonsgericht ist letzte kantonale Rechtsmittelinstanz in allen Streitig  -  keiten, sofern eine Streitigkeit nicht durch Gesetz in die endgültige Zustän  -  digkeit einer anderen Behörde gelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es urteilt als einzige kantonale Instanz in Fällen, in denen die Gesetzgebung  dies vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist zuständig, wenn die vom Bundesrecht oder vom internationalen Recht  verlangte   richterliche  Überprüfung   nicht  schon  von  einer  anderen   Behörde  wahrgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Gerichtsbarkeit und Sitz
                            1  Die Tätigkeit des Kantonsgerichts erstreckt sich auf den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat seinen Sitz in Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann es an jedem andern Ort tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.2 Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter
                            1  Das   Kantonsgericht   zählt   12   bis   16   Richterstellen   und   mindestens   gleich  viele Ersatzrichterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Amt   der   Kantonsrichterin   oder   des   Kantonsrichters   kann   in   Teilzeit  ausgeübt werden, mindestens jedoch in einer 50  %-Stelle;  die Zahl der Teil  -  zeitstellen ist aber auf 4 Vollzeitäquivalente begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Präsidium und Vizepräsidium
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichts wird vom Grossen  Rat für ein Jahr gewählt. Sie oder er kann nicht unmittelbar wieder gewählt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Kantonsgerichts wird vom  Kantonsgericht unter den Richterinnen und Richtern für ein Jahr ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Generalsekretärin oder Generalsekretär
                            1  Das Kantonsgericht hat eine Generalsekretärin oder einen Generalsekretär.  Diese Person muss Inhaberin eines Lizentiats oder Masters der Rechtswissen  -  schaften sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er kann als Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.3 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Gesamtgericht
                            1  Das   Gesamtgericht   wird   aus   allen   ordentlichen   Kantonsrichterinnen   und  Kantonsrichtern     gebildet.     Es     behandelt     die     organisatorischen     und  administrativen Fragen des Gerichts und übt die Befugnisse aus, die ihm als  Anstellungs- und Aufsichtsbehörde übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesamtgericht kann nur gültig tagen oder auf dem Zirkulationsweg ent  -  scheiden, wenn mindestens zwei Drittel der Richterinnen und Richter mitwir  -  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Verwaltungskommission
                            1  Das Kantonsgericht verfügt über eine Verwaltungskommission, deren  Zu  -  sammensetzung es in einer Verordnung festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär hat beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltungskommission ist verantwortlich für die Verwaltung des Ge  -  richts. Sie ist beauftragt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Verwaltungsangelegenheiten zu erledigen, für die nicht das Gesamt  -  gericht oder die Präsidentin oder der Präsident zuständig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das   von   der   Generalsekretärin   oder   vom   Generalsekretär   aufgestellte  Budget zu genehmigen und die Rechnung zu kontrollieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter der Gerichtsschreiberei ein  Pflichtenheft zu verfassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  über die Angelegenheiten zu entscheiden, die ihr das Gesamtgericht zu  -  weist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 ...
Art. 43 Gerichtshöfe – Allgemeines
                            1  Das Gesamtgericht legt in einem Reglement die Anzahl, die Bezeichnung  und die Befugnisse der verschiedenen Gerichtshöfe je nach Bedarf fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Gesamtgericht bestimmt jeweils für ein Jahr bei allen Gerichtshöfen die  vorsitzende   Person   und   deren   Stellvertretung   sowie   die   Mitglieder   und  Ersatzmitglieder. Sie sind in ihrer Funktion wieder wählbar. Die Zusammen  -  setzung der Gerichtshöfe wird veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei   der   Zusammensetzung   der   Gerichtshöfe   trägt   das   Gesamtgericht   den  Kompetenzen   der   Richterinnen   und  Richter   und   der   Vertretung   der   Amts  -  sprachen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Jede Richterin und jeder Richter kann aufgefordert werden, in anderen Ge  -  richtshöfen mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Gerichtshöfe – Tätigkeit
                            1  Die Gerichtshöfe sind ordentlicherweise mit drei Richterinnen und Richtern  besetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichtshöfe entscheiden in Fünferbesetzung, ob ein kantonales Gesetz  höherrangigem Recht widerspricht, insbesondere der Bundesverfassung oder  der Europäischen Menschenrechtskonvention. Das Reglement des Kantons  -  gerichts kann weitere Fälle vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Gerichtshöfe – Präsidialentscheid
                            1  In Zivil- und Verwaltungsverfahren und in Abweichung von Artikel 44 ent  -  scheidet   die   Präsidentin   oder   der   Präsident   des   Gerichtshofs   als   Einzelge  -  richt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  über   die   Abschreibung   der   Verfahren,   die   gegenstandslos   geworden  sind oder bei denen das Rechtsmittel zurückgezogen wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei offensichtlich unzulässigen Beschwerden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in allen anderen Bereichen, die das Gesetz vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er kann diese Aufgabe einer anderen Richterin oder einem anderen  Richter übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Urteil wird summarisch begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Gerichtshöfe – Entscheide
                            1  Die Gerichtshöfe und das Gesamtgericht können nur gültig tagen und Ent  -  scheide fällen, wenn sie gesetzmässig bestellt sind. Die Entscheide werden  mit dem absoluten Mehr der Stimmen gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Gerichtshöfen ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Gesamtgericht entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der vorsit  -  zenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Einheitliche Rechtsprechung
                            1  Das Kantonsgericht sorgt für eine einheitliche Rechtsprechung der Gerichts  -  höfe; dies gilt insbesondere für die Anwendung des Verfahrensrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nötigenfalls fällt das Gesamtgericht einen Grundsatzentscheid, der für alle  Gerichtshöfe verbindlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Öffentlichkeit der Urteile
                            1  Das Kantonsgericht sorgt in geeigneter Form für die Öffentlichkeit seiner  Urteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es veröffentlicht insbesondere die wesentlichen Entscheide seiner Gerichts  -  höfe und die Grundsatzentscheide des Gesamtgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es achtet dabei auf den Schutz der Persönlichkeit der Parteien und der übri  -  gen am Verfahren beteiligten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Reglement des Gerichts
                            1  Das Kantonsgericht bestimmt in einem Reglement seine interne Organisati  -  on und die Art der Beschlussfassung, soweit diese nicht im Gesetz geregelt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement kann gewisse Aufgaben und Entscheidbefugnisse der Präsi  -  dentin oder dem Präsidenten, der Verwaltungskommission oder einer anderen  Kommission, einer Richterin oder einem Richter oder dem Generalsekretariat  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die organisatorischen  und finanziellen Befugnisse des Grossen Rates und  des Staatsrates sind vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Zivilrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Zivilgericht
                            1  Das Zivilgericht wird gebildet von einer Präsidentin oder einem Präsidenten  und zwei Beisitzenden des Bezirksgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   entscheidet   erstinstanzlich   über   alle   zivilrechtlichen   Angelegenheiten,  für die keine anderen Zuständigkeiten vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Einzelgericht
                            1  Eine Präsidentin oder ein Präsident des Bezirksgerichts entscheidet erstin  -  stanzlich in zivilrechtlichen Angelegenheiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in den Fällen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 ff. ZPO);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in den Fällen des summarischen Verfahrens  (Art. 248 ff. ZPO), auch  wenn in der Hauptsache das Zivilgericht zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in den übrigen Fällen, in denen das Gesetz die Zuständigkeit dieser Be  -  hörde vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Kantonsgerichts, der Arbeits  -  gerichte, und des Mietgerichts sowie von deren Präsidentinnen und Präsiden  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Präsidentin   oder   der   Präsident   des   Bezirksgerichts   entscheidet   über  Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Bei gemeinsamer Ein  -  gabe und umfassender Einigung erkennt sie oder er zudem bei Verfahren, die  Ehescheidungen,   Ehetrennungen,   Auflösungen   von   eingetragenen   Partner  -  schaften und Änderungen von Scheidungs- und Ehetrennungsurteilen betref  -  fen. Sie oder er führt ausserdem die Einigungsverhandlung nach Artikel 291  ZPO durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Kantonsgericht – Weiterziehungsinstanz
                            1  Das Kantonsgericht entscheidet über Zivilsachen, die mit Beschwerde oder  Berufung bei ihm angefochten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Kantonsgericht – Als einzige Instanz
                            1  Das Kantonsgericht ist einzige kantonale Instanz im Sinne der Artikel 5 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ZPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezieht sich eine Streitigkeit auf Rechte, die aus Gesetzesbestimmungen ab  -  geleitet werden, für deren Anwendung das Kantonsgericht als einzige kanto  -  nale Instanz zuständig ist, und auf Rechte, die aus anderen Gesetzesbestim  -  mungen abgeleitet werden, so erkennt das Kantonsgericht über den gesamten  Rechtsstreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53a Kantonsgericht – Befugnisse der Instruktionsrichterin oder des
                            Instruktionsrichters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei summarischen Verfahren (Art. 248 ff. ZPO), insbesondere über die auf  -  schiebende Wirkung eines Rechtsmittels, entscheidet die Instruktionsrichterin  oder der Instruktionsrichter als einzige Instanz, auch wenn in der Hauptsache  als einzige Instanz oder als Beschwerdeinstanz das Kantonsgericht zuständig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Arbeitsgericht – Zuständigkeit
                            1  Das Arbeitsgericht entscheidet erstinstanzlich in privatrechtlichen Streitig  -  keiten aus einem Arbeitsverhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident des Arbeitsgerichts entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  über   vermögensrechtliche   Streitigkeiten,   deren   Streitwert   weniger   als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8000 Franken beträgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in den Fällen des summarischen Verfahrens, auch wenn in der Hauptsa  -  che das Arbeitsgericht zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Arbeitsgericht – Zusammensetzung und Arbeitsweise
                            1  Jedes Bezirksgericht hat ein Arbeitsgericht, das von einer Präsidentin oder  einem Präsidenten sowie mindestens zwei Beisitzenden und mindestens vier  Ersatzbeisitzenden gebildet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beisitzenden und Ersatzbeisitzenden werden paritätisch aus den Arbeit  -  geberorganisationen und den Arbeitnehmerorganisationen gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Arbeitsgericht tagt mit drei Mitgliedern, nämlich der Präsidentin oder  dem Präsidenten  und zwei Beisitzenden,  die die Arbeitgeberorganisationen  bzw. die Arbeitnehmerorganisationen vertreten. Die Präsidentin oder der Prä  -  sident   kann,   je   nach   der   Natur   der   Streitsache,   Ersatzbeisitzende   aus   dem  Wirtschaftszweig, dem die Parteien angehören, beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Mietgericht – Zuständigkeit
                            1  Das Mietgericht entscheidet erstinstanzlich über alle Streitigkeiten zwischen  Vermietern und Mietern, Verpächtern und Pächtern sowie Mietern und Un  -  termietern,   allenfalls   auch   anderen   am   Vertrag   Beteiligten,   die   aus   einem  Mietvertrag oder einem nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag über eine im  Kanton gelegene unbewegliche Sache und ihre Zugehör entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident des Mietgerichts entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  über   vermögensrechtliche   Streitigkeiten,   deren   Streitwert   weniger   als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8000 Franken beträgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in den Fällen des summarischen Verfahrens, auch wenn in der Hauptsa  -  che das Mietgericht zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in Ausweisungsverfahren  bei Mietverträgen und nichtlandwirtschaftli  -  chen Pachtverträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Mietgericht – Zusammensetzung und Arbeitsweise
