Kantonsrätliche Lehrerbesoldungsverordnung
                            1  Kantonsrätliche  Lehrerbesoldungsverordnung  KRB vom 17. Mai 1995  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf §§ 7 und 7  bis   des Gesetzes über die Besoldungen der Lehrkräf-  te an der Volksschule vom 8. Dezember 1963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) sowie §§ 3 und 45 Absatz 1  des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                5. April 1995
                            beschliesst:  I. Teil: Lehrkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Lohnkonzept
§ 1. Besoldungselemente
                            1   Die Besoldung besteht aus  a)  der Grundbesoldung und  b)  dem Erfahrungszuschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Leistungszuschlag wird vorläufig nicht ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Grundbesoldung und Einreihungsplan
                            1  Die  jährlichen  Grundbesoldungen  der  patentierten  Lehrkräfte  im  Voll-  pensum  (gewählte  Lehrer  und  Lehrerinnen  sowie  Verweser  und  Verwese-  rinnen) betragen (Basis BIGA-Index für Konsumentenpreise Mai 1993 = 100  Punkte):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.515.851.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 2 Abs. 1 Fassung vom 30. Oktober 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundbesoldungen  Franken  Franken  Klasse 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  117 589  Klasse 15  54 522  Klasse 30  112 384  Klasse 14  51 908  Klasse 29  107 359  Klasse 13  49 436  Klasse 28  102 509  Klasse 12  47 103  Klasse 27  97 834  Klasse 11  44 908  Klasse 26  93 330  Klasse 10  42 845  Klasse 25  88 998  Klasse 9  40 913  Klasse 24  84 832  Klasse 8  39 110  Klasse 23  80 833  Klasse 7  37 433  Klasse 22  76 997  Klasse 6  35 859  Klasse 21  73 321  Klasse 5  34 442  Klasse 20  69 804  Klasse 4  33 123  Klasse 19  66 445  Klasse 3  31 917  Klasse 18  63 238  Klasse 2  30 820  Klasse 17  60 185  Klasse 1  29 830  Klasse 16  57 280  Einreihungsplan  Klasse 21  Bezirkslehrer/Bezirkslehrerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Klasse 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Kleinklassenlehrer/Kleinklassenlehrerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Oberschullehrer/Oberschullehrerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Sekundarlehrer/Sekundarlehrerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Klasse 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Klasse 31 eingefügt am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  eingefügt am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Bezirkslehrer/Bezirkslehrerin gestrichen am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  eingefügt am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  eingefügt am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  eingefügt am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Kleinklassenlehrer/Kleinklassenlehrerin gestrichen am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  Oberschullehrer/Oberschullehrerin gestrichen am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  Sekundarlehre  r/Sekundarlehrerin ge  strichen am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Klasse 18  Primarlehrer/Primarlehrerin  Klasse 17  Hauswirtschaftslehrer/Hauswirtschaftslehrerin  Werklehrer/Werklehrerin  Klasse 15  Kindergärtner/Kindergärtnerin  Klasse 14  Kindergärtner/Kindergärtnerin
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Anlaufstufen
                            Der  Grundbesoldung  der  Lohnklassen  sind  drei  Anlaufstufen  mit  89,5%,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93% und 96,5% der Grundbesoldung vorangestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Erfahrungszuschlag
                            1  Der  Erfahrungszuschlag  beträgt  höchstens  50%  der  Grundbesoldung  einer  Lohnklasse.  Er  wird  aufgeteilt  in  zehn  Jahresstufen  zu  3,5%  und  in  sechs  Jahresstufen  zu  2,5%  der  im  Einzelfall  massgebenden  Grundbesol-  dung. Der Erfahrungszuschlag wird jeweils auf den 1. Januar erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  jährliche  Erfahrungszuschlag  wird  ausgerichtet,  wenn  die  Leistung  einer  Lehrkraft  mindestens  als  genügend  bewertet  wird.  Der  Regierungs-  rat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Einreihung
                            Der  Regierungsrat  reiht  auf  Vorschlag  der  Kommission  für  Besoldungs-  und  Personalfragen  jede  im  Einreihungsplan  nicht  ausdrücklich  genannte  Funktion  entsprechend  ihrem  Schwierigkeitsgrad  und  nach  den  von  ihm  beschlossenen Richtpositionsumschreibungen in eine Lohnklasse ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Anfangsbesoldung
                            1   Die Anfangsbesoldung entspricht dem Grundlohn oder einer Erfahrungs-  stufe  in  derjenigen  Lohnklasse,  in  welche  die  Funktion  eingereiht  ist.  Bei  der  Festsetzung  werden  namentlich  Erfahrungen  in  früheren  Stellungen  und ausgewiesene Fähigkeiten für die neue Funktion angemessen berück-  sichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anfangsbesoldung  wird  in  einer  Anlaufstufe  der  massgebenden  Lohnklasse festgesetzt, wenn die Lehrkraft eine längere Einarbeitungszeit  benötigt oder die Anforderungen an die Funktion noch nicht voll erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Dreizehnter Monatslohn
§ 7. Grundsatz
                            1  Die  Lehrkräfte  haben  jährlich  Anspruch  auf  einen  dreizehnten  Monats-  lohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er beträgt einen Zwölftel der nach den §§ 2 bis 5 und § 8 dieser Verord-  nung in einem Kalenderjahr ausgerichteten Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die Auszahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Teuerungszulagen
§ 8. Grundsatz
                            1  Der  Kantonsrat  setzt  die  Teuerungszulagen  jährlich  für  das  folgende  Kalenderjahr fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie werden auf der Grundbesoldung und dem Erfahrungszuschlag ausge-  richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Pflichten der Lehrkräfte
§ 9.
