Arbeitszeitreglement
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Arbeitszeitreglement  vom 7. Januar 2021 (Stand 1. Januar 2021)  Der Verwaltungsrat des Gesundheitszentrums Appenzell  erlässt gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitszen  -  trum Appenzell vom 29. April 2018 (abgekürzt GGZ) das folgende Arbeits  -  zeitreglement:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich und Grundsatz
                            1  Die nachfolgenden Regelungen zur Arbeitszeit gelten für alle Mitarbeiten  -  den   der   vom   Gesundheitszentrum   Appenzell   betriebenen   Institutionen  (nachfolgend "Arbeitgeber").
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Arbeitszeitregelungen   für   die   Kantonsangestellten,   insbesondere  Art.  21 PeV und Art. 33b, Art. 52 bis Art. 62b des Standeskommissionsbe  -  schlusses zur Personalverordnung des Kantons Appenzell Innerhoden (ab  -  gekürzt StKB PeV) sowie die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Bundes  -  gesetzes   über  die   Arbeit   in  Industrie,   Gewerbe   und   Handel   vom  13.   März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1964 (Arbeitsgesetz) sind nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitarbeitenden arbeiten in einem Jahresarbeitszeitmodell.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Jahresarbeitszeit bezweckt eine optimale Anpassung der Arbeitszeit an  variable Arbeitsvolumen und eine flexiblere Arbeitsplanung und -organisati  -  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für   die   Mitarbeitenden   im   Stundenlohn   gelangen   Art.   2,   Art.   9,   Art.   17  Abs.  3 und Art. 19 bis Art. 22 nicht zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Jahressollarbeitszeit
                            1  Die   Berechnungsperiode   für   die   Jahressollarbeitszeit   dauert   12   Monate,  vom 1.  Januar bis 31.  Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jahressollarbeitszeit basiert auf folgenden durchschnittlichen wöchent  -  lichen Sollarbeitszeiten:  a)  Ärztinnen und Ärzte  48 Stunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Übrige Mitarbeitende  42.5 Stunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die durchschnittliche tägliche Sollarbeitszeit beträgt ein Fünftel der durch  -  schnittlichen wöchentlichen Sollarbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die massgebende Jahressollarbeitszeit unter Berücksichtigung der Feierta  -  ge im jeweiligen Kalenderjahr wird den Mitarbeitenden zu Beginn des Kalen  -  derjahrs bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Teilzeitmitarbeitenden  erfolgt eine Reduktion  der Jahressollarbeitszeit  entsprechend dem vereinbarten Beschäftigungsgrad. Bei Ein- und Austritten  innerhalb der Berechnungsperiode wird die Jahressollarbeitszeit anteilsmäs  -  sig berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Aufgrund   der   Jahresarbeitszeit   können   unterschiedliche   Arbeitszeiten   in  -  nerhalb   der   Berechnungsperiode   ausgeglichen   werden.   Die   monatlichen  Lohnzahlungen an die Mitarbeitenden erfolgen gleichmässig und unabhän  -  gig von Arbeitszeitschwankungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pausen
                            1  Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:  Bei Arbeitspensen von  a)  mehr als 5.5 Stunden/Tag  Mindestpause: 15 Minuten  b)  mehr als 7 Stunden/Tag  Mindestpause: 30 Minuten  c)  mehr als 9 Stunden/Tag  Mindestpause: 60 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bemessung der Pause ist die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit  massgebend.   Die   Pausen   sind   um   die   Mitte   der   Arbeitszeit   anzusetzen.  Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden. Entsteht  vor  oder   nach   einer   Pause  eine   Teilarbeitsperiode   von   mehr   als  5.5  Stun  -  den, ist für diese eine zusätzliche Pause nach Abs.  1 zu beziehen. Die Min  -  destpausen  nach  Abs.  1 sind  zwingend  zu  beziehen  und werden  in  jedem  Fall in diesem Umfang von der Arbeitszeit abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Mitarbeitenden   haben  zusätzlich   zu   den   Mindestpausen   nach  Abs.   1  pro Arbeitsperiode von 4.8  Stunden (Ärzte) bzw. 4.25 Stunden (übrige Mitar  -  beitende) Anspruch auf 15 Minuten bezahlte Pause. Bei Nichtbezug dieser  Pausen besteht kein  Anspruch auf Nachbezug  oder Zeitgutschrift. Müssen  die Mitarbeitenden auf Anordnung des Arbeitgebers die Pause am Arbeits  -  platz verbringen, werden die Pausen bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die übrigen Pausen sind nicht bezahlt und werden nicht an die Arbeitszeit  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Geschäftsreisen
                            1  Geschäftsreisen   werden   mit   der   effektiven   Reise-   und   Arbeitszeit   an   die  Arbeitszeit angerechnet,  höchstens jedoch mit 9.6  Stunden (Ärztinnen und  Ärzte) bzw. 8.5 Stunden (übrige Mitarbeitende) pro Tag. Zeit, die die Mitar  -  beitenden  während   der  Geschäftsreise  zur  freien   Verfügung  haben   (bspw.  Pausen), wird pro Zeitperiode von 4.8 Stunden (Ärztinnen und Ärzte) bzw.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.25 Stunden (übrige Mitarbeitende) im Umfang von 15 Minuten an die be -
                            zahlte Arbeitszeit angerechnet; im Übrigen ist die frei zur Verfügung stehen  -  de Zeit nicht bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Reisen vom Wohnort der Mitarbeitenden an den Einsatzort (bzw. von  dort   zurück   an   den   Wohnort)   gilt   nur   der   den   üblichen   Arbeitsweg   über  -  schreitende Teil der Reise als Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Fort- und Weiterbildungen
                            1  Die Anrechnung der für Fort- und Weiterbildungen aufgewendeten Zeit an  die Arbeitszeit wird im Weiterbildungsreglement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Umkleidezeit
                            1  Die Zeit, die die Mitarbeitenden benötigen, um in den Räumlichkeiten des  Arbeitgebers   die   Dienstkleider   zu   wechseln,   wird   pauschal   mit   insgesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Minuten (2 x 5 Minuten) pro Tag an die Arbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Stillzeit
                            1  Den stillenden Mitarbeiterinnen werden die für das Stillen oder für das Ab  -  pumpen   der   Milch   erforderlichen   Zeit   frei   gegeben.   Davon   wird   im
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Lebensjahr des Kindes als Arbeitszeit angerechnet:
                            a)  bei einer täglichen Arbeitszeit von 4 Stunden:  30 Minuten  b)  bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden:  60 Minuten  c)  bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden:  90 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Anrechnung bezahlte Absenzen
                            1  Bezahlte Absenzen (bspw. krankheits- und unfallbedingte Arbeitsverhinde  -  rungen, Ferien, bezahlter Urlaub) werden während maximal 30 Kalenderta  -  gen mit der im Einsatzplan eingeplanten Zeit an die Arbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind   die   Arbeitszeiten   nicht   eingeplant   oder   dauert   die   bezahlte   Absenz  länger als 30 Kalendertage, wird diese entsprechend dem vereinbarten Be  -  schäftigungsgrad an die Arbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zeitsaldo und allgemeine Ausgleichsregeln
                            1  Der Zeitsaldo ist die positive (Mehrstunden) oder negative (Minusstunden)  Differenz zwischen der Soll- und der Ist-Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrstunden  sind   mit  Freizeit  von  gleicher  Dauer  auszugleichen  und  Mi  -  nusstunden sind nachzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitgeber ist jederzeit - auch kurzfristig - berechtigt, den Ausgleich  von Mehrstunden anzuordnen. Der Arbeitgeber ist jederzeit - auch kurzfristig  -   berechtigt,   Minusstunden   oder-   soweit   für   den   Mitarbeitenden   zumutbar,  das Nacharbeiten von Minusstunden anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Besondere Arbeitszeiten, Lohnzulagen und Zeitzuschläge