                            1  Das Mietgericht wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten sowie  mindestens zwei Beisitzenden und mindestens vier Ersatzbeisitzenden gebil  -  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beisitzenden und Ersatzbeisitzenden werden paritätisch aus Organisa  -  tionen, welche die Eigentümerseite vertreten, und aus Organisationen, welche  die Mieterseite vertreten, gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Mietgericht tagt mit drei Mitgliedern, nämlich der Präsidentin oder dem  Präsidenten sowie zwei Beisitzenden, von denen eine Person die Eigentümer  -  organisationen, die andere die Mieterorganisationen vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Friedensgericht – Zuständigkeit
                            1  Das Friedensgericht ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Sin  -  ne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter übt die freiwillige Gerichts  -  barkeit in Erbschaftssachen aus. Sie oder er ist zudem für die Bereiche zu  -  ständig, die ihr oder ihm durch die Spezialgesetzgebung zugewiesen werden,  insbesondere   für   den   Kindes-   und   Erwachsenenschutz   und   die   dinglichen  Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Friedensgericht – Zusammensetzung und Arbeitsweise
                            1  Das Friedensgericht tagt in Dreierbesetzung mit zwei Beisitzenden unter der  Leitung der Friedensrichterin bzw. des Friedensrichters.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Schlichtungsbehörde – Grundsatz
                            1  Schlichtungsbehörde im Sinne der Artikel 197 ff. ZPO ist eine Präsidentin  oder ein Präsident des in der Hauptsache zuständigen Gerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Schlichtungsbehörde – Schlichtungskommissionen für Mietsa -
                            chen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  Streitigkeiten  aus  Miete  und Pacht  von  Wohn-  und Geschäftsräumen  gibt es drei Schlichtungskommissionen, nämlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kommission für den Saanebezirk mit Sitz in Freiburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kommission für den Sense- und den Seebezirk mit Sitz in Tafers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kommission für den Greyerz-, den Glane-, den Broye- und den Vivis  -  bachbezirk mit Sitz in Bulle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schlichtungsbehörde wird von einer Präsidentin oder einem Präsiden  -  ten, einer stellvertretenden Präsidentin oder einem stellvertretenden Präsiden  -  ten und mindestens sechs Beisitzenden gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beisitzenden und Ersatzbeisitzenden werden paritätisch aus Organisa  -  tionen, welche die Eigentümerseite vertreten, und aus Organisationen, welche  die Mieterseite vertreten, gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schlichtungsbehörde verhandelt unter der Leitung der Präsidentin oder  des Präsidenten; sie oder er bezeichnet turnusgemäss je eine Vertreterin oder  einen Vertreter der Vermieter- und der Mieterseite als Beisitzende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Behörde kann die Sitzungen an ihrem Sitz oder in einem anderen Be  -  zirk, für den sie zuständig ist, abhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Schlichtungsbehörde – Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfra -
                            gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   Streitigkeiten   im   Bereich   des   Gleichstellungsgesetzes   vom   24.   März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995 (GlG) besteht eine für den ganzen Kanton zuständige Schlichtungsstel  -  le.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a  Diese Behörde ist ausserdem zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Behandlung des gesamten Falles, wenn eine Forderung aus dem Zu  -  ständigkeitsbereich   des   Arbeitsgerichts   mit   einer   Forderung   auf   der  Grundlage des Gleichstellungsgesetzes einhergeht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Behandlung von Widerklagen auf der Grundlage des Arbeitsrechts,  wenn sie im ursprünglichen Streitfall entschieden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Schlichtungsbehörde   setzt   sich   aus   einer   vorsitzenden   Person,   einer  stellvertretenden vorsitzenden Person, mindestens vier Beisitzenden und min  -  destens vier Ersatzbeisitzenden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beisitzenden und Ersatzbeisitzenden werden zur Hälfte aus Arbeitgebe  -  rinnen-   und  Arbeitgeberkreisen,  die  übrigen   Beisitzenden  und  Ersatzbeisit  -  zenden je zu einem Viertel aus Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerkreisen  und aus Vertreterinnen der Frauenorganisationen gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schlichtungsbehörde verhandelt unter der Leitung der vorsitzenden Per  -  son   mit   vier   Beisitzenden,   nämlich   zwei   Frauen   und   zwei   Männern.   Zwei  Beisitzer  oder Beisitzerinnen  vertreten die Arbeitgeber,  eine oder  einer  die  Arbeitnehmer und eine oder einer die Frauenorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4 Strafrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4.1 Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Strafverfolgungsbehörden
                            1  Strafverfolgungsbehörden sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kantonspolizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Staatsanwaltschaft sowie die Jugendrichterinnen und Jugendrichter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Übertretungsstrafbehörden, insbesondere die Oberamtspersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  weitere von der Gesetzgebung hierfür vorgesehene Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Gerichte
                            1  Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Zwangsmassnahmengericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Polizeirichterin oder der Polizeirichter, die Bezirksstrafgerichte, das  Wirtschaftsstrafgericht   und   das   Jugendstrafgericht   als   erstinstanzliche  Gerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Strafkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Strafappellationshof des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4.2 Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65
                            1  Polizeiaufgaben werden von der Kantonspolizei wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bestimmt die Offizierinnen und Offiziere der Kantonspolizei,  die mit den Aufgaben betraut sind, die dieses Gesetz den Offizierinnen und  Offizieren der Gerichtspolizei überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Befugnisse der Kantonspolizei richten sich nach der Spezialgesetzge  -  bung und nach der Strafprozessordnung. In Fällen der Bundesgerichtsbarkeit  richten sie sich nach Artikel 27 StPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Organisation der Kantonspolizei wird in einem Spezialgesetz geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4.3 Staatsanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Organisation
                            1  Die   Staatsanwaltschaft   hat   ihren   Sitz   in   Freiburg.   Sie   ist   für   den   ganzen  Kanton zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Staatsanwaltschaft   legt   in   einem   Reglement   ihre   Organisation   und  Arbeitsweise fest, soweit dies nicht im Gesetz geregelt ist. Das Reglement  bedarf der Annahme durch die Mehrheit der Staatsanwältinnen und Staatsan  -  wälte und der Genehmigung durch den Justizrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat wählt nach Begutachtung durch den Justizrat aus den Staats  -  anwältinnen   und   Staatsanwälten   für   fünf   Jahre   eine   Generalstaatsanwältin  oder einen Generalstaatsanwalt sowie eine stellvertretende  Generalstaatsan  -  wältin oder einen stellvertretenden Generalstaatsanwalt. Sie können zweimal  wiedergewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Generalstaatsanwältin bzw. Generalstaatsanwalt
                            1  Der Staatsanwaltschaft  steht eine Generalstaatsanwältin oder ein General  -  staatsanwalt vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt teilt den Staatsan  -  wältinnen   und   Staatsanwälten   die   Angelegenheiten   unter   Berücksichtigung  der Sprache und der Art der Straftat zu und achtet dabei auf eine gleichmässi  -  ge Verteilung der Arbeitslast.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie oder er ist insbesondere dafür zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Anweisungen für den ordnungsgemässen Betrieb der Staatsanwaltschaft  zu erteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zur einheitlichen Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs Weisun  -  gen an die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Polizei und die üb  -  rigen Strafverfolgungsbehörden zu erlassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zusammen mit dem Staatsrat die Kriminalpolitik zu bestimmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei Vernehmlassungsverfahren zu strafrechtlichen Vorlagen Stellung zu  nehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Staatsanwaltschaft nach aussen zu vertreten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten übertragenen Befugnisse  wahrzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie oder er kann gegen die Strafbefehle der Staatsanwältinnen und Staatsan  -  wälte oder anderer Strafverfolgungsbehörden Einsprache erheben und geneh  -  migt die Einstellungsverfügungen, sofern diese nicht nach dem Rückzug ei  -  ner Klage oder nach einem erfolgreichen Schlichtungsverfahren ergehen. Sie  oder er kann zudem eine Richtlinie erlassen, um die Kontrolle von Nichtan  -  handnahme- und Sistierungsverfügungen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Stellvertretung
                            1  Die Stellvertretende Generalstaatsanwältin oder der Stellvertretende Gene  -  ralstaatsanwalt   vertritt   die   Generalstaatsanwältin   oder   den   Generalstaatsan  -  walt in ihren Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte – Aufgaben
                            1  Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte leiten das Vorverfahren, verfolgen  Straftaten   im   Rahmen   der   Untersuchung,   erheben   gegebenenfalls   Anklage  und vertreten diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätzlich wird die Anklage von derjenigen Person vertreten, die schon  die Untersuchung geführt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erlassen die Verfügungen, für de  -  ren Erlass sie nach der Strafprozessordnung und der Sondergesetzgebung zu  -  ständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte – Stellung
                            1  Alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind einander gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement der Staatsanwaltschaft sieht Spezialisierungen vor, nament  -  lich für die Bereiche Sexualdelikte, Wirtschaftsdelikte und Jugendkriminali  -  tät.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte – Jugendstaatsanwältinnen
                            und -anwälte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die auf dem Gebiet der Jugendkriminalität spezialisierten Staatsanwältinnen  und Staatsanwälte bilden die Jugendstaatsanwaltschaft. Sie nehmen alle Be  -  fugnisse wahr, die nach der Jugendstrafprozessordnung der Jugendstaatsan  -  waltschaft zustehen. Sie können insbesondere gegen Strafbefehle Einsprache  erheben und Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen  genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können auch Verfahren gegen Erwachsene führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4.4 Zwangsmassnahmengericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Stellung
                            1  Das Zwangsmassnahmengericht im Sinne der Artikel 18 StPO und 7 Abs. 1  Bst. a JStPO ist für das ganze Kantonsgebiet zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann einem Gericht, das vom Staatsrat bezeichnet wird, administrativ zu  -  gewiesen werden, verfügt dort über seine Zustelladresse und darf sowohl die  Infrastruktur als auch das Personal dieses Gerichts für seine Aufgabenerfül  -  lung in Anspruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Zwangsmassnahmengericht  trifft  seine Entscheide  durch  eine Einzel  -  richterin oder einen Einzelrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Zusammensetzung
                            1  Das   Zwangsmassnahmengericht   wird   von   drei   ordentlichen   Richterinnen  und Richtern und fünf Ersatzrichterinnen und -richtern gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwangsmassnahmenrichterinnen  und  -richter   können  auch   andere  Berufs  -  richterinnen  und Berufsrichter  sowie besonders  befähigte  Gerichtsschreibe  -  rinnen und Gerichtsschreiber sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Zuständigkeit
