Altersbetreuungs- und Pflegegesetz
                            1  Pflegegesetz (AbPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,    und  zum  Sozialhilfegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    –  die  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   zugelassenen Leistungserbringer.  Gegenstand  Aufgaben des  Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  b)  befristete stationäre Akut- und Übergangspflege nach Spitalbe-  handlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  c)  Langzeitpflege von Personen, die aufgrund der Art und Schwe-  re  des  Unterstützungsbedarfs  (fachliche  Anforderungen,  medi-  zinische  Infrastruktur)  in  anderen  Institutionen  nicht  angemes-  sen betreut werden können;  d)  Beratung von Heimen und Organisationen der Hilfe und Pflege  zu Hause in altersmedizinischen Belangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Er unterstützt Beratungsstellen und spezielle Dienste, welche die  Befähigung  der  betagten  Bevölkerung  zu  einer  möglichst  langen  Lebensgestaltung in hoher Autonomie stärken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Er  unterstützt  die  Gemeinden  bei  der  Erarbeitung  regional  abge-  stimmter  Versorgungsplanungen,  sorgt  für  eine  sachgerechte  Ko-  ordination  der  kommunalen  Planungen  unter  sich  und  gegenüber  der  kantonalen  Spitalplanung  und  erlässt  die  dazu  nötigen  Rah-  menvorgaben und Richtwerte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Er  fördert  die  Aus-,  Weiter-  und  Fortbildung  in  den  Berufen  der  Pflege  und  der  Altersbetreuung  durch  eigene  Bildungsangebote  und finanzielle Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gemeinden  stellen  in  gegenseitiger  Absprache  und  Zusam-  menarbeit die Verfügbarkeit bedarfsgerechter Leistungsangebote in  folgenden Bereichen sicher:  a)  Hilfe und Pflege zu Hause für Personen aller Altersgruppen, die  aus  gesundheitlichen  Gründen  auf  entsprechende  Unterstüt-  zung angewiesen sind;  b)   Heimplätze   für   stationär   pflegebedürftige   Betagte,   deren  Betreuung nicht in die Zuständigkeit des Kantons bzw. der kan-  tonalen Spitäler fällt;  c)   teilstationäre  und  temporäre  Heimpflege-Angebote  für  Betagte  zur Entlastung pflegender Angehöriger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  betreiben  dazu  eigene  Heime  und  Organisationen  der  Hilfe  und Pflege zu Hause oder schliessen Leistungsverträge mit geeig-  neten Partnern ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie fördern die Bereitstellung bzw. Erhaltung von altersgerechten  Wohnungen durch planerische und allfällige weitere Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sie  sorgen  für  eine  angemessene  Beratung  und  Information  der  Betroffenen über die bestehenden Angebote.  Aufgaben der  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    sicherge-  Leistungs-  erbringer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Versorgungs-  planung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Richtwerte.  