Zivilprozessordnung
                            1  Zivilprozessordnung  vom 28. April 1953  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 9. Oktober 1951;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:  ERSTER TITEL  Allgemeine Bestimmungen  ERSTES KAPITEL  Allgemeine Grundsätze  Art. 1  I. Anwendungsbereich  Dieses   Gesetz   ordnet   das   Verfahren  in   Rechtssachen,   welche   in   die  Zuständigkeit der Zivilgerichte fallen.  Art. 2  II. Aufgabe des Richters und der Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Richter  leitet  den  Prozess  unter  Mitwirkung  der  Parteien  und  sorgt  für deren Gleichbehandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ohne gegenteilige gesetzliche Bes  timmung kann der Richter im Verlaufe  des    Prozesses    von    sich    aus,    auch    ohne    Ersuchen    der    Parteien,  Prozesshandlungen vornehmen.  Art. 3  2. Zulässigkeit der Prozesshandlungen  Wenn  das  Gesetz  nichts  anderes  be  stimmt,  prüft  der  Richter  von  Amtes  wegen  die  Zulässigkeit  der  Klage  und  aller  weiteren  Prozesshandlungen,  unbeschadet des Rechtes der Parteien, selbst die Unzulässigkeit geltend zu  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 4  3. Rechtsbegehren und Anbringen der Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Richter  ist  an  die  Rechtsbegehren  der  Parteien  gebunden;  er  darf  einer  Partei  nicht  mehr,  noch  etwas  a  nderes  zusprechen,  als  sie  verlangt,  noch weniger, als die Gegenpartei anerkennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  darf  sein  Urteil  nur  auf  Tatsachen    stützen,  welche  die  Parteien  im  Verfahren vorgebracht haben.  Art. 5  4. Beweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Parteien  bezeichnen  für  die  von  ihnen  behaupteten  Tatsachen  die  Beweismittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sofern das Gesetz nichts andere  s bestimmt, kann der Richter von Amtes  wegen  die  notwendigen  Beweiserhe  bungen  zur  Erforschung  der  Wahrheit  anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  würdigt,  sofern  keine  gesetzlic  hen  Vorschriften  entgegenstehen,  die  Beweise frei.  Art. 6  5. Rechtsanwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Richter wendet von Amtes wegen das Recht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Das    ausländische    Recht    wird    gemäss    den    Bestimmungen    des  Bundesgesetzes über das Internati  onale Privatrecht festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  Art. 7  6. Anspruch auf rechtliches Gehör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Richter  darf  kein  Urteil  fälle  n,  noch  eine  Verfügung  treffen,  ohne  den   Parteien   in   gehöriger   Form   die   Gelegenheit   zur   Stellungnahme  gegeben zu haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Die     Vorschriften     bezüglich     vorsorglicher     Massnahmen,     des  summarischen  Verfahrens  und  der  vor  sorglichen  Beweisführung  bleiben  jedoch vorbehalten.  Art. 8  III. Disziplin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Anstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Parteien   haben   sich   in  ihren   schriftlichen   und   mündlichen  Ausführungen  beleidigender  Äusserunge  n  zu  enthalten  und  dürfen  nicht  unnötigerweise ehrenrührige Tatsachen vorbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Verletzung  des  Anstandes  kann  de  r  Gerichtspräsident  den  Parteien  oder   ihren   Vertretern   einen   Verweis   erteilen   oder   sie   mit   einer  Ordnungsbusse bis höchstens   1000 Franken bestrafen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 9  2. Mutwillige Prozessführung  Das  Gericht  kann  gegen  Parteien  und  ih  re  Vertreter,  die  bösgläubig  oder  mutwillig  prozessieren,  Ordnungsbusse  n  bis  höchstens  2000  Franken  und  im Wiederholungsfalle bis höchs  tens 3000 Franken verhängen.  II. KAPITEL  Form der Prozesshandlungen  Art. 10  I. Gerichtssprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Vor  den  unteren  Gerichten  führen  die  Parteien  die  Verhandlungen  in  französischer Sprache in den Bezirk  en oder Kreisen des französischen, und  in deutscher Sprache in denjen  igen des deutschen Kantonsteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  den  gemischten  Bezirken  und  Kreisen  wird  der  Rechtsstreit  in  der  Sprache  des  Beklagten  geführt,  sofern  die  Parteien  nicht  eine  andere  Vereinbarung treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vor  dem  Kantonsgericht  wird  der  Rechtsstreit  im  Rechtsmittelverfahren  in  der  Sprache  des  angefochtenen  Entscheides  ausgetragen.  Wird  das  Kantonsgericht als erste Instanz angeru  fen, so erfolgen die Verhandlungen  in   der   Sprache   des   Beklagten,   so  fern   die   Parteien   nicht   anders  übereinkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Streitigkeiten   über   die   Gerichtssp  rache   entscheidet   der   Präsident  endgültig.  Art. 11  II. Übersetzung von Schriftstücken  Der  Gerichtspräsident  kann  verlangen,  dass  schriftlichen  Beweismitteln,  die  nicht  in  der  Verhandlungssprache  abgefasst  sind,  eine  Übersetzung  beigelegt wird; im Bedarfsfalle zi  eht er einen Übersetzer bei.  Art. 12  III. Stempelpapier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 13  IV. Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Das   Protokoll   ist   während   der  Verhandlung   unter   Aufsicht   des  Präsidenten  vom  Gerichtsschreiber  oder  von  einem  Beamten  oder  einem  Angestellten der Gerichtsschreiberei niederzuschreiben. Im letzten Falle ist  der   Artikel   86   des   Gerichtsorgani  sationsgesetzes   (GOG)   sinngemäss  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Eingangsformel nennt die amtende Behörde, die Namen der Richter,  des  Schreibers  oder  der  Person,  die  das  Protokoll  führt,  der  Parteien  und  ihrer Vertreter sowie Ort und Zeit der Verhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Protokoll  enthält  die  in  der  S  itzung  gestellten  Parteianträge,  die  Verfügungen  des  Richters,  die  vorge  nommenen  Prozesshandlungen  sowie  die  Zeit  des  Verhandlungs  beginns  und  -endes.  Dem  wesentlichen  Inhalte  nach  sind  gemäss  Diktat  des  Präsidenten  zu  protokollieren:  die  in  den  Rechtsschriften  der  Parteien  nicht  enthaltenen  Ausführungen  tatsächlicher  Natur,  die  wichtigen  Fragen,  die  gestellt  wurden,  das  Parteiverhör,  die  Zeugen- und Expertenaussagen sowie  das Ergebnis des Augenscheins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf   Verlangen   werden   den   ange  hörten   Personen   ihre   Aussagen  vorgelesen  oder  zu  lesen  gegeben  ;  der  Präsident  lässt  im  Protokoll  die  gerechtfertigten Änderunge  n und Ergänzungen anbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Am  Schluss  der  Verhandlung  können  die  Parteien  verlangen,  dass  ihnen  das  Protokoll  vorgelesen  oder  zu  lesen  gegeben  wird  ;  nötigenfalls  ordnet  der Präsident dessen Berichtigung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der  Präsident  kann  das  Protokoll  von  den  Parteien  und  den  angehörten  Personen unterzeichnen lassen.  Art. 14  V. Gerichtliches Aktenheft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Gerichtspräsident lässt für jeden Prozess ein gerichtliches Aktenheft  anlegen,  das  die  Schriftsätze  der  Parteien,  die  eingelegten  Urkunden,  die  Prozessvollmachten  der  Parteivertreter,  die  Verfügungen,  Entscheide  und  Mitteilungen des Richters, die Protoko  lle und die Ausfertigung des Urteils  enthält. Das Kantonsgericht erlässt Weisungen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gerichtspräsident  kann  einer  Partei  auf  deren  Begehren  ein  von  ihr  eingelegtes  Beweisstück  zurückerstatten,  sofern  sie  dafür  eine  Abschrift  hinterlegt; er kann jedoch jederzeit di  e neuerliche Einlegung des Originals  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nach Beendigung des Prozesses werden die Beweisurkunden denjenigen  Personen, die sie eingelegt haben, gegen Empfangsschein zurückerstattet.  Art. 15  VI. Gesuche und Rechtsschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Form und Einreichung beim Richter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gesuche  und  Rechtsschriften  müssen  die  Art  des  Schriftstückes,  Namen  und  Wohnort  der  Parteien  angeben;  sie  sind  von  der  Partei  oder  dem  Anwalt, der sie einreicht, zu datieren und zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   sind   dem   zuständigen   Richter   mittels   eingeschriebenem   Brief  zuzustellen oder auf seiner Ge  richtsschreiberei abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Gerichtsschreiber  vermerkt  au  f  den  Eingaben  der  Parteien  den  Tag  und  die  Stunde,  an  denen  sie  auf  der  Post  aufgegeben  oder  bei  ihm  abgegeben wurden.  Art. 16  2. Anzahl der Exemplare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gesuche  und  Rechtsschriften  sind  in  genügender  Anzahl  für  den  Richter und jede Gegenpartei einzureichen, mindestens jedoch im Doppel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn mehrere Kläger oder mehrere Beklagte gemeinsam einen Vertreter  bestellt haben, so genügt es, i  hnen ein Exemplar zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fehlen notwendige Exemplare, so lässt der Gerichtspräsident Abschriften  auf Kosten der Partei anfertigen.  Art. 17  3. Rückweisung an die Partei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Unleserliche  Eingaben  und  solc  he  von  ungebührlichem  Inhalt  werden  zurückgewiesen mit der Aufforderung an die Partei, sie binnen einer Frist  von zehn Tagen neu zu fassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  die  neue  Eingabe  binnen  dieser  Frist  eingelegt,  so  gilt  das  Datum  der ersten Einreichung.  Art. 18  VII. Richterliche Verfügung  Die Verfügung enthält die Bezeichnung de  s Richters, Angabe des Namens  und  des  Wohnortes  der  Parteien  und  die  getroffenen  Entscheide;  sie  wird  datiert und vom Richter unterzeichnet, der sie trifft.  Art. 19  VIII. Zustellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Zustellung  von  Gesuchen,  Rechtsschriften  und  Verfügungen  an  Parteien,   Zeugen,   Experten   und  Dritte   erfolgt   auf   Anordnung   des  Gerichtspräsidenten durch  die Gerichtsschreiberei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   erfolgt   durch   die   Post   gemäss   den   einschlägigen   gesetzlichen  Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Gerichtspräsident  kann  jedoch  ausnahmsweise  die  Zustellung  durch  den Weibel oder nötigenfalls durch den Landjäger anordnen.  Art. 20  2. Zustellung durch die Post