                            1  Unabhängig   von   seinen   strafprozessualen   Befugnissen   entscheidet   das  Zwangsmassnahmengericht   erstinstanzlich   über   Zwangsmassnahmen   im  Ausländerrecht,   soweit   hierfür   die   richterliche   Beurteilung   vorgeschrieben  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4.5 Erstinstanzliche Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Polizeirichterin oder -richter – Arbeitsweise und Zuständigkeit
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts übt als Einzelgericht  das Amt der Polizeirichterin oder des Polizeirichters aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern das Gesetz keine andere Behörde als zuständig bezeichnet, beurteilt  die Polizeirichterin oder der Polizeirichter erstinstanzlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Übertretungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staats  -  anwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten, eine Ver  -  wahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   StGB   oder,   bei   gleichzeitig   zu   widerrufender   bedingter   Sanktion,  einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Polizeirichterin oder -richter – Massgebende Strafe
                            1  Für die Bestimmung der Zuständigkeit der Polizeirichterin bzw. des Polizei  -  richters oder des Strafgerichts ist diejenige Strafe massgebend, die aufgrund  der Aktenlage und der Praxis der urteilenden Behörden in vergleichbaren Fäl  -  len für die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Überweisung an eine urteilen  -  de Behörde in Betracht kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Richtet   sich   das   Verfahren   gegen   mehrere   Beschuldigte,   so   ist   diejenige  Strafe   massgebend,   die   für   den   Beschuldigten,   dem   die   schwerste   Strafe  droht, in Betracht gezogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Polizeirichterin oder der Polizeirichter überweist die Sache gemäss Ar  -  tikel 334 StPO an das Strafgericht, wenn  sie oder er  zum Schluss kommt,  dass ihre oder seine Urteilskompetenz überschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verfahrensleitung des Strafgerichts kann die Sache an die Polizeirichte  -  rin oder den Polizeirichter überweisen, wenn das Strafgericht offensichtlich  unzuständig ist und die  beschuldigten Personen  und die  Staatsanwaltschaft  zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Bezirksstrafgericht
                            1  Das Bezirksstrafgericht tagt unter dem Vorsitz einer Berufsrichterin oder ei  -  nes Berufsrichters des Bezirksgerichts mit vier Beisitzenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es befindet erstinstanzlich über alle Strafsachen, für die keine andere Be  -  hörde zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Wirtschaftsstrafgericht – Zusammensetzung
                            1  Das   Wirtschaftsstrafgericht   ist   ein   erstinstanzliches   Gericht,   dessen   Ge  -  richtsbarkeit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt. Es ist administrativ  dem Bezirksgericht der Saane zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Wirtschaftsstrafgericht wird aus mindestens einer Präsidentin oder ei  -  nem Präsidenten und zwölf Beisitzenden gebildet, die über die nötigen Fach  -  kenntnisse für die Behandlung der dem Gericht übertragenen Fälle verfügen  müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Präsidentin oder der Präsident hat die gleiche Stellung wie die Berufs  -  richterinnen   und   Berufsrichter   des   Strafgerichts.   Diese   Person   muss   eine  angemessene Ausbildung im Wirtschafts- und Finanzwesen haben. Sie kann  daneben das Amt einer Berufsrichterin oder eines Berufsrichters in Angele  -  genheiten ausüben, für die nicht das Wirtschaftsstrafgericht zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Wirtschaftsstrafgericht – Zuständigkeit
                            1  Das Wirtschaftsstrafgericht beurteilt die Angelegenheiten, die hauptsächlich  Vermögensdelikte   oder   Urkundenfälschungen   betreffen,   wenn   ihre   Abklä  -  rung besondere wirtschaftliche Kenntnisse oder die Würdigung einer grossen  Zahl von Beweisurkunden erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Wirtschaftsstrafgericht – Arbeitsweise
                            1  Das Wirtschaftsstrafgericht tagt unter dem Vorsitz der Präsidentin bzw. des  Präsidenten mit vier Beisitzenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Wirtschaftsstrafgericht tagt in der Regel am Gerichtsstand der Strafver  -  folgung. Es kann die Räumlichkeiten der anderen  Gerichtsbehörden  benut  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Wirtschaftsstrafgericht wählt zu seiner Gerichtsschreiberin oder seinem  Gerichtsschreiber eine Person, die bei einer ordentlichen Behörde eine solche  Funktion ausübt, oder stellt jemanden zu diesem Zweck  für die Dauer  der  betreffenden Verfahren an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Jugendstrafgericht – Stellung
                            1  Das Jugendstrafgericht ist ein erstinstanzliches Gericht, dessen Gerichtsbar  -  keit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist das Jugendgericht im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 Bst. b JStPO. Es  nimmt die Befugnisse nach Artikel 34 JStPO wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Sitz des Jugendstrafgerichts befindet sich in Freiburg. Das Gericht kann  die Räumlichkeiten der anderen Gerichtsbehörden mitbenutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Jugendstrafgericht – Zusammensetzung und Arbeitsweise
                            1  Das Jugendstrafgericht wird von Präsidentinnen und Präsidenten sowie von  vier Beisitzenden und vier Ersatzbeisitzenden gebildet, die die nötigen Fach  -  kenntnisse zur Behandlung der dieser Behörde übertragenen Fälle besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tagt mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten und zwei Beisitzenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind die Beisitzenden verhindert, so können die Präsidentinnen und Präsi  -  denten als Beisitzende amten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Jugendstrafgericht – Jugendrichterinnen und Jugendrichter
                            1  Die Präsidentinnen und Präsidenten des Jugendstrafgerichts sind die Unter  -  suchungsbehörde im Sinne von Artikel 6 Abs. 2 JStPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nehmen alle Befugnisse wahr, die nach der Jugendstrafprozessordnung  der Untersuchungsbehörde zustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können eine Mediation anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Oberamtsperson
                            1  Die   Oberamtsperson   beurteilt  die   Angelegenheiten,   die   nach   der   Spezial  -  gesetzgebung in ihre Zuständigkeit fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Staatsanwaltschaft   überweist   die   Akten   an   die   Oberamtsperson   zur  Durchführung eines Versöhnungsversuchs, wenn ausschliesslich Antragsde  -  likte Gegenstand des Verfahrens sind und das Zustandekommen einer Eini  -  gung nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Oberamtsperson  hält das Ergebnis der Verhandlung im Protokoll fest  und übermittelt dieses der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4.6 Strafkammer und Strafappellationshof
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85
                            1  Die Strafkammer des Kantonsgerichts ist Beschwerdeinstanz nach den Arti  -  keln 20 StPO und 7 Abs. 1 Bst. c JStPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Strafappellationshof des Kantonsgerichts ist Berufungsinstanz nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 21 StPO und 7 Abs. 1 Bst. d JStPO.
                            4.5 Verwaltungsrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Erstinstanzliches Verwaltungsverfahren
                            1  Das   erstinstanzliche   Verwaltungsverfahren   wird   von   den   dafür   gesetzlich  vorgesehenen Behörden geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Verwaltungsgerichtsbarkeit – Im Allgemeinen
                            1  Das Kantonsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz verwaltungsrechtli  -  che Streitigkeiten, soweit sie nicht durch Gesetz in die endgültige Zuständig  -  keit einer anderen Behörde gelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erkennt   als einzige   kantonale  Instanz  über  alle  verwaltungsrechtlichen  Klagen, deren Beurteilung nicht durch Gesetz einer anderen Behörde zuge  -  wiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Verwaltungsgerichtsbarkeit – Steuergerichtshof
                            1  Der   Steuergerichtshof   des   Kantonsgerichts   entscheidet   Streitigkeiten   über  öffentliche Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Verwaltungsgerichtsbarkeit – Sozialversicherungsgerichtshof
                            1  Der   Sozialversicherungsgerichtshof   des   Kantonsgerichts   entscheidet   über  Streitigkeiten, namentlich auf dem Gebiet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Sozialversicherungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Familienzulagen und Mutterschaftsbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der finanziellen Unterstützung bei der Krankenversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Sozialhilfe und der Hilfe in Notlagen nach Artikel 12 der Bundes  -  verfassung vom 18.  April 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Justizrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90
                            1  Der Justizrat ist die Aufsichtsbehörde über die Justiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist gegenüber der gesetzgebenden, der vollziehenden  und der richterli  -  chen Gewalt unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Oberaufsicht des Grossen Rates bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91
                            1  Der Justizrat hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er übt die administrative Aufsicht über die Gerichtsbehörden aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er übt die disziplinarische Aufsicht über die Richterinnen und Richter  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er   beantwortet   die   Fragen   über   die   Gerichtsverwaltung,   die   an   den  Grossen Rat gerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er kann ausnahmsweise in dringenden Fällen eine Richterin oder einen  Richter für höchstens sechs Monate ernennen. Er teilt dies unverzüglich  der Justizkommission mit.  d  bis   )  Ausserdem   kann   er   bei   voraussichtlich   längerer   Verhinderung   einer  Richterin oder eines Richters für höchstens zwölf Monate eine Ersatz  -  person ernennen. Schliesslich kann er im besonderen  Bedarfsfall eine  Richterin   oder   einen   Richter   ernennen   für   die   Behandlung   ausserge  -  wöhnlich umfangreicher, wichtiger oder besonderer Fälle. Diese Ernen  -  nungen müssen vom Grossen Rat nach Stellungnahme der Justizkom  -  mission genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Er übt des Weiteren alle Befugnisse aus, die ihm vom Gesetz übertra  -  gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er nimmt zuhanden des Grossen Rates Stellung zu den Bewerbungen  für  Richterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Unabhängigkeit der Gerichtsbehörden in der Ausübung ihrer richterli  -  chen Tätigkeiten ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Organisation und Geschäftsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Im Allgemeinen
                            1  Der Justizrat regelt seine Organisation und Geschäftsführung selbst; die fol  -  genden Bestimmungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des Reglements über die Organisation und die Arbeits  -  weise der Kommissionen des Staates sind subsidiär anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Mitglieder
                            1  Die Mitglieder des Justizrates werden vom Grossen Rat für eine individuel  -  le Dauer von fünf Jahren einzeln gewählt. Ihre Mitgliedschaft endet ausser  -  dem von Rechts wegen, wenn sie aus der Behörde oder der Personengruppe,  die sie vertreten, ausscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über den Ausstand  gelten für den Justizrat sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Vorsitz
                            1  Der   Justizrat   bezeichnet   für   die   Dauer   von   drei   Jahren   seine   Präsidentin  oder seinen Präsidenten und seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsiden  -  ten. Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Sekretariat
                            1  Der Justizrat verfügt über ein Sekretariat mit einer juristischen Sekretärin  oder einem juristischen Sekretär und dem nötigen administrativen Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er stellt die Mitglieder des Sekretariates an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Dienstverhältnis der Mitglieder des Sekretariates richtet sich nach der  Gesetzgebung über das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Übertragung von Aufgaben
                            1  Der Justizrat kann einem oder mehreren  seiner  Mitglieder  die Instruktion  von Verfahren und die Vorbereitung von Entscheiden übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Inspektionen kann er eine Delegation, die mindestens zwei Mitglie  -  der umfassen muss, entsenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Sitzungen