Abweichungen  aufgrund  von  Besonderheiten  der  örtli-  chen  Versorgungslage  und  Entwicklungsperspektiven  sind  zuläs-  sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gemeinden  umschreiben  die  Aufgaben  von  Heimen  und  Diensten, die aufgrund der Planungen gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3  dieses  Gesetzes  für  die  Versorgung  benötigt  werden,  im  Rahmen  von Leistungsaufträgen. Soweit externe oder private Partner invol-  viert sind, werden entsprechende Verträge abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Leistungsaufträge bzw. Verträge regeln insbesondere:  a)  die bereitzustellenden Kapazitäten;  b)  die fachliche Differenzierung der Angebote;  c)   die  zeitliche  Erreichbarkeit  und  Verfügbarkeit  von  ambulanten  Diensten;  d)   die   Aufnahmebereitschaft   für   teilstationäre   und   temporäre  Betreuungen bei stationären Einrichtungen;  e)   die  Zusammenarbeit  mit  den  anderen  in  die  Versorgungspla-  nung einbezogenen Leistungsanbietern;  f)   die Gestaltung der Tarife;  g)  die finanziellen Beiträge der Gemeinden;  h)  die Zuständigkeiten und das Verfahren im Falle von Beanstan-  dungen und Streitigkeiten zwischen Klienten und Leistungserb-  ringern;  i)    Massnahmen der Qualitätssicherung;  j)    die    kommunale    Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Leistungsaufträge und Verträge betreffend die Hilfe und Pfle-  ge zu Hause sind so auszugestalten, dass für alle Einwohnerinnen  und Einwohner der gleichen Versorgungsregion gleichwertige Leis-  tungen zu gleichen Konditionen verfügbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gemeinden ohne eigene Heime sowie Gemeinden, deren eigene  Kapazitäten  für  eine  bedarfsgerechte  Versorgung  nicht  genügen,  schliessen  Verträge  mit  anderen  Heimen  ab.  Die  Verträge  sind  so  auszugestalten, dass der Zugang zum Heim für Personen aus der  Vertragsgemeinde  zu  gleichen  Konditionen  wie  für  Personen  aus  der Träger- bzw. Standortgemeinde gewährleistet ist. Die Koordina-  tion  und  Zusammenarbeit  mit  den  Organisationen  der  Hilfe  und  Pflege zu Hause ist sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Leistungsaufträge und Verträge sind dem zuständigen Depar-  tement zur Genehmigung zu unterbreiten.  Leistungs-  aufträge und  Verträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kantonale  Alters-  kommission  Bericht-  erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Leistungs-  verrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Kantons-  und  Gemeindebeiträge  an  die  Kosten  der  Pflege  sind  direkt  zwischen  den  Leistungserbringern  und  dem  Kanton  bzw.  der  zuständigen  Gemeinde  abzurechnen.  Eine  Verrechnung  gegenüber  den  Versicherten  bzw.  den  Versicherern  ist  ausge-  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  und  die  Gemeinden  finanzieren  die  Restkosten  der  Pflege  gemäss  Art.  25a  KVG  in  den  in  ihrer  Zuständigkeit  liegen-  den Leistungsbereichen gemäss Art. 2 und 3 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie unterstützen die von ihnen im Sinne von Art. 2 bzw. Art. 6 die-  ses Gesetzes beauftragten Leistungserbringer mit weiteren Beiträ-  gen, soweit eine kostendeckende Finanzierung über Tarife, Gebüh-  ren und andere Beiträge nicht möglich oder aus Gründen der sozia-  len Zugänglichkeit nicht erwünscht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause mit kommuna-  len  Leistungsaufträgen  finanzieren  die  Gemeinden  zumindest  40  Prozent  der  anrechenbaren  Personalkosten  (inkl.  entsprechende  Kostenanteile bei Aufträgen an Dritte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Pflege  im  Heim  sowie  bei  ambulanter  Pflege  durch  Anbieter  mit  oder  ohne  Leistungsauftrag  der  Gemeinden  können  die  ge-  pflegten  Personen  im  Rahmen  der  bundesrechtlichen  Vorgaben  gemäss  Art.  25a  Abs.  5  KVG  zur  Mitfinanzierung  herangezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Pflege von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Altersjahr  werden  keine  Kostenbeiträge  der  Betroffenen  