Beschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Glarus beim Erwerb der Kraftwerke Beznau-Löntsch
                            VII B/531/3  Beschluss betreffend die Beteiligung des Kantons  Glarus beim Erwerb der Kraftwerke Beznau-Löntsch  Vom 2. Mai 1915 (Stand 14. August 1929)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 2.  Mai 1915)  1. Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich,  Thurgau, Schaffhausen und Zug, im Nachstehenden die «Kantone»  genannt, vertreten durch ihre Regierungen, und dem «Motor»,  Aktiengesellschaft für angewandte Elektrizität, in Baden (Aargau),  im Nachstehenden «Motor» genannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone verpflichten sich zu den in diesem Vertrag festgesetzten Be  -  dingungen bis zu 36'000 Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch im Nominal  -  wert von 500  Franken pro Aktie von dem «Motor» zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der «Motor» verpflichtet sich, den Kantonen mindestens 33'000  Aktien der  genannten Gesellschaft zu liefern. Er wird sich bemühen, die verbleibenden  3000 Aktien ganz oder teilweise zu den Bedingungen dieses Vertrages bei  -  zubringen und sie den Kantonen gleichfalls zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1-2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der von den Kantonen für die Aktien zu bezahlende Kaufpreis beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            690  Franken pro Aktie von 500  Franken Nominalwert und ist zahlbar am  1.  Oktober 1914 in Zürich in bar oder per Scheck auf Zürich an die von dem  «Motor» zu bezeichnenden Einzahlungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1-3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der «Motor» verpflichtet sich, bei der Bezahlung des Kaufpreises gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 die verkauften Aktientitel mit Coupons für das Geschäftsjahr 1914/15 u. ff. der von den Kantonen gemäss Artikel 5 zu bezeichnenden
                            Zentralstelle in seinem Verwaltungsgebäude in Baden zur Verfügung zu stel  -  len.  LB 2 214  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/531/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1-4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bilanz der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 1913/14 wird gemäss den  für die Aufstellung der Bilanzen bisher befolgten Grundsätzen unter Mitwir  -  kung des «Motor» aufgestellt. Im Besonderen werden unter die Ausgaben  der Gewinn- und Verlustrechnung die Beträge der Zinsen auf die derzeitige  Obligationenanleihe von 15'000'000  Franken sowie alle sonstigen durch den  normalen Geschäftsbetrieb bedingten Zinsen, die für den Unterhalt der Anla  -  gen aufgewendeten Kosten, die Generalunkosten, die Kosten eines allfälli  -  gen Dampfbetriebes und das in der Bilanz 1912/13 figurierende Obligatio  -  nen-Disagio-Konto im Betrag von 44'400  Franken eingestellt. Ausserdem  wird für Abschreibungen ein Betrag von 550'000  Franken bestimmt. Unter  den Einnahmen der Gewinn- und Verlustrechnung werden die Betreffnisse  der auf das Geschäftsjahr entfallenden Strommiete, der Zählermiete sowie  der diversen Einnahmen und Gewinne auf Lieferungen usw., ferner der Sal  -  dovortrag aus dem Geschäftsjahr 1912/13 im Betrage von 20'719.25  Fran  -  ken eingestellt. Von dem so ermittelten Reingewinn werden 5  Prozent für die  statutarische Einlage in den ordentlichen Reservefonds in Abzug gebracht.  Der hiernach verbleibende Betrag ist dem «Motor» sofort nach stattgehabter  ordentlicher Generalversammlung, spätestens aber innerhalb des Monats  Dezember 1914, per Scheck auf Zürich zu überweisen. Der «Motor» über  -  nimmt die Einlösung des Dividendencoupons für das Geschäftsjahr 1913/14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Unterhalt der Anlagen kommen die für den regulären Unterhalt er  -  forderlichen Beträge in Anrechnung. Allfällige Änderungen von bestehenden  Verträgen und der Abschluss neuer Verträge dürfen, sofern sie die künftigen  Ergebnisse der Unternehmung ungünstig beeinflussen, nur mit Zustimmung  beider Vertragsparteien abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1-5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone werden für die Abwicklung des vorliegenden Vertrages eine  Zentralstelle bezeichnen, mit der der «Motor» ausschliesslich zu verkehren  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone anerkennen die Verfügungen und Massnahmen dieser von ih  -  nen bezeichneten Stelle als für sie verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1-6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sobald die Bezahlung des Kaufpreises gemäss Artikel  2 erfolgt und der Ak  -  tienkauf perfekt ist, sorgt der «Motor» dafür, dass der gegenwärtige Verwal  -  tungsrat der Kraftwerke unverzüglich seine Demission gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/531/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1-7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit diesem Vertrag treten auch die nachstehend verzeichneten und dem  -  selben beigelegten Verträge, Abkommen und Erklärungen in Kraft:  1.  Vertrag I zwischen dem «Motor» und den Kraftwerken betreffend  Rückkauf der Kraftübertragungsanlagen nach Frankreich;  2.  