                            1  Der Justizrat tagt so oft sich dies als notwendig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   dringenden   Fällen   oder   bei   Angelegenheiten   von   geringer   Bedeutung  kann er auf dem Zirkulationsweg entscheiden, es sei denn, ein Mitglied sei  dagegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Amtsgeheimnis
                            1  Die Mitglieder des Justizrates unterstehen dem Amtsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Information der Öffentlichkeit
                            1  Der Justizrat informiert regelmässig die Öffentlichkeit durch seine Präsiden  -  tin oder seinen Präsidenten und ausserdem jedes Mal, wenn die Situation es  verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Entschädigung
                            1  Der Staatsrat regelt die Entschädigungen der Mitglieder des Justizrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Aufsichtsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Justizrat
                            1  Richterinnen und Richter unterstehen der Aufsicht des Justizrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichtsbehörden erstatten dem Justizrat einen jährlichen Tätigkeitsbe  -  richt   und   liefern   ihm   alle   zur   Ausübung   seiner   Tätigkeit   notwendigen   In  -  formationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Justizrat übt seine Aufsicht von Amtes wegen aus; er stützt sich dabei  auf die von ihm gesammelten Informationen, auf Beschwerden und Anzei  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Liegt ein Sachverhalt vor, der nach Ansicht des Justizrats Anlass zu einer  Disziplinarmassnahme oder einer anderen Massnahme geben könnte, so er  -  öffnet er ein Verfahren. Er informiert das Kantonsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Gerichtsbehörden   informieren   den   Justizrat   über   Zustände   und   Vor  -  kommnisse, die ein Eingreifen dieser Behörde oder des Grossen Rates erfor  -  dern könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Übrige Behörden
                            1  Der Staatsrat übt gegenüber den Gerichtsbehörden die Befugnisse aus, die  das Gesetz in seine Zuständigkeit legt; dies gilt namentlich für den Bereich  der Finanz- und der Personalverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Berufsrichterinnen  und  Berufsrichter   üben  die  Aufsicht   über  die   Ge  -  richtsschreiberei   aus,   erteilen   die   nötigen   Weisungen   und   überwachen   die  ordnungsgemässe Erledigung der Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzkontrolle über die Gerichtsbehörden und der Oberämter wird von  dem für die Finanzkontrolle zuständigen Amt  1  )   ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Disziplinarrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Massnahmen
                            1  Gegen Richterinnen und Richter, die ihre Dienstpflichten absichtlich oder  fahrlässig verletzen oder deren Verhalten mit der Würde ihres Amtes unver  -  einbar ist, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Ordnungsruf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Verweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Finanzinspektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die disziplinarische Abberufung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusammen mit dem Verweis kann die Abberufung angedroht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Verfahren
                            1  Die Disziplinarmassnahmen können nur nach einer vom Justizrat geführten  Untersuchung   ausgesprochen   werden.  Die   betroffene   Person  wird  über   die  Eröffnung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   betroffene   Person   wird   mündlich   angehört.   Nach   der   Untersuchung  kann sie eine schriftliche Stellungnahme einreichen und eine ergänzende Un  -  tersuchung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im   Übrigen   sind   die   Bestimmungen   des   Gesetzes   über   die   Verwaltungs  -  rechtspflege anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Zuständigkeit
                            1  Der Ordnungsruf und der Verweis werden vom Justizrat ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gelangt der Justizrat nach Abschluss der Untersuchung zur Auffassung, der  Sachverhalt könnte eine Abberufung rechtfertigen, so überweist er die Akten  dem Grossen  Rat; dieser  unterbreitet  sie seiner  Justizkommission zur Stel  -  lungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er informiert das Kantonsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Verjährung
                            1  Das   Recht,   Disziplinarmassnahmen   auszusprechen,   verjährt   zwei   Jahre,  nachdem der Justizrat vom disziplinarisch relevanten Vorfall Kenntnis erhal  -  ten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Frist steht während der Dauer eines Strafverfahrens und während ei  -  nes Beschwerdeverfahrens im Rahmen eines Disziplinarverfahrens still.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In   jedem   Fall   verjährt   das   Recht,   eine   Disziplinarmassnahme   auszuspre  -  chen, sieben Jahre nach dem disziplinarisch relevanten Verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3 Abberufung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Gründe
                            1  Ausser aus disziplinarischen Gründen werden Richterinnen und Richter ab  -  berufen, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sich als unfähig erweisen oder ein anderer Grund vorliegt, der die Be  -  lassung im Amt verunmöglicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ihre Wohnsitzpflicht gemäss Artikel 7 nicht erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Umstände es erlauben, werden sie vor der Abberufung schriftlich  verwarnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Eröffnung des Verfahrens
                            1  Das Abberufungsverfahren wird vom Justizrat eröffnet. Im Übrigen ist Arti  -  kel 104 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Justizrat kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das Staats  -  personal, die sinngemäss gelten, die betroffene Person vorläufig in ihrer Tä  -  tigkeit suspendieren und die Gehaltszahlungen einstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Abschluss der Untersuchung überweist er die Akten dem Grossen Rat;  dieser unterbreitet sie seiner Justizkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Verfahren vor dem Grossen Rat
                            1  Die Justizkommission prüft die Akten, hört die betroffene  Person an und  stellt dem Plenum Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beratungen und die Abstimmung sind geheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid wird dem Justizrat mitgeteilt. Er ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4 Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit
                            1  Die   zivilrechtliche   Verantwortlichkeit   der   Richterinnen   und   Richter   und  Mitarbeitenden des Gerichtswesens wird durch das Gesetz über die Haftung  der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Vorbehalten sind Haftungsfälle, die vom Bundesrecht geregelt werden und  die der Zivilrechtspflege unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach den Bestimmungen  der Strafgesetze.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 Immunität
                            1  Eine Richterin oder ein Richter kann ohne Ermächtigung des Grossen Rats  nicht wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen verfolgt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufhebung der Immunität kann nur von der Behörde verlangt werden,  die mit der Anzeige oder der Sache befasst ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Immunitätsaufhebungsverfahren   richtet   sich   nach   Artikel   173   des  Grossratsgesetzes vom 6. September 2006. Der Justizrat erstattet einen Be  -  richt zuhanden des Grossen Rats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.5 Administrative Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Gegenstand
                            1  Organisation   und   Arbeitsweise   der   Gerichtsbehörden   unterstehen   der  administrativen Aufsicht des Justizrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Justizrat kann dem Kantonsgericht die administrative Aufsicht über die  -  se Behörden übertragen.  Das Kantonsgericht  erstattet Bericht über die von  ihm   durchgeführten   Inspektionen   und   weist   auf   allfällige   Rückstände   und  andere Missstände hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Ausübung der Aufsicht
                            1  Der Justizrat übt seine Aufsicht namentlich wie folgt aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er prüft die Berichte der Gerichtsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er inspiziert die Gerichtsbehörden mindestens einmal pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er behandelt die Anzeigen und Klagen gegen Richterinnen und Richter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist die zuständige Behörde für die Durchführung administrativer Untersu  -  chungen. Artikel 129 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatsper  -  sonal gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gerichtsbehörden  stellen dem Justizrat alle Informationen  und Doku  -  mente zur Verfügung, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Das  Amtsgeheimnis kann dem Justizrat nicht entgegengehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Instrumentarium
                            1  Der Justizrat kann gegenüber den Gerichtsbehörden Weisungen erlassen, In  -  struktionen erteilen und jede andere notwendige Massnahme treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er sorgt namentlich für die Weiterbildung der Richterinnen und Richter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Justizrat kann dem Grossen Rat Anträge zur Verbesserung der Arbeits  -  weise der Gerichtsbehörden unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Verfahrensrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Verfahrenssprache – Im Allgemeinen
                            1  Verfahrenssprache ist Deutsch oder Französisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren wird durchgeführt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in den Bezirken Saane, Greyerz, Glane, Broye und Vivisbach auf Fran  -  zösisch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Sensebezirk auf Deutsch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Seebezirk auf Deutsch oder auf Französisch, im Strafverfahren nach  der Sprache der beschuldigten Person und im Zivilverfahren nach der  Sprache der beklagten Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor Behörden, deren Zuständigkeit nicht an einen Bezirk gebunden ist, ist  die Sprache massgebend, die das zuständige Bezirksgericht gebrauchen wür  -  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Rechtsmittelverfahren   wird   in   der   Sprache   des   angefochtenen   Ent  -  scheids durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Parteien können sich unabhängig von der Verfahrenssprache mündlich  und schriftlich in der Amtssprache ihrer Wahl an Behörden wenden, deren  Gerichtsbarkeit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Verfahrenssprache – Sonderfälle im Zivilverfahren
                            1  Im Zivilverfahren im Saane- und im Seebezirk sowie vor Kantonsgericht als  einziger Instanz können die Parteien eine Amtssprache als Verfahrenssprache  vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gleiche gilt im Greyerzbezirk, wenn eine Partei ihren Wohnsitz oder  Sitz in Jaun hat und die Parteien sich auf Deutsch als Verfahrenssprache eini  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Verfahrenssprache – Sonderfälle im Strafverfahren
                            1  Im Saanebezirk hat eine deutschsprechende beschuldigte Person Anspruch  darauf, dass Deutsch als Verfahrenssprache verwendet wird, wenn sie als ein  -  zige   am   Verfahren   beteiligt   ist   oder   wenn   die   übrigen   Parteien   ebenfalls  deutschsprechend sind oder ihr Einverständnis geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Greyerzbezirk   kann   eine   deutschsprechende   beschuldigte   Person   mit  Wohnsitz in Jaun Deutsch oder Französisch als Verfahrenssprache wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sprechen im Seebezirk oder in einem Fall nach Absatz 2 mehrere Beschul  -  digte nicht dieselbe Amtssprache, so ist die Verfahrenssprache die Amtsspra  -  che, die die beschuldigte Person spricht, der im konkreten Fall die schwerste  Strafe oder Massnahme droht. In zweiter Linie stellt die Richterin oder der  Richter auf weitere Kriterien ab, etwa auf die Zahl der Beschuldigten oder  Geschädigten, die dieselbe Sprache sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Verfahrenssprache – Abweichungen
                            1  Eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann von den Regeln der
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 115 Abs. 2–4 und 117 abweichen, wenn den Verfahrensparteien dar -
                            aus kein schwerwiegender Nachteil erwächst und die beschuldigte Person in  einem Strafverfahren zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Abweichungen nach Abs. 1 kann die Staatsanwaltschaft das Strafgericht  oder die Polizeirichterin oder den Polizeirichter eines anderen Gerichtskreises  anstelle des an sich zuständigen Gerichts anrufen, damit das Verfahren in der  gleichen Sprache weitergeführt werden kann. Bei Streitigkeiten wird gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 135 Abs. 1 entschieden.