erho-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Anbietern  mit  Leistungsauftrag  des  Kantons  sowie  bei  zuge-  lassenen  Leistungsanbietern  ohne  vertraglichen  Auftrag  eines  öf-  fentlichen  Gemeinwesens  legt  der  Regierungsrat  die  nötigen  Bei-  träge zur Restfinanzierung der Pflege auf deren Antrag hin fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Festlegung  erfolgt  nach  betriebswirtschaftlichen  Kriterien  un-  ter  Berücksichtigung  der  von  den  Leistungsanbietern  nachgewie-  senen  Kosten,  der  qualitativen  Besonderheiten  der  erbrachten  Leistungen, der Referenzkosten anderer Anbieter sowie der zuläs-  sigen Beiträge der Versicherer und der Versicherten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Organisationen der ambulanten Pflege mit kommunalen Leis-  tungsaufträgen erfolgt die Restfinanzierung im Rahmen der Beiträ-  ge gemäss Art. 10 Abs. 3.  Beiträge des  Kantons und  der Gemein-  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Beiträge der  Patientinnen  und Patienten  an die  Pflegekosten  Restfinanzie-  rung der Pflege  gemäss KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Akut- und  Übergangs-  pflege  Zuständige  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Pflege in  Heimen ohne  Leistungs-  auftrag der  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  darüber  hinaus  gehender  Restkosten  der  Pflege  ist  Sache  des  Heimträgers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Heime, die eine Person aus einer Gemeinde, mit der kein Vertrag  besteht, aufnehmen, klären die Finanzierung mit der Wohngemein-  de vor dem Heimeintritt im Rahmen eines Kostengutspracheverfah-  rens.  Bei  dringlichen  Aufnahmen  ist  das  Kostengutsprachegesuch  innert längstens 14 Tagen nach dem Heimeintritt nachzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Kann einer Person, bei der eine Beitragspflicht der Gemeinde im  Sinne von Abs. 1 besteht, nachträglich ein geeigneter Betreuungs-  platz  in  einem  Vertragsheim  der  Gemeinde  angeboten  werden,  ist  eine  für  die  betroffene  Person  und  die  erstbetreuende  Institution  zumutbare Karenzfrist zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Betreuung  in  den  Spitäler  Schaffhausen  übernimmt  der  Kan-  ton die Restkosten der Pflege  a)   bei  der  stationären  Akut-  und  Übergangspflege  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25a Abs. 3 KVG während einer gegenüber dem Bundes- recht erweiterten Dauer bis zu 60 Tagen;
                            b)   bei  Personen,  die  aufgrund  von  Behinderungen,  Unfällen  oder  chronischen  Erkrankungen  vor  Erreichen  des  70.  Altersjahres  dauerhaft pflegebedürftig wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Bei   anderen   Pflegepatientinnen   und   -patienten   der   Spitäler  Schaffhausen  beteiligen  sich  die  Gemeinden  nach  den  Grundsät-  zen von Art. 10e an den Kosten. Bei Personen, die primär im Rah-  men der Akut- und Übergangspflege aufgenommen werden, gilt der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61. Pflegetag sinngemäss als Heimeintrittstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Personen in der Zuständigkeit der Gemeinden, die in den Spi-  tälern Schaffhausen gepflegt werden, weil kein geeigneter Platz in  einem  Vertragsheim  der  Gemeinde  verfügbar  ist,  übernehmen  die  Gemeinden  die  vom  Regierungsrat  festgesetzten  Restkosten  der  Pflege bis zu einem Höchstwert von 120 % der Richtwerte gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10b Abs. 4. In anderen Fällen zahlen die Gemeinden die ge- nannten Richtwerte ohne Zuschlag.