                            1  )    Wöchentliches Unterrichtspensum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Erreichung der vollen Besoldung ist ein Pflichtpensum von 29 Lektio-  nen zu erfüllen. Eine Lektion umfa  sst 45 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrkräfte mit Teilpensum erhalten pro Jahreslektion 1/29 der Besoldung  einer Lehrkraft im Vollpensum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Weitere Pflichten
                            Neben  der  Unterrichtsverpflichtung  umfasst  der  Auftrag  einer  Lehrkraft  sämtliche durch Erlasse und Lehrplan vorgeschriebenen Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Zusatzlektionen
§ 11. Entschädigung
                            1  Die Entschädigung für Lektionen, die das Pflichtpensum von 29 Lektionen  übersteigen,  beträgt  1/29  der  Grundbesoldung  in  der  jeweils  massgeben-  den  Lohnklasse.  Dazu  kommen  der  Anteil  des  13.  Monatslohnes  und  die  Teuerungszulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrkräfte für Werken I und Hauswirtschaft, die ein Pensum von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Pflichtlektionen  erfüllen,  haben  neben  der  Entschädigung  nach  Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Anspruch auf die ihnen zustehende Erfahrungszulage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 9 Fassung vom 1. März 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 11 Absatz 1 Fassung vom 1. März 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 11 Absatz 2 Fassung vom 1. März 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundsätzlich dürfen höchstens vier Zusatzlektionen entschädigt werden.  In  zwingenden  Fällen  kann  das  Departement  für  Bildung  und  Kultur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Ausnahmen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Besoldung
§ 12. Grundbesoldung
                            1  Die  Kindergärtner  und  Kindergärtnerinnen  mit  Vollpensum  haben  An-  spruch auf eine Grundbesoldung zwischen dem Grundlohn der Lohnklasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  und  dem  Grundlohn  inklusive  maximale  Erfahrungszulage  der  Lohn-  klasse 15 nach dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  übrigen  sind  die  §§  3  bis  8  dieser  Verordnung  zur  Festsetzung  der  Besoldung anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Pflichtpensum
§ 13.