Art. 119 Verfahrenssprache – Übersetzung
                            1  Die Verfahrensleitung weist Eingaben einer Partei, die nicht in der Verfah  -  renssprache  abgefasst sind grundsätzlich  zurück und fordert die Partei auf,  sich dieser Sprache zu bedienen; sie droht ihr an, auf die Eingabe nicht einzu  -  treten, falls sie der Aufforderung nicht innert der gesetzten Frist nachkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 115 Abs. 5 bleibt vorbehalten.
                            2  Sie kann von der Partei auch verlangen, von Beweisurkunden, die nicht in  der Verfahrenssprache abgefasst sind, eine Übersetzung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie zieht für die Einvernahmen eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei,  soweit dies nötig ist und sie nicht selbst in der Lage ist, diese Aufgabe zu er  -  füllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist allen Beteiligten des Verfahrens eine andere Sprache als die Verfahrens  -  sprache verständlich, so kann die Verfahrensleitung deren Verwendung zu  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Verfahrenssprache – Streitigkeiten
                            1  Bei Streitigkeiten bestimmt die Verfahrensleitung die Sprache durch einen  Zwischenentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Fristablauf an Feiertagen
                            1  Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder einen Sonntag oder  einen anderen Feiertag, so endet die Frist in allen kantonalen Verfahren am  nächstfolgenden Werktag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   Feiertage   gelten   im   ganzen   Kanton   Neujahr,   Ostern,   Pfingsten   und  Weihnachten  und jeweils  der folgende  Tag  sowie der  Karfreitag,  der  Auf  -  fahrtstag, der Fronleichnamstag, der 1. August, der 15. August, der 1. No  -  vember und der 8. Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Absatz 1 ist im Strafverfahren nicht anwendbar, wenn die Frist in Stunden  gesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Öffentliche Bekanntmachung
                            1  Öffentliche Bekanntmachungen des Kantons erfolgen durch Publikation im  Amtsblatt des Kantons Freiburg und, falls die Behörde es für notwendig er  -  achtet, zusätzlich in anderen Zeitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 Unentgeltliche Rechtspflege – Im Allgemeinen
                            1  Die unentgeltliche Rechtspflege richtet sich nach dem anwendbaren Verfah  -  rensgesetz. Sie kann gewährt werden, wenn jemand nicht über die notwendi  -  gen Mittel verfügt, um die Verfahrenskosten zu bezahlen, und wenn das Ver  -  fahren aus Sicht einer vernünftigen Prozesspartei nicht von vornherein aus  -  sichtslos scheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann von einer monatli  -  chen   Beteiligung,   die   einer   vorzeitigen   Rückerstattung   der   Leistungen   des  Gemeinwesens gleichkommt, abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   für   die   Beziehungen   zur   richterlichen   Gewalt   zuständige   Direktion  2  )  richtet dem bezeichneten Rechtsbeistand über das für diese Beziehungen zu  -  ständige Amt die Entschädigungen aus, die von der zuständigen Gerichtsbe  -  hörde festgesetzt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das für die Beziehungen zur richterlichen Gewalt zuständige Amt  3  )   fordert  gegebenenfalls die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege erbrachten  Leistungen zurück. Es erhält zu diesem Zweck eine Kopie der Aufstellung al  -  ler Entscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und  mit denen die Entschädigungen der amtlich bestellten Anwältinnen und An  -  wälte festgesetzt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Die Gerichtsbehörden sind angehalten, das für die Beziehungen zur rich  -  terlichen Gewalt zuständige Amt über alle Ereignisse, von denen sie Kennt  -  nis erhalten haben und die einen Einfluss auf die finanzielle Situation der be  -  günstigten Person haben und Anlass zu einer Rückerstattung der Kosten für  die unentgeltliche Rechtspflege geben könnten, zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Um periodisch zu überprüfen, ob die Bedingungen für eine solche Rückfor  -  derung erfüllt sind, kann das für die Beziehungen zur richterlichen Gewalt  zuständige Amt im Abrufverfahren auf die Daten des für die direkten Steuern  zuständigen kantonalen Amtes  4  )   und der Betreibungsämter zugreifen; die Be  -  stimmungen   des   Datenschutzes   bleiben   vorbehalten.   Der   Staatsrat   legt   die  Modalitäten in einem Reglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Unentgeltliche Rechtspflege – Verfahrenskosten, Parteientschä -
                            digung und Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat legt durch Verordnung den Tarif für die Verfahrenskosten und  Gebühren, die Parteientschädigungen sowie die Entschädigungen bei unent  -  geltlicher Rechtspflege oder amtlicher Verteidigung fest. Ausserdem legt er  den Tarif für die von der Strafrechtspflege gewährten Entschädigungen ge  -  mäss Artikel 429 ff. StPO fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Amt für Justiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: Kantonale Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Festsetzung der Verfahrenskosten ist auf die wirtschaftlichen Ver  -  hältnisse der kostenpflichtigen Partei Rücksicht zu nehmen, sofern diese der  Festsetzungsbehörde bekannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Behörde zieht die von ihr auferlegten, rechtskräftig festgesetzten Pro  -  zesskosten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Behörde, die als letzte kantonale Instanz entscheidet, kann Verfahrens  -  kosten stunden oder erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Mediation – Grundlagen
                            1  In allen Verfahren kann jederzeit eine Mediation durchgeführt werden. Die  Verfahrensleitung kann den Gegenstand der Mediation beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Familienverfahren, bei denen die Interessen von Kindern berührt wer  -  den, namentlich bei Fragen des Sorgerechts und des Besuchrechts, kann die  Richterin oder der Richter die Eltern mit deren Zustimmung an eine Mediato  -  rin oder einen Mediator überweisen;  die Mediatorin oder der  Mediator hat  den Auftrag, die Parteien anzuhören und zu beraten, damit eine Konventio  -  nallösung getroffen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anerkennung und Einrichtung von Familienberatungsstellen nach Arti  -  kel 171 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat regelt durch Verordnung die Voraussetzungen für die Zulas  -  sung als Mediatorin oder Mediator. Es können staatliche Mediationsstellen  eingerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 Mediation – Stellung der Mediatorinnen und Mediatoren
                            1  Die Mediatorinnen und Mediatoren sind unabhängig und unparteiisch. Für  sie gelten die Ausstandsgründe des anwendbaren Verfahrensrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mediatorinnen und Mediatoren sind über alle Umstände, die sie bei ih  -  rer Tätigkeit erfahren, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Familienmediatorin   oder   der   Familienmediator   muss   über   vertiefte  Kenntnisse in Kinderspsychologie, Kindererziehung oder Sozialarbeit verfü  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat bestimmt durch Verordnung die übrigen Pflichten der Media  -  torinnen und Mediatoren sowie das anwendbare Aufsichts- und Disziplinar  -  recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Mediation – Kosten
                            1  Die Kosten der Mediation werden nach Massgabe des anwendbaren Verfah  -  rensgesetzes   verteilt.   War   die   Mediation   erfolgreich,   so   kann   dies   bei   der  Festsetzung der Kosten berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In kindes- und familienrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtli  -  cher Natur ist die Mediation unentgeltlich, wenn den Parteien die erforderli  -  chen Mittel fehlen und das Gericht die Durchführung einer Mediation emp  -  fiehlt. In den übrigen Fällen ist die Mediation unentgeltlich, wenn zudem die  Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat setzt durch Verordnung den Tarif für die Kosten der Mediati  -  on fest und bestimmt die Entschädigung der Mediatorinnen und Mediatoren  bei unentgeltlicher Mediation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2 Zivilprozessuale Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Urteilsberatung (Art. 54 ZPO)
                            1  Die Urteilsberatung ist nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gericht kann mit Zustimmung der Parteien Beratungen in Anwesenheit  der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 Beruflich qualifizierte Vertreter/innen vor den Miet- und
                            Arbeitsgerichten (Art. 68 Abs. 2 Bst. d ZPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vor Mietgericht können sich die Parteien auch durch eine Eigentümer- oder  Mietervertretung   oder   die   Verwalterin   oder   den   Verwalter   des   Mietgegen  -  stands vertreten oder verbeiständen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen können sich die Parteien auch  durch   eine   gemäss   Absatz   1   beruflich   qualifizierte   Vertreterin   oder   einen  beruflich qualifizierten Vertreter verbeiständen lassen; Artikel 204 ZPO gilt  für die Vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor   Arbeitsgericht   können   sich   die   Parteien   auch   durch   eine   Vertreterin  oder einen Vertreter der Gewerkschaften oder der Arbeitgeber vertreten oder  verbeiständen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Kosten in Mietsachen (Art. 116 ZPO)
                            1  Keine Gerichtskosten werden erhoben bei Mietstreitigkeiten über Wohnräu  -  me, wenn die Hauptwohnung des Mieters betroffen ist und diese keine Lu  -  xuswohnung darstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn dem Gericht hohe Auslagen entstehen, insbesondere weil ein Gutach  -  ten eingeholt werden musste, können den Parteien nach Massgabe ihres Un  -  terliegens die Auslagen überbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 Prozessleitung (Art. 124 ZPO)
                            1  Bei einer Kollegialbehörde erfolgt die Prozessleitung durch die Präsidentin  oder den Präsidenten, sofern sie nicht an ein Gerichtsmitglied delegiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131a Rechtshilfe (Art. 196 ZPO)
                            1  Begehren um Rechtshilfe müssen an die Präsidentin oder den Präsidenten  des   Gerichts   desjenigen   Gerichtskreises   gerichtet   werden,   in   dem   sich   die  vom Rechtshilfebegehren betroffene Person oder Sache befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Behandlung   des   Rechtshilfebegehrens   kann   einer   Gerichtsschreiberin  oder einem Gerichtsschreiber unter der Verantwortung der zuständigen Präsi  -  dentin oder des zuständigen Präsidenten übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 Vollstreckung (Art. 343 ZPO)
                            1  Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 343 Abs. 3 ZPO ist die Kantons  -  polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Vollstreckung öffentlicher Urkunden (Art. 347 ff. ZPO)
                            1  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antrag auf Vollstreckung der öffentlichen Urkunde nach Artikel 350  Abs. 1 ZPO ist zu richten an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Notariatsperson, welche die zu vollstreckende Urkunde erstellt hat,  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Notariatsperson,   die   vom   zuständigen   Amt   für   das   Notariatswe  -  sen  5  )   bestimmt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Notarin oder der Notar eröffnet die verlangte Verfügung nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136 ff. ZPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 356 ZPO)
                            1  Ein Appellationshof des Kantonsgerichts ist zuständig für Beschwerden und  Revisionsgesuche sowie für die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hin  -  terlegung und für die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit im Sinne von Arti  -  kel 356 Abs. 1 ZPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In allen anderen Fällen, in denen in einem Schiedsverfahren die Mitwirkung  des staatlichen Gerichts erforderlich wird, insbesondere  in den Fällen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 356 Abs. 2 ZPO, ist die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksge -
                            richts zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Heute: Amt für Justiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134a Haftung gemäss Bundesrecht