Art. 10 Allgemeines
                            1  Die Mitarbeitenden haben entsprechend ihrer Funktion gemäss Einsatzpla  -  nung oder auf Anordnung des Arbeitgebers Arbeit in der Nacht, an Samsta  -  gen,   Sonntagen   und   Feiertagen   sowie   Pikettdienste   zu   leisten.   Im   Notfall-  und im Rettungsdienst ist Arbeit im 2 x 12-Stunden- bzw. 24-Stundenbetrieb  zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lohnzulagen und Zeitzuschläge werden nur für vorgängig eingeplante bzw.  vom   Arbeitgeber   angeordnete   oder   nachträglich   genehmigte   besondere  Arbeitszeiten ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Arbeit während besonderen Arbeitszeiten
                            1  Es   werden   folgende   Lohnzulagen   pro   Arbeitsstunde,   bzw.   Zeitzuschläge  für   Arbeit   während   den   nachfolgend   definierten   besonderen   Arbeitszeiten  ausgerichtet:  Besondere Arbeitszeiten  (Arbeitszeitkategorien)  Lohnzulage pro Arbeitsstun  -  de (CHF brutto)  Zeitzuschlag  Nacht (19:00 bis 7:00 Uhr)  6.20  -  Nacht (22:30 bis 7:00 Uhr)  -  10%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere Arbeitszeiten  (Arbeitszeitkategorien)  Lohnzulage pro Arbeitsstun  -  de (CHF brutto)  Zeitzuschlag  Samstag, Sonntag, Feiertag  (7:00 bis 19:00 Uhr)
                        
                        
                    
                    
                    
                6.20 -
                            2  Eine   Kumulation   einer   Lohnzulage   einer   Arbeitszeitkategorie   mit   einer  Lohnzulage einer anderen Arbeitszeitkategorie ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Pikettdienst ausserhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers
                            1  Beim Pikettdienst ausserhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers halten  sich die Mitarbeitenden in ihrer Freizeit jederzeit für allfällige Piketteinsätze  für   Hilfeleistung   in   Notsituationen,   die   Behebung   von   Störungen   oder   für  ähnliche Sonderereignisse bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Pikettdienst   richtet   sich   nach   den   jeweiligen   Piketteinsatzplänen,   die  den Mitarbeitenden rechtzeitig bekannt gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Pikettbereitschaft und -einsatz
                            1  Die Pikettbereitschaft, das heisst die Bereitschaft, in der Freizeit und aus  -  serhalb   der   Räumlichkeiten   des   Arbeitgebers   während   eines   bestimmten  Zeitraums für den Arbeitgeber erreichbar zu sein, um Piketteinsätze zu leis  -  ten, wird mit einer Lohnzulage von brutto CHF 3.20 pro Stunde, in der Pikett  -  bereitschaft geleistet wird, vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   im   Rahmen   des   Pikettdienstes   ausserhalb   der   Räumlichkeiten   des  Arbeitgebers   zur   Verfügung   gestellte   Zeit   wird   soweit   an   die   Arbeitszeit  angerechnet,   als   die   Mitarbeitenden   tatsächlich   zur   Arbeit   herangezogen  werden und einen Piketteinsatz zu leisten haben. Eine allfällige Wegzeit zu  und von der Arbeit ist in diesem Fall an die Arbeitszeit anzurechnen. Die In  -  terventionszeit (Zeitspanne zwischen dem Einsatzaufruf an die Mitarbeiten  -  den und ihrem Eintreffen am Arbeitsort) wird vom Arbeitgeber angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lohnzulagen und Zeitzuschläge für tatsächliche geleistete Piketteinsät  -  ze während besonderen Arbeitszeiten richten sich nach Art. 11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Lohnzulage für die Pikettbereitschaft nach Art. 13 Abs. 1 ist während  des Piketteinsatzes nicht geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 2 x 12-Stunden- und 24-Stundenbetrieb des Notfall- und Ret -