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Die    Zustellung    durch    die    Post    erfolgt    im    Allgemeinen    durch  eingeschriebenen Brief mit Empfa  ngsbescheinigung des Empfängers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die  Empfangsbescheinigung  wird  dem  beim  Richter  verbleibenden  Doppel beigeheftet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Empfangsbescheinigung  beweis  t  die  Zustellung  und  bestätigt  den  Inhalt der Sendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei Zustellung mittels gewöhnlichem  eingeschriebenem Brief bescheinigt  die Gerichtsschreiberei die Aufgabe bei der Post auf dem Doppel, das beim  Richter bleibt.  Art. 21  3. Zustellung durch den Weibel  A. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Zur   Zustellung   zuständig   ist   der   Weibel   des   Kreises,   in   dem   sie  stattfinden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Weibel  des  Kantonsgerichts  ist  zuständig  für  die  Zustellungen  in  Fällen, die vor diese Behörde gebracht wurden.  Art. 22  B. Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Zustellung   erfolgt   durch   Aushändigung   eines   Exemplars   des  Schriftstückes an die Person,  an welche es adressiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  der  Adressat  nicht  erreichbar  ist,  kann  das  Schriftstück  einer  erwachsenen  Person  seines  Haushalte  s  mit  der  Verpflichtung  zur  Abgabe  ausgehändigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Kann  die  Zustellung  nicht  an  den  Adressaten  persönlich  erfolgen,  so  muss das Schriftstück in versch  lossenem Brief abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Dritte,  dem  das  Schriftstück  au  sgehändigt  wurde,  übergibt  es  ohne  Verzug   der   Person,   für   die   es   bes  timmt   ist;   verlängert   sich   deren  Abwesenheit, so setzt jener unverzüglic  h den Gerichtspräsidenten davon in  Kenntnis.  Art. 23  C. Zustellungsbescheinigung  Der    Weibel    vermerkt    die    Zustellung    auf    jedem    Exemplar    des  Schriftstückes  unter  Angabe  des  Ortes,  des  Tages  und  der  Stunde  der  Zustellung,  alles  wörtlich  ausgeschri  eben,  sowie  des  Namens  der  Person,  welcher das Schriftstück ausgehändigt wurde.  Art. 24  D. Annahmeverweigerung durch den Adressaten  Wenn  der  Adressat  des  Schriftstückes    dessen  Annahme  verweigert,  so  bescheinigt  dies  der  Weibel,  und  di  e  Zustellung  gilt  als  rechtmässig  erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art. 25  E. Zeit  Die  Zustellung  darf  nur  zwischen  acht  und  neunzehn  Uhr  vorgenommen  werden,  ausgenommen  bei  besondere  r  Dringlichkeit  mit  Zustimmung  des  Richters.  Art. 26  F. Verbot der Geldentgegennahme  Es ist den Weibeln untersagt, bei der Zustellung die in den Schriftstücken  geforderten Beträge entgegenzunehmen.  Art. 27  4. In einen andern Kanton  Schriftstücke an Adressaten mit Wohnsitz in einem andern Kanton werden  nach   den   in   jenem   Kanton   geltende  n   Bestimmungen   zugestellt.   Die  Bestimmungen der Konkordate bleiben vorbehalten  Art. 28  5. Ins Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zustellungen in einen fremden Staat, mit dem eine Übereinkunft über die  Mitteilung     von     Gerichtsakten     besteh  t,     erfolgen     gemäss     dieser  Übereinkunft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zustellungen  in  einen  fremden  Staat,  mit  dem  kein  diesbezüglicher  Staatsvertrag  geschlossen  wurde,  erfolgen  durch  die  Aushändigung  des  Schriftstückes an das Amt für Justiz, das für die Weiterleitung sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist anzunehmen, dass eine Zustellung nicht möglich ist, so kann sie auch  gemäss Artikel 29 erfolgen.  Art. 29  6. Bei unbekannter Adresse  Bei  unbekanntem  Wohnort  oder  Aufent  halt  des  Adressaten  erfolgt  die  Zustellung durch Veröffentlichung im  Amtsblatt des Kantons Freiburg und  ferner,  wenn  es  der  Gerichtspräsiden  t  für  unerlässlich  hält,  in  anderen  Zeitungen, durch welche die Beteiligte  n möglicherweise erreicht werden.  III. KAPITEL  Zeitbestimmungen  Art. 30  I. Vorladungen und Fristen  Der Gerichtspräsident erlässt die Vorladungen und setzt die Fristen für die  Prozesshandlungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Art. 31  II. Vorladungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Inhalt  Die Vorladung muss enthalten: die genaue Bezeichnung  der vorgeladenen  Person,         die         Angabe         der         Prozessparteien         und         des  Verhandlungsgegenstandes,  Ort,  Tag  und  Stunde  des  Erscheinens,  sowie  einen kurzen Hinweis auf die Fo  lgen des Nichterscheinens.  Art. 32  2. Vorladungsfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Dringlichkeit  kann  der  Gerichtspräsident  auch  auf  kürzere  Frist  laden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Erscheinen zur Verhandlung he  ilt allfällige Mängel der Vorladung.  Art. 33  III. Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Berechnung der Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jede  Frist  beginnt  mit  der  Zuste  llung  der  Verfügung,  welche  die  Frist  ansetzt, oder an dem vom Gesetz bestimmten Zeitpunkt zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Tag, an dem die Frist zu la  ufen beginnt, wird nicht gezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Frist  gilt  nur  dann  als  eingeha  lten,  wenn  die  Prozesshandlung  vor  deren Ablauf vorgenommen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Frist  gilt  als  eingehalten,  wenn  das  Schriftstück  spätestens  um  Mitternacht  des  letzten  Tages  bei  der  Behörde  eingereicht  oder  zu  deren  Handen     der     schweizerischen     Post       oder     einer     schweizerischen  diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4bis    Die  Frist  gilt  als  eingehalten,  we  nn  die  Prozesshandlung  rechtzeitig  vorgenommen  wurde,  doch  irrtümliche  rweise  bei  oder  zu  Handen  eines  unzuständigen  freiburgischen  Richters.  Dieser  überweist  die  Rechtsschrift  oder die Einzahlung von Amtes wegen dem zuständigen Richter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Bestimmungen des Obligationenr  echtes und des Gesetzes betreffend  den Ablauf von Fristen finden Anwendung auf die Fristenberechnung.  Art. 34  2. Dauer der richterlichen Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Präsident setzt im Allgemeinen Fristen von zehn oder dreissig Tagen  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er darf auf keinen Fall über drei Monate hinausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Dringlichkeit kann er die Frist auf einen Tag beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Art. 35  IV. Verhandlungsverta  gung und Fristenerstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gerichtspräsident  kann  bei  gehörigem  Nachweis  triftiger  Gründe  Verhandlungen vertagen und Fristen erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  kann  nur  ausnahmsweise,  auf  Antrag  einer  Partei  und  nach  Anhören  der  Gegenpartei,  mehr  als  zweimal  di  e  gleiche  Tagfahrt  verschieben  oder  die gleiche Frist verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Parteivereinbarungen    über  Vertagung    von    Verhandlungen    oder  Fristerstreckung sind nichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Verweigert  der  Richter  eine  Friste  rstreckung,  so  kann  der  Gesuchsteller  nach   einer   zusätzlichen   Frist   von   drei   Tagen   seit   dem   Datum   der  Verweigerung die Prozesshandlung vornehmen.  Art. 36  V. Versäumnis einer Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die    Partei,    die    eine    Frist    vers  äumt,    verwirkt    das    Recht,    die  Prozesshandlung,   die   sie   innert   dieser   Frist   hätte   vornehmen   sollen,  auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Wiedereinsetzung  wegen  Versäumn  is  einer  gesetzlichen  oder  einer  peremptorischen  richterlichen  Fris  t  kann  nur  gewährt  werden,  wenn  der  Gesuchsteller oder sein Vertreter ohne  Verschulden verhinde  rt war, innert  der gesetzlichen Frist zu handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis    Die  Wiedereinsetzung  der  anderen  richterlichen  Fristen  kann  aus  Gründen der Billigkeit gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Gesuch um Wiedereinsetzung  muss binnen zehn Tagen nach Wegfall  des  Hindernisses  unter  Angabe  desselben  gestellt  werden.  Die  versäumte  Prozesshandlung ist binnen dieser Frist vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Der   Richter   entscheidet   in   summarischem   Verfahren   und   ohne  Verhandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Die   Wiedereinsetzung   wird   auf   jeden   Fall   verweigert,   wenn   die  Ausführung    der    versäumten    Prozesshandlung    den    Ausgang    des  Rechtsstreites offensichtlich nicht beeinflusst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Über  das  Gesuch  entscheidet  der  Ge  richtspräsident,  wenn  er  die  Frist  angesetzt hat, sonst das Gericht.  Art. 37  VI. Feiertage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines  Als Feiertage gelten die Sonntage und di  e staatlich anerkannten Feiertage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art. 38  2. Wirkungen  An  Feiertagen  dürfen  weder  der  Rich  ter  noch  der  Gerichtsschreiber  noch  der  Weibel  ihr  Amt  ausüben,  es  sei  denn,  um  in  dringenden  Fällen  vorsorgliche Massnahmen anzuordnen oder zu vollziehen.  Art. 39  3. Vorladung  Lautet eine Vorladung  auf einen Feiertag, so ist sie hinfällig.  Art. 40  4. Letzter Tag einer Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Feiertag, so endigt die Frist am  nächstfolgenden Werktag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...  Art. 40a  VI  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Stillstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gesetzliche und richterliche Fristen stehen still:  a)   vom  siebenten  Tag  vor  Ostern  bis  und  mit  dem  siebenten  Tag  nach  Ostern;  b)   vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;  c)   vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Vorschrift  gilt  nicht  in  Fä  llen  vorsorglicher  Massnahmen  und  im  summarischen Verfahren.  Art. 41  VII. Gerichtsferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gerichtsferien sind im Gesetz  über die Gerichtsorganisation geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während  der  Gerichtsferien  tagen  die  Gerichte  nur  in  dringlichen  Fällen  und in den Fällen nach Artikel 40a Abs. 2. Die übrigen Prozesshandlungen  können vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  II. TITEL  Die Gerichte  I. KAPITEL  Besetzung und Ausstand  Art. 42  I. Allgemeines  Zusammensetzung  der  Gerichte  und  Au  sstand  sind  im  Gesetz  über  die  Gerichtsorganisation geregelt.  Art. 43  II. Ausstandsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Ausstandsbegehren durch die Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Ausstandsbegehren  muss  schriftlich  bei  der  zuständigen  Behörde  eingereicht  werden.  Diese  stellt  es  dem  betroffenen  Richter  oder  Beamten  und   der   Gegenpartei   zu,   unter   Ansetzung   einer   kurzen   Frist   zur  Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bestreitet die betroffene Person oder  die Gegenpartei das Vorliegen eines  Ausstandsgrundes, so prüft dies die zuständige Behörde und entscheidet in  summarischem  Verfahren.  Auf  ihr  Ersuchen  hin  können  die  Parteien  ihre  Gründe mündlich geltend machen.  Art. 44  2. Kosten  Die  Partei,  welche  ein  Ausstandsbegehren  zu  spät  einreicht,  kann  zu  den  Kosten verurteilt werden, die sie durch ihre Nachlässigkeit verursacht hat,  dies selbst dann, wenn sie materiell obsiegt.  Art. 45  III. Verletzung der  Ausstandspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  Verletzung  der  Ausstandspflicht  im  Sinne  von  Artikel  60  GOG  können   die   mangelhaften   Prozessha  ndlungen   von   den   Parteien   innert  dreissig  Tagen  nach  der  Entdeckung  des  Nichtigkeitsgrundes  angefochten  werden, in jedem Fall jedoch spätestens dreissig Tage nach der Zustellung  des Urteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Absatz 1 gilt nicht für Proze  sshandlungen des Ka  ntonsgerichtes.  Art. 46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Art. 47  2. Wirkung bei Gutheissung des Rechtsmittels  Wird  das  Rechtsmittel  gutgeheissen,  so    wird  die  Prozesshandlung,  an  der  ein   Richter   oder   Beamter   unbefugt   mitgewirkt   hat,   aufgehoben   ;   das  Verfahren wird in den vorhe  rigen Stand zurückversetzt.  II. KAPITEL  Zuständigkeit  Art. 48  I. Sachliche Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im Allgemeinen  Die  sachliche  Zuständigkeit  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes über die Gerichtsorganisation und den Spezialgesetzen.  Art. 49  2. Streitwert  A. Im Allgemeinen  Der Streitwert bestimmt sich nach den Rechtsbegehren in der Klage, unter  Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.  