                            1  Wird   die   Haftung   des   Gemeinwesens   und   seiner   Amtsträgerinnen   und  Amtsträger im Bundesrecht geregelt, so kann die geschädigte Person ihre An  -  sprüche vor der Einreichung einer Klage gegen das Gemeinwesen schriftlich  geltend machen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  beim Staatsrat für Ansprüche von über 10  000 Franken gegen den Staat  und bei den Direktionen des Staatsrats für einen kleineren Betrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  beim Gemeinderat oder beim Vorstand des Gemeindeverbandes für An  -  sprüche gegen die Gemeinde oder gegen den Gemeindeverband;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  beim vollziehenden Organ einer anderen öffentlich-rechtlichen Körper  -  schaft für Ansprüche gegen diese;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  beim obersten Organ einer öffentlich-rechtlichen Anstalt für Ansprüche  gegen diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das angegangene Organ nimmt innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag,  an dem die geschädigte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat, schrift  -  lich Stellung. Diese Frist kann durch ausdrückliche Vereinbarung unter den  Beteiligten verlängert  werden.  Ohne fristgerechte  Stellungnahme des ange  -  gangenen Organs gilt der Anspruch als abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Vorgehen   gemäss   diesem   Artikel   unterbricht   weder   die   Verjährung  noch die Verwirkung der Verantwortlichkeitsklage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134b Pilotprojekte (Art. 401 ZPO)
                            1  Der   Staatsrat   kann   auf   dem   Verordnungsweg   Bestimmungen   über   die  Durchführung von Pilotprojekten erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3 Strafprozessuale Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 Gerichtsstand (Art. 39 ff. StPO)
                            1  Bei  Streitigkeiten   über   den  Gerichtsstand   gelangt   die   Strafverfolgungsbe  -  hörde an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt. Diese oder  dieser   ist   zuständig,   die   freiburgische   Gerichtsbarkeit   zu   akzeptieren   oder  über innerkantonale Zuständigkeiten zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt vertritt den Kanton  Freiburg bei Verhandlungen mit nichtfreiburgischen Behörden sowie vor den  Behörden,   die   über   interkantonale   Zuständigkeitsfragen   zu  entscheiden  ha  -  ben. Sie oder er kann diese Befugnis der Behörde, die vorläufig mit der Sa  -  che befasst ist, oder der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt, die oder der  mit der Angelegenheit beauftragt wurde, übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuständigkeit, die auf inter- oder überkantonaler Ebene bestimmt wor  -  den ist, kann vor den freiburgischen Behörden nicht mehr in Frage gestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 Nationale Rechtshilfe (Art. 43 ff. StPO)
                            1  Die interkantonale Rechtshilfe in Strafsachen richtet sich nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Straftaten nach kantonalem Recht wird Rechtshilfe gewährt, sofern der  ersuchende  Kanton Gegenrecht  hält; sie  richtet sich nach  Bundesrecht  und  den kantonalen Spezialbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 Internationale Rechtshilfe (Art. 54 f. StPO)
                            1  Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen richtet sich nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt vertritt den Kanton  Freiburg bei Verhandlungen mit ausländischen Behörden über die Abtretung  oder   die   Übernahme   der   Strafverfolgung,   es   sei   denn,   die   internationalen  Verträge sehen den direkten Geschäftsverkehr zwischen den zuständigen Be  -  hörden vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Präsidentin oder der Präsident der Strafkammer bezeichnet die Richte  -  rin oder den Richter, die oder der für die Vollstreckbarerklärung (Exequatur)  zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen ist die mit der Sache befasste Behörde oder die Verfahrenslei  -  tung   zuständig,   Rechtshilfegesuche,   die   ihren   Tätigkeitsbereich   betreffen,  entgegenzunehmen oder zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 Gerichtsberichterstattung (Art. 72 StPO)
                            1  Das   Kantonsgericht   erlässt   ein   Reglement   über   die   Gerichtsberichterstat  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139 Mitteilung an Behörden (Art. 75 und 84 StPO)
                            1  Die   Verfahrensleitung   informiert   die   zuständigen   Verwaltungsbehörden,  wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies rechtfertigt, insbesondere  wenn   der   Sachverhalt   Anlass   zu   einer   administrativen   Massnahme   geben  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Informationen (Auskünfte oder Urkunden) werden in geeigneter Form mit  -  geteilt. Wenn nötig werden die davon betroffenen Personen vorher angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten   bleiben   die   in   anderen   Gesetzen   vorgesehenen   Mitteilungs  -  pflichten oder -ermächtigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Staatsanwaltschaft  zeigt  dem  Justizrat   jede  Strafuntersuchung   an, die  gegen eine Richterin oder einen Richter geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Polizei und das Oberamt werden von der zuständigen Behörde darüber  informiert, welche Folge einer Anzeige, die von einer oder einem ihrer Mitar  -  beitenden gemacht wurde, gegeben wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 Bearbeitung von Personendaten (Art. 99 StPO)
                            1  Die Bearbeitung und Aufbewahrung von Daten nach Abschluss des Straf  -  verfahrens richtet sich nach Bundesrecht und überdies nach:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem Gesetz über den Datenschutz (DSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem Reglement über die Sicherheit der Personendaten (DSR);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Richtlinien des Kantonsgerichts über die Vorarchivierung von Ge  -  richtsakten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141 Parteieigenschaft (Art. 104 Abs. 2 StPO)
                            1  Eine kantonale Behörde kann sich im Strafverfahren als Partei konstituie  -  ren, soweit das Gesetz dies vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142 Rechtsvertretung – Anwaltliches Vertretungsmonopol (Art. 127
                            StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vertretung vor den Gerichtsbehörden ist den in den kantonalen Regis  -  tern und Listen eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143 Rechtsvertretung – Amtliche Verteidigung (Art. 132 und 133
                            StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Verfahrensleitung   bestimmt   die   amtliche   Verteidigung   nach   einem  angemessenen Turnus aus den Anwältinnen und Anwälten, die in den kanto  -  nalen Registern eingetragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   amtliche   Verteidigung   wird   nach   dem   Tarif   über   die   unentgeltliche  Rechtspflege entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Rechtsvertretung – Verteidigung bei der ersten Einvernahme
                            (Art. 158 StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beschuldigte Person kann bei der ersten polizeilichen Einvernahme be  -  antragen, dass die Polizei mit der Wahlverteidigung oder gegebenenfalls mit  den Anwältinnen und Anwälten im Bereitschaftsdienst Kontakt aufnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede   im   kantonalen   Register   der   Anwältinnen   und   Anwälte   eingetragene  Person ist zum Bereitschaftsdienst verpflichtet; ein Bereitschaftsdienst wird  von der Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit dem Anwaltsverband or  -  ganisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staat gewährleistet der Anwältin oder dem Anwalt der ersten Stunde für  ihre erste Intervention eine Entschädigung nach dem Tarif über die unentgelt  -  liche Rechtspflege. Der Staatsrat bestimmt auf dem Verordnungsweg einen  Tarifzuschlag für während des Bereitschaftsdienstes geleistete Einsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Einvernahmen – durch eine Gerichtsschreiberin oder einen Ge -
                            richtsschreiber (Art. 142 Abs. 1 StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Zustimmung der Parteien kann die Staatsanwaltschaft die Durchführung  der Einvernahmen an eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber  delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgeschlossen ist die Delegation in Verfahren wegen schwerer Straftaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schwere Straftaten sind Delikte, für die das Gesetz eine Mindestfreiheitss  -  trafe  von zwei Jahren vorschreibt oder bei denen der Tod eines Menschen  verursacht wurde, sowie andere von der Staatsanwaltschaft durch Reglement  bezeichnete Straftaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145a Einvernahmen – durch die Polizei (Art. 142 Abs. 2 StPO)
                            1  Die Polizei kann im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeuginnen und Zeugen  sowie Opfer einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Schutzmassnahmen (Art. 156 StPO)
                            1  Bleiben Personen nach Abschluss des Verfahrens bedroht, so kann die für  die Beziehungen zur richterlichen Gewalt zuständige Direktion alle Schutz  -  massnahmen treffen, die ihr für den Schutz dieser Personen nach Artikel 149  StPO angemessen erscheinen. Das Gleiche gilt für Personen, die ausserhalb  eines Verfahrens gefährdet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   kann   diese   Personen   namentlich   mit   einer   Legende   nach   Artikel   288  Abs. 1 StPO ausstatten und ihnen die hierfür erforderlichen Dokumente aus  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat bestimmt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147 Beizug von Akten (Art. 194 StPO)
                            1  Die Gerichtsbehörden können im Abrufverfahren auf die Daten des für die  direkten Steuern zuständigen kantonalen Amtes  6  )   sowie der Betreibungsäm  -  ter zugreifen, sofern diese Daten für die Festlegung des Bussenbetrages oder  des Tagessatzes aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Täters notwendig  sind. Der Staatsrat legt die Modalitäten in einem Reglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Heute: Kantonale Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148 Zwangsmassnahmen – Befugnisse der Polizei (Art. 198 StPO)
                            1  Wo das Bundesrecht  die Polizei zur  Anordnung von Zwangsmassnahmen  ermächtigt, steht diese Befugnis jedem Mitglied der Kantonspolizei zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allerdings kann nur ein Offizier der Gerichtspolizei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Verlängerung der vorläufigen Festnahme auf über drei Stunden be  -  willigen (Art. 217 ff. StPO);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in dringenden Fällen eine Ausschreibung veranlassen (Art. 210 Abs. 1  StPO),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn Gefahr im Verzug ist, eine Hausdurchsuchung durch die Polizei  ohne Hausdurchsuchungsbefehl bewilligen (Art. 213 Abs. 2 StPO),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wenn Gefahr  im Verzug  ist, die Untersuchung von nicht einsehbaren  Körperöffnungen und Körperhöhlen und ohne Befehle Durchsuchungen  anordnen (Art. 241 Abs. 3 StPO),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  eine Observation an allgemein zugänglichen Orten anordnen (Art. 282  StPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 149 Zwangsmassnahmen – Mithilfe der Öffentlichkeit (Art. 211
                            StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hilft die Öffentlichkeit bei der Fahndung mit, so kann die Verfahrensleitung  für   Personen,   deren   Mitwirkung   sich   für   den   Ausgang   des   Verfahrens   als  massgebend   erweist,   eine   Belohnung   vorsehen.   Der   Betrag   der   Belohnung  wird mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten der Strafkammer  des Kantonsgerichts festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   regelt   auf   dem   Verordnungsweg   die   Einzelheiten   und   be  -  stimmt die Beträge, die als Belohnung ausgerichtet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150 Zwangsmassnahmen – Haftanstalt (Art. 234 StPO)
                            1  Die Verfahrensleitung entscheidet, ob eine Person in Untersuchungs- oder  Sicherheitshaft aus medizinischen Gründen in ein Spital oder in eine psychia  -  trische Klinik einzuweisen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151 Zwangsmassnahmen – Rechtsstellung der inhaftierten Person
                            (Art. 235 StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat regelt auf dem Verordnungsweg die Rechte und Pflichten der  inhaftierten   Personen,   ihre   Beschwerdemöglichkeiten   und   die   Disziplinar  -  massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152 Zwangsmassnahmen – Aufsicht über die Haftanstalten
                            1  Die Aufsicht über die Haftanstalten richtet sich nach der Spezialgesetzge  -  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153 Zwangsmassnahmen – Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvoll -
                            zug (Art. 236 StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug bedarf der Zustimmung der  Vollzugsbehörde gemäss dem Gesetz über den Straf- und Massnahmenvoll  -  zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 154 Zwangsmassnahmen – Aussergewöhnliche Todesfälle (Art. 253
                            StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede   Ärztin   und   jeder   Arzt   ist  verpflichtet,   aussergewöhnliche   Todesfälle  unverzüglich der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Folgen der Verletzung  dieser Mitteilungspflicht bestimmen sich nach  der Gesundheitsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 154a Zwangsmassnahmen – Aussonderung von Informationen (Art.
