Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
                            VIII E/21/8  Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen  (IVSE)  Vom 20. September 2002 (Stand 1. Juni 2020)  (Erlassen von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirekto  -  ren am 20.  September 2002)  (Beitritt vom Landrat beschlossen am 14.  Januar 2004)  Präambel  In Anbetracht dessen,  - dass  soziale Einrichtungen  Kindern,  Jugendlichen  und Erwachsenen   mit  Wohnsitz in einem anderen Kanton offenstehen sollen,  -   dass   die   hierfür   nötige   Angebotsoffenheit   nur   spielen   kann,   wenn   die  Kostenübernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage einheitlicher  Berechnungsmethoden gesichert ist,  - dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der sozialen  Einrichtungen anzustreben ist,  beschliessen die Kantone, gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der  kantonalen Sozialdirektoren (SODK), im Einvernehmen mit der Konferenz  der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen  und  -  direktoren  (KKJPD)  und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin  -  nen und  -  direktoren (GDK) folgende Vereinbarung:  1. Grundlagen  1.1. Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen  Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen aus  -  serhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen.  Sie   tauschen  insbesondere   Informationen  über  Massnahmen,  Erfahrungen  sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander  ab und fördern die Qualität derselben.  SBE IX/3 137  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII E/21/8  1.2. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bereiche
                            1  Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche:  1.  *  A.  Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder  kantonales   Recht   Personen   bis   zum   vollendeten   20.  Altersjahr,  längstens  jedoch  bis  nach  Abschluss   der Erstausbildung   beher  -  bergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrich  -  tung eingetreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von  Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz  über das Jugendstraf  -  recht   liegt   die   Altersgrenze   unabhängig   vom   Eintrittsalter   beim  vollendeten 25.  Altersjahr.  2.  *  B. Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten  solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institu  -  tionen   zur   Förderung   der   Eingliederung   von   invaliden   Personen  (IFEG); (Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistun  -  gen wie  die   Einrichtungen gemäss den  Buchstaben  a–c erfüllen,  sind gleichgestellt.):  a.  Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral aus  -  gelagerten   Arbeitsplätzen   invalide   Personen   beschäfti  -  gen,  die  unter   üblichen  Bedingungen  keine  Erwerbstä  -  tigkeit ausüben können;  b.  Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen  für invalide Personen;  c.  Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft  pflegen   und   an   Freizeit-   und   Beschäftigungsprogram  -  men teilnehmen können.  3.  C. Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbe  -  reich.  4.  *  D. Einrichtungen der externen Sonderschulung:  a.  Sonderschulen   für   Unterricht,   Beratung   und   Unterstüt  -  zung inklusive integrativer Sonderschulung sowie für die  Tagesbetreuung, sofern diese Leistung von der Einrich  -  tung erbracht wird;  b.  Früherziehungsdienste   für   Kinder   mit   Behinderungen  und von Behinderung bedrohte Kinder;  c.  Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder  Psychomotoriktherapie,   sofern   diese   Leistungen   nicht  innerhalb des Regelschulangebotes erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Vereinbarungskonferenz   (VK)   kann   die   Vereinbarung   unter   Vorbehalt  der Artikel  6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen aus  -  dehnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII E/21/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 *
                            Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einrichtungen,   die   einem   Konkordat   über   den   Vollzug   von   Strafen   und  Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind,  fallen nicht unter diese Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einrichtungen für Betagte, sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen  nicht unter diese Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einheiten von Einrichtungen gemäss Absatz  2 mit eigener Rechnung und  Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Vor  -  aussetzungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie  zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesge  -  setzes über die Invalidenversicherung erbringen.  1.3. Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE aufgrund der nachste  -  henden Definitionen verwendet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Vereinbarungskonferenz (VK); die Versammlung all jener Mitglieder  der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Ver  -  einbarungskonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Vorstand der  VK;  der  Vorstand  VK entspricht  den Vorstandsmit  -  gliedern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Vereinbarungskanton;  Vereinbarungskanton   ist  derjenige  Kanton,  der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Wohnkanton; Wohnkanton ist derjenige Kanton, in  dem die Per  -  son,   welche   die   Leistungen   beansprucht,   ihren   zivilrechtlichen  Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  Standortkanton;   Standortkanton   ist   der   Kanton,   in   dem   die   Ein  -  richtung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finan  -  zielle   Herrschaft   über   die   Einrichtung   in   einem   anderen   Kanton  ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Einrichtung; Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder  natürliche Person Leistungen in einem Bereich nach Artikel  2  Ab  -  satz  1 erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Richtlinie; die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der  IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.  