Kantonale Landwirtschaftsverordnung
                            IX D/1/2  Kantonale Landwirtschaftsverordnung  (LwVO)  Vom 16. Dezember 2014 (Stand 1. Juli 2018)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 Einführungsgesetz zu  den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Boden  -  recht und über die landwirtschaftliche Pacht (EG LwG)  1  )  ,  verordnet:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten, die Modalitäten der Beitrags  -  gewährung, die Bewirtschaftung der Alpen sowie das Boden- und Pacht  -  recht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt zudem den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Land  -  wirtschaftsgesetzgebung, soweit dieser nicht in Spezialverordnungen gere  -  gelt wird.  2. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  legt die Strategie für den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzge  -  bung fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  erlässt Vorschriften und trifft Massnahmen über den Pflanzen  -  schutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Departement Volkswirtschaft und Inneres
                            1  Das Departement Volkswirtschaft und Inneres:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  überwacht den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Land  -  wirtschaftsgesetzgebung und des bäuerlichen Boden- und Pacht  -  rechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  -  schaft sowie des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  erlässt Richtlinien, namentlich eine solche über die Verwendung  der Marke Glarnerland im Lebensmittelbereich;  1)  GS  IX  D/1/1  SBE 2014 69  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  ist die beschwerdeberechtigte Aufsichtsbehörde im Sinne von Ar  -  tikel 90 Buchstabe b des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bo  -  denrecht (BGBB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  kann die Kontrolle für den Vollzug der Förderung der Biodiversität  und der Landschaftsqualität Organisationen übertragen, die für  eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  regelt die landwirtschaftliche Beratung über eine Leistungsverein  -  barung mit dem Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungs  -  zentrum Plantahof;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  kann für Beratungsangebote weitere Leistungsvereinbarungen mit  Dritten abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abteilung Landwirtschaft
                            1  Soweit keine andere Zuständigkeit vorgesehen ist, ist die Abteilung Land  -  wirtschaft die kantonale Vollzugsbehörde. Sie ist insbesondere die zuständi  -  ge kantonale Fachstelle im Sinne der Verordnung über die Direktzahlungen  an die Landwirtschaft (DZV)  1  )   und zuständig für:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Aufsicht über die Kontrollorganisationen gemäss DZV;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  die Genehmigung der Alpordnung, die Führung des Alpurbars, Än  -  derungen der Bewirtschaftung, die Bewilligung des höchstzulässi  -  gen Pachtzinses und die Festlegung des Normalbesatzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Bewilligungen nach Artikel 84 und 90 Buchstaben a, c, d und e  BGBB sowie Artikel 49 und 53 des Bundesgesetzes über die land  -  wirtschaftliche Pacht.  1a  Vor der Festlegung des Normalbesatzes nach Absatz 1 Buchstabe c holt  sie die Stellungnahme der Landwirtschaftskommission ein. Diese kann eine  Änderung des Normalbesatzes beantragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgt für die landwirtschaftliche Beratung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zur Förderung der betriebswirtschaftlichen, technischen, ökologi  -  schen und sozialen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Landwirt  -  schaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zur Umsetzung der agrarpolitischen Massnahmen von Bund und  Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Organisationen und  kantonalen Institutionen zusammenarbeiten und unter ihrer Kontrolle auch  Arbeiten  anderen Organisationen übertragen oder Aufträge Dritten verge  -  ben, sofern hierzu keine Leistungsvereinbarung notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Landwirtschaftskommission
                            1  Die Landwirtschaftskommission bestimmt aus ihrem Kreis einen Präsiden  -  ten sowie einen Vizepräsidenten.  1)  SR 910.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tagt nach Bedarf und fasst ihre Beschlüsse mit einem einfachen Mehr  der teilnehmenden Mitglieder. Dem Präsidenten bzw. dem Vizepräsidenten  steht der Stichentscheid zu. Sie kann in unstrittigen Fällen ihre Beschlüsse  auf dem Zirkularweg treffen, welche als solche zu bezeichnen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Mitglieder   der   Landwirtschaftskommission   müssen   über   fachliche  Kompetenzen im landwirtschaftlichen Bereich verfügen. Bei deren Zusam  -  mensetzung ist eine angemessene Vertretung der Regionen des Kantons  und der Betriebsformen anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden unterstützen den Kanton bei der Durchführung von agrar  -  politischen Massnahmen des Bundes und des Kantons, namentlich bei der  Erhebung von Daten und bei Kontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   bezeichnen   und   entschädigen   die   für   ihre   landwirtschaftlichen  Vollzugsaufgaben zuständigen Personen.  3. Kantonale Fördermassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Örtlicher Anwendungsbereich
