Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Gebühren der Eidgenössischen Finanzkontrolle (172.041.17)

CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Gebühren der Eidgenössischen Finanzkontrolle (172.041.17)

Verordnung über die Gebühren der Eidgenössischen Finanzkontrolle (Gebührenverordnung EFK)

(Gebührenverordnung EFK) vom 19. Januar 2005 (Stand am 1. März 2005)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997¹,
verordnet:
¹ SR 172.010
Art. 1 Grundsatz
Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) erhebt für die Ausübung von Revi­sions­stellenmandaten Gebühren.
Art. 2 Allgemeine Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004².
² SR 172.041.1
Art. 3 Gebührenpflicht
¹ Gebührenpflichtig ist, wer auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung die EFK als Revisionsstelle in Anspruch nimmt.
² Internationale Organisationen sind für Kontrollmandate der EFK nur dann gebührenpflichtig, wenn die Satzung der betroffenen Organisation eine Entschädigung derartiger Mandate zulässt.
Art. 4 Gebührenbemessung
¹ Die EFK legt die Gebühr nach Zeitaufwand fest.
² Es gelten folgende Honoraransätze pro Arbeitsstunde:
a. MandatsleitungFr. 140.–bis170.–
b. FachbereichsleitungFr. 140.–bis170.–
c. RevisionsleitungFr. 120.–bis150.–
d. Revisor/RevisorinFr. 100.–bis120.–
e. SekretariatFr.  75.–
3 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.
4 Erfordert die Erfüllung des Revisionsstellenmandats den Beizug aussenstehender Expertinnen und Experten, so stellt die EFK deren Honorar und Spesen als Auslagen gesondert in Rechnung.
Art. 5 Ankündigung der voraussichtlichen Gebühren und Auslagen
Die EFK unterrichtet die Gebührenpflichtigen über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen, in der Regel bevor diese ihren jährlichen Voranschlag verabschieden.
Art. 6 Rechnung
Die EFK stellt die Gebühren und Auslagen in Rechnung, nachdem die Jahres­rechnung des Gebührenpflichtigen durch die zuständigen Organe verabschiedet worden ist.
Art. 7 Verfügung und Rechtsmittel
Der Gebührenpflichtige kann innert 30 Tagen nach Rechnungstellung bei der EFK eine Gebührenverfügung verlangen.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.
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