Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates
                            1  Vereinbarung zur Gründung des  Oberrheinrates  Vom 16. Dezember 1997  Präambel  Im Geiste des am 23. Januar 1996 unterzeichneten Karlsruher Abkommens  über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit richten die Unterzeichner  ein  grenzüberschreitendes  Gremium  zur  politischen  Beratung  ein:  den  Oberrheinrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: Grundlagen
                            Art. 1.  Ziele  Im  Oberrheinrat  schliessen  sich  nach  näherer  Massgabe  der  folgenden  Bestimmungen   Gewählte,   die   die   Bevölkerung   des   Oberrheingebietes  vertreten, zusammen, um als Beratungs- und Koordinationsorgan  −  den  Austausch  auf  dem  Gebiet  der  politischen  grenzüberschreitenden  Zusammenarbeit zu fördern und zu vertiefen,  −  Initiativen  für  gemeinsame  grenzüberschreitende  Projekte  regionaler  und kommunaler Art zu entwickeln,  −  eine  harmonische  und  kohärente  Entwicklung  der  oberrheinischen  Gebiete zu fördern und zu unterstützen und  −  die  Aktivitäten  der  Oberrheinkonferenz  hinsichtlich  der  Ziele  und  Massnahmen zu begleiten.  Art. 2.  Gebiet  Der Oberrheinrat ist für folgende Gebiete zuständig:  −  die Region Elsass,  −  vom  Land  Baden-Württemberg  die  Regionen  Mittlerer  Oberrhein  und  Südlicher  Oberrhein  sowie  von  der  Region  Hochrhein-Bodensee  die  Landkreise Lörrach und Waldshut,  −  vom  Land  Rheinland-Pfalz  aus  der  Region  Rheinpfalz  der  Raum  Süd-  pfalz  mit  den  Landkreisen  Südliche  Weinstrasse  und  Germersheim  so-  wie  der  Kreisfreien  Stadt  Landau  und  die  Verbandsgemeinden  Dahn  und Hauenstein aus der Region Westpfalz,  −  die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Aargau, Jura und Solothurn.  Art. 3.  Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Oberrheinrat   setzt   sich   zusammen   aus   einer   baden-württem-  bergischen,  elsässischen,  rheinland-pfälzischen  und  schweizerischen  Dele-  gation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Delegationen umfassen:  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Mitglieder für das Land Baden-Württemberg,  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Mitglieder für die Region Elsass,  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Mitglieder für das Land Rheinland-Pfalz,  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Mitglieder für die Nordwestschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die einzelnen Delegationen setzen sich wie folgt zusammen:  a)   Baden-Württemberg  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg,  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vertreter der Stadtkreise Karlsruhe, Baden-Baden und Freiburg,  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Vertreter  der  Landkreise  Karlsruhe,  Rastatt,  Ortenaukreis,  Em-  mendingen, Breisgau-Hochschwarzwald, Lörrach und Waldshut;  b)   Elsass  −  der Präsident des Conseil Régional d'Alsace,  −  der Erste Vizepräsident des Conseil Régional d'Alsace, zuständig für  internationale Angelegenheiten,  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Regionalräte,  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Generalräte des Bas-Rhin,  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Generalräte des Haut-Rhin,  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bürgermeister aus dem Département Bas-Rhin, darunter der Bür-  germeister der Stadt Strasbourg,  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bürgermeister  aus  dem  Département  Haut-Rhin,  darunter  die  Bürgermeister der Städte Colmar und Mulhouse;  c)   Rheinland-Pfalz  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz,  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vertreter  aus  den  Landkreisen  Südliche  Weinstrasse  und  Ger-  mersheim,  der  Kreisfreien  Stadt  Landau  und  den  Verbandsgemein-  den Dahn und Hauenstein;  d)   Nordwestschweiz  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mitglieder des Landrats des Kantons Basel-Landschaft,  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mitglieder des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt,  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mitglieder des Grossen Rates des Kantons Aargau,  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mitglied des Parlamentes des Kantons Jura,  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mitglied des Kantonsrates des Kantons Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Benennung der Mitglieder der einzelnen Delegationen bestimmt sich  nach  den  Regeln,  die  die  jeweiligen  Vertretungskörperschaften  hierfür  vorsehen. Die Mitglieder müssen Gewählte sein.  