Vertrag II zwischen dem «Motor» und den Kraftwerken betreffend  Lieferung elektrischer Energie seitens der letzteren;  3.  Vertrag III zwischen dem «Motor» und den Kraftwerken betreffend  Lieferung elektrischer Energie für das Verwaltungsgebäude des  «Motor»;  4.  Abkommen zwischen dem «Motor» und den Kraftwerken betref  -  fend Ergänzung des Vertrages vom 1.  Januar 1908;  5.  Erklärung der Kraftwerke zuhanden des «Motor» betreffend interi  -  mistische  Übernahme der  Stromlieferung  nach Frankreich und  dem Elsass;  6.  Vertrag  zwischen  dem Elektrizitätswerk Olten-Aarburg AG  und  dem «Motor» einerseits und den Kraftwerken andererseits betref  -  fend Gebietsabgrenzung;  7.  Vertrag zwischen der Elektrizitätsgesellschaft Baden AG und den  Kraftwerken betreffend Abgrenzung der Interessengebiete;  8.  Erklärung der Kraftwerke zuhanden der Elektrizitätsgesellschaft  Baden AG betreffend Lieferung elektrischer Energie seitens der  ersteren;  9.  Abkommen zwischen der Elektrizitätsgesellschaft Baden AG und  den Kraftwerken betreffend Stromlieferung zur Speisung der Um  -  formergruppe der Elektrizitätsgesellschaft Baden AG;  10.  Vertrag zwischen der AG Brown, Boveri & Co. und den Kraftwer  -  ken betreffend Lieferung elektrischer Energie zu Versuchszwe  -  cken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1-8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der vorstehende Vertrag fällt in allen Teilen dahin, wenn die erforderlichen  Genehmigungen desselben durch die Behörden der Kantone nicht spätes  -  tens bis 15.  Juli 1914 erfolgt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Fall, dass seitens eines oder mehrerer der eingangs erwähnten  Kantone die im Vorstehenden vorgesehene Genehmigung ihrer Behörden für  die Beteiligung an dem Aktienkauf nicht oder nicht innerhalb nützlicher Frist  beigebracht wird, sind die übrigen Kantone trotzdem berechtigt, die Erfül  -  lung   des   vorliegenden   Vertrages   von   dem   «Motor»   zu   verlangen.   Der  «Motor» ist jedoch nur dann an diese Erfüllung gebunden, wenn damit sämt  -  liche von den Kantonen gemäss Artikel  1 zu erwerbenden Aktien übernom  -  men werden.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/531/3  2. Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich,  Thurgau, Schaffhausen und Zug betreffend Gründung der  Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke A.-G.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone Aargau, Glarus, Zürich, Thurgau, Schaffhausen und Zug er  -  werben von der Aktiengesellschaft «Motor» in Baden die sämtlichen Aktien  der Kraftwerke Beznau-Löntsch und betreiben  diese Unternehmung auf  Grund der bestehenden Konzessionen und Verträge als Aktiengesellschaft  unter der Firma «Nordostschweizerische Kraftwerke AG» nach kaufmänni  -  schen Grundsätzen, unter Berücksichtigung angemessener Verzinsung und  Abschreibung, mit Hauptsitz in Baden und Zweigniederlassungen in Glarus  und Zürich weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2-2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von   dem   von   der   AG   Motor   übernommenen   und   seither   auf  80'000'000  Franken erhöhten Aktienkapital besitzen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Aargau  22'400'000 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Glarus  1'400'000 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Zürich  29'400'000 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Thurgau  9'800'000 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Schaffhausen  6'300'000 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Zug  700'000 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG, evtl. die  Kantone St.  Gallen und Appenzell  AR  10'000'000 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird das Aktienkapital erhöht, so übernehmen die Vertragskantone die  neuen Aktien nach dem gleichen Verhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt 25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jeder beteiligte Kanton soll im Verwaltungsrat durch mindestens ein Mit  -  glied   vertreten   sein,   das   in   verbindlicher   Weise   von   der   betreffenden  Kantonsregierung in Vorschlag gebracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen erfolgt  die Verteilung  der Verwaltungsratmitglieder  auf die  Kantone nach Massgabe des Aktienbesitzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2-3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beteiligten Kantone dürfen ihre Aktien nicht an Dritte veräussern, aus  -  genommen:  1.  Die Übertragung des gesamten oder eines Teiles des Aktienbesit  -  zes an ein eigenes staatliches Elektrizitätswerk;  2.  