1)  Der Kanton Glarus ist dem Bereich C nicht beigetreten.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII E/21/8  1.4. Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Aufenthalt   in   einer   Einrichtung   gemäss   Artikel  2  Absatz  1   Bereich   B  Buchstabe  b bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das  Leisten der Kostenübernahmegarantie.  1a  Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes  in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivilrechtli  -  chen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von  den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für  das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjeni  -  ge Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler  oder die Schülerin aufhält.  2. Organisation  2.1. Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vollzug
                            1  Die SODK  ist  so  lange  die federführende  Konferenz,  bis die  Organe  ge  -  schaffen sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen  zuständigen   Fachdirektorenkonferenzen   und   der   Schweizerischen   Konfe  -  renz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständi  -  gen Fachdirektorenkonferenzen gehören:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirekto  -  ren (EDK),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und  -direktoren (KKJPD),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirekto  -  rinnen und -direktoren (GDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die von  ihr   gestützt   auf   die   Artikel  8  Buchstabe  a   und   9  Buchstaben  g   und   h   der  IVSE zu fällenden Entscheide.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Organe
                            1  Organe der IVSE sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die VK;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Vorstand VK;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII E/21/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Regionalkonferenzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Rechnungsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wahlen und Abstimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit  der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgese  -  henen   stimmberechtigten   Mitglieder   unter   Vorbehalt   von   Arti  -  kel  8  Buchstabe  a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gülti  -  gen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet  die Präsidentin  oder der Präsident mit Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bei   Wahlen   gilt   das   absolute   Mehr   der   abgegebenen   gültigen  Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vereinbarungskonferenz
                            1  Die VK ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtun  -  gen gemäss Artikel  2  Absatz  2; Entscheide bedürfen für ihre Gül  -  tigkeit der Zweidrittelsmehrheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Erlass eines Reglementes zur Konstituierung und Tätigkeit der  Organe gemäss Artikel  7  Absatz  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vorstand der Vereinbarungskonferenz
                            1  Der Vorstand VK ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Artikel  37;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im An  -  schluss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende  Mitteilung an die Vereinbarungskantone gemäss Artikel  39;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums ge  -  mäss Artikel  40;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Festlegung der Regionen gemäss Artikel  12  Absatz  3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung  von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf An  -  trag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  den Erlass folgender Richtlinien:  1.  zur Leistungsabgeltung gemäss den Artikeln  20 und 21,  2.  zum Verfahren im Bereich C gemäss Artikel  30,  3.  Rahmenrichtlinien   zur   Qualität   gemäss   Artikel  33  Ab  -  satz  2,  4.  zur Kostenrechnung gemäss Artikel  34  Absatz  2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Verabschiedung von Empfehlungen;  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII E/21/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren  periodische Erörterung mit ihnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs  fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsi  -  dentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den  Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.  2.2. Verbindungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bezeichnung
                            1  Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zuständigkeit
