Dekret über das Angebot im regionalen Personenverkehr
                            Dekret  über das Angebot im regionalen Personenverkehr  (Angebotsdekret)  Vom 24. September 2020 (Stand 2. Oktober 2020)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt   auf  §  4  Abs.  1–3   des   Gesetzes   zur  Förderung   des   öffentlichen   Ver  -  kehrs vom 18.  April  1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Dekret regelt die Grundsätze für den Generellen  Leistungsauftrag und  enthält Kriterien und Richtlinien für die Angebotsstruktur des  regionalen Perso  -  nenverkehrs im Rahmen von §  4 des Gesetzes zur Förderung des öffentlichen  Verkehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Genereller Leistungsauftrag
                            1  Der Landrat beschliesst in der Regel alle 4 Jahre im Rahmen dieses Dekrets  einen Generellen Leistungsauftrag für das Angebot im öffentlichen Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeiten
                            1  Die   Ausarbeitung   des   Generellen   Leistungsauftrags,   die   Ermittlung   des   Fi  -  nanzbedarfs, die  Vernehmlassung bei den Gemeinden (Verkehrskonferenzen)  und die Erfolgskontrolle obliegen der Bau- und Umweltschutzdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt aufgrund des Generellen Leistungsauftrags die  Leistungen und die finanziellen Mittel für je eine 2-jährige Fahrplanperiode. Er  Prioritäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die genehmigten Leistungen bilden für die Bau- und Umweltschutzdirektion  die Basis, um die detaillierten Leistungsaufträge auszuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  480
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  480  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.076
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Probebetriebe
                            1  Gemeinden   können   ausserhalb   des   Generellen   Leistungsauftrags   neue  Angebote als Probebetriebe einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Probebetrieb kann auf eine Dauer von 2 bis 6  Jahren festgelegt werden.  Der Ablauf ist auf die Laufzeit eines Generellen Leistungsauftrags abzustim  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton beteiligt sich einmalig an Probebetrieben. Der Regierungsrat legt  die Höhe der Beteiligung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf  des  Probebetriebs  und  bei Erreichen  der  Anforderungen  nach  §  11 wird das Angebot in den Generellen Leistungsauftrag aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bestellverfahren Ortsverkehr
                            1  Die Bestellung von Leistungen des Ortsverkehrs richtet sich nach der Verord  -  nung   über  die  Abgeltung   des  regionalen  Personenverkehrs   vom  11.  Novem  -  ber  2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .   Dies   gilt   auch   für   Bestellungen   von   Leistungen   des   Ortsverkehrs  durch die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gliederung des Angebots
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Angebotsbereiche
                            1  Das Angebot gliedert sich in 3 Angebotsbereiche, die sich überlagern können:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Das Hauptangebot stellt die Funktion der Transportkette sicher. Es ver  -  bindet mehrere Ortschaften miteinander und bindet diese direkt an Ziel  -  gebiete   von   regionaler   Bedeutung   oder   an   einen   Anschlusspunkt   des  übergeordneten Netzes an. Angestrebt werden eine hohe Taktdichte und  eine hohe zeitliche Verfügbarkeit durch Bündelung der Nachfrage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Mit   dem   Ergänzungsangebot   werden   innerhalb   von   Siedlungsgebieten  dicht besiedelte Quartiere, Arbeitsplatzgebiete und öffentliche Einrichtun  -  gen erschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Das Grundangebot stellt die flächige Erschliessung des Kantonsgebiets  örtlichen   Bedürfnissen.   Bei   geringer   Nachfrage   können   alternative  Betriebsformen eingesetzt werden, die den Linienbetrieb ergänzen oder  ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Betriebszeiten
                            1  Die   Betriebszeiten   gliedern   sich   in   Hauptverkehrszeiten   (HVZ),   Nebenver  -  kehrszeiten (NVZ), Randverkehrszeiten (RVZ) und Nachtverkehrszeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  745.16  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die HVZ umfassen folgende Zeiten:  a  Montag bis Freitag zwischen 6 und 9 Uhr sowie zwischen 16 und 19 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die NVZ umfassen folgende Zeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Montag   bis   Freitag   zwischen   9   und   16   Uhr   sowie   zwischen   19   und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Uhr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Samstag zwischen 8 und 21 Uhr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sonntag zwischen 10 und 21 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die RVZ umfassen folgende Zeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Montag bis Freitag zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 21 und 1 Uhr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Samstag zwischen 5 und 8 Uhr sowie zwischen 21 und 1 Uhr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sonntag zwischen 5 und 10 Uhr sowie zwischen 21 und 1 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Nachtverkehrszeiten umfassen folgende Zeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Nächte von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 5 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ausserhalb der Betriebszeiten werden in der Regel keine Fahrten angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Fahrplanangebot