Art. 50  B. Klagen, die nicht auf Bezahlung einer bestimmten  Geldsumme gehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Geht die Klage nicht auf Bezahlung  einer bestimmten Geldsumme, so hat  der Kläger den Streitwert nach sein  er Schätzung in Geld auszudrücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Streitwert bestimmt sich:  a)   ...  b)   bei Klagen bezüglich Grunddienstbarkeiten nach dem Nutzwert, die sie  für   das   herrschende   Grundstück   haben,   oder   nach   Massgabe   des  Betrages, um den sich der Nutzwert des dienenden Grundstückes durch  die Dienstbarkeit vermindert, falls dieser grösser ist;  c)    bei  Klagen,  die  ein  Pfandrecht  betreffen,  nach  dem  Wert  des  Pfandes  oder  nach  dem  Betrag  der  sichergestellten  Forderung,  wenn  dieser  geringer ist.  Art. 51  C. Streitwertfremde Elemente  Zinsen,   Früchte,   Gerichtskosten   und   Parteientschädigungen,   die   als  Nebenrechte geltend gemacht werden,  ferner die vorbehaltenen Rechte und  die  Urteilsveröffentlichung  fallen  bei  der  Bestimmung  des  Streitwertes  nicht in Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Art. 52  D. Periodische Einkünfte und Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  periodischen  Einkünfte  und  Leist  ungen  berechnen  sich  nach  ihrem  Kapitalwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  unbestimmter  oder  unbegrenzter  Dauer  wird  der  Kapitalwert  durch  den  zwanzigfachen  Betrag  des  jährlichen  Ertrages  oder  der  Leistung  bestimmt;  bei  Leibrenten  ist  der  Barwert  des  der  Rente  entsprechenden  Kapitals massgebend.  Art. 53  E. Klagenhäufung  Die  verschiedenen  Rechtsbegehren  des  Klägers  oder  der  Streitgenossen  werden   zusammengerechnet,   auch  wenn   sie   sich   auf   verschiedene  Gegenstände beziehen, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.  Art. 54  F. Teilweise Klageanerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 55  G. Änderung des Streitwertes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wird  der  Streitwert  infolge  der  teilweisen  Klageanerkennung,  einer  Einschränkung  der  Rechtsbegehren  oder  anderer  Umstände  herabgesetzt,  so bleibt der angerufene Richter zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  durch  die  Erweiterung  der  Rech  tsbegehren  der  angerufene  Richter  unzuständig,  so  geht  die  Sache  im  Prozesstand,  in  dem  sie  sich  befindet,  zur   Beurteilung   an   den   zuständigen   Richter;   die   Kosten   bleiben  vorbehalten.  Art. 56  H. Widerklage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Betrag   der   Widerklage   wird   zu   jenem   der   Hauptklage   nicht  hinzugezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  für  die  Klage  mit  dem  höheren  Streitwert  zuständige  Richter  kann  auch über die andere befinden, wenn di  e beiden Klagen sich ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Hat die Widerklage die Unzuständigkeit des Richters der Hauptklage zur  Folge, so wird die ganze Prozesssache, wie sie ist, zur Beurteilung an den  zuständigen Richter überwiesen; die Kosten bleiben vorbehalten.  Art. 57  II. Örtliche Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  örtliche  Zuständigkeit  wird  dur  ch  die  Bundesgesetzgebung  und  die  internationalen Übereinkommen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht  kein  besonderer  Gerichtsstand,  so  ist  die  Klage  gegen  den  Staat  beim Richter der Hauptstadt anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Art. 58-74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 75  III. Unzuständigkeitseinrede
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Unzuständigkeitseinrede  wird  von  den  Parteien  erhoben,  sobald  die  Unzuständigkeit bekannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  erstinstanzliche  Richter  spricht  die  Unzuständigkeit  jedoch  von  Amtes wegen und zu jeder Zeit aus:  a)   wenn es sich um die sachliche Zuständigkeit handelt;  b)   bei  örtlicher  Zuständigkeit,  wenn  der  Gerichtsstand  zwingend  oder  teilzwingend  ist;  Artikel  21  Abs.  2  des  Bundesgesetzes  über  den  Gerichtsstand in Zivilsachen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Rekursinstanz   erklärt   sich   von   Amtes   wegen   nur   dann   als  unzuständig,    wenn    eine    zwingende     oder   teilzwingende   gesetzliche  Bestimmung  die  Prozesssache  der  Geri  chtsbarkeit  des  Bundes  oder  eines  anderen Kantons unterstellt.  Art. 76  2. Anerkennung der Unzuständigkeitseinrede; Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Urteil,  welches  die  Unzustä  ndigkeitseinrede  anerkennt,  bezeichnet  den   als   zuständig   befundenen   Richter,   wenn   dieser   sich   im   Kanton  befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bringt  der  Kläger  die  Prozesssache  vor  den  zuständigen  freiburgischen  Richter, so wird sie von diesem im Prozessstande wieder aufgenommen, in  dem sie sich befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Entscheid  über  die  Unzuständigkeitseinrede  befindet  ebenfalls  über  die Kosten.  Art. 77  3. Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen     den     Entscheid     eines     unteren     Gerichts     über     die  Unzuständigkeitseinrede kann Berufung eingelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Unzuständigkeit  kann  in  einem  Rekurs  gegen  ein  Endurteil  nicht  mehr  geltend  gemacht  werden,  mit  Ausnahme  des  in  Artikel  75  Abs.  3  vorgesehenen Falles.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  III. KAPITEL  Rechtshilfe  Art. 78  I. Unter Richtern des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der freiburgische Richter kann in eine  r Prozesssache, für die er zuständig  ist, auf dem ganzen Gebiete des Kantons seines Amtes walten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Richter  des  Kantons  sind  verpflichtet,  sich  gegenseitig  Hilfe  zu  leisten.  Art. 79  II. Begehren schweizerischer und ausländischer Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Begehren  um  Rechtshilfe  seitens    schweizerischer  Gerichte  sind  an  den Präsidenten des Bezirksgerichts zu richten, in dessen Sprengel die vom  Begehren betroffene Person ihren Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Begehren  um  Rechtshilfe  von  Seiten  ausländischer  Gerichte  sind  an  das Amt für Justiz zu richten, das für deren Ausführung sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Der   Präsident   des   Bezirksgerichts   ist   gehalten,   den   Begehren   um  Rechtshilfe,   die   an   ihn   gelangen,   in   der   von   der   freiburgischen  Zivilprozessordnung vorgesehenen Form Folge zu geben.  Art. 80  III. Vorlegung von Urkunden ode  r andern Gegenständen  Die  Person,  die  auf  Verlangen  eines  schweizerischen  oder  ausländischen  Gerichtes  um  Vorlegung  einer  Urkunde    oder  eines  anderen  Gegenstandes  ersucht  wird,  kann  in  der  Regel  nur  dazu  angehalten  werden,  dies  durch  Hinterlegung  auf  der  Gerichtsschreiberei  ihres  Wohnsitzes  oder  an  einem  vom  Gerichtspräsidenten  bezeichne  ten  Ort  und  während  einer  von  ihm  festgesetzten Frist zu tun.  Art. 81  IV. Entscheid des Appellationshofes  Ergeben     sich     Zweifel     über     die     Gesetzmässigkeit     der     durch  Rechtshilfebegehren  verlangten  Prozesshandlung,  so  wird  die  Sache  dem  Appellationshof zur Beurteilung überwiesen.  Art. 82  V. Vorbehalt der Spezialgesetzgebung  Die  Bestimmungen  der  internationa  len  Übereinkommen,  der  Konkordate  und   des   Bundesgesetzes   über   das   Internationale   Privatrecht   bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  III. TITEL  Die Parteien  I. KAPITEL  Prozessfähigkeit und Parteiwechsel  Art. 83  I. Prozessfähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Prozessfähigkeit   richtet   si  ch   nach   den   Gesetzen   über   die  zivilrechtliche Rechts  - und Handlungsfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Wer   im   Namen   eines   anderen   im     Prozesse   handelt,   hat   seine  Berechtigung   durch   Vorweisung   der   erforderlichen   Vollmachten   und  Ermächtigungen nachzuweisen.  Art. 84  II. Parteiwechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Durch Erbgang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Stirbt  eine  Partei  während  des  Prozesses,  so  treten  die  Erben  an  ihre  Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Prozess  bleibt  solange  eingestellt,  als  die  Erben  die  Erbschaft  ausschlagen können; dringliche Fälle bleiben vorbehalten.  Art. 85  2. Durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Folgt  ein  Dritter  durch  Rechtsgeschäft  unter  Lebenden  im  Verlaufe  des  Prozesses  in  die  Rechte  und  Pflichten  der  einen  Partei  nach,  so  muss  die  andere den Parteiwechsel nur annehmen, wenn eine durch den angerufenen  Richter als genügend erachtete Sicherheit geleistet wird, um durch sie den  Vollzug des Urteils in Haupt- und Nebensachen zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Parteiwechsel   findet   ohne   weiteres   statt,   wenn   er   sich   aus  gesetzlichen    Sonderbestimmungen    oder    aus    einem    Urteil    ergibt,  namentlich im Konkursfall.  II. KAPITEL  Streitgenossenschaft, Verbindung und Trennung von Klagen  Art. 86  I. Streitgenossenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Rechtsgemeinschaft  Mehrere  Personen  können  gleichzeitig  Beklagte,  auftreten,  wenn  sie  mit  Rü  cksicht  auf  den  Streitgegenstand  in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Rechtsgemeinschaft  stehen,  oder  wenn  sie  ihre  Rechte  und  Pflichten  aus  demselben tatsächlichen und rechtlichen Grunde ableiten.  Art. 87  2. Gleichartiger Rechtsgrund  Gleich  verhält  es  sich,  wenn  bei  eine  r Streitigkeit gleichartige Ansprüche,  die  aus  sachlich  zusammenhängenden  Gründen abgeleitet werden, geltend  gemacht werden.  Art. 88  II. Klageverbindung  Unter  den  in  den  vorstehenden  Artik  eln  genannten  Voraussetzungen  kann  der  Richter  in  jedem  Stadium  des  Verfahrens  die  Verbindung  mehrerer  Prozesse anordnen; er entscheide  t dabei in summarischem Verfahren.  Art. 89  III. Prozessführung durch die Streitgenossen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Streitgenossen  führen  den  Prozess  gemeinschaftlich.  Besitzt  einer  von  ihnen  besondere  Angr  iffs-  oder  Verteidigungsm  ittel,  so  kann  ihn  der  Richter ermächtigen, sie getrennt vorzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  jeden  Fall  zeigen  die  Streitgenossen  dem  Richter  ein  gemeinsames  Domizil an im Gerichtssprengel, wo der Rechtsstreit hängig ist.  Art. 90  IV. Klagetrennung  Wurden   Rechtsstreitigkeiten   zu   Unrecht   verbunden,   oder   bereitet   die  gemeinsame    Führung    von    ordnungsge  mäss    verbundenen    Prozessen  Schwierigkeiten,   so   kann   der   Richter   deren   Trennung   verfügen;   er  entscheidet dabei in summarischem Verfahren.  III. KAPITEL  Intervention  Art. 91  I. Nebenintervention
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im Allgemeinen  Wer  ein  rechtliches  Interesse  daran  hat,  dass  der  zwischen  zwei  Parteien  hängige Prozess zu Gunsten der einen  entschieden werde, kann sich dieser  in jedem Stadium des Rechtsstreites anschliessen.  Art. 92  2. Form der Intervention
