Dekret über die Abschreibungen auf dem Staatsvermögen
                            a)   Mobilien   sind   im   Anschaffungsjahr   abzuschreiben.   Das   Ausstat-  tungsmobiliar  von  Neubauten  kann  in  gleicher  Weise  abgeschrieben  werden wie die Bauten selbst.  b)   Investitionen  bis  1  Mio.  Fr.  sind  im  laufenden  Rechnungsjahr  voll-  ständig abzuschreiben.  c)   Investitionen  bis  10  Mio.  Fr.  sind  längstens  innert  15  Jahren  abzu-  schreiben.  d)   Investitionen von mehr als 10 Mio. Fr. sind längstens innert 25 Jahren  abzuschreiben.  e)   Staatsbeiträge sind längstens innert 20 Jahren abzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ein Ausgabenüberschuss der ordentlichen Verwaltungsrechnung ist in den
                            folgenden Jahren mit Quoten von mindestens 20 % abzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Die Amortisationsfristen und die Höhe der Abschreibungsquoten werden
                            vom  Grossen  Rat  auf  Antrag  des  Regierungsrates  bei  der  Kreditbewilli-  gung oder bei der Aufstellung des Staatsvoranschlages festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Erlaubt das Ergebnis der ordentlichen Verwaltungsrechnung zusätzliche
                            Abschreibungen,  so  sind  vorerst  die  Ausgabenüberschüsse  früherer  Jahre  vollständig abzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  bereits  heute  unter  den  zu  tilgenden  Aufwendungen  verbuchten  Investitionen und Staatsbeiträge werden die bisherigen Abschreibungsfris-  ten beibehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  unter  dem  Verwaltungsvermögen  aufgeführten  Verwaltungsliegen-  schaften  sind  auf  die  zu  tilgenden  Aufwendungen  zu  übertragen  und  mit  Jahresraten von je 1 Mio. Fr. vollständig abzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieses  Dekret  tritt  auf  den  1.  Januar  1976  in  Kraft.  Es  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und  in  die  kantonale  Gesetzessammlung  aufzuneh-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Dekret  des  Grossen  Rates  betreffend  die  Abschreibungen  auf  dem  Staatsvermögen vom 12. August 1963 wird aufgehoben.