                            1  Die Verbindungsstellen sind zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Einholen der Kostenübernahmegarantie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kosten  -  übernahmegarantie und den Entscheid über dieselben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die   Koordination   der   Information   und   der   Geschäftsbearbeitung  mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen in  -  nerhalb des Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Ver  -  bindungsstellen anderer Vereinbarungskantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahme  -  garantien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen  teil.  2.3. Regionalkonferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zusammenschluss
                            1  Die   Verbindungsstellen   schliessen   sich   zu  den   vier   Regionalkonferenzen  Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zu  -  sammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weite  -  ren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK legt die Regionen fest.  1)  Verbindungsstelle ist die Hauptabteilung Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII E/21/8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zuständigkeit
                            1  Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als  Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen  IVSE;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Abstimmung   der   Angebote   an   Einrichtungen   zwischen   den  Kantonen im Rahmen der Region;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel  1  Absatz  2  und die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz  der Verbindungsstellen IVSE;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen  IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung ei  -  ner Einrichtung von der Liste der Einrichtungen.  2.4. Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zusammensetzung
                            1  Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je  zwei   Vertretern   oder   Vertreterinnen   der   Regionalkonferenzen.   Der   Konfe  -  renzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhand  -  lungen mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zuständigkeit
                            1  Die Schweizerische   Konferenz der  Verbindungsstellen  IVSE  ist  zuständig  für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des  Vorstandes VK gemäss Artikel  9  Buchstaben  e–h; Anträge gemäss  Artikel  9  f   dürfen   nur   auf   Antrag   einer   Regionalkonfe  -  renz erfolgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel  1  Absatz  2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Instruktion der Verbindungsstellen.  2.5. Rechnungsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Rechnungsprüfungskommission   der   SODK   revidiert   die   Jahresrech  -  nung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII E/21/8  2.6. Geschäftsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Sekretariat
                            1  Das Zentralsekretariat der SODK führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht  die Kantone dafür zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Ver  -  bindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kosten
                            1  Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen,  werden von der VK getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zentralsekretariat der SODK stellt den Vereinbarungskantonen hierfür  Rechnung und sorgt für das Inkasso.  3. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie  3.1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der  Kostenübernahmegarantie   die  Leistungsabgeltung  zu  Gunsten  der   Person  für die zu garantierende Periode zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden  der  Einrichtung  des   Standortkantons  die  Leistungsabgeltung   für   die  Leis  -  tungsdauer.  3.2. Leistungsabgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Definition Leistungsabgeltung
                            1  Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoauf  -  wand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleiben  -  de Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Auf  -  wand abzüglich des anrechenbaren Ertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag
                            1  Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Per  -  sonal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII E/21/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl.  Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb  bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Artikeln  20 und 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Beiträge der Unterhaltspflichtigen
                            1  Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE ent  -  spricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Per  -  son in einfachen Verhältnissen.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von Unterhaltspflichtigen  nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe  belastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Methode
                            1  Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als  auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abma  -  chung   bezüglich   der   Methode   P,   so   kommt   die   Methode   D   zur   Anwen  -  dung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur  Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von Arti  -  kel  1  Absatz  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Verrechnungseinheit