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Intervention  wird  in  der  Verhandlung  zu  Protokoll  erklärt  oder  erfolgt  durch  Einreichung  einer  Rechtsschrift  beim  Richter,  der  für  deren  Zustellung an beide Parteien sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Intervenient  gibt  die  Gründe  seiner  Intervention  an  und  bezeichnet  die Partei, der er sich anschliessen will.  Art. 93  3. Bestreitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wird  die  Zulässigkeit  der  Intervention  bestritten,  so  entscheidet  der  Richter in summarischem Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  lässt  die  Intervention  zu,  sofern  der  Intervenient  sein  Interesse  glaubhaft macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen  den  Entscheid  eines  unteren  Gerichts  über  die  Zulässigkeit  der  Intervention  kann  innert  zehn  Tagen  Berufung  eingelegt  werden  ;  ohne  gegenteiligen   Entscheid   des   Appellationshof   wird   der   Prozess   nicht  eingestellt.  Art. 94  4. Stellung des Intervenienten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Intervenient ist berechtigt ents  prechend der Lage des Verfahrens bei  seinem  Beitritt  Angriffs-  und  Vertei  digungsmittel  geltend  zu  machen  und  alle   übrigen   Prozesshandlungen   vorzunehmen,   soweit   sie   nicht   im  Widerspruch zu Prozesshandlungen der unterstützten Partei stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Wird   jedoch   das   Urteil   kraft   materiellen   Rechts   auch   für   die  Rechtsbeziehungen  des  Intervenienten  zur  gegnerischen  Partei  wirksam  sein, so ist dieser in seinen Prozesshandlungen von der unterstützten Partei  unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Intervenient  erhält  alle  Zustellungen,  die  an  die  Partei  erfolgen,  welcher er beigetreten ist.  Art. 95  5. Prozessführung durch den Intervenienten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Intervenient   kann   sich   von   der   Partei,   der   er   beigetreten   ist,  ermächtigen lassen, den Prozess in seinem eigenen Namen zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gegenpartei  muss  jedoch  dem  Parteiwechsel  nur  zustimmen,  wenn  eine  vom  angerufenen  Richter  als  genügend  erachtete  Sicherheit  für  den  Vollzug des Urteils in Haupt- und Nebensachen geleistet wird.  Art. 96  II. Intervention im öffentlichen Interesse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  Rechtsstreitigkeiten  von  öffentlic  hem  Interesse  kann  der  Staat  durch  die Staatsanwaltschaft eingreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Intervention   der   Staatsanwaltschaft   erfolgt   in   den   für   die  Nebenintervention vorgesehenen Formen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Staatsanwaltschaft  erhält  alle  Zustellungen,  die  an  die  Parteien  gemacht  wurden,  und  kann  die  Bekannt  gabe  aller  anderen  Akten  des  Prozesses verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Sie   kann   alle   Prozessmittel   vorbr  ingen,   alle   Prozesshandlungen  ausführen,  alle  Rechtsbegehren  stelle  n  und  alle  Rechtsmittel  einlegen,  die  sie für nützlich erachtet.  IV. KAPITEL  Streitverkündung  Art. 97  I. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Glaubt   eine   Partei,   im   Falle   des   Unterliegens   eine   Klage   auf  Gewährleistung oder auf Sc  hadenersatz gegen einen  Dritten zu haben, oder  befürchtet  sie,  gegenüber  einem  Dritte  n  für  den  Prozessausgang  haften  zu  müssen, so kann sie ihm den Streit verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Denunziat  kann  seinerseits  unt  er  den  gleichen  Bedingungen  einem  Dritten den Streit verkünden und so fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Denunziant  muss  kein  rechtliches Interesse an der Streitverkündung  geltend machen.  Art. 98  II. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Streitverkündung kann in jedem Zeitpunkt des Verfahrens erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird dem Dritten auf Ansuchen  des Denunzianten durch den Richter  mitgeteilt und von ihm der Gegenpa  rtei zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In der Streitverkündung sind die Gründe anzugeben.  Art. 99  III. Beteiligung des Dritten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Denunziat  kann  am  Prozess  dadurch  teilnehmen,  dass  er  dem  Denunzianten  als  Intervenient  beisteht  oder  ihm  jegliche  Angriffs-  oder  Verteidigungsmittel liefert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Denunziat kann mit Einwilligung de  s Denunzianten dessen Stelle im  Prozess  einnehmen;  die  Gegenpartei    ist  jedoch  nur  dann  gehalten  den  Parteiwechsel  anzunehmen,  wenn  eine  durch  den  angerufenen  Richter  als  genügend  erachtete  Sicherheit  für  den  Vollzug  des  Urteils  in  Haupt-  und  Nebensachen geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Art. 100  IV. Wirkungen  Die  Wirkungen  der  Streitverkündung,  der  Weigerung,  ihr  Folge  zu  geben  und    deren    Unterlassung    richten    sich    nach    dem    zwischen    dem  Denunzianten und dem Denunziaten anwendbaren Rechte.  V. KAPITEL  Parteivertreter  Art. 101  I. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jede  Person  kann  ihren  Prozess  selb  er  führen  oder  sich  durch  einen  Bevollmächtigten  vertreten  lassen,  unter  Vorbehalt  der  Fälle,  in  denen  sie  persönlich erscheinen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Befugnis, Parteien vor Gericht zu vertreten oder zu verbeiständen, ist  den zur Ausübung des Anwaltsberufes zugelassenen Personen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  Art. 102  II. Vollmacht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Ausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Vertreter  muss  sich  von  seiner  ersten  Prozesshandlung  an  mit  einer  schriftlichen   Vollmacht   ausweisen,   die   dem   gerichtlichen   Aktenheft  beigefügt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vollmacht der im Freiburger Anwa  ltsregister eingetragenen Anwälte  wird   vermutet,   wenn   sie   im   Besitze   der   für   den   Prozess   nötigen  Schriftstücke  sind  und  sofern  sie  innert  einer  vom  Richter  gesetzten  Frist  eine Vollmacht einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  dieser  Verpflichtung  nicht  nachgekommen,  so  erklärt  der  Richter  die  ohne  Vollmacht  vorgenommenen  Prozesshandlungen  als  nichtig  und  verurteilt den Anwalt zu den Kosten.  Art. 103  2. Umfang der Vollmacht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vollmacht ermächtigt den Vertreter zu allen Handlungen, welche die  Erledigung  des  Prozesses  auf  dem  Rechtswege  oder  durch  Vollzug  des  Urteils bezwecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  kann  ohne  ausdrückliche  Vollmacht  weder  einen  Vergleich  oder  Schiedsvertrag abschliessen noch Streitabstand erklären.  Art. 104  3. Zustellung an den Vertreter  Ist ein Vertreter bestellt, so sind die Gerichtsakten diesem zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Art. 105  4. Widerruf oder Niederlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Partei,  welche  eine  Vollmacht  widerruft,  setzt  den  Richter  und  die  Gegenpartei davon in Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Vertreter,  der  seine  Vollmacht  niederlegt,  benachrichtigt  seinen  Klienten, den Richter und die Gegenpartei.  Art. 106  III. Persönliches Erscheinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Parteien  haben  in  den  Prozesse  n,  die  den  Personenstand  betreffen,  und jedesmal, wenn es der Richter a  nordnet, persönlich zu erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist indessen eine Partei aus wichtigen Gründen verhindert, oder ist deren  Erscheinen  nicht  unerlässlich,  so    kann  der  Richter  vom  persönlichen  Erscheinen für eine oder mehrere Verhandlungen dispensieren.  IV. TITEL  Die Gerichts- und Parteikosten  I. KAPITEL  Gerichtskosten  Art. 107  I. Gerichtskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im Allgemeinen  Die Gerichtskosten umfassen:  a)   ...  b)   die   Gerichtsgebühren;  c)   die   Entschädigungen   an   Zeugen,   Experten   und   Übersetzer,   die  Auslagen  für  rogatorische  und  a  ndere  Beweiserhebungen,  sowie  die  Kosten für richterlich angeordnete Abschriften.  Art. 108  2. Kostenpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jede  Partei  trägt  die  durch  die  Geltendmachung  oder  die  Verteidigung  ihrer Rechtsansprüche verursachten Gerichtskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   von   zwei   oder   mehreren   Parteien   verursachten   Gerichtskosten  werden gemeinsam getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Art. 109  II. Vorschuss der Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Jede   Partei   ist   verpflichtet,   einen   vom   Präsidenten   festgesetzten  Vorschuss  als  Sicherheit  für  die  vor  aussichtlichen  Gerichtsgebühren  zu  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Frist. Erfolgt der Vorschuss nicht innerhalb der festgesetzten Frist, so wird  die  Klageschrift  nicht  zugestellt  und  die  Klage  abgeschrieben  ;  Gerichts-  und Parteikosten fallen zu Lasten des Klägers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Zustellung der Klageschrift lädt der Präsident den Beklagten ein,  einen  Vorschuss  in  derselben  Höhe  innert  der  Antwortfrist  zu  leisten.  Erfolgt  der  Vorschuss  nicht  innerhalb  der  festgesetzten  Frist,  so  verwirkt  der Beklagte sein Antwortrecht. Mit dem Begehren auf Sicherstellung und  auf   unentgeltliche   Rechtspflege   wird     die   Frist   zur   Vorschussleistung  hinfällig ; werden die Begehren abgewiesen oder die Sicherheiten geleistet,  setzt der Präsident eine neue Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erweist  sich  der  Vorschuss  im  Ve  rlaufe des Verfahrens als ungenügend,  so  lässt  ihn  der  Präsident  erhöhen.  Leistet  der  Kläger  die  Nachzahlung  nicht  innerhalb  der  festgesetzten  Frist,  so  wird  die  Klage  abgeschrieben  ;  Gerichts-  und  Parteikosten  fallen  zu  Lasten  des  Klägers.  Leistet  der  Beklagte  die  Nachzahlung  nicht  innerhalb  der  festgesetzten  Frist,  so  wird  seine Antwort nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Dieselben Bestimmungen gelten si  nngemäss im Rechtsmittelverfahren.  Art. 110  III. Vorschuss für Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Jede   Partei   ist   vorschusspflichtig   für   Auslagen,   die   während   des  Verfahrens   durch   ihre   Anträge   (Entschädigung   an   die   Zeugen   und  Experten,  Rechtshilfebegehren  usw.)  verursacht  werden,  sowie  für  ihren  Anteil     an     den     Kosten     aus     ge  meinsamen     Anträgen     oder     aus  Prozesshandlungen,  die  der  Richter  von  Amtes  wegen  vornimmt.  Der  Gerichtspräsident setzt jeweils die Höhe des Vorschusses fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erfolgt  der  Vorschuss  nicht  innert  de  r  festgesetzten  Fristen,  so  wird  die  Prozesshandlung, deren Kosten nicht gedeckt sind, nicht vollzogen und der  Prozess nimmt seinen Fortgang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  II. KAPITEL  Parteikosten  Art. 111  I. Verurteilung zu den Parteikosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  der  Regel  wird  die  unterliegende  Partei  zur  Zahlung  der  Kosten  der  Gegenpartei verurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Obsiegt  keine  Partei  vollständig,  so  kann  der  Richter  die  Parteikosten  verhältnismässig verteilen oder sie wettschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Ebenso     kann     er     verfahren,     wenn     einwandfrei     festgestellte  Billigkeitsgründe es rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4      Erschwert    oder    verlängert    eine      obsiegende    Partei    den    Prozess  missbräuchlich   oder   wird   ihr   nahezu   das   zugesprochen,   was   die  Gegenpartei ihr im Hinblick auf eine  n Vergleich angeboten hatte, so kann  sie zu den Gesamtkosten oder zu einem Teil derselben verurteilt werden.  Art. 112  2. Streitgenossen, Intervenient