Art. 4.  Aufgaben  Der  Oberrheinrat  behandelt  grenzüberschreitende  Fragen  auf  folgenden  Gebieten:  −  Raumordnung  −  Umwelt  regionale Wirtschaftspolitik  −  Landwirtschaft  −  Energie  −  Verkehr, Nachrichtenwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  −  Arbeits- und Sozialfragen, insbesondere der Grenzgänger  −  Ansiedlung industrieller und landwirtschaftlicher Betriebe  −  Städtebau und Siedlungswesen, Wohnungsbau, Bodenpolitik  −  Unterricht, Sprache, Berufsbildung und Forschung  −  Kultur, Freizeit, Sport und Fremdenverkehr  −  Gesundheitswesen  −  Katastrophenhilfe  −  sonstige Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.  Art. 5.  Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Oberrheinrat fasst im Rahmen seiner Ziele und Aufgaben Beschlüsse  sowie Empfehlungen, die sich insbesondere an die Oberrheinkonferenz, an  die  zuständigen  nationalen,  kantonalen  und  Landesregierungen  und  de-  ren  Stellen  sowie  an  die  europäischen,  regionalen,  lokalen  und  sonstigen  öffentlichen Einrichtungen richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Oberrheinrat  gibt  sich  eine  Geschäftsordnung,  die  nur  mit  einer  Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder geändert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Oberrheinrat  kann  eines  seiner  Mitglieder  oder  die  entsprechende  Vertretungskörperschaft um die Ausführung von Beschlüssen bitten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: Arbeitsweise
                            Art. 6.  Sitzungen des Oberrheinrates  Der  Oberrheinrat  tritt  mindestens  zweimal  jährlich  zusammen.  Er  ist  vom  Präsidenten  einzuberufen,  wenn  dies  ein  Viertel  seiner  Mitglieder  ver-  langt.  Die  Sitzungen  finden  in  dem  Kanton,  Land  oder  in  der  Region  statt,  wo  der jeweilige Präsident seinen Sitz hat.  Art. 7.  Präsident  Der  Präsident  wird  vom  Oberrheinrat  aus  seiner  Mitte  für  ein  Jahr  ge-  wählt.  Jedes  Jahr  ist  unter  den  Delegationen  zu  wechseln,  wobei  diese  in  der  Regel  nach  ihrer  Stärke  berücksichtigt  werden  sollen.  Der  Präsident  sorgt dafür, dass die Beschlüsse und Empfehlungen des Oberrheinrates an  die  zuständigen  politischen  und  administrativen  Stellen  weitergeleitet  werden.  Art. 8.  Vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, drei Vizepräsidenten und drei  weiteren  Mitgliedern,  jeweils  ein  Mitglied  von  deutscher,  französischer  und  Schweizer  Seite.  Jede  Delegation  bestimmt  einen  Vizepräsidenten,  sofern  sie  nicht  den  Präsidenten  stellt.  Dem  Vorstand  können  ausserdem  mit  beratender  Stimme  je  ein  Vertreter  der  grenzüberschreitenden  regio-  nalen Arbeitsgemeinschaften (Artikel 12) angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Vorstand  stellt  die  Tagesordnung  der  Sitzungen  des  Oberrheinrates  und  den  Entwurf  seines  Haushaltsplanes  auf.  Er  unterstützt  den  Präsiden-  ten in der Führung der Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 9.  Beschlussfassung des Oberrheinrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Oberrheinrat fasst seine Beschlüsse und Empfehlungen grundsätzlich  im Einvernehmen. Ist dies nicht herstellbar, beschliesst er mit zwei Dritteln  der Anwesenden, mindestens aber der Hälfte seiner Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Mitglieder  des  Oberrheinrates  tragen  dafür  Sorge,  dass  die  vom  Oberrheinrat gefassten Beschlüsse und Empfehlungen in ihren entsenden-  den Gremien beraten werden.  