                            1  Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.  1a  Für   Leistungen   von   Werkstätten   gemäss   Artikel  2  Absatz  1   Bereich   B  Buchstabe  a   gelten   die   vereinbarten   Arbeitsstunden   als   Verrechnungsein  -  heit.  *  1b  Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Artikel  2  Absatz  1 Bereich B gilt  der   Aufenthaltstag   als   Verrechnungseinheit.   Der   Vorstand   VK   erlässt   eine  Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages.  *  1c  Für   Leistungen,   die   von   Sonderschulen   ausserhalb   der   Einrichtung   er  -  bracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Absatz  1   Bereich   D   Buchstaben  b   und   c   gilt   die   Unterrichts-,  Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungseinheit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Absät  -  zen  1, 1a, 1b und 1c abgewichen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Inkasso
                            1  Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen  und   Personen   monatlich   Rechnung   stellen.   Die   Rechnungen   sind   innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tagen nach Eingang zu bezahlen.  *  1)  Kompetenz zum Festlegen der Höhe der Beiträge den Departementen Volkswirt  -  schaft und Inneres  und Bildung und Kultur erteilt (B LR, 14.  1.  2004)  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII E/21/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bleiben  nach   Ablauf  der  Zahlungsfrist  die   Überweisungen   der  Zahlungs  -  pflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. Zehn Tage nach Eintreffen  der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5  Prozent zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.  3.3. Kostenübernahmegarantie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Ablauf
                            1  Die   Verbindungsstelle   des   Standortkantons   holt   vor   der   Unterbringung  oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkan  -  tons die Kostenübernahmegarantie ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann   das   Gesuch   um   die   Kostenübernahmegarantie   wegen   zeitlicher  Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Per  -  son in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nach  -  zuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Modalitäten
                            1  Die   Kostenübernahmegarantie   kann   befristet   und   mit   Auflagen   versehen  sein.   Bei   einem   Wechsel   des   Wohnkantons   holt   der   Standortkanton   eine  neue Kostenübernahmegarantie ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von sechs  Monaten gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen  Personen erfordern deren Einwilligung.  3.4. Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gem. Bereich B
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Kostenbeteiligung; Grundsätze
                            1  Für   erwachsene,   invalide   Personen   gemäss   Artikel  2  Absatz  1   Bereich   B  Buchstaben  b und c gelten in teilweiser Abweichung  von Kapitel  III (Leis  -  tungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   erwachsene,   invalide   Person   in   Einrichtungen   gemäss   Artikel  2  Ab  -  satz  1 Bereich B Buchstaben  b und c trägt die Kosten der Leistungsabgel  -  tung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des  Vermögens.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Berechnung  der   Kostenbeteiligung  erfolgt  nach   den  im   Wohnkanton  geltenden Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
                            1  Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren  gesetzlichen Vertretung aufgrund der Kostenübernahmegarantie des Wohn  -  kantons eingefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII E/21/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verbleibt  nach  Abzug der  Kostenbeteiligung  von der  Leistungsabgeltung  ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.  3.5. Regeln für den Bereich C
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richt  -  linie erlassen.  1  )  4. Einrichtungen  4.1. Liste der Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 *
                            Bezeichnen der Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit,  welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Arti  -  kels  2  Absatz  1 den entsprechenden  Bereichen zu, bezeichnet die von der  Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Artikel  23  und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeich  -  net der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE  Anwendung finden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Liste
                            1  Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen bezie  -  hungsweise   derjenigen   Abteilungen,   welche   der   IVSE   unterstellt   sind.   Es  führt die Liste nach Bereichen gemäss Artikel  2  Absatz  1 sowie nach Metho  -  den der Leistungsabgeltung gemäss Artikel  23 der IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralse  -  kretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.  4.2. Qualität und Wirtschaftlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstell  -  ten   Einrichtungen   einen   therapeutisch,   pädagogisch   und   wirtschaftlich  einwandfreien Betrieb.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen.  1)  Der Kanton Glarus ist dem Bereich C nicht beigetreten.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII E/21/8  4.3. Kostenrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtun  -  gen eine Kostenrechnung führen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.  5. Rechtsschutz und Streitbeilegung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            *   Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Ver  -  handlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschrif  -  ten der Streitbeilegung gemäss den Artikeln  31  ff. der Rahmenvereinbarung  vom   24.  Juni   2005   für   die   interkantonale   Zusammenarbeit   mit   Lastenaus  -  gleich (Rahmenvereinbarung, IRV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35a