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Werden  Streitgenossen  zu  den  Kosten  verurteilt,  so  tragen  sie  in  der  Regel  die  Kosten  solidarisch  ;  der  Richter  kann  sie  jedoch  zu  gleichen  Teilen oder entsprechend ihrem Interesse am Rechtsstreit verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Richter   entscheidet,   ob   Inte  rvenienten   zu   den   Kosten   der  Gegenpartei verurteilt we  rden können oder ob sie von dieser Kostenersatz  erhalten können.  Art. 113  II. Kostenentscheid, Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bestimmt  das  Gesetz  nichts  anderes,  so  wird  über  die  Parteikosten  im  Endurteil befunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nn   unabhängig   von   der   Hauptsache  Berufung eingelegt werden.  Art. 114  III. Umfang der Parteikosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Parteikosten umfassen:  a)   die   Gerichtskosten;  b)   die Reisekosten der Parteien;  c)   die Honorare und Auslagen der Anwälte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kostenaufstellung erfolgt nach Tarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Art. 115  IV. Vollstreckungstitel  Die vom Richter endgültig bereinigte Ko  stenliste bildet ein vollstreckbares  Urteil.  Art. 116  V. Verurteilung zu den Kosten des Gegenanwaltes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  kostenpflichtige  Partei  schulde  t  dem  Gegenanwalt  direkt  dessen  Honorar und Auslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Einzelheiten ordnet der Gebührentarif.  III. KAPITEL  Sicherheiten  Art. 117  I. Pflicht zur Sicherheitsleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kläger ist auf Begehren der Gegenpartei hin verpflichtet, ihr für die  voraussichtlichen Prozesskosten Sicherheit zu leisten:  a)   wenn  er  in  der  Schweiz  keinen    Wohnsitz  hat  oder  ihn  während  des  Prozesses ins Ausland verlegt;  b)   wenn  seine  Zahlungsunfähigkeit  durch  eine  Konkurserklärung,  durch  einen  Verlustschein  oder  durch  eine  gleichwertige  Urkunde  erwiesen  ist,  sofern  er  nicht  nachweist,  dass  der  Konkurs  widerrufen  ist  oder  dass seine Gläubiger abgefunden wurden;  c)   wenn  er  eine  der  in  den  Artikeln  83  Abs.  2,  86  und  187  SchKG  vorgesehenen Klagen erhebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Begründet  der  Kläger  während  des  Prozesses  in  der  Schweiz  Wohnsitz,  so  wird  die  geleistete  Sicherheit  nur  frei,  wenn  er  hier  Eigentümer  von  Grundstücken ist, die hinreichend Gewähr bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Internationale Übereinkünfte bleiben vorbehalten.  Art. 118  II. Art der Sicherheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Sicherheit wird durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft  geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Richter kann eine andere Si  cherheitsleistungsart bestimmen.  Art. 119  III. Begehren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Das    Begehren    auf    Sicherstellung    ist    kurz    begründet    und    mit  Beweisurkunden  versehen  schriftlich  vor  jeglicher  Einlassung  auf  die  Klage  an  das  Gericht  zu  richten,  ausser  in  den  Fällen,  in  welchen  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Tatsache,  die  das  Begehren  rechtfertig  t,  erst  im  Verlaufe  des  Verfahrens  bekannt geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gerichtspräsident setzt dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme.  Art. 120  IV. Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bestreitet  der  Kläger  seine  Pflicht  zur  Sicherheitsleistung  nicht,  so  setzt  der  Gerichtspräsident  deren  Höhe  fest  und  eröffnet  seine  Verfügung  den  Parteien schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Wird   die   Verpflichtung   bestritten,     so   entscheidet   das   Gericht   und  bestimmt,  wenn  es  die  Verpflichtung  be  jaht,  die  Höhe  der  zu  leistenden  Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In beiden Fällen entscheidet der Richter in summarischem Verfahren; die  Parteien können ihre Gründe mündlich vorbringen.  Art. 121  V. Frist zur Sicherheitsleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Richter setzt eine Frist zur Sicherheitsleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erfolgt  sie  nicht  innerhalb  der  bestimmten  Frist,  die  verlängert  werden  kann,  so  wird  auf  die  Klage  nicht  eingetreten  und  der  Kläger  zu  den  Gerichts- und Partei  kosten verurteilt.  Art. 122  VI. Erhöhung der Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Erweist  sich  im  Verlaufe  des  Verfahrens  die  Sicherheitsleistung  als  ungenügend, so kann das Gericht auf Ersuchen hin und unter den gleichen  Bedingungen dem Kläger deren Erhöhung vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Wird   die   erhöhte   Sicherheit   nicht   geleistet,   so   wird   der   Prozess  abgeschrieben;  das  Gericht  befinde  t  über  die  Prozess-  und  Parteikosten  gemäss Artikel 290.  Art. 123  VII. Befreiung  Es muss keine Sicherheit geleistet werden:  a)   in Prozesssachen, die den Personenstand betreffen;  b)   in Prozesssachen, die sich auf die Leistung von Alimenten beziehen;  c)   in Prozesssachen, bei denen der Kläger im Genusse der unentgeltlichen  Rechtspflege steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  IV. KAPITEL  Unentgeltliche Rechtspflege  Art. 124  Spezialgesetz  Die unentgeltliche Rechtspflege ist durch ein Spezialgesetz geregelt.  V. TITEL  Die Klage  I. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen  Art. 125  I. Rechtshängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Klageerhebung  Die Rechtshängigkeit wird begründet:  a)   wenn  ein  Versöhnungsversuch  vorausgeht,  durch  Einreichung  eines  diesbezüglichen schriftlichen Gesuchs beim zuständigen Richter ; liegt  kein       schriftliches       Gesuch       vor,       durch       Vorladung       zur  Sühneverhandlung    ;    war    keine  Vorladung    ergangen,    mit    der  Ausstellung  des  Weiterziehungsscheins,    sofern  das  Verfahren  innert  der gesetzlichen Frist von dreissig Tagen durch Einreichung der Klage  fortgesetzt wird ; der Artikel 43 Abs. 5 EGZGB bleibt vorbehalten  ;  b)   geht  kein  Versöhnungsversuch  vor  aus,  durch  Einreichung  der  Klage  beim Richter.  Art. 126  2. Wirkungen der Rechtshängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Rechtshängigkeit hat name  ntlich folgende Wirkungen:  a)   keine Partei kann die gleiche Klage vor einen anderen Richter bringen;  das  an  zweiter  Stelle  eröffnete  Verfahren  wird  einstweilig  eingestellt,  bis der zuerst angerufene Richter  über seine Zuständigkeit entschieden  hat (Art. 35 Abs. 1 GestG)  ;  b)   unter   Vorbehalt   gegenteiliger  Bestimmungen  wird  die  Zuständigkeit  des    angerufenen    Richters    durch      nachherige    Änderung    der    sie  begründenden Tatsachen nicht berührt;  c)   die  Veräusserung  der  im  Streite  liegenden  Sache  oder  die  Abtretung  des  streitigen  Anspruchs  während  der  Rechtshängigkeit  bleibt  ohne  Einfluss auf die Legitimation zur Sache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  allfällig  vorausgegangener  Ve  rsöhnungsversuch  hindert    die  Parteien  nicht, im Rahmen des Artikels 131 Rechtsbegehren zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Rechtshängigkeit bewirkt nicht die Festlegung des Sachverhaltes auf  den Zeitpunkt der Klageerhebung.  Art. 127  3. Klagerückzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kläger  kann  bis  zur  Einreichung  der  Klageantwort  beim  Richter,  oder,  wenn  die  Antwort  unterblieb,  bis  zur  Stellungnahme  des  Beklagten  zur  Verhandlung  seine  Klage  zurückziehen;  später  kann  er  dies  nur  noch  mit Zustimmung des Beklagten tun.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Klagerückzug  fällt  die  Rechtshängigkeit  mit  rückwirkender  Kraft  dahin und die Gerichts- und Parteikosten gehen zu Lasten des Klägers.  Art. 128  4. Rückwirkung der Rechtshängigkeit  Hat  der  Kläger  seine  Klage  infolge  eines  Formmangels  zurückgezogen,  oder  wurde  diese  infolge  sachlicher  Unzuständigkeit  des  Richters  als  unzulässig  erklärt,  so  wird  die  Rechtshängigkeit,  wenn  die  Klage  innert  zehn  Tagen  beim  zuständigen  freiburgi  schen  Richter  wieder  eingereicht,  bzw.    der    Formmangel    behoben    wi  rd,    auf    den    Tag    der    ersten  Klageerhebung zurückdatiert.  Art. 129  5. Rechtshängigkeit vor einem ausländischen Gericht  Wenn  die  Klage  zwischen  den  gleichen  Parteien  und  um  den  gleichen  Streitgegenstand   bereits   bei   einem  ausländischen   Richter   hängig   ist,  gelangen   der   Artikel   9   des   Bundesg  esetzes   über   das   Internationale  Privatrecht und die internationalen Übereinkommen zur Anwendung.  Art. 130  II. Vorbringen der Angri  ffs- und Verteidigungsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Parteien  bringen  bei  Strafe  der  Verwirkung  alle  ihre  Angriffs-  und  Verteidigungsmittel     auf     einmal  vor;     vorbehalten     bleiben     die  Bestimmungen der Artikel 162, 166, 173, 301 Abs. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Tatsachenbehauptungen  und  die  Beweismittel  können  noch  ergänzt  werden bis zum Beginn der Beweisleistung; nachträglich nur, sofern diese  Vorlegung  nicht  früher  möglich  war,  wenn  die  Versäumnis  entschuldbar  ist,  oder  wenn  neue  Tatsachen  au  s  den  vom  Richter  von  Amtes  wegen  angeordneten Beweiserhebungen hervorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kosten,  die  durch  die  Verspätung  verursacht  werden,  fallen  zu  Lasten  der  Partei,  die  in  der  Lage  gewesen  wäre,  die  neuen  Beweismittel  innert nützlicher Frist beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Art. 131  III. Klageänderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kläger kann seine Rechtsbegehren abändern oder erweitern unter der  Voraussetzung,  dass  sie  in  rechtliche  r  Beziehung  mit  der  ursprünglichen  Klage zusammenhängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Das   Vorbringen   neuer   Tatsachen   zur   Begründung   der   geänderten  Rechtsbegehren  unterliegt  den  Beschränkungen  des  Artikels  130  Abs.  2  und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Jede  Partei  kann  in  jedem  Stand  des  Verfahrens  ihre  Rechtsbegehren  beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Schreib- und Rechnungsfehler könne  n jederzeit berichtigt werden.  Art. 132  IV. Klagenhäufung und Widerklage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Klagenhäufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Mehrere  Ansprüche  des  Klägers  gegen  denselben  Beklagten  können  in  der  gleichen  Klage  geltend  gemacht  werden,  wenn  der  gleiche  Richter  zuständig ist und wenn diese dem gleichen Verfahren unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten    bleiben    der    Artikel    53    dieses    Gesetzes    über    die  Zusammenrechnung     der     Rechtsbegehren     des     Klägers     oder     der  Streitgenossen und der Artikel 149 Abs.  5 des Gesetzes vom 22. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1949   über   die   Gerichtsorganisation  betreffend   die   Zuständigkeit   des  Appellationshofs als einzige kantonale Instanz.  Art. 133  2. Widerklage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Beklagte   kann   eine   Widerklage   beim   Richter   der   Hauptklage  erheben,  wenn  dieser  für  die  Widerk  lage  sachlich  zuständig  ist  und  wenn  beide Klagen dem gleichen   Verfahren unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten    bleiben    der    Artikel    56    dieses    Gesetzes    über    die  Zuständigkeit  bei  Widerklage  und  der  Artikel  149  Abs.  5  des  Gesetzes  vom   22.   