                            1  Für alle Linien werden regelmässige und aufeinander abgestimmte Kursfolge  -  zeiten angestrebt. Mögliche Grundtaktzeiten sind 60, 30, 15, 10 und 7,5 Minu  -  ten oder dichtere Grundtaktzeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Hauptangebot wird in den HVZ und NVZ in der Regel mindestens der  Halbstundentakt, in den RVZ und Nachtverkehrszeiten mindestens der Stun  -  dentakt angeboten. Bei ausreichender Nachfrage kann der Takt für die jeweili  -  ge Verkehrszeit verdichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Ergänzungsangebot wird in den HVZ und NVZ in der Regel mindes  -  tens der Halbstundentakt angeboten. Bei ausreichender Nachfrage kann das  Angebot auf die RVZ ausgedehnt oder der Takt für die jeweilige Verkehrszeit  verdichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für das Grundangebot wird in den HVZ in der Regel mindestens jede Stunde,  in den NVZ mindestens jede 2. Stunde eine Fahrt angeboten. Bei ausreichen  -  der   Nachfrage   kann   das   Angebot   auf   die   RVZ   und   die   Nachtverkehrszeiten  ausgedehnt oder das Angebot für die jeweilige Verkehrszeit verdichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Netzgestaltung
                            1  Der Netzaufbau des öffentlichen Verkehrs verfolgt das Ziel, die Reisezeit der  Fahrgäste in der Gesamtheit zu minimieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anzahl der Umsteigevorgänge ist zu minimieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Parallelführungen mehrerer Linien über längere Strecken sind zu vermeiden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erfolgskontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Erschliessung
                            1  Durch den öffentlichen Verkehr zu erschliessen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Ortschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zusammenhängende Gebiete, welche mindestens 6  Hektaren umfassen  und   durchschnittlich   pro   überbaute   Hektare   wenigstens   100   Einwohner  und/oder Arbeitsplätze aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebiete innerhalb folgender Luftliniendistanz zur nächsten Haltestelle gelten  als erschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  600 m bei S-Bahnhaltestellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  500  m bei Tram- und Bushaltestellen mit einer durchschnittlichen Kursfol  -  gezeit von 7,5  Minuten oder weniger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  400  m bei Tram- und Bushaltestellen mit einer durchschnittlichen Kursfol  -  gezeit über 7,5 und unter 30  Minuten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  300  m bei Tram- und Bushaltestellen mit einer durchschnittlichen Kursfol  -  gezeit von 30 Minuten oder mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die durchschnittliche Kursfolgezeit bemisst sich am Kehrwert der Anzahl Ab  -  fahrten pro Stunde an einer Haltestelle in den NVZ. Bei Haltestellen auf der Li  -  nie werden Abfahrten nur in eine Richtung angerechnet. Abfahrten verschiede  -  ner Linien werden kumuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Besondere topografische Gegebenheiten sind zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Wirtschaftlichkeit
                            1  Der öffentliche Verkehr ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu planen und  zu betreiben. Angestrebt wird ein möglichst hoher Kundennutzen bei möglichst  geringen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Transportunternehmen sind dazu verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit ihres  Angebots    im Rahmen ihrer Möglichkeiten laufend zu verbessern oder zumin  -  dest beizubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Linien, die einen Kostendeckungsgrad von 30 % nicht erreichen, werden hin  -  sichtlich   Linienführung   und   Fahrplanangebot   überprüft.   Nötigenfalls   werden  Massnahmen zur Optimierung des Angebots vorgeschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Linien, die einen Kostendeckungsgrad von 20 % nicht erreichen, werden in  der   bestehenden   Form  nicht   in   den   Generellen    Leistungsauftrag   aufgenom  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Auslastung
                            1  Beim Haupt- und Ergänzungsangebot kann das Fahrplanangebot gemäss §  8  unterschritten werden, wenn die Nachfrage ungenügend ist oder für gewisse  Verkehrszeiten eine ungenügende Nachfrage zu erwarten wäre.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine ungenügende Nachfrage liegt vor, wenn am stärkst belasteten Teilstück  einer   funktionalen   Teillinie   durchschnittlich   weniger   als   10   %   der   Sitz-   und  Stehplätze belegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Übergangsfrist für Angebotsanpassungen
                            1  Für die Anpassung des Angebots an die Bestimmungen dieses Dekrets wird  eine Übergangsfrist bis zum Fahrplanwechsel am 14. Dezember 2025 einge  -  räumt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2020  02.10.2020  Erlass  Erstfassung  GS 2020.076  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  24.09.2020  02.10.2020  Erstfassung  GS 2020.076  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlasstitel  Dekret über das Angebot   im öffentlichen  Personennahver  kehr (Angebotsde  kret)  SGS  -Nr.  483.1  GS  -Nr.  2020.076  Erlassdatum     24.09.2020 (  2020/154  , Revision Angebotsdekret  )  In Kraft seit  02.10.2020  > Übersicht Systematische Gesetzessammlung   des Kantons BL  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst   weitere   Links   auf   die   entsprechende   Landratsvorlage,   auf   den  Kommis  sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu  finden sind.  > Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen   (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Bemerkungen  Mit diesem Dekret aufgehoben wurde:  Erlasstitel  Dekret über das Angebot im öffentlichen  Personennahverkehr (Angebotsde  kret)  GS  -Nr.  30.293  Erlassdatum     17.05.1990   ( Geschäft 89/234)  Dauer  In Kraft seit 01.01.1990, aufgehoben mit Wirkung ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.10.2020  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen   (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.1997  32.1006  01.01.1998  1996-  252  , ÖVG-  Revision