                            tungsdiensts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitarbeitenden im Notfall- und Rettungsdienst können in einem 2 x 12-  Stunden- oder in einem 24-Stundenbetrieb eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim 2 x 12-Stundenbetrieb werden pro Dienst 11 Stunden, beim 24-Stun  -  denbetrieb werden 22 Stunden an die Arbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lohnzulagen  und die Zeitzuschläge  für die Arbeit oder Einsatzbereit  -  schaft während besonderen Arbeitszeiten richten sich nach Art. 11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Pausenregelung nach Art. 3 gelangt nicht zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Lohnzulagen bei bezahlten Absenzen und besonderen Vergü -
                            tungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausrichtung der Lohnzulagen bei unverschuldeten Arbeitsverhinderun  -  gen  zufolge  Krankheit,   Schwangerschaft  und   Unfall  dauert  für  die  Zeit  der  Lohnfortzahlung   fort.   Der   Betrag   der   Lohnzulagen   entspricht   dem   Durch  -  schnitt der in den vorhergehenden 12 Monaten ausgerichteten Lohnzulagen  oder,   bei   kürzerem   Arbeitsverhältnis,   dem   Durchschnitt   der   während   des  Arbeitsverhältnisses ausgerichteten Lohnzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf den regelmässigen Lohnzulagen nach Art. 11 und Art. 13 Abs. 1 wird  als Ausgleich für den Wegfall der Lohnzulagen während der Ferien ein Feri  -  enzuschlag aufgerechnet.  Dieser beträgt 10.64%  der regelmässigen  Lohn  -  zulagen bei einem Ferienanspruch von fünf Wochen und 13.04% der regel  -  mässigen Lohnzulagen bei einem Ferienanspruch von sechs Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im   Übrigen   werden   die   Lohnzulagen   nur   für   tatsächlich   geleistete   Arbeit  ausgerichtet. Keine Lohnzulagen werden insbesondere bezahlt während des  Mutterschafts-   und   Vaterschaftsurlaubs,   obligatorischen   Diensten   und   be  -  zahltem Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei   besonderen   Vergütungen,   wie   Entschädigung   von   Mehrstunden,  Treueprämien   oder   Lohnnachgenuss   beim   Tod   der   Mitarbeiterin   oder   des  Mitarbeitenden, werden die Lohnzulagen nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Auszahlung der Lohnzulagen
                            1  Die  Lohnzulagen   werden  aufgrund   der   im   Vormonat  geleisteten   bzw.   bei  unverschuldeter Arbeitsverhinderung nach Art. 15 Abs. 1 im Vormonat anzu  -  rechnenden Lohnzulagen per Monatsende ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ferienzuschlag auf den Lohnzulagen nach Art. 15 Abs. 2 wird separat  ausgewiesen und zusammen mit den Lohnzulagen laufend ausbezahlt. Für  den Ferienbezug werden keine Lohnzulagen ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Einsatzpläne, Anordnung der Arbeitszeit und
                            Arbeitszeiterfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Einsatzpläne und Anordnung der Arbeitszeit
                            1  Die Arbeitszeiten der Mitarbeitenden richten sich nach den vom Arbeitge  -  ber vorgegebenen Einsatzplänen bzw. nach dessen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die tägliche Arbeitszeit wird über die Einsatzplanung bzw. nach den Anord  -  nungen   des   Arbeitgebers   dem   Arbeitsvolumen   angepasst.   Entsprechend  richten   sich   die   Arbeitszeiten   der   Mitarbeitenden   nach   den   Einsatzplänen,  die ihm so früh wie möglich zur Verfügung gestellt werden bzw. den Anord  -  nungen des Arbeitgebers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kompensation   von   Mehrstunden   mit   Freizeit   von   gleicher   Dauer,   die  Anordnung von Minusstunden und das Nacharbeiten von Minusstunden er  -  folgt   über   die   Einsatzplanung   bzw.   nach   den   Anordnungen   des   Arbeitge  -  bers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Arbeitszeiterfassung
                            1  Die   Mitarbeitenden   erfassen   die   Arbeitszeit   nach   den   Weisungen   des  Arbeitgebers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Mitglieder   der   Geschäftsleitung   und   der   ärztlichen   Leitung   sind   nicht  verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Zeitsaldi
                            A. Geschäftsleitung und ärztliche Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Zeitsaldo per 31. Dezember