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton erstattet den Gemeinden die Hälfte ihrer anrechenba-  ren  Aufwendungen  für  Altersbetreuung  und  Pflege.  Die  Beiträge  werden  jährlich  aufgrund  der  ausgewiesenen  Aufwendungen  im  Vorjahr ermittelt und ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anrechenbar sind folgende Aufwendungen der Gemeinden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  a)   Betriebsbeiträge  an  Organisationen  und  Heime  mit  Leistungs-  aufträgen gemäss Art. 6 dieses Gesetzes;  Beiträge an die  Spitäler  Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Kantonsbeiträge  an die  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Versorgungs-  planung,  Leistungs-  aufträge und  Verträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ab  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bis  zum  Abschluss  der  Planun-  gen, Leistungsaufträge und Verträge im Sinne von Art. 5 und 6 die-  ses  Gesetzes  zahlen  die  Gemeinden  den  altrechtlich  beitragsbe-  rechtigten Institutionen zumindest folgende Beiträge:  a)   den   subventionierten   Alters-   und   Pflegeheimen   zumindest  Fr. 18.-- pro Pflegetag der Stufe BESA 4 bzw. Fr. 9.-- pro Pfle-  getag der Stufe BESA 3 (Basis: ausgewiesene Leistungen des  Vorjahres);  b)   den  subventionierten  Organisationen  der  Hilfe  und  Pflege  zu  Hause (inkl. Mahlzeitendienst) zumindest den Kostenanteil, der  im  Mittel  der  beiden  Jahre  vor  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  durch  Bund,  Kanton  und  Gemeinden  insgesamt  aufgebracht  wurde  (Basis:  Anteil  der  anrechenbaren  Lohnsumme  des  Vor-  jahres bzw. Pauschalbeitrag pro ausgelieferte Mahlzeit);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Heimen  und  Organisationen  der  Hilfe  und  Pflege  zu  Hause,  die  Leistungen  für  Einwohnerinnen  und  Einwohner  mehrerer  Ge-  meinden erbringen, werden die Beiträge unter den Gemeinden ent-  sprechend ihrem Anteil an den erbrachten Leistungen aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gemeindebeiträge  ersetzen  die  bisherigen  Kantons-  und  Bundesbeiträge.  Nachschüssige  Beiträge  des  Kantons  für  die  im  Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbrachten Leistungen nach  bisherigem Recht werden nicht mehr ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei Personen, die vor dem 1. Januar 2009 in ein Heim eingetreten  sind, liegt die Zuständigkeit für die Finanzierung der Restkosten der  Pflege  bei  jener  Gemeinde,  in  der  die  betroffene  Person  im  Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 ihren steuerrechtlichen W  ohnsitz hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  ersten  Jahr  ab  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bleiben  die  Ge-  meindebeiträge an die Spitäler für Leistungen gemäss Art. 11 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 dieses Gesetzes auf Fr. 25.-- pro Pflegetag begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantonsbeiträge  an  die  Gemeinden  im  ersten  Jahr  nach  In-  krafttreten  des  Gesetzes  bemessen  sich  nach  den  im  Mittel  der  beiden  Vorjahre  ausbezahlten  Kantonsbeiträgen  an  die  von  den  Gemeinden getragenen bzw. mitfinanzierten Heime und Organisa-  tionen der Hilfe und Pflege zu Hause wie folgt:  Gemeinde-  beiträge an  Heime und  Spitex-Dienste  Gemeinde-  beiträge an die  kantonalen  Spitäler  Kantonsbeiträge  an die  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  ;  Investitions-  beiträge an  Heime  Ausführungs-  bestimmungen  Ersatz und  Änderungen  bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33a Der Kanton sorgt für die Beratung der Eltern von Säuglingen
                            und Kleinkindern in Belangen der Gesundheitsvorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33b Aufgehoben
                            3    Das  Dekret  über  die  finanzielle  Unterstützung  der  spitalexternen  Krankenpflege vom 15. November 1993 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)   und in die kan-  tonale Gesetzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 810.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SHR 813.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SHR 850.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SHR 832.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SHR 813.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SHR 813.500.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SHR 813.710.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  In  Kraft  getreten  am  1.  Januar  2008  (Amtsblatt  2007,  S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Amtsblatt 2007, S. 969.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Fassung gemäss G vom 20. September 2010, in Kraft getre-  ten am 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1547, S. 1552).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Eingefügt  durch  G  vom  20.  September  2010,  in  Kraft  getre-  ten am 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1547, S. 1552).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Aufgehoben  durch  G  vom  20.  September  2010,  in  Kraft  ge-  treten am 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1547, S. 1552).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Eingefügt durch G vom 21. November 2011, in Kraft getreten  am 1. Januar 2013 (Amtsblatt 2011, S. 1591, Amtsblatt 2012,  S. 320).  Mütte  r  - und  Väterberatung  Inkrafttreten