                            1  Zur Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität können Bei  -  träge für beitragsberechtigte Flächen im Kanton Glarus ausgerichtet wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Förderung spezieller Bewirtschaftungsmethoden
                            1  Als besonders umwelt- und standortgerechte sowie Energie und Produkti  -  onsmittel sparende Bewirtschaftungsmethoden gelten solche, die über die  Mindestanforderungen des ökologischen Leistungsnachweises gemäss DZV  hinaus den Zielen des Umwelt- oder Tierschutzes dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Unterstützung landwirtschaftlicher Organisationen
                            1  Der jährliche Beitrag an eine landwirtschaftliche Organisation beträgt maxi  -  mal 1000 Franken. Davon ausgenommen sind Mitgliederbeiträge an land  -  wirtschaftliche Organisationen, bei welchen der Kanton Mitglied ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für weitergehende Beiträge bedarf es einer Leistungsvereinbarung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Tierzuchtförderung
                            1  Die Organisation und Durchführung von Massnahmen zur Tierzuchtförde  -  rung obliegt den kantonalen Zuchtorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie veranstalten jährlich eine Rindvieh- und eine Kleinviehschau und erlas  -  sen die dazu nötigen Bestimmungen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement legt in einer Leistungsvereinbarung mit den kantonalen  Zuchtorgansationen die Rahmenbedingungen und die finanziellen Abgeltun  -  gen fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Qualitätsförderung
                            1  Die Förderung von Massnahmen zur Qualitätsverbesserung von land- und  alpwirtschaftlichen  Produkten   mit   Beiträgen  bezieht   sich  auf  Weiterbil  -  dungskurse, Qualitätstaxierung, Qualitätsprämien und auf Projekte, welche  die Qualitätsförderung von Land- und Alpwirtschaftsprodukten zum Inhalt  haben und von überbetrieblicher Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Absatzförderung
                            1  Gefördert werden können innovative Projekte im Bereich der Direktver  -  marktung, der Werbung für spezielle Erzeugnisse aus Glarner Land-, Alp  -  wirtschaftsbetrieben und von Glarner Ernährungshandwerkern. Es  können  entsprechende Ausstellungen unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Allgemeine Voraussetzungen
                            1  Beitragsberechtigt nach Artikel 9 bis 12 sind Organisationen mit Sitz im  Kanton Glarus. Sofern ein Projekt oder eine Massnahme von wesentlicher  Bedeutung für die Glarner Land- und Alpwirtschaft ist, können ausnahms  -  weise auch ausserkantonale Organisationen unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragsgewährung setzt Eigenleistungen von mindestens 30 Prozent  der Projektkosten voraus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verfahren
                            1  Für Gesuche um Beiträge, für welche der Bund eine finanzielle Leistung er  -  bringt und hierfür eine kantonale  Leistung voraussetzt, legt die Vollzugsbe  -  hörde die Frist zur Einreichung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Gesuche für kantonale Fördermassnahmen sind der Vollzugs  -  behörde bis zum 31. März des laufenden Jahres einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesuche müssen eine Projekt- oder Massnahmenbeschreibung sowie  einen Kostenvoranschlag und einen Finanzierungsplan enthalten. Sofern  eine Leistungsvereinbarung notwendig ist, müssen sie eine Massnahmenbe  -  schreibung und ein Budget enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Auszahlung der Beiträge ist trotz Bewilligung von den zugesagten Kre  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Auszahlung
                            1  Die Beiträge für Qualitäts- und Absatzförderung können pauschal oder  prozentual zu den ausgewiesenen Kosten gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Vorliegen der Abrechnung. Es  können Akontozahlungen geleistet werden.  4. Alpwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Klein- und Grossvieh
                            1  Als  Grossvieh  gelten Tiere der Rinder-  und der Pferdegattung sowie  Wasserbüffel. Als Kleinvieh gelten Schafe, Ziegen, Alpakas und Lamas.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Alpurbar
                            1  Das Alpurbar ist das kantonale Verzeichnis aller Alpen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hält den Normalbesatz und die Nutzung mit Gross- und Kleinvieh fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Anforderungen an die Bewirtschaftung
                            1  Der Alpeigentümer hat die Aufgabe der Bewirtschaftung grösserer Weide  -  flächen der Vollzugsbehörde zu melden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Alpordnung
                            1  Geltendem Recht widersprechende Alpordnungen sind bis zur nächstfol  -  genden Alpsaison anzupassen und genehmigen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Alpviehzählung
                            1  Sofern es die technischen Möglichkeiten zulassen, wird der Alpviehbe  -  stand über die Tierverkehrsdatenbank ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugsbehörde kann Alpviehzählungen durchführen oder durch die  Gemeinde anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Alpauf- und Alpabfahrt