November   1949   über   die   Gerichtsorganisation   über   die  Zuständigkeit des Appellationshofs als einzige kantonale Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Gegenanspruch   muss   mit   dem   Klageanspruch   in   sachlichem  Zusammenhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Widerbeklagte kann seinerse  its keine Widerklage erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Verrechnung kann stets einredeweise geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Art. 134  3. Klagentrennung  Bei   Klagenhäufung   oder   Widerklage  kann   der   Richter   jederzeit   die  Klagentrennung  anordnen,  wenn  er  dafür  hält,  dass  die  Klageverbindung  den Prozessverlauf erschwert; er en  tscheidet in summarischem Verfahren.  Art. 135  4. Vollstreckung des Urteils bei Trennung von Klage und  Widerklage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Befasst  sich  der  Richter  wegen  sachlicher  Unzuständigkeit  oder  nach  Klagetrennung   nicht   mit   der   Widerkla  ge,   so   ist   bei   verrechenbaren  Ansprüchen  das  Urteil,  das  die  Hauptklage  ganz  oder  teilweise  gutheisst,  nur unter Abzug des Betrages der Widerklage vollstreckbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Richter  setzt  dem  Beklagten  eine  Frist,  um  seine  Klage  vor  das  zuständige  Gericht  zu  bringen;  wird  diese  Frist  nicht  benützt,  so  gelangt  das Urteil in vollem Umfange zur Vollstreckung.  Art. 136  V. Feststellungsklage  Das    Bestehen    oder    Nichtbestehen    eines    Rechtsverhältnisses    kann  Gegenstand   einer   Klage   sein,   wenn   der   Kläger   ein   schutzwürdiges  Interesse an einer sofortigen Feststellung hat.  Art. 137  VI. Prozessvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Richter erkennt in der Haupts  ache über eine Klage oder Widerklage  nur,  wenn  sie  zulässig  ist.  Vorbehalten  bleiben  die  Fälle,  in  denen  die  Unzulässigkeit durch Parteieinred  e geltend gemacht werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Prozessvoraussetzungen b  eziehen sich namentlich auf:  a)   die Zulässigkeit des Rechtsweges;  b)   die sachliche und örtliche Zuständigkeit;  c)   das Bestehen eines Schiedsver  trages oder einer Schiedsklausel;  d)   die   Prozessfähigkeit;  e)   die Vollmacht des Vertreters;  f)   den vorgängigen obligator  ischen Versöhnungsversuch;  g)   die Beobachtung einer gesetzlichen Prozessfrist;  h)   die  Rechtshängigkeit,  wenn  die  Zuständigkeit  des  zuerst  angerufenen  Gerichts feststeht (Art. 35 GestG);  i)    die Rechtskraft der beurteilten Sache;  j)    die Zulässigkeit der Widerklage, de  r Intervention, der Klageänderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)        das      Bestehen      eines      schutzwürdigen      Interesses      an      der  Feststellungsklage.  Art. 138  VII. Einstellung des Prozesses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Richter  kann  aus  Zweckmässigkeitsgründen  den  Prozess  einstweilig  einstellen,   insbesondere   dann,   wenn   das   Urteil   über   eine   andere  Prozesssache den Ausgang des Prozesse  s beeinflussen kann; er entscheidet  in summarischem Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Von  Gesetzes  wegen  ruht  das  Verfa  hren  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Richter  verfügt  die  Wiederaufn  ahme  des  Prozesses,  sobald  die  Gründe zur Einstellung nicht mehr gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen  die  von  einem  unteren  Gericht  erlassene  Einstellungsverfügung  kann Berufung eingelegt werden.  Art. 139  VIII. Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Sofern  das  Gesetz  nichts  andere  s  bestimmt,  sind  die  Verhandlungen  der  streitigen Gerichtsbarkeit öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Richter schliesst die Öffentlichkeit ganz oder teilweise aus, wenn es  das  Interesse  des  Staates,  die  ö  ffentliche  Ordnung,  die  Sittlichkeit  oder  wenn  es  die  berechtigten  Interessen  einer  Partei  oder  einer  beteiligten  Person unbedingt erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Fälle,  die  dem  Familienrecht  unterstehen,  werden  unter  Ausschluss  der Öffentlichkeit behandelt.  II. KAPITEL  Versöhnungsversuch  Art. 140  I. Bei Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten  In   Fällen,   die   in   seine   Entscheidungsbefugnis   fallen,   schreitet   der  Bezirksgerichtspräsident zum Versöhnungsversuch.  Art. 141  II. Andere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im Allgemeinen  A. Fakultativer Versöhnungsversuch  In  den  übrigen  Fällen  und  unter  Vorbehalt  jener,  die  im  nächsten  Artikel  vorgesehen  sind,  kann  der  Kläger  den  Friedensrichter  ersuchen,  bevor  er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  den  Rechtshandel  vor  den  zuständigen  Richter  bringt,  den  Beklagten  zu  einem Versöhnungsversuch vorzuladen.  Art. 142  B. Ausschluss des Versöhnungsversuchs  Es findet vorgängig kein   Versöhnungsversuch statt:  a)    in  Rechtsstreitigkeiten,  bei  denen  ein  Prozessvergleich  ausgeschlossen  ist,  namentlich  in  den  Fällen  nach  den  Artikeln  42,  105,  259  Abs.  2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            260a und 261 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches;  b)   in Streitigkeiten des beschleunigt  en und des summarischen Verfahrens;  c)   in  Streitigkeiten,  die  durch  Widerklage  oder  Intervention  eingeleitet  werden.  Art. 143  C. Obligatorischer Versöhnungsversuch  Die    Bestimmungen    der    Spezialgesetze,    die    einen    obligatorischen  Versöhnungsversuch vorsehen,   bleiben vorbehalten.  Art. 144  2. Verfahren  A. Gerichtsstand  Die     örtliche     Zuständigkeit     des     Friedensrichters     ist     durch     die  Bestimmungen über den Ge  richtsstand geregelt.  Art. 145  B. Gesuch und Vorladung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Das   Gesuch   um   Vornahme  des   Versöhnungsversuches   muss   den  Streitgegenstand angeben. Es wird an  den Friedensrichter gerichtet, der es  dem Beklagten mitteilt und die Part  eien kurzfristig vorladet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Begehren  um  Vornahme  de  s  Versöhnungsversuches  kann  mündlich  gestellt  werden;  in  diesem  Falle  gi  bt  die  Vorladung  de  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Parteien   können   auch   von   sich   aus   vor   dem   Friedensrichter  erscheinen.  Art. 146  C. Verhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Versöhnungsverfahren ist mündlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Parteianträge werden  von Amtes wegen protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Gerichtsschreiber muss am  Versöhnungsversuch nicht teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Art. 147  D. Persönliches Erscheinen  Die  im  Kanton  wohnhaften  Parteien  erscheinen  persönlich,  ausser  bei  begründeter  Verhinderung  oder  Entsc  huldigung,  die  vom  Friedensrichter  gewürdigt wird.  Art. 148  E. Aufgabe des Richters  Erscheinen   beide   Parteien,   so   ni  mmt   der   Richter   vom   Rechtsstreit  Kenntnis,   lässt   sich   die   Schriftstücke,   die   sich   in   den   Händen   der  Erschienenen  befinden,  vorweisen,  und  bemüht  sich,  eine  Versöhnung  herbeizuführen.  Art. 149  3. Ergebnis  A. Erfolg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ein  allfälliger  Vergleich  wird  von  Amtes  wegen  im  Protokoll  vermerkt,  das von den Parteien und dem Richter unterschrieben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden die Parteien sich über die Gerichts- und Parteikosten nicht einig,  so  können  sie  den  Richter  beauftragen,  darüber  zu  entscheiden  ;  sein  Entscheid   wird   kurz   begründet   ;   er   kann   mit   Berufung   angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Der   im   Protokoll   eingetragene   Vergleich   hat   die   Wirkung   eines  vollstreckbaren Urteils.  Art. 150  B. Misserfolg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Kommt  keine  Einigung  zustande,  so  vermerkt  dies  der  Richter  im  Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Protokolleintrag bildet den Weiterziehungsschein. Den Parteien wird  eine Abschrift ausgehändigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kosten  der  Vorladung  und  der  Verhandlung  werden  vom  Kläger  bezahlt und gelten als Parteikosten.  Art. 151  C. Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Keine    Partei    kann    später    der    anderen    die    anlässlich    des  Versöhnungsversuches a  bgegebenen Erklärungen entgegenhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Partei  jedoch,  die  Angebote  aufrecht  erhält  und  sie  ins  Protokoll  aufnehmen lässt, kann sich später darauf berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Art. 152  4. Abwesenheit  A. des Klägers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Erscheint  der  Kläger  nicht,  so  ist  das  Verfahren  hinfällig;  die  Gerichts-  und  Parteikosten  werden  unverzüglich  vom  Richter  festgesetzt  und  dem  Säumigen auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Artikel 186 Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar.  Art. 153  B. des Beklagten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Erscheint     der     Beklagte     nicht,     so     kann     der     Kläger     den  Weiterziehungsschein verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gerichtskosten  werden  wie  beim    Scheitern  des  Versöhnungsversuches  geregelt.  Art. 154  C. beider Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Erscheint  keine  Partei,  so  ist  das  Verfahren  hinfällig,  und  die  Gerichts-  und Parteikosten fallen zu Lasten des Klägers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kläger kann wieder eingesetzt werden gemäss Artikel 186 Abs. 2.  Art. 155  5. Gültigkeit des Weiterziehungsscheines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Weiterziehungsschein ist dreissig Tage gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  die  Sache  nicht  innert  dieser  Frist  vor  den  zuständigen  Richter  gebracht, so ist das Verfahren hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Der    Kläger    wird    zu    den    vom    Friedensrichter    festzusetzenden  Gerichtskosten verurteilt.  Art. 156  6. Bedeutung des Versöhnungsversuches  Die  Aufgabe  des  Versöhnungsbegehren  s  oder  die  Nichtbenützung  des  Weiterziehungsscheines  sowie  Mä  ngel  des  Versöhnungsbegehrens  oder  des Weiterziehungsscheines berühren al  s solche das streitige Recht nicht.  III. KAPITEL  Ordentliches Verfahren  Art. 157  I. Schriftenwechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Klageschrift  A. Einreichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ständigen Richter eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihr ist nötigenfalls der Weiterziehungsschein beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  Art. 158  B. Inhalt der Klageschrift, Vorlage der Urkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Klageschrift enthält:  a)   den Namen, den Wohnort und die  genaue Bezeichnung  der Parteien;  b)   die  zur  Beurteilung  der  Zulässigkeit  der  Klage  notwendigen  Angaben,  insbesondere die Angabe des Streitwertes;  c)   die   Rechtsbegehren;  d)   in   fortlaufender   Nummerierung   die   klar   gefasste   Darstellung   der  Tatsachen, welche die Klage begründen;  e)   die  genaue  Angabe  der  Beweism  ittel  für  jede  Tatsache,  insbesondere  unter Bezeichnung der  Namen und des Wohnortes der Zeugen und der  Drittpersonen,  die  im  Besitze  der  angerufenen  Schriftstücke  sind,  sowie der Nummern des Verzeichnisses der Schriftstücke ;  f)   die kurz gefasste Angabe   der rechtlichen Begründung;  g)   das Datum und die Unterschrift des Verfassers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schriftstücke, die sich im Bes  itze des Klägers befinden, werden, mit  einem Verzeichnis verseh  en, der Klage beigefügt.  