                            1  Per   31.   Dezember   bestehende   Mehrstunden   verfallen   entschädigungslos  zulasten der Mitarbeitenden; sie sind mit dem Lohn abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Per   31.   Dezember   bestehende   Minusstunden   werden   auf   das   Folgejahr  übertragen und sind so rasch wie möglich nachzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Zeitsaldo per Beendigung des Arbeitsverhältnisses
                            1  Per   Beendigung   des   Arbeitsverhältnisses   nicht   ausgeglichene   Mehrstun  -  den   verfallen   entschädigungslos   zulasten   der   Mitarbeitenden;   sie   sind   mit  dem Lohn abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Per   Beendigung   des   Arbeitsverhältnisses   ausgewiesene   Minusstunden  werden  vom  Lohn   abgezogen,  sofern  die   Minusstunden  von  den   Mitarbei  -  tenden zu verantworten sind. Sind die Minusstunden nicht von den Mitarbei  -  tenden zu verantworten, verfallen sie zulasten des Arbeitgebers.  B. Mitarbeitende (ohne Geschäftsleitung und ärztliche Leitung)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zeitsaldo per 31. Dezember
                            1  Per 31. Dezember bestehende Mehrstunden werden im Umfang von maxi  -  mal   50   Mehrstunden   auf   das   Folgejahr   übertragen   und   sind   so   rasch   wie  möglich durch Freizeit von gleicher Dauer zu auszugleichen. Die 50 Mehr  -  stunden   übersteigenden   Mehrstunden   werden   auf   der   Basis   des   Monats  -  grundlohnes   (brutto),   ohne   Anteil   13.   Monatslohn,   ohne   Lohnzulagen   und  ohne Zuschlag im Januar des Folgejahrs ausbezahlt. Die Auszahlung muss  vorgängig durch die Geschäftsleitung genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Per 31. Dezember bestehende Minusstunden werden im Umfang von ma  -  ximal 50 Minusstunden auf das Folgejahr übertragen und sind so rasch wie  möglich   nachzuarbeiten.   Die   50   Minusstunden   übersteigenden   Minusstun  -  den   werden   vom   Lohn   abgezogen,   sofern   sie   von   den   Mitarbeitenden   zu  verantworten sind. Sind die 50 Minusstunden übersteigenden Minusstunden  nicht   von   den   Mitarbeitenden   zu   verantworten,   verfallen   sie   zulasten   des  Arbeitgebers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Teilzeitmitarbeitenden reduzieren sich die ins Folgejahr zu übertragen  -  den   Mehr-   und   Minusstunden   entsprechend   dem   vereinbarten   Beschäfti  -  gungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Zeitsaldo per Beendigung des Arbeitsverhältnisses
                            1  Per   Beendigung   des   Arbeitsverhältnisses   bestehende   Mehrstunden   wer  -  den  auf  der  Basis  des   Monatsgrundlohns  (brutto)   ohne  Anteil  13.  Monats  -  lohn,   ohne   Lohnzulagen   und   ohne   Zuschlag   im   Folgemonat   nach   Beendi  -  gung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Per Beendigung   des Arbeitsverhältnisses  bestehende  Minusstunden   wer  -  den vom Lohn abgezogen, sofern die Minusstunden von den Mitarbeitenden  zu verantworten sind. Sind die Minusstunden nicht von den Mitarbeitenden  zu verantworten, verfallen sie zulasten des Arbeitgebers.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das   vorliegende   Arbeitszeitreglement   hebt   alle   früheren   personalrechtli  -  chen   Arbeitszeitbestimmungen   und   Regelungen   zu   den   Lohnzulagen,   den  Zeitzuschlägen   sowie   zur   Zeitkompensation   auf.   Es   werden   insbesondere  die Art. 3 bis Art. 7 und Art. 11 der Personalregelungen für das Kantonale  Spital und das Pflegeheim Appenzell vom 26. Januar 2010 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Inkrafttreten
                            1  Dieser   Beschluss   tritt   unter   Vorbehalt   der   Genehmigung   durch   die   Stan  -  deskommission am 1.  Januar 2021 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                07.01.2021 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020-59
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  07.01.2021  01.01.2021  Erstfassung  2020-59