                            *   Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35b
                            *   Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es gilt das Recht des Sitzkantons.  6. Schluss- und Übergangsbestimmungen  6.1. Beitritt zur IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Beitritt
                            1  Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und  führt das Beitrittsverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liech  -  tenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Verfahren
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals  erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die schriftliche  Beitrittserklärung  muss  dem Zentralsekretariat  der  SODK  zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30  Tage vor dem Beitrittstermin  zugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Arti  -  kel  2 der Beitritt erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII E/21/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei  der Interkantonalen Heimvereinbarung (IHV), soweit diese in den Bereichen  A und B besteht, gekündigt wird.  1  )  6.2. Kündigung der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat der SODK zu Handen  des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben  folgenden  Kalenderjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten  ihre Gül  -  tigkeit.  6.3. Inkrafttreten der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Inkrafttreten der IVSE vom 13. Dezember 2002
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Be  -  reichen  beigetreten   sind,  bestellt  die   SODK   die  Organe.  Der  Vorstand  VK  legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die  Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Inkraftsetzen   hat   spätestens   zwölf   Monate   nach   Erreichen   des  Quorums zu erfolgen.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39a *
                            Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle  bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens 18  Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest.  6.4. Aufhebung der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 IVSE
                            1  Sobald das Quorum gemäss Artikel  39  Absatz  1 unterschritten wird, ist die  IVSE aufzuheben.  1)  Der Beitrittsbeschluss vom 23.  April 1986 zur IHV (GS VIII E/21/8) und die IHV vom  2.  Februar 1984 (GS VIII E/21/9) sind mit dem Inkrafttreten der IVSE aufgehoben (s.  Art.  39).  2)  Vereinbarung in Kraft ab 1.  Januar 2006  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII E/21/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK.  Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kanto  -  nen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Kostenübernahmegarantien
                            1  Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten  ihre Gültigkeit.  6.5. Übergangsregelung IHV/IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien
                            1  Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskanto  -  ne die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Artikel  27  Absatz  2 gilt ana  -  log.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungs  -  abgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem  Wohnkanton bis zum 31.  März 2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies  gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31.  Dezember 2007 noch  keine Kostenübernahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die Berech  -  nung der Leistungsabgeltung verändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Liste
                            1  Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Artikel  8 der IHV wird für  die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss den Artikeln  31  und 32 IVSE überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem  Beitritt ihre gemäss den Artikeln  2 und 23 angepasste und bereinigte Liste  der Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII E/21/8  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  14.09.2007  01.01.2008  Art. 2 Abs. 1, 1.  geändert  SBE X/7 442  14.09.2007  01.01.2008  Art. 2 Abs. 1, 2.  geändert  SBE X/7 442  14.09.2007  01.01.2008  Art. 2 Abs. 1, 4.  geändert  SBE X/7 442  14.09.2007  01.01.2008  Art. 3  totalrevidiert  SBE X/7 442  14.09.2007  01.01.2008  Art. 4 Abs. 1, e.  geändert  SBE X/7 442  14.09.2007  01.01.2008  Art. 5  totalrevidiert  SBE X/7 442  14.09.2007  01.01.2008  Art. 17 Abs. 3  aufgehoben  SBE X/7 442  14.09.2007  01.01.2008  Art. 19  totalrevidiert  SBE X/7 442  14.09.2007  01.01.2008  Art. 20 Abs. 1  geändert  SBE X/7 442  14.09.2007  01.01.2008  Art. 23 Abs. 2  geändert  SBE X/7 442  14.09.2007  01.01.2008  Art. 24 Abs. 1a  eingefügt  SBE X/7 442  14.09.2007  01.01.2008  Art. 24 Abs. 1b  eingefügt  SBE X/7 442  14.09.2007  01.01.2008  Art. 24 Abs. 1c  eingefügt  SBE X/7 442  14.09.2007  01.01.2008  Art. 24 Abs. 2  geändert  SBE X/7 442  14.09.2007  01.01.2008  Art. 25 Abs. 1  geändert  SBE X/7 442  14.09.2007  01.01.2008  Art. 26 Abs. 1  geändert  SBE X/7 442  14.09.2007  01.01.2008  Art. 27 Abs. 1  geändert  SBE X/7 442  14.09.2007  01.01.2008  Art. 28 Abs. 1  geändert  SBE X/7 442  14.09.2007  01.01.2008  Art. 28 Abs. 2  geändert  SBE X/7 442  14.09.2007  01.01.2008  Art. 31  totalrevidiert  SBE X/7 442  14.09.2007  01.01.2008  Art. 33 Abs. 1  geändert  SBE X/7 442  14.09.2007  01.01.2008  Art. 34 Abs. 1  geändert  SBE X/7 442  14.09.2007  01.01.2008  Titel 5.  