                            2  )  Wöchentliches Unterrichtspensum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Pflichtpensum  des  Kindergärtners  und  der  Kindergärtnerin  beträgt  wenigstens 19 1/4 Lektionen, wobei eine Lektion 60 Minuten umfa  sst. Zum  Pflichtpensum  gehört  zusätzlich  eine  Präsenzzeit  von  jeweils  15  Minuten  zu Beginn jedes Unterrichtshalbtages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kindergärtnerinnen   und   Kindergärtner   mit   Teilpensum   erhalten   pro  Jahreslektion  4/77  der  Besoldung  eines  Kindergärtners  oder  einer  Kinder-  gärtnerin  mit  Vollpensum.  Zum  Pflichtpensum  eines  Kindergärtners  oder  einer  Kindergärtnerin  mit  Teilpensum  gehört  zusätzlich  eine  Präsenzzeit  im Sinne von Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zusatzlektionen
§ 14. Entschädigung
                            1    Zusatzlektionen  werden  nur  subventioniert,  wenn  sie  das  Erziehungs-  Departement bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung für Lektionen, die das Pensum von 19 Pflichtlektionen  übersteigen,  beträgt  4/77  der  Grundbesoldung  in  der  jeweils  massgeben-  den  Lohnklasse.  Dazu  kommen  der  Anteil  des  13.  Monatslohnes  und  die  Teuerungszulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 13 Fassung vom 1. März 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 14 Absatz 2 Fassung vom 1. März 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  III. Teil: Übergangsbestimmungen für  Lehrkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Überführung in die neue Besoldungsverordnung
                            1  Die  alte  Besoldung  (inkl.  13.  Monatslohn,  eine  allfällige  Familienzulage  und  bis  im  Jahre  1995  ausgerichtete  Teuerungszulage)  einer  Lehrkraft  nach der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anwendbaren  Besoldungsverordnung wird mit der neuen Besoldung (Summe aus Grund-  besoldung  und  maximaler  Erfahrungszulage  in  der  neuen  massgebenden  Lohnklasse [§ 6] nach dieser Verordnung sowie 13. Monatslohn und Teue-  rungszulage im Jahre 1995) verglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  ausgerichtete  alte  Besoldung  (Abs.  1)  kleiner  als  die  neue  Besoldung  (Abs.  1),  wird  die  neue  Besoldung  so  bestimmt,  dass  sie  mindestens  der  alten  Besoldung  entspricht.  Es  wird  auf  die  nächsthöhere  Erfahrungsstufe  in  der  neuen  massgebenden Besoldungsklasse nach dieser Verordnung aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  ausgerichtete  alte Besoldung (Abs. 1) kleiner als die Grundbesoldung der massgebenden  neuen  Lohnklasse  (inkl.  13.  Monatslohn  und  im  Jahre  1995  ausgerichtete  Teuerungszulage) nach dieser Verordnung, wird die neue Grundbesoldung  jährlich  so  festgesetzt,  dass  sie  real  höchstens  5%  über  der  Grundbesol-  dung  des  Vorjahres  liegt,  bis  die  Grundbesoldung  der  massgebenden  neuen Lohnklasse nach dieser Verordnung erreicht ist. Im dritten Jahr nach  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  muss  das  Minimum  der  Grundbesoldung  der  massgebenden  neuen  Lohnklasse  nach  dieser  Verordnung  erreicht  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Besitzstand
                            1    Ist  die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  ausgerichtete  alte Besoldung (§ 15 Abs. 1) einer Lehrkraft grösser als die neue Besoldung  (§ 15 Abs. 1), so gilt die alte Besoldung unter dem Vorbehalt der Absätze 2  und 3 als Basis der neuen Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf der nach Absatz 1 massgebenden alten Besoldung wird solange kei-  ne  Teuerungszulage  (§  8)  ausgerichtet,  bis  die  alte  Besoldung  der  neuen  Besoldung entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Pflichtlektionen
                            Für Lehrkräfte, die am 1. Januar 1994 ein Pflichtpensum von weniger als 30  Lektionen  erfüllten,  gilt  längstens  bis  am  31.  Juli  1997  dieses  Pflichtpen-  sum,  mindestens  jedoch  28  Lektionen,  sofern  nicht  vor  dem  31.  Juli  1997  eine andere gleichwertige Regelung getroffen wird.  IV. Übergangsbestimmungen für Kindergärtner  und Kindergärtnerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Besitzstand
                            Kindergärtner  und  Kindergärtnerinnen,  deren  Besoldung  am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996  die  Ansätze  nach  dieser  Verordnung  überschreitet,  haben  weiterhin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Anspruch  auf  die  höhere  Besoldung,  solange  sie  in  der  gleichen  Schulge-  meinde tätig sind.  V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
                            1    Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1996  in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Die  Bestimmungen  über  das  wöchentliche  Unterrichtspensum  treten  am  1.  August  1996  in  Kraft. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  kantonsrätliche  Lehrerbesoldungsverordnung  vom  4.  Mai  1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ist  nach Massgabe von Absatz 1 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Vollzug
                            1  Der  Regierungsrat  erlässt  die  zum  Vollzug  dieser  Verordnung  notwendi-  gen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  sorgt  insbesondere  dafür,  dass  bisherige  Lehrkräfte  gegenüber  neu  eintretenden  mit  der  gleichen  Funktion  besoldungsmässig  nicht  benach-  teiligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Fakultatives Referendum
                            Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.  Die Referendumsfrist ist am 24. August  1995 unbenutzt abgelaufen  Publiziert im Amtsblatt vom 1. September 1995  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Inkrafttreten der  Änderungen vom:  - 30. Oktober 1996 am 1. Februar 1997;  -   1. März 2000 am 1. August 2000;  - 20. Juni 2001 am 1. August 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  GS 92, 764 (BGS 126.515.851.11).