                            1  Soweit in der Alpordnung nichts anderes geregelt ist, bestimmt der Alpbe  -  wirtschafter den Zeitpunkt der Alpauffahrt. Die genügende Futterversorgung  der Tiere ist zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird in der Alpordnung ein Alpabfahrtstermin festgelegt, hat er sich nach  den durchschnittlichen Vegetationsverhältnissen mehrerer Jahre zu richten.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei besonders günstigen Vegetationsverhältnissen und mit Zustimmung  des Alpeigentümers kann die Alpabfahrt zu einem späteren, als dem in der  Alpordnung festgelegten Zeitpunkt erfolgen, spätestens jedoch am 30. Sep  -  tember.  5. Bodenrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich
                            1  Als ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich beim Erwerb eines Grundstücks  nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe d BGBB gilt eine Fahrdistanz von weni  -  ger als fünfzehn Kilometer ab dem Betriebszentrum.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Wohngebäude ausserhalb der Bauzone
                            1  Rechtmässig erstellte Wohngebäude ausserhalb der Bauzone sowie Bau  -  ten,   welche   einen   unmittelbaren   räumlichen   und   funktionalen   Zusam  -  menhang mit dem Wohngebäude haben, können nach Artikel 60 Absatz 1  Buchstabe a BGBB abparzelliert und aus dem Geltungsbereich des BGBB  entlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauten dürfen nur abparzelliert werden, sofern sie landwirtschaftlich nicht  mehr benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die abparzellierte Fläche, miteingeschlossen die Grundfläche des Wohnge  -  bäudes und allfälliger Bauten, darf bei Wohnhäusern höchstens 1000 m² und  bei Ferienhäusern höchstens 400 m² betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In begründeten Fällen, insbesondere bei besonderen Parzellen- und Gelän  -  deformen oder Gebäudegrössen, kann eine grössere Fläche abparzelliert  und aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Ertragswertschätzung
                            1  Ertragswertschätzungen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten werden nach Aufwand berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Bewilligung für Erwerbsgeschäft
                            1  Der Erwerber hat für die Bewilligung eines Erwerbsgeschäftes gemäss den  Bestimmungen des BGBB eine aktuelle Ertragswertschätzung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/1/2  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  26.06.2018  01.07.2018  Art. 1 Abs. 1  geändert  SBE 2018 19  26.06.2018  01.07.2018  Art. 3 Abs. 1, c.  geändert  SBE 2018 19  26.06.2018  01.07.2018  Art. 3 Abs. 1, f.  geändert  SBE 2018 19  26.06.2018  01.07.2018  Art. 3 Abs. 1, g.  aufgehoben  SBE 2018 19  26.06.2018  01.07.2018  Art. 3 Abs. 1, h.  eingefügt  SBE 2018 19  26.06.2018  01.07.2018  Art. 4 Abs. 1  geändert  SBE 2018 19  26.06.2018  01.07.2018  Art. 4 Abs. 1, c.  geändert  SBE 2018 19  26.06.2018  01.07.2018  Art. 4 Abs. 1a  eingefügt  SBE 2018 19  26.06.2018  01.07.2018  Art. 7 Abs. 1  geändert  SBE 2018 19  26.06.2018  01.07.2018  Art. 9 Abs. 2  geändert  SBE 2018 19  26.06.2018  01.07.2018  Art. 10 Abs. 3  geändert  SBE 2018 19  26.06.2018  01.07.2018  Art. 13 Abs. 2  geändert  SBE 2018 19  26.06.2018  01.07.2018  Art. 16 Abs. 1  geändert  SBE 2018 19  26.06.2018  01.07.2018  Art. 17 Abs. 2  geändert  SBE 2018 19  26.06.2018  01.07.2018  Art. 18 Abs. 1  geändert  SBE 2018 19  26.06.2018  01.07.2018  Art. 20  aufgehoben  SBE 2018 19  26.06.2018  01.07.2018  Art. 22  aufgehoben  SBE 2018 19  26.06.2018  01.07.2018  Art. 23 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2018 19  26.06.2018  01.07.2018  Art. 26 Abs. 1  geändert  SBE 2018 19  26.06.2018  01.07.2018  Art. 26 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2018 19  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/1/2  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 26.06.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1, c. 26.06.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1, f. 26.06.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1, g. 26.06.2018
                            01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1, h. 26.06.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1 26.06.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, c. 26.06.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1a 26.06.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1 26.06.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2 26.06.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 3 26.06.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 2 26.06.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1 26.06.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 2 26.06.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1 26.06.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 26.06.2018
                            01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 26.06.2018
                            01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2 26.06.2018
                            01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1 26.06.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 2 26.06.2018
                            01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8