                            271 StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Informationen   werden   unter   der   Leitung   des   Zwangsmassnahmenge  -  richts gemäss Artikel 271 StPO ausgesondert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 Zwangsmassnahmen – Stellung der verdeckten Ermittlerinnen
                            und Ermittler und der Führungspersonen (Art. 286 ff. StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei legt im Ein  -  vernehmen mit dem für das Personalwesen zuständigen Amt die Rechte und  Pflichten der Privatperson fest, die als verdeckte Ermittlerin oder verdeckter  Ermittler angestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er handelt die notwendigen Verträge aus und schliesst sie ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für verdeckt ermittelnde Personen und Führungspersonen, die der Kantons  -  polizei angehören, gilt die Gesetzgebung über das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 Anzeigepflicht (Art. 302 StPO)
                            1  Die Mitglieder richterlicher Behörden, die nicht mit der Strafjustiz beauf  -  tragt sind, sind zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ih  -  nen bei ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein Verbre  -  chen oder Vergehen bekannt werden. Sie sind insoweit vom Amtsgeheimnis  entbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Bagatellfällen oder aus Opportunitätsgründen können sie auf eine Anzei  -  ge verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anzeigepflicht entfällt, wenn ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Arti  -  kel 168 ff. StPO besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Anzeigepflicht   der   Mitglieder   anderer   Behörden   ist   in   der   Spezial  -  gesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157 Selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts (Art. 363
                            StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei einem erstinstanzlichen Urteil trifft die betreffende Richterin oder der  betreffende Richter auch die selbstständigen nachträglichen Entscheide; bei  einem Urteil einer Kollegialbehörde ist deren Präsidentin oder Präsident da  -  für zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachträgliche   Entscheide  nach  Artikel   363  Abs.  3  StPO  werden  von  der  Strafvollzugsbehörde getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 158 Rechtsmittellegitimation (Art. 381 StPO)
                            1  Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die oder der mit der Sache befasst  ist,   sowie   die   Generalstaatsanwältin   oder   der   Generalstaatsanwalt   sind   be  -  rechtigt, Rechtsmittel einzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Rückgriff (Art. 420 StPO)
                            1  Die zuständige Direktion für die Beziehungen zur richterlichen Gewalt ist  die zuständige Behörde für den Rückgriff nach Artikel 420 StPO; der direkte  Entscheid der mit der Sache befassten Gerichtsbehörde bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt der Rückgriff des Staats nach dem Gesetz über die Haf  -  tung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 160 Vollzug von Strafen und Massnahmen (Art. 439 StPO)
                            1  Die Gerichtsbehörden übermitteln der für den Vollzug der strafrechtlichen  Sanktionen zuständigen Behörde folgende Unterlagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine   Kopie   des   schriftlichen   Urteilsdispositivs   nach   Eintritt   der  Rechtskraft, wenn das Urteil auf Freiheitsstrafe oder auf eine Massnah  -  me lautet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Kopie der entsprechenden ausgefertigten Urteile oder der Strafbe  -  fehle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Kopie der ärztlichen Gutachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   für   den   Vollzug   der   strafrechtlichen   Sanktionen   zuständige   Behörde  kann verlangen, dass ihr das Gerichtsdossier zur Verfügung gestellt wird. Sie  kann mit einem Abrufverfahren Zugriff auf die Daten erhalten, die zur Identi  -  fizierung der verurteilten Personen dienen oder die sich auf die ausgesproche  -  nen strafrechtlichen Sanktionen oder den Bezug der Bussen und Geldstrafen  beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vollzug und die Vollstreckung der strafrechtlichen Sanktionen werden  im Übrigen im Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 161 Vollzug von Geldleistungspflichten (Art. 442 StPO)
                            1  Für die Einziehung von Geldleistungen ist die Behörde zuständig, die den  Entscheid getroffen hat; diese Befugnis kann auf die Gerichtsschreiberin oder  den Gerichtsschreiber übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 162 Amtliche Bekanntmachungen (Art. 444 StPO)
                            1  Amtliche Bekanntmachungen werden von der Strafbehörde vorgenommen,  deren Entscheid Anlass zur Bekanntmachung gab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163 Vollzug von Sanktionen im Jugendstrafprozess (Art. 42 JStPO)
                            1  Die   Präsidentinnen   und   Präsidenten   des   Jugendstrafgerichts   sind   die  Vollzugsbehörde im Sinne der Jugendstrafprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Vollzug der Strafen und Massnahmen verfügen sie insbesondere über  das für den Jugendschutz zuständige Amt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Präsidentin  oder   der   Präsident  des  Jugendstrafgerichts   kann  Diszipli  -  nararreste   von   bis   zu   zehn   Tagen   verfügen,   wenn   Jugendliche,   die   beim  Vollzug dieser Behörde unterstehen, schwere Disziplinlosigkeit zeigen, sich  dem Vollzug der Sanktion oder deren Bedingungen entziehen oder sich die  -  sem   dauerhaft   widersetzen.   Dem   Disziplinararrest   muss   eine   Verwarnung  vorangehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163a Vollzugskosten (Art. 45 JStPO)
                            1  Die   Präsidentin   oder   der   Präsident   des   Jugendstrafgerichts   kann   die  Vollzugskosten erlassen oder veränderten Verhältnissen anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Dispositions finales
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164 ...
                            7)  Heute: Jugendamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 165 Übergangsrecht – Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
                            1  Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die vor Inkrafttreten dieses Geset  -  zes gewählt wurden, müssen die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 spätestens bis 1. Januar 2016 erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 166 ...
Art. 167 ...
Art. 168 ...
Art. 169 ...
Art. 170 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das   Gesetz   vom   11.  Hornung   (Februar)   1873   über   die   Staatsanwalt  -  schaft (SGF 122.4.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Gesetz vom 6.  Oktober 2006 über den Justizrat (JRG) (SGF 130.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das   Gesetz   vom   22.  November   1949   über   die   Gerichtsorganisation  (SGF 131.0.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das   Gesetz   vom   11.  Mai   2007   über   die   Wahl   der   Richterinnen   und  Richter und die Aufsicht über sie (RWAG) (SGF 131.0.2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das   Gesetz   vom   14.  November   2007   über   die   Organisation   des  Kantonsgerichts (KGOG) (SGF 131.1.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Gesetz  vom 22.  November  1972 über  die Gewerbegerichtsbarkeit  (SGF 132.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  das   Gesetz   vom   18.  Mai   1989   über   die   Mietgerichtsbarkeit   (MGG)  (SGF 132.2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  das Gesetz vom 27.  November 1973 über die Jugendstrafrechtspflege  (SGF 132.6);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  das Gesetz vom 4.  Oktober 1999 über die unentgeltliche Rechtspflege  (SGF 136.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  das Gesetz vom 26.  Juni 2006 zur Einführung der eingetragenen Part  -  nerschaft in die kantonale Gesetzgebung (SGF 211.2.5);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  das   Einführungsgesetz   vom   13.  Mai   1942   zum   Bundesgesetz   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Dezember 1941 über die Revision des zwanzigsten Titels des Obli  -  gationenrechts (die Bürgschaft) (SGF 220.2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  die Zivilprozessordnung vom 28.  April 1953 (SGF 270.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  das   Gesetz   vom   11.  Februar   1965   betreffend   den   Ablauf   von  Fristen  (SGF 270.3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  das Gesetz vom 19.  Mai 1971 zur Änderung der Zivilprozessordnung  vom 28.  April 1953 (Anwendung des Konkordates über die Schiedsge  -  richtsbarkeit) (SGF 279.2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  das   Gesetz   vom   25.  Februar   1893,   den   Entscheidungen   der   Verwal  -  tungsbehörde die in Artikel 80 des eidgenössischen Schuldbetreibungs-  und Konkursgesetzes vorgesehene exekutorische Kraft verleihend (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p)  die Strafprozessordnung vom 14.  November 1996 (StPO) (SGF 32.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q)  das Gesetz vom 18.  September 1997 zur Anpassung der kantonalen Ge  -  setzgebung an die Strafprozessordnung [Übergangsrecht] (SGF 32.2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r)  das Gesetz vom 10.  November 1983 zur Ausführung der Bundesgesetz  -  gebung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SGF 35.2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s)  das Gesetz vom 28.  Hornung (Februar) 1885 über den Freigang der Po  -  lizeiangestellten (SGF 550.7);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            t)  das Gesetz vom 22.  November 1989 über die Einführung eines einfa  -  chen und raschen Verfahrens im Bereich des Konsumentenschutzes und  des unlauteren Wettbewerbs (SGF 944.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 171 Kündigung interkantonaler Vereinbarungen
                            1  Der Kanton Freiburg verzichtet auf seine Mitgliedschaft bei folgenden inter  -  kantonalen Vereinbarungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Konkordat vom 9.  November 1974 über die Gewährung gegenseiti  -  ger Rechtshilfe in Zivilsachen (SGF 274.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Konkordat vom 10.  März 1977 über die Vollstreckung von Zivilur  -  teilen (SGF 276.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das   Konkordat   vom   27.  März   1969   über   die   Schiedsgerichtsbarkeit  (SGF 279.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Konkordat vom 28.  Oktober 1971 über die Gewährung gegenseiti  -  ger   Rechtshilfe   zur   Vollstreckung   öffentlich-rechtlicher   Ansprüche  (SGF 28.2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Konkordat vom 5.  November 1992 über die Rechtshilfe und die in  -  terkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (SGF 35.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   wird   beauftragt,   diesen   Verzicht   den   zuständigen   Behörden  und Organisationen mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 172 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die folgenden Gesetze werden gemäss dem Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  , der Bestandteil die  -  ses Gesetzes ist, geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Gesetz  vom 7. Februar  2006 über  die kantonale  Statistik (StatG)  (SGF 110.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das   Ausführungsgesetz   vom   13.   November   2007   zum   Bundesgesetz  über die Ausländerinnen und Ausländer (AGAuG) (SGF 114.22.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  das Gesetz vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rech  -  te (PRG) (SGF 115.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG) (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122.70.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  das Gesetz  vom 12. Dezember  2002 über  den Anwaltsberuf  (AnwG)  (SGF 137.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (SGF 140.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  das Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)  (SGF 150.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  das Gesetz  vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen  den Kirchen und dem Staat (SGF 190.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen  Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  das Zivilstandsgesetz (ZStG) vom 14. September 2004 (SGF 211.2.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  das  Gesetz  vom  23.  November  1949  über   die  Organisation   des  Vor  -  mundschaftswesens (SGF 212.5.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  das   Ausführungsgesetz   vom   24.   September   1987   zum   Bundesgesetz  über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            214.12.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  das Gesetz vom 28. Februar 1986 über das Grundbuch (SGF 214.5.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  das   Gesetz   vom   7.   November   2003   über   die   amtliche   Vermessung  (AVG) (SGF 214.6.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  das Ausführungsgesetz vom 9. Mai 1996 über den Mietvertrag und den  nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) (SGF 222.3.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  das Ausführungsgesetz vom 24. Februar 1987 zum Bundesgesetz über  die landwirtschaftliche Pacht (SGF 222.4.3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  das Gesetz vom 20. September 1967 über das Notariat (SGF 261.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  das Gesetz vom 11. Mai 1891 betreffend Einführung des Bundesgeset  -  zes über Schuldbetreibung und Konkurs (SGF 28.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  das   Einführungsgesetz   vom   6.   Oktober   2006   zum   Strafgesetzbuch  (EGStGB) (SGF 31.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  das Ausführungsgesetz vom 8. Oktober 1992 zur Bundesgesetzgebung  über die Hilfe an Opfer von Straftaten (SGF 32.4);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  das   Gesetz   vom   13.   Dezember   2007   über   die   Berufsbildung   (BBiG)  (SGF 420.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  das Gesetz vom 23. März 2004 über den Zivilschutz (ZSG) (SGF 52.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  das   Gesetz   vom   15.   November   1990   über   die   Kantonspolizei   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG) (SGF 616.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.  das Gesetz vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG)  (SGF 631.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (SGF 632.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.  das   Gesetz   vom   1.   Mai   1996   über   die   Handänderungs-   und   Grund  -  pfandrechtssteuern (SGF 635.1.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.  das Gesetz vom 14. September 2007 über die Erbschafts- und Schen  -  kungssteuer (ESchG) (SGF 635.2.