Organisation der kantonalen Technikerschule für Informatik
                            1  Organisation der kantonalen  Technikerschule für Informatik  RRB vom 6. März 1984  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 24 des Berufsbildungsgesetzes vom 6. Juni 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Organisation der kantonalen Technikerschule für Informatik (TSI)
                            wird  dem  Solothurnischen  Verein  für  technische  Ausbildung  (SVTA)  über-  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.–3. ...
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die Reglemente der TSI sind dem Erziehungs-Departement zur Geneh-
                            migung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Die Stellenbeschreibung des Abteilungsvorstehers der TSI ist ebenfalls
                            dem Erziehungs-Departement zur Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Der Regierungsrat wählt als Vertreter in die Aufsichtsbehörde des SVTA
                            gemäss  Artikel  10  der  Statuten  drei  Mitglieder  in  den  Vorstand  und  zwei  Mitglieder in die Aufsichtskommission.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Ziffern 2 und 3 nicht publiziert.