geändert  SBE X/7 442  14.09.2007  01.01.2008  Art. 35  totalrevidiert  SBE X/7 442  14.09.2007  01.01.2008  Art. 35a  eingefügt  SBE X/7 442  14.09.2007  01.01.2008  Art. 35b  eingefügt  SBE X/7 442  14.09.2007  01.01.2008  Art. 40 Abs. 3  eingefügt  SBE X/7 442  14.09.2007  01.01.2008  Art. 42 Abs. 2  eingefügt  SBE X/7 442  28.08.2019  01.06.2020  Art. 2 Abs. 1, 1.  geändert  SBE 2020 12  28.08.2019  01.06.2020  Art. 2 Abs. 2  geändert  SBE 2020 12  28.08.2019  01.06.2020  Art. 5 Abs. 1a  eingefügt  SBE 2020 12  28.08.2019  01.06.2020  Art. 6 Abs. 1  geändert  SBE 2020 12  28.08.2019  01.06.2020  Art. 6 Abs. 3, b.  geändert  SBE 2020 12  28.08.2019  01.06.2020  Art. 6 Abs. 3, c.  geändert  SBE 2020 12  28.08.2019  01.06.2020  Art. 6 Abs. 4  geändert  SBE 2020 12  28.08.2019  01.06.2020  Art. 39  Sachüberschrift geänd.  SBE 2020 12  28.08.2019  01.06.2020  Art. 39a  eingefügt  SBE 2020 12  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII E/21/8  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, 1. 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/7 442
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, 1. 28.08.2019
                            01.06.2020  geändert  SBE 2020 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, 2. 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/7 442
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, 4. 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/7 442
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2 28.08.2019
                            01.06.2020  geändert  SBE 2020 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 14.09.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  SBE X/7 442
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, e. 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/7 442
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 14.09.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  SBE X/7 442
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1a 28.08.2019
                            01.06.2020  eingefügt  SBE 2020 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1 28.08.2019
                            01.06.2020  geändert  SBE 2020 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 3, b. 28.08.2019
                            01.06.2020  geändert  SBE 2020 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 3, c. 28.08.2019
                            01.06.2020  geändert  SBE 2020 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 4 28.08.2019
                            01.06.2020  geändert  SBE 2020 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 3 14.09.2007
                            01.01.2008  aufgehoben  SBE X/7 442
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 14.09.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  SBE X/7 442
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/7 442
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/7 442
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1a 14.09.2007
                            01.01.2008  eingefügt  SBE X/7 442
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1b 14.09.2007
                            01.01.2008  eingefügt  SBE X/7 442
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1c 14.09.2007
                            01.01.2008  eingefügt  SBE X/7 442
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 2 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/7 442
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/7 442
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/7 442
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/7 442
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/7 442
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 2 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/7 442
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 14.09.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  SBE X/7 442
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/7 442
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/7 442  Titel 5.  14.09.2007  01.01.2008  geändert  SBE X/7 442
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 14.09.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  SBE X/7 442
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35a 14.09.2007
                            01.01.2008  eingefügt  SBE X/7 442
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35b 14.09.2007
                            01.01.2008  eingefügt  SBE X/7 442
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 28.08.2019
                            01.06.2020  Sachüberschrift geänd.  SBE 2020 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39a 28.08.2019
                            01.06.2020  eingefügt  SBE 2020 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 3 14.09.2007
                            01.01.2008  eingefügt  SBE X/7 442
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 2 14.09.2007
                            01.01.2008  eingefügt  SBE X/7 442
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII E/21/8  17