Art. 159  C. Prüfung durch den Präsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Gerichtspräsident   nimmt   unverzüglich   von   der   Klageschrift  Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  prüft  endgültig,  ob  sie  den  An  forderungen  des  Artikels  158  genügt  und weist sie gegebenenfalls an die Partei zurück mit der Aufforderung, sie  innert zehn Tagen neu abzufassen; wird  die neue Klageschri  ft innert dieser  Frist eingereicht, so gilt als Datum da  sjenige der ersten Klageeinreichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Präsident kann den Kläger auf  die Unzuständigkeit des angerufenen  Richters und auf andere Unzulässigkeitsgründe aufmerksam machen. Dem  Kläger steht es frei, die Klageschrift zurückzuziehen, oder ihre Zustellung  zu verlangen.  Art. 160  D. Zustellung der Klageschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Präsident  lässt  die  Klageschrift  dem  Beklagten  zustellen  und  setzt  ihm eine Frist zur Klagebeantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erfolgt  ein  Begehren  auf  Sicherheitsleistung,  so  wird  die  Frist  zur  Klagebeantwortung hinfällig. Der Präsident setzt eine neue Frist an, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  das  Begehren  abgewiesen  oder  wenn  die  Sicherheit  geleistet  ist  (Art.  117  ff.).  Art. 161  2. Klageantwort  A. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Klageantwort enthält:  a)   alle  Einwendungen  gegen  die  prozessuale  Zulässigkeit  der  Klage  mit  Begründung;  b)   die Anträge in der Sache;  c)   die Widerklage, wenn der Beklagte eine solche erheben will;  d)   die  Antwort  auf  die  Klageanbringen  und  die  tatsächliche  Begründung  der   Anträge   in   klar   gefasster   Darstellung.   Die   Begründung   der  Widerklage    kann    mit    der    Antw  ort    verbunden    oder    gesondert  angeschlossen werden;  e)    die   genaue   Angabe   der   Bewe  is-   und   Gegenbeweismittel   für   jede  Tatsache  (Art.  158  Abs.  1  Bst.  e)  sowie  die  Einwendungen  gegen  die  vom   Kläger   angerufenen   Bewe  ismittel   und   der   Nummern   des  Verzeichnisses der Schriftstücke;  f)   die kurz gefasste rechtliche Begründung;  g)   das Datum und die Unterschrift des Verfassers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schriftstücke,  die  sich  im  Besitze  des  Beklagten  befinden,  werden  mit einem Verzeichnis versehen   der Klageantwort beigefügt.  Art. 162  B. Beschränkung  Der  Gerichtspräsident  kann  von  Amte  s  wegen  oder  auf  ein  während  der  Antwortfrist  eingereichtes  Gesuch  des  Beklagten  hin  anordnen,  dass  die  Klageantwort   auf   Einwendungen   gegen   die   Zulässigkeit   der   Klage  beschränkt wird.  Art. 163  C. Zustellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Klageantwort  wird  dem  Kläger  zugestellt.  Artikel  159  Abs.  2  ist  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Hat   der   Beklagte   eine   Widerklage   erhoben,   so   prüft   sie   der  Gerichtspräsident   gemäss   Artikel   159   Abs.   2   und   3   und   setzt   dem  Beklagten eine Frist zu deren Beantwortung. Die Artikel 161 und 162 sind  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Art. 164  3. Weiterer Schriftenwechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Schriftenwechsel bezüglich Klage  und Widerklage beschränkt sich in  der Regel auf Klage und Klageantwort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Gerichtspräsident   verfügt     jedoch   von   Amtes   wegen   oder   auf  Parteiantrag eine Replik, wenn es ang  ezeigt ist, dass der Kläger schriftlich  zu den Behauptungen in der Klageantwort Stellung nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  kann  dem  Beklagten  eine  Frist  zur  Einreichung einer Duplik gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Replik und Duplik werden den Beklag  ten, bzw. dem Kläger zugestellt.  Art. 165  II. Vorbereitung der Hauptverhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Vorbereitende Verfügung  A. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ist  der  Schriftenwechsel  beendigt,  so  trifft  der  Gerichtspräsident  die  zur  Vorbereitung der Hauptverha  ndlung notwendigen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     In   einer   Verfügung   setzt   er  den   Tag   und   den   Gegenstand   der  Verhandlung fest und entscheidet insb  esondere, welche Beweisaufnahmen  hiebei  vorgenommen  werden,  unbeschade  t  des  Rechts  des  Gerichtes,  auf  Ersuchen der Parteien oder von Am  tes wegen weitere anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er lädt die Parteien, die Zeugen und  gegebenenfalls die Experten vor und  trifft alle für die Beweisaufnahme nötigen Massnahmen.  Art. 166  B. Beschränkung der Verhandlungen  Der  Gerichtspräsident  kann  verfügen,  dass  die  Verhandlungen  sich  einzig  und  allein  auf  die  Zulässigkeit  der  Klage  erstrecken  oder  auf  eine  oder  mehrere Hauptfragen, deren Regel  ung den Rechtsstreit beenden könnte.  Art. 167  2. Vorverhandlung  A. Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Erachtet    der    Gerichtspräsiden  t    die    Streitsache    als    durch    den  Schriftenwechsel  nicht  genügend  vorbereitet,  so  lädt  er  die  Parteien  zu  einer  Vorverhandlung  vor,  um  mit  ihnen  den  Streitgegenstand  frei  zu  besprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  der  Regel  haben  die  Parteien  pe  rsönlich  zu  erscheinen,  verbeiständet  durch ihre Vertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sind  die  Rechtsbegehren  ungenau,  widersprechend  oder  offensichtlich  unvollständig, so kann der Gerichtspräsident die Parteien auf diese Mängel  aufmerksam machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Er  stellt  die  bestrittenen  Tatsach  en  durch  persönliche  Befragung  der  Parteien   fest   und   veranlasst   sie,   nötigenfalls   ihre   Behauptungen   und  Beweisanträge  zu  verdeutlichen,  zu  berichtigen,  zu  vereinfachen  oder  zu  ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   In jedem Falle sucht er mit den Parteien den Streit gütlich beizulegen; er  kann nacheinander mit jeder Partei in Abwesenheit der a  ndern verhandeln.  Art. 168  B. Abwesenheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Erscheint   eine   Partei   nicht   zur   Vorverhandlung,   so   bespricht   der  Gerichtspräsident  die  Streitsache  mit  der  anwesenden  Partei  und  trifft  die  Vorkehrungen  für  die  Hauptverha  ndlung  auf  Grund  des  Ergebnisses  der  Vorverhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erscheint  keine  Partei,  so  kann  er  je  nach  den  Umständen  sie  nochmals  vorladen oder unverzüglich die  Hauptverhandlung festsetzen.  Art. 169  III. Hauptverhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Eröffnung  Der    Gerichtspräsident    eröffnet      die    Verhandlungen    und    stellt    die  Anwesenheit   der   Parteien   fest;   er     setzt   den   Streitgegenstand   kurz  auseinander,   sofern   die   Mitglieder   des   Gerichtes   nicht   vorher   das  Aktenheft eingesehen haben, und gibt  ihnen gegebenenfalls vom Ergebnis  der Vorverhandlung Kenntnis.  Art. 170  2. Verhandlung über die Prozessvoraussetzungen  A. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Selbst   wenn   das   Verfahren   nicht   auf   die   Zulässigkeit   der   Klage  beschränkt  wurde,  so  untersucht  si  e  das  Gericht  vorweg  und  getrennt  von  der  Hauptsache;  der  Entscheid  über  die  Zulässigkeit  der  Widerklage  kann  jedoch mit der Hauptsache ergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bestehen mehrere Unzulässigkeitsgründe, so entscheidet das Gericht, ob  sie  gleichzeitig  oder  nacheinander  und  in  welcher  Reihenfolge  beurteilt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Fragen  über  die  Zulässigkeit,  die  sich  im  Verlaufe  des  Verfahrens  ergeben, werden ebenfalls vorfraglich geprüft und beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Mit   Ausnahme   des   Falles,   da   ein   Unzulässigkeitsgrund   von   der  Gegenpartei vorgebracht werden muss, kann der Richter in jedem Stadium  des Prozesses die Unzulässigkeit einer  Haupt- oder Widerklage feststellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Art. 171  B. Instruktion und Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Gericht  verfügt  nötigenfalls  Beweisaufnahmen  über  die  Tatsachen,  deren Feststellung zur Beurteilung der Zulässigkeit notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  übrigen  wird  wie  bei  den  Verhandlungen  über  die  Hauptsache  vorgegangen;   den   ersten   Vortrag   hat   die   Partei,   welche   die   Einrede  erhoben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erachtet das Gericht den Unzulässigkeitsgrund als gegeben, so erklärt es  die Klage oder Widerklage als unzulässig.  Art. 172  3. Verhandlung über die Hauptsache  A. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wird  die  Klage  als  zulässig  betrachtet, so eröffnet der Gerichtspräsident  die  Verhandlungen  über  die  Hauptsache,  es  sei  denn,  das  Verfahren  wäre  bis  dahin  auf  die  Prozessvoraussetzunge  n  beschränkt  gewesen;  in  diesem  Fall  werden  die  Verhandlungen  eingestellt  und  der  Präsident  lässt  einen  ergänzenden Schriftenwechsel vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Beginn  der  Verhandlungen  haben  di  e  Parteien  die  Möglichkeit,  ihre  Rechtsbegehren,   Vorbringen   und   Beweisangebote   zur   Hauptsache   zu  ergänzen oder zu berichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Erachtet   der   Präsident   die   Prozesssache   als   noch   nicht   genügend  vorbereitet, so geht er gemäss Artikel 167 vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Hat  keine  Vorverhandlung  stattgefunden,  so  prüft  der  Präsident  mit  den  Parteien  die  Möglichkeit  einer  gütlichen  Erledigung  des  Streitfalles  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            167 Abs. 5).  Art. 173  B. Beschränkung der Verhandlungen  Auch  wenn  der  Präsident  nicht  so  entschieden  hat,  kann  das  Gericht  verfügen,  dass  die  Verhandlungen  vor  erst  nur  über  eine  oder  mehrere  Fragen geführt werden, deren Lös  ung den Rechtsstreit beenden könnte.  Art. 174  C. Streitigkeiten der Instruktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit Ausnahme der Fragen bezüglich der Zulässigkeit der Klage oder der  Widerklage  wird  über  di  e  Streitfragen  der  Instruktion  im  summarischen  Verfahren verhandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Parteien können sich kurz äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Richter  entscheidet  in  der  Regel  sofort;  urteilt  der  Richter  nicht  in  der  gleichen  Sitzung,  so  schreitet  er  gleichwohl,  soweit  möglich,  zu  anderen Prozesshandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Ist  der  Entscheid  nicht  durch  bes  onderes  Rechtsmittel  weiterziehbar,  so  wird  die  Begründung  in  der  Sitzung  mündlich  bekannt  gegeben,  aber  erst  im Endurteil schriftlich niedergelegt.  Art. 175  D. Beweisaufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Gericht  lässt  die  Beweise  übe  r  die  Tatsachen  aufnehmen,  deren  Feststellung  nötig  ist  zur  Entscheidung  über  die  Fragen,  die  Gegenstand  der Verhandlungen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beweisaufnahme findet wenn mög  lich in einer einzigen Verhandlung  statt.  Art. 176  E. Parteivorträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nach Abschluss des Beweisverfahrens hört das Gericht die Parteivorträge  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jede Partei kann das Wort zweimal ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Parteien können auf ihre Parteivorträge verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Präsident kann deren Dauer beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Parteien  können  dem  Gericht  eine  schriftliche  Zusammenfassung  ihrer Argumente übergeben.  