Abgabe der Pflichtaktien an die Vertreter im Verwaltungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/531/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2-4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Nordostschweizerischen Kraftwerke sind verpflichtet, in den beteiligten  Kantonen die elektrische Energie unter gleichen Verhältnissen zu den glei  -  chen Bedingungen abzugeben, vorbehältlich der bestehenden Verträge und  Konzessionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beteiligten Kantone verpflichten sich, die gesamte elektrische Energie  für  ihre  staatlichen   Kraftversorgungen   von   den   Nordostschweizerischen  Kraftwerken zu beziehen, so lange diese in der Lage sind, zu annehmbaren  Bedingungen Kraft zu liefern. Dabei hat es die Meinung, dass die Bedingun  -  gen, zu denen die beteiligten Kantone von den Kraftwerken Strom beziehen,  unter keinen Umständen ungünstiger sein dürfen als diejenigen, zu welchen  sie bei Abschluss dieses Vertrages ihren Energiebedarf decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die bestehenden Kraftbezugsverträge, Bezüge aus  eigenen Anlagen und die in bestehenden und künftigen Konzessionen reser  -  vierten Vorzugskraftquoten, ebenso der Ausbau der bestehenden Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2-5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone sind im Übrigen in der Erteilung von Konzessionen an Dritte  unbeschränkt. Bei Projekten von Anlagen mit 10'000  Pferdekräften und mehr  haben sie jedoch unter Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung den Nord  -  ostschweizerischen Kraftwerken zu den gleichen Bedingungen ein Vorzugs  -  recht vor privaten Konzessionsbewerbern einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Vorzugsrecht ist innert längstens vier Monaten nach Abschluss der  Verhandlungen mit den Konzessionsbewerbern geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Geltendmachung des Vorzugrechtes haben die Nordostschweizeri  -  schen Kraftwerke die Verpflichtung zu übernehmen, die Konzessionsbewer  -  ber für ihre Auslagen und Arbeiten schadlos zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2-6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone Zürich und Schaffhausen werfen in die Gesellschaft der Nord  -  ostschweizerischen Kraftwerke AG die Konzession des Wasserwerkes Eglis  -  au bei Rheinfelden gemäss dem bestehenden Projekt und den vom Bund  und der Grossherzoglichen Regierung erteilten Konzessionen gegen Vergü  -  tung der gehabten Auslagen ein, und es werden die «Nordostschweizeri  -  schen Kraftwerke» die Rechtsnachfolger aller von den Kantonen Zürich und  Schaffhausen mit Bezug auf das Kraftwerk Eglisau erworbenen Rechte und  übernommenen Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Bau des Kraftwerkes Eglisau ist sofort nach der Gründung der  «Nordostschweizerischen Kraftwerke AG» zu beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit das Baukapital für das Kraftwerk Eglisau nicht durch Ausgabe von  Obligationen seitens der «Nordostschweizerischen Kraftwerke» beschafft  werden kann, soll eine entsprechende Aktienkapitalerhöhung im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikels 2
                            Absatz  2 eintreten.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/531/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2-7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sollte die Entwicklung des Energieabsatzes der «Nordostschweizerischen  Kraftwerke» die Errichtung eines dritten Niederdruckwerkes erforderlich ma  -  chen, so ist unter mehreren gleich wirtschaftlichen Bauprojekten dasjenige  auszuführen, welches im Gebiete des Kantons Aargau liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2-8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone verpflichten sich für die «Nordostschweizerischen Kraftwer  -  ke», dem Kanton Aargau die auf seinem Gebiete befindlichen Verteilungsan  -  lagen, soweit sie nicht der Gesamtunternehmung dienen, zum Buchwert  abzutreten. Sollte der Buchwert kleiner sein als der Betrag der Herstellungs  -  kosten abzüglich einer geschäftsmässig begründeten Abschreibung, so ist  der letztere Betrag zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2-9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bestimmungen dieses Vertrages sind für die Gesellschaftsstatuten  rechtsverbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2-10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft einerseits und ihren Organen  oder einzelnen Aktionären andererseits oder zwischen Gesellschaftsorganen  unter sich oder zwischen diesen und einzelnen Aktionären sind durch das  schweizerische Bundesgericht im Sinne des Artikels  52  Ziffer  1 des Organi  -  sationsgesetzes vom 6.  Oktober 1911 betreffend die Bundesrechtspflege zu  entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2-11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vorstehender Vertrag wird von den Vertretern der Kantone unter Vorbehalt  der Genehmigung durch die zuständigen kantonalen Instanzen unterzeich  -  net, welche bis spätestens am 15.  Juli 1914 erfolgen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sollte der vorstehende Vertrag von einem oder mehreren Kantonen nicht  genehmigt werden, so verpflichten sich die übrigen Kantone, die auf die ab  -  lehnenden Kantone entfallenden Aktienteile nach Massgabe des Artikels  2  zu übernehmen; dies aber nur, bis und so lange als es sich um weniger als  die Übernahme von 30  Prozent der sämtlichen Aktien handelt. Im anderen  Fall gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/531/3  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  14.08.1929  14.08.1929  Art. 2-2 Abs. 1  geändert  LB 5 273  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/531/3  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2-2 Abs. 1 14.08.1929
                            14.08.1929  geändert  LB 5 273
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8