Absenzen- und Disziplinarverordnung der Berufsfachschulen
                            Absenzen- und Disziplinarverordnung der  Berufsfachschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   (Absenzen- und Disziplinarverordnung)  Vom 19. Februar 2008 (Stand 1. Januar 2009)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  in Ausführung von § 29 Abs. 3 des Kantonalen Gesetzes über die  Berufsbildung vom 12. Sep  tember 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Geltungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung gilt für alle Lernenden an Berufsfach  -  schulen, die dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Dezember 2002 unterstehen.
§ 2.
                            Absenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Fernbleiben, das Zuspätkommen und das vorzeitige Verlassen  des Unterrichts gelten als Absenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geschäftliche Abhaltungen vom Besuch des Unterrichts sind nicht  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als unentschuldigt gilt jede Absenz, die nicht im Voraus bewilligt  oder spätestens innert 14 Tagen hinreichend begründet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Entschuldigungsgründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Entschuldigungsgründe gelten:  a)  Krankheit und Unfall, sofern der Schulbesuch nicht möglich  ist;  b)  aussergewöhnliche Ereignisse in der Familie der lernenden  Per  son;  c)  besondere konfessionelle Feiertage;  d)  ausserhalb des Einflussbereichs der lernenden Person liegen  -  de Er  eignisse, wie Zugsverspätungen;  e)  Militär-, Hilfs-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständig  -  keiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zu  -  ständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 47 (wirksam seit 1. 1. 2009,  publiziert am 18. 3. 2009, SG  153.110  ) ist die vorliegende Verordnung an die  damals neuen  Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 4; 7  Abs. 1 und 2; 8 Abs. 1 lit. d und 2; 9 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  420.200  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Dispensationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulleitungen entscheiden über Urlaubs- und Dispensationsge  -  suche. Sie koordinieren untereinander ihre Bewilligungspraxis in Zu  -  sammenarbeit mit der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Er  -  wachsenenbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Form- und Terminvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Entschuldigungen sind von der lernenden Person und von der Be  -  rufsbildnerin oder dem Berufsbildner zu unterzeichnen, bei Unmün  -  digen auch von der gesetzlichen Vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dispensationsgesuche sind vom Lehrbetrieb zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Meldungen von voraussehbaren Absenzen und Dispensationsgesu  -  chen sind, soweit möglich, drei Wochen vor dem betreffenden Termin  schriftlich der Schule zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Absenzenvermerk im Zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Absenzen werden im Zeugnis eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird zwischen entschuldigten und unentschuldigten Absenzen un  -  terschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Massnahmen gegen Pflichtverletzungen durch den Lehr betrieb
                            1  Lehrbetriebe, die ihre Lernenden vom Besuch der Berufsfachschule  abhalten, werden auf Antrag der Schulleitung durch die Abteilung  Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    schriftlich ver  -  warnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Wiederholungsfalle erfolgt durch die Abteilung Berufsberatung,  Berufs- und Erwachsenenbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   eine Anzeige im Sinne von § 81  des Übertretungsstrafgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Massnahmen sind der gesetzlichen Vertretung der lernenden  Person mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenen -
                            bildung" in "Bereich Mittelschulen und Beurfsbildung" gemäss RRB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Er -
                            wachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Beurfsbildung" gemäss  RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Er -
                            wachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Beurfsbildung" gemäss  RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Massnahmen gegen Pflichtverletzungen durch die lernen -
                            de Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei unentschuldigten Absenzen, vorsätzlicher Störung des Unter  -  richts oder anderen Verstössen gegen die Schul- oder Hausordnung  können nach erfolgloser Ermahnung folgende Massnahmen durch die  Schulleitung getroffen werden:  a)  schriftliche Ermahnung unter gleichzeitiger Benachrichtigung  des Lehrbetriebs;  b)  Wegweisung bis zu zwei Wochen und höchstens fünf Berufs  -  schul  tagen mit sofortiger Benachrichtigung des Lehrbetrie  -  bes;  c)  Ausschluss vom freiwilligen Unterricht;  d)  schriftliche Verwarnung mit Androhung von Massnahmen,  wie Anzeige aufgrund von § 81 des Übertretungsstrafgesetzes  oder Antrag an die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und  Erwachse  nenbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )    zur Auflösung des Lehrverhältnisses  gemäss Art. 24 Abs. 5 BBG;  e)  Anzeige nach § 81 des Übertretungsstrafgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgen Massnahmen gemäss lit. b–e, sind diese der lernenden Per  -  son, deren gesetzlichen Vertretung sowie der Abteilung Berufsbera  -  tung, Berufs- und Erwachsenenbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )    schriftlich zur Kenntnis zu  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Rechtliches Gehör und Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lernende, die von einer Massnahme gemäss § 8 betroffen sind, kön  -  nen sich bei der Schulleitung zur Sache äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Lehrbetrieb, der gestützt auf § 7 Abs. 2 auf Antrag der Schul  -  leitung angezeigt werden soll, ist durch die Abteilung Berufsberatung,  Berufs- und Erwachsenenbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   Gelegenheit zur Stellungnahme zu  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Verfügungen der Schulleitung kann nach den allgemeinen  Bestimmungen an das Erziehungsdepartement rekurriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Wirksamkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )   Auf  den gleichen Zeitpunkt wird die Absenzen- und Disziplinarverord  -  nung der Berufsschulen (Absenzen- und Disziplinarverordnung) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Februar 1986 aufgehoben.
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 lit. d: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Er -
                            wachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Beurfsbildung" gemäss  RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Er -
                            wachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Beurfsbildung" gemäss  RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Er -
                            wachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Beurfsbildung" gemäss  RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Wirksam seit 24. 2. 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3