Haftrichterverordnung
                            Haftrichterverordnung  Vom 2. Februar 2005 (Stand 1. August 2011)  Das Obergericht des Kantons Solothurn  gestützt auf § 19 Absatz 4 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. März 1977
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zweck
§ 1
                            1  Diese Verordnung regelt die Organisation und die Geschäftsführung des  Haftrichteramts.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organisation
§ 2 Leitender Haftrichter
                            1  Der   leitende   Haftrichter   führt   die   Geschäfte   und   die   Verwaltung   des  Haftrichteramts und  erfüllt die  ihm vom Gesetz und durch diese  Verord  -  nung übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  a)  ist Amtsvorsteher im Sinn der Personalgesetzgebung;  b)  ist direkter Vorgesetzter der Gerichtsschreiber und des Kanzleiperso  -  nals;  c)  stellt seine Stellvertretung sicher;  d)  koordiniert   den   Einsatz   der   Haftrichter   und   des   übrigen   Personals  des Haftrichteramts;  e)  koordiniert   in   Zusammenarbeit   mit   den   weiteren   Haftrichtern   die  Praxis des Haftrichteramts;  f)  stellt zu Handen der Gerichtsverwaltungskommission sämtliche An  -  träge;  g)  entscheidet   alle   Angelegenheiten,   soweit   sie   nicht   im   Zuständig  -  keitsbereich anderer Gremien oder Einzelpersonen liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Die weiteren Haftrichter
                            1  Den weiteren Haftrichtern kommen die Aufgaben und Kompetenzen ge  -  mäss der Gesetzgebung und dieser Verordnung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind in den von ihnen geführten Fällen gegenüber dem zuständigen  Gerichtsschreiber und dem Kanzleipersonal weisungsbefugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  125.12  .  GS 100, 84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Die ausserordentliche Stellvertretung
                            1  Der leitende Haftrichter regelt im Einzelfall in Absprache mit dem Amts  -  gerichtspräsidenten dessen Einsatz als ausserordentlicher Haftrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt in Absprache mit dem geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsiden  -  ten   den   Einsatz   der   Amtsgerichtsschreiber   als   ausserordentliche   Haftge  -  richtsschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Einsatz als Gerichtsstatthalter
§ 5
                            1  Der Gerichtsverwaltungskommission obliegt die Überprüfung des Einsat  -  zes der Gerichtsstatthalter im ganzen Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Einsatz   der   Gerichtsstatthalter   erfolgt   in   periodischen   Absprachen  zwischen  dem  leitenden Haftrichter und den geschäftsleitenden Amtsge  -  richtspräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können  sie  sich  nicht  einigen,   entscheidet   die  Gerichtsverwaltungskom  -  mission.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Berichtswesen und Information
§ 6 Berichtswesen
                            1  Der   leitende   Haftrichter   informiert   die   Gerichtsverwaltungskommission  regelmässig über die Geschäftstätigkeit des Haftrichteramts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Näheres regelt die Gerichtsverwaltungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Information
                            1  Der leitende Haftrichter ist Informationsstelle im Sinne des Informations-  und   Datenschutzgesetzes   und   stellt   die   Information   gegenüber   der   Ge  -  richtsverwaltungskommission und gegen innen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Information der Medien bezüglich des Haftrichteramts als Gan  -  zes entscheidet der leitende Haftrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Information der Medien in Prozessfällen entscheidet der für den  Fall zuständige Haftrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Finanzkompetenzen
§ 8
                            1  Über   Auslagen  im   Prozess   wie   Zeugengelder,   Expertisen-   oder   Überset  -  zerhonorare   entscheidet   der   zuständige   Haftrichter   oder   die   zuständige  Haftrichterin.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für alle übrigen Ausgaben des Haftrichteramts ist der leitende Haftrichter  oder die leitende Haftrichterin zuständig, soweit das übergeordnete Recht  die Zuständigkeit nicht anderweitig regelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Visa auf Buchungsbelegen oder Rechnungen im Zusammenhang mit Fäl  -  len leisten der zuständige Gerichtsschreiber, beziehungsweise die zuständi  -  ge Gerichtsschreiberin mit dem zuständigen Haftrichter, beziehungsweise  der zuständigen Haftrichterin, oder deren Stellvertreter, Visa auf den übri  -  gen   Buchungsbelegen   und   Rechnungen   eine   Mitarbeiterin   der   Kanzlei  oder   ein   Gerichtsschreiber,   beziehungsweise   eine   Gerichtsschreiberin   mit  dem   leitenden   Haftrichter,   beziehungsweise   der   leitenden   Haftrichterin,  oder deren Stellverteter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der leitende Haftrichter oder die leitende Haftrichterin erlässt zuhanden  der   Gerichtskasse   jeweils   aktuelle   Listen   der   Zeichnungsberechtigten   für  Kreditoren- und Buchungsbelege,   Zulagen- und Abzugsmeldungen sowie  für deren Freigabe, mitsamt Unterschriftsmustern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Inkrafttreten
§ 9
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *  Die Einspruchsfrist ist am 12. Mai 2005 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 20. Mai 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                16.05.2011 01.08.2011 § 8 Abs. 1 geändert GS 2011,18
16.05.2011 01.08.2011 § 8 Abs. 2 geändert GS 2011,18
16.05.2011 01.08.2011 § 8 Abs. 3 eingefügt GS 2011,18
16.05.2011 01.08.2011 § 8 Abs. 4 eingefügt GS 2011,18
16.05.2011 01.08.2011 § 9 Abs. 1 aufgehoben GS 2011,18
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 16.05.2011 01.08.2011 geändert GS 2011,18
§ 8 Abs. 2 16.05.2011 01.08.2011 geändert GS 2011,18
§ 8 Abs. 3 16.05.2011 01.08.2011 eingefügt GS 2011,18
§ 8 Abs. 4 16.05.2011 01.08.2011 eingefügt GS 2011,18
§ 9 Abs. 1 16.05.2011 01.08.2011 aufgehoben GS 2011,18
                            5