Art. 10. Kommissionen  Der  Oberrheinrat  bildet  zur  Vorbereitung  seiner  Beschlüsse  und  Empfeh-  lungen  ständige  Kommissionen  und  Ad-hoc  Kommissionen.  Insbesondere  richtet der Oberrheinrat eine Geschäftsordnungskommission ein.  Art. 11. Einberufung der Kommission  Die Kommissionen werden von ihrem Vorsitzenden mit einem Entwurf der  Tagesordnung für die Sitzung einberufen.  Art. 12. Zusammenarbeit mit den grenzüberschreitenden regionalen  Arbeitsgemeinschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  Vorbereitung  seiner  Beschlüsse  und  Empfehlungen  stützt  sich  der  Oberrheinrat,  sofern  nötig,  auf  die  Aktivitäten  der  bestehenden  oder  zu  gründenden   grenzüberschreitenden   regionalen   Arbeitsgemeinschaften.  Der Oberrheinrat pflegt einen ständigen Informationsaustausch mit diesen  Arbeitsgemeinschaften  und  arbeitet  eng  mit  ihnen  zusammen.  Zu  diesem  Zweck  können  Vertreter  der  regionalen  Arbeitsgemeinschaften  zu  den  Sitzungen  des  Oberrheinrates  oder  seiner  Kommissionen  als  sachverstän-  dige Auskunftspersonen eingeladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  grenzüberschreitenden  regionalen  Arbeitsgemeinschaften  umfassen  folgende Teilgebiete:  −  Arbeitsgemeinschaft PAMINA:  im Elsass die Arrondissement von Wissembourg, Haguenau und Saver-  ne,  in Rheinland-Pfalz der Raum Südpfalz aus der Region Rheinpfalz sowie  der Mittelbereich Dahn aus der Region Westpfalz,  in Baden-Wüttemberg die Region Mittlerer Oberrhein;  −  Arbeitsgemeinschaft Strasbourg-Ortenau:  im Elsass die Arrondissements von Strasbourg-Ville, Strasbourg-  Campagne, Molsheim und Sélestat-Erstein,  in Baden-Württemberg der Ortenaukreis und der Landkreis Emmen-  dingen;  −  Die Arbeitsgemeinschaft Süd-Dreiländereck:  im Elsass die Arrondissements von Ribeauvillé, Colmar, Guebwiller,  Mulhouse, Thann und Altkirch,  in Baden-Wüttemberg der Stadtkreis Freiburg, die Landkreise Breisgau-  Hochschwarzwald, Emmendingen, Lörrach und Waldshut,  in der Schweiz die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Aargau, Jura  und Solothurn.  Sollte  durch  eine  Änderung  des  Zuschnitts  dieser  Teilgebiete  ein  viertes  grenzüberschreitendes Teilgebiet gebildet werden, wird auch der hiernach  zu  gründenden,  weiteren  Arbeitsgemeinschaft  die  Möglichkeit  der  Zu-  sammenarbeit eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3    Die  grenzüberschreitenden  regionalen  Arbeitsgemeinschaften,  die  nach  den  Bedürfnissen  und  Interessen  ihres  Teilgebiets  zusammengesetzt  sind,  befassen  sich  mit  den  Fragen,  die  in  ihrem  Teilgebiet  auftreten,  und  kön-  nen dem Oberrheinrat Berichte und Beschlussempfehlungen vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Mitglieder  des  Oberrheinrates  aus  dem  jeweiligen  Teilgebiet  können  auch Mitglieder der entsprechenden Arbeitsgemeinschaft sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  grenzüberschreitenden  regionalen  Arbeitsgemeinschaften  können  einen Gewählten als Vertreter in den Vorstand nach Massgabe des Artikels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Absatz 1 Satz 3 entsenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: Sekretariat , Finanzierung, Inkrafttreten
                            Art. 13. Sekretariat  Der  Oberrheinrat  wird  bei  der  Wahrnehmung  seiner  Aufgaben  durch  ein  Sekretariat  unterstützt.  Vorbehaltlich  der  Geschäftsordnung  wird  es  von  der   Delegation,   die   den   Präsidenten   stellt,   wahrgenommen.   Die   im  Oberrheinrat  vertretenen  Körperschaften  arbeiten  mit  dem  Sekretariat  zusammen.  Art. 14. Finanzierung  Die  Delegationen  tragen  im  Verhältnis  ihrer  Mitglieder  die  laufenden  Kosten  des  Oberrheinrates.  Jede  Delegation  regelt  in  eigener  Verantwor-  tung die Aufbringung ihres Kostenanteils, insbesondere die Aufteilung auf  die vertretenen Körperschaften.  Art. 15. Inkrafttreten  Die  Vereinbarung  tritt  am  Tage  ihrer  Unterschrift  in  Kraft.  Durch  die  Be-  nennung  von  Mitgliedern  in  den  Oberrheinrat  wird  den  Bestimmungen  dieser Vereinbarung zugestimmt.  Inkrafttreten am 16. Dezember 1997.