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.  das   Gesetz   vom   14.   Dezember   1967   über   die   Besteuerung   der  Motorfahrzeuge und Anhänger (SGF 635.4.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  das   Gesetz   vom   25.   September   1974   betreffend   die   Besteuerung   der  Schiffe (SGF 635.4.2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  das Gesetz vom 28. September 1993 über die Steuer zum Ausgleich der  Verminderung des Kulturlandes (SGF 635.6.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32.  das   Raumplanungs-   und   Baugesetz   (RPBG)   vom   2.   Dezember   2008  (SGF 710.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33.  das Ausführungsgesetz vom 17. September 1986 zur Bundesgesetzge  -  bung über den Tierschutz (SGF 725.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34.  das   Gesetz   vom   2.   November   2006   über   die   Hundehaltung   (HHG)  (SGF 725.3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35.  das  Gesetz  vom  12.  November  1964  betreffend  die  Feuerpolizei  und  den Schutz gegen Elementarschäden (SGF 731.0.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36.  das Gesetz vom 6. Mai 1965 über die Versicherung der Gebäude gegen  Brand und andere Schäden (SGF 732.1.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37.  das Gesetz vom 3. Februar 1966 über die obligatorische Versicherung  der Fahrhabe gegen Feuerschäden (SGF 732.2.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38.  das   Gesetz   vom   4.   Februar   1972   über   die   öffentlichen   Sachen   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            750.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39.  das Gesetz vom 23. Februar 1984 über die Enteignung (SGF 76.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.  das Energiegesetz vom 9. Juni 2000 (SGF 770.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41.  das Gesetz vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetz  -  gebung über den Strassenverkehr (AGSVG) (SGF 781.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42.  das Ausführungsgesetz vom 7. Februar 1991 zur Bundesgesetzgebung  über die Binnenschifffahrt (SGF 785.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43.  das   Gesetz   vom   13.   November   1996   über   die   Abfallbewirtschaftung  (ABG) (SGF 810.2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44.  das Gewässergesetz vom 18. Dezember 2009 (GewG) (SGF 812.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45.  das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999 (SGF 821.0.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46.  das   Gesetz   vom   13.   Juni   2007   über   die   Lebensmittelsicherheit   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            821.30.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47.  das Sozialhilfegesetz vom 14. November 1991 (SGF 831.0.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48.  das Gesetz  vom 26. September  1990 über die  Familienzulagen  (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            836.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49.  das Ausführungsgesetz  vom 8. Februar  1966 zum Bundesgesetz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.   März   1964   über   die   Arbeit   in   Industrie,   Gewerbe   und   Handel  (Arbeitsgesetz) (SGF 864.1.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50.  das Gesetz  vom 13. November  1996 über  die Beschäftigung  und die  Arbeitslosenhilfe (BAHG) (SGF 866.1.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51.  das   Gesetz   vom   13.   Februar   2003   über   die   Nutztierversicherung  (NTVG) (SGF 914.20.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52.  das   Gesetz   vom   30.   Mai   1990   über   die   Bodenverbesserungen   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            917.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53.  das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Na  -  turereignissen (WSG) (SGF 921.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54.  das Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz  wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG) (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55.  das Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei (SGF 923.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56.  das Gesetz vom 25. September 1997 über die Ausübung des Handels  (SGF 940.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57.  das Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen (SGF 941.2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58.  das Gesetz vom 19. Februar 1992 über die Spielapparate und Spielsa  -  lons (SGF 946.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59.  das   Gesetz   vom   13.   Oktober   2005   über   den   Tourismus   (TG)   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            951.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.  das Gesetz vom 24. September 1991 über die öffentlichen Gaststätten  und den Tanz (GTG) (SGF 952.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61.  das Gesetz vom 15. November 1977 über das Filmwesen und das Thea  -  ter (SGF 953.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62.  das Lotteriegesetz vom 14. Dezember 2000 (SGF 958.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen passen die Vollzugsorgane für die amtlichen Publikationen die  nicht durch dieses Gesetz geänderten Gesetze an, insbesondere um den Stan  -  dardverweis   auf   das   Justizgesetz   darin   aufzunehmen.   Wird   die   Anpassung  nach   der   Veröffentlichung   des   Erlasses   in   der   Amtlichen   Sammlung   des  Kantons Freiburg vorgenommen, so wird in dieser ein entsprechender Hin  -  weis veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 173 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem  Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt am 1.  Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Erlass  Grunderlass  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.07.2010  Art. 133  geändert  01.01.2011  2010_066a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.07.2010  Abschnitt 7.3  geändert  01.01.2011  2010_066a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.07.2010  Art. 144  geändert  01.01.2011  2010_066a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2012  Art. 51  geändert  01.01.2013  2012_016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2012  Art. 53  geändert  01.01.2013  2012_016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2012  Art. 133  geändert  01.01.2013  2012_016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2012  Art. 10  geändert  01.01.2013  2012_052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2012  Art. 58  geändert  01.01.2013  2012_052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2012  Art. 110  geändert  01.01.2013  2012_052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.2013  Art. 123  geändert  01.01.2014  2013_080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 3  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 7  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 10a  eingefügt  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 16  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 18  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 21  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 22  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 35  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 35a  eingefügt  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 41  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 42  aufgehoben  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 43  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 44  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 45  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 47  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 51  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 53  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 53a  eingefügt  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 55  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 57  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 60  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 61  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 62  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 66  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 71  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 74  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 75  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 76  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 91  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 102  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 112  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 113  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 118  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 119  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 123  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 124  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 129  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 131a  eingefügt  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 134a  eingefügt  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 134b  eingefügt  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 135  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 139  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 145  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 145a  eingefügt  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 146  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 148  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 149  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 154a  eingefügt  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 156  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 159  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 163  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 163a  eingefügt  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 164  aufgehoben  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 166  aufgehoben  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 167  aufgehoben  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 168  aufgehoben  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 169  aufgehoben  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2016  Art. 153  geändert  01.01.2018  2016_127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2016  Art. 160  geändert  01.01.2018  2016_127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.10.2017  Art. 10b  eingefügt  01.01.2018  2017_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.10.2017  Art. 11  geändert  01.01.2018  2017_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.10.2017  Art. 160  geändert  01.01.2018  2017_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2021  Art. 10a Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2021  Art. 37 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2021  Art. 37 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2021  Art. 44 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2021  Art. 60 Abs. 2  aufgehoben  01.01.2022  2021_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2021  Art. 62 Abs. 1a  eingefügt  01.01.2022  2021_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2021  Art. 67 Abs. 4  geändert  01.01.2022  2021_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2021  Art. 73 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2021  Art. 115 Abs. 5  eingefügt  01.01.2022  2021_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2021  Art. 119 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2021  Art. 163 Abs. 3  eingefügt  01.01.2022  2021_111  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  31.05.2010  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 7 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 10 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 10a eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 10b eingefügt 10.10.2017 01.01.2018 2017_082
Art. 11 geändert 10.10.2017 01.01.2018 2017_082
Art. 16 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 18 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 21 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 35 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 35a eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 37 Abs. 1 geändert 09.09.2021 01.01.2022 2021_111
Art. 37 Abs. 2 geändert 09.09.2021 01.01.2022 2021_111
Art. 41 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 42 aufgehoben 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 43 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 44 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 44 Abs. 2 geändert 09.09.2021 01.01.2022 2021_111
Art. 45 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 47 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 51 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 51 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 53 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 53 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 53a eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 55 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 57 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 58 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 60 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 60 Abs. 2 aufgehoben 09.09.2021 01.01.2022 2021_111
Art. 61 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 62 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 62 Abs. 1a eingefügt 09.09.2021 01.01.2022 2021_111
Art. 66 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 67 Abs. 4 geändert 09.09.2021 01.01.2022 2021_111
Art. 71 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 73 Abs. 1 geändert 09.09.2021 01.01.2022 2021_111
Art. 74 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 75 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 76 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 91 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 102 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 110 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 112 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 113 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 115 Abs. 5 eingefügt 09.09.2021 01.01.2022 2021_111
Art. 118 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 119 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 119 Abs. 1 geändert 09.09.2021 01.01.2022 2021_111
Art. 123 geändert 08.10.2013 01.01.2014 2013_080
Art. 123 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 124 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 129 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 131a eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 133 geändert 16.07.2010 01.01.2011 2010_066a
Art. 133 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 134a eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 134b eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
                            Abschnitt 7.3  geändert  16.07.2010  01.01.2011  2010_066a
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)