Reglement über die Benützung des Kantonsratssaales
                            Reglement über die Benützung des  Kantonsratssaales  Vom 14. Juli 1981 (Stand 14. Juli 1981)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Der Kantonsratssaal im solothurnischen Rathaus kann Dritten zur Durch  -  führung   von   gemeinnützigen,   staatspolitischen,   wissenschaftlichen   oder  kulturellen Anlässen vermietet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei vermietet den Saal und regelt die Einzelheiten in einem  Vertrag. Die Benützung an Sonn- und allgemeinen Feiertagen soll nur aus  -  nahmsweise gestattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Die Gesuche sind bei der Staatskanzlei einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Für die Benützung sind pro Tag zu erheben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  a)  Grundgebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                1. wenn von den Besuchern der Veranstaltung kein Eintrittsgeld
                            verlangt wird: 150  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                2. wenn ein Eintrittsgeld verlangt wird: 200–400 Franken
                            b)  Zusätzlich sind zu bezahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Heizung: 50–100 Franken
2. Reinigung: 50–100 Franken
3. Beleuchtung, Ventilation: 20 Franken
4. Benützung der Lautsprecheranlage: 50 Franken
5. Abwartentschädigung nach den vom Regierungsrat festgeleg -
                            ten Ansätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Veranstaltungen mit gemeinnützigem Charakter kann auf ein Entgelt  ganz oder teilweise verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Die Benützung des Kantonsratssaales ist an folgende Auflagen gebun  -  den:  a)  Rauchverbot;  b)  beim Aufhängen von Plänen etc. ist der Rathausabwart beizuziehen;  c)  genagelte Schuhe und Schuhe mit spitzen Absätzen dürfen nicht ge  -  tragen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.  GS 88, 734
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  es dürfen keine zusätzlichen Stühle, Bänke etc. in den Saal gestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Die Gesuchsteller haften für alle Beschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Durch dieses Reglement wird jenes vom 11. Dezember 19621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    aufgeho  -  ben. Es tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 82, 346.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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