Art. 177  F. Urteil  Das Urteil wird sofort, oder, wenn dies nicht möglich ist, innert 30 Tagen  gefällt.  Art. 178  G. Wiedereröffnung des Beweisverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wenn  im  Verlaufe  der  Beratung  Fragen  auftauchen,  die  in  tatsächlicher  Hinsicht    abgeklärt    werden    müssen,    so    kann    das    Gericht    das  Beweisverfahren wieder eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nach  der  Ergänzung  der  Instrukti  on  können  die  Parteien  verlangen,  erneut angehört zu werden.  Art. 179-184  IV. Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem  Einzelrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Art. 185  V. Nichterscheinen zu den Verhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. einer Partei  A. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Erscheint eine Partei nicht, oder weigert sie sich zu verhandeln, so findet  die   Verhandlung   trotzdem   statt,   sofern   die   anwesende   Partei   nicht  Vertagung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verhandlung findet nicht statt:  a)   wenn sich eine Vorladung als formwidrig erweist;  b)   wenn  die  gesetzliche  Vorladungsfrist  nicht  beobachtet  wurde,  oder  wenn auf Grund besonderer Umstände de  r Richter der Ansicht ist, dass  die angesetzte Frist zu kurz war;  c)   wenn  der  Richter  weiss,  dass  die  abwesende  Partei  oder  ihr  Vertreter  aus ernsthaften Gründen, wie Krankhe  it, Tod eines nahen Verwandten,  Militärdienst,   Ausübung   eines   politis  chen   Amtes,   am   Erscheinen  verhindert ist.  Art. 186  B. Abwesenheit des Klägers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Erscheint der Kläger zur ersten Verhandlung nicht, so kann der Beklagte  die  Abschreibung  des  Prozesses  unter  Kostenfolge  zu  Lasten  des  Klägers  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den zehn Tagen nach der Zu  stellung der Verfügung auf Abschreibung  des  Streitfalles  kann  der  Kläger  wieder  eingesetzt  werden,  sofern  er  beweist,  dass  er  oder  sein  Vertreter  ohne  ihr  Verschulden  am  Erscheinen  verhindert  waren.  Das  Gericht  ents  cheidet  in  summarischem  Verfahren  und ohne Verhandlungen.  Art. 187  C. Instruktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Findet die Verhandlung statt, so bleiben die Rechtsbegehren, Vorbringen,  Bestreitungen, Beweisanträge und die anderen Rechtsbehelfe, die bis dahin  von der fehlenden Partei vorgebracht wurden, weiterhin bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Beweis  über  Tatsachen,  die  von  der  anwesenden  Partei  behauptet  und von der abwesenden bestritten we  rden, muss angetreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Wenn   infolge   Säumnis   Tatsachen,   die   von   der   anwesenden   Partei  vorgebracht werden, nicht bestritten  wurden, muss der Richter dennoch die  Beweisführung  anordnen,  wenn  er  Gründe    hat,  an  ihrer  Richtigkeit  zu  zweifeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Richter  lässt  die  von  der  abwe  senden  Partei  verlangten  oder  von  Amtes    wegen    angeordneten    Beweis  e    bezüglich    ihrer    behaupteten  Tatsachen erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  Art. 188  D. Beschränkung des Verfahrens  War  das  Verfahren  auf  die  Prüfung  der  Prozessvoraussetzungen  oder  bestimmter Hauptfragen beschränkt, so erstrecken sich die Instruktion und  der Entscheid nur auf diese.  Art. 189  E. Zustellung des Protokolls an die säumige Partei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gerichtspräsident  lässt  ein  Doppel  des  Verhandlungsprotokolls  der  abwesenden Partei zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Eine   Zustellung   erfolgt   nicht,   wenn   sie   gemäss   Artikel   29   durch  Veröffentlichung zu geschehen hat.  Art. 190  F. Fortsetzung der Verhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wird die Verhandlung nicht in einer  Tagfahrt abgeschlossen, so kann die  abwesende Partei zur folgenden Sitzung erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  kann  verlangen,  dass  bei  dies  er  Verhandlung  Beweise  in  ihrer  Gegenwart erneut abgenommen werden,  wenn sie oder ihr Ve  rtreter innert  zehn  Tagen  seit  Zustellung  der  Protoko  llabschrift  ein  diesbezügliches  Gesuch   beim   Gerichtspräsidenten   einreicht   und   die   entsprechenden  Gerichts- und Parteikosten bezahlt.  Art. 191  2. Nichterscheinen beider Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Fehlen   bei   einer   Verhandlung   beid  e   Parteien,   so   setzt   ihnen   der  Gerichtspräsident eine Frist, um sich schriftlich auszusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  sie  nicht  antworten  oder  nicht  eine  genügende  Entschuldigung  angeben,  so  kann  das  Gericht  den  Streitfall  abschreiben  und  ihnen  die  Kosten zu gleichen Teilen auferlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wenn  genügende  Entschuldigungen  vor  gebracht  werden,  so  nimmt  der  Gerichtspräsident den Prozess wieder auf.  Art. 191a  VI. Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten  In    Fällen,    die    in    seine    Entscheidungsbefugnis    fallen,    übt    der  Bezirksgerichtspräsident alle Rechte  aus, mit denen das vorliegende Gesetz  sowohl das Gericht als auch seinen Präsidenten ausstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  VI. TITEL  Das Beweisverfahren  I. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen  Art. 192  I. Beweislast
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ohne gegenteilige Gesetzesbestimmung  hat jede Partei die Tatsachen, die  sie vorbringt, um von ihnen ein Recht abzuleiten, zu beweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Partei,  die  nicht  beweispflichtig    ist,  kann  den  Gegenbeweis  leisten,  ohne dass dadurch die Beweislast umgekehrt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Stellt das Gesetz die Vermutung für da  s Bestehen einer Tatsache auf, so  steht  der  Gegenpartei  der  Gegenbeweis  offen,  sofern  ihn  das  Gesetz  nicht  ausschliesst.  Art. 193  II. Zu beweisende Tatsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Notorische Tatsachen müsse  n nicht bewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beweis wird nur über erhebliche Tatsachen geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Er   wird   nur   über   bestrittene   Tatsachen   geführt,   soweit   nicht   der  Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist oder ein Fall nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            187 Abs. 3 vorliegt.  Art. 194  2. Geständnis  A. Gerichtliches Geständnis  a) Unbestrittene Tatsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  der  Regel  wird  jede  vor  Gericht  vorgebrachte  Tatsache,  die  nicht  in  aller   Form   durch   die   Gegenpartei   bestritten   wird,   als   zugestanden  betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn jedoch aus der Gesamtheit der  Behauptungen einer Partei und ihrer  Haltung  im  Verlaufe  des  Prozesses  her  vorgeht,  dass  sie,  ohne  es  in  aller  Form   zu   erklären,   eine   Tatsache   bestreiten   wollte,   dann   muss   diese  bewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Bleiben   infolge   Unterlassung   einer   Rechtsschrift   durch   eine   Partei  vorgebrachte  Tatsachen  unbestritten,  so  hat  der  Richter  trotzdem  die  Beweisleistung  anzuordnen,  wenn  er  Gründe  hat,  deren  Richtigkeit  zu  bezweifeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  Art. 195  b) Widerruf  Eine  Partei  kann  ihr  Geständnis  wide  rrufen,  wenn  sie  glaubhaft  macht,  dass  es  aus  Irrtum  oder  infolge  Tä  uschung  von  Seiten  de  r  Gegenpartei  erfolgte.  Art. 196  c) Qualifiziertes Geständnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Enthält   das   Geständnis   eine   Einschränkung,   die   ein   getrenntes  Verteidigungs-  oder  A  ngriffsmittel  darstellt,  so  wird  die  zugestandene  Tatsache bei den Verhandlungen gleichwohl berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Überdies entscheidet der Richter, ob und inwieweit das Geständnis durch  beigefügte Zusätze oder Einschränkungen unwirksam wird.  Art. 197  B. Aussergerichtliches Geständnis  Der  Richter  würdigt  den  Wert  des  au  ssergerichtlichen  Geständnisses  nach  freiem  Ermessen  und  entscheidet,  inwieweit  der  Beweis  dadurch  unnötig  wird.  Art. 198  III. Beweismittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Beweis wird erbracht durch:  a)   das   Parteiverhör;  b)   die   Zeugenaussage;  c)   die   Urkunden;  d)   den   Augenschein;  e)   die   Expertise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es können ausserdem als Beweismitte  l angerufen werden: Feststellungen  von     Tatsachen,     die     aus     Protokollen     von     Zivil-,     Straf-     oder  Verwaltungsbehörden  der  Eidgenossens  chaft  und  der  Kantone,  aus  deren  Entscheiden   und   Urteilen   hervorgehen,   sowie   die   darin   enthaltenen  Zeugenaussagen und die Expertenberichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Richter  ist  nicht  an  diese  Feststellungen,  Aussagen  und  Berichte  gebunden,  und  er  kann  die  gleichen  Beweise  erneut  führen  lassen  oder  andere anordnen.  Art. 199  IV. Entscheid über die Beweismittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Beweisanträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ohne  gegenteilige  gesetzliche  Be  stimmung  kann  eine  Partei  mehrere  Beweismittel anrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  Partei  kann  verlangen,  dass  ein  Beweismittel  berücksichtigt  wird,  das   von   ihrer   Gegenpartei   angemeldet   wurde,   selbst   wenn   sie   es  zurückgezogen hat.  Art. 200  2. Befugnisse des Richters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Richter ist nicht an die Beweis  anträge der Parteien gebunden. Er tritt  auf  Beweismittel  nicht  ein,  die  er  nach  Einsicht  in  die  Akten  und  auf  Grund  seiner  Kenntnis  des  Rechtsstreites  ohne  Bedenken  für  überflüssig  hält,  selbst  wenn  sie  angerufen  werden,  um  erhebliche  Tatsachen  zu  beweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann auch von den Parteien nich  t angebotene Beweismittel beiziehen,  sofern  nicht  beide  Parteien  in  Angelegenheiten,  welche  das  öffentliche  Interesse nicht berühren, sich formell dagegen aussprechen.  Art. 201  3. Streitigkeiten bezüglich der Beweismittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Über  Streitigkeiten  bezüglich  der  Zulässigkeit  eines  Beweismittels  oder  der   Art   der   Beweisführung   wird   zu   Beginn   des   Beweisverfahrens  entschieden,  oder,  wenn  der  Einspruc  h  später  ordnungsgemäss  erfolgt,  im  Zeitpunkt, da der Beweis angetreten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bezüglich  dieser  Streitigkeit  wird  verfahren  und  entschieden  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 174.
Art. 202 V. Beweisführung vor dem Gericht und in Gegenwart der
                            Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Unter  Vorbehalt  der  vom  Gesetz  vorgesehenen  Ausnahmen  erfolgt  die  Beweisführung vor dem Gesamtgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Das   Kantonsgericht   kann   in   den  bei  ihm  vorgebrachten  Prozessen  anordnen, dass bestimmte oder alle Beweise vor einem Instruktionsrichter  geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Parteien haben das Recht,  der Beweisführung beizuwohnen, und von  den vorgebrachten Belegen Kenntnis zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4        Erfordert      es      die      Wahrung      berechtigter      Interessen      oder  Geschäftsgeheimnissen  einer  Partei    oder  eines  Dritten,  so  nimmt  der  Richter   unter   Ausschluss   der   Ö  ffentlichkeit   und   in   Abwesenheit   der  Gegenpartei oder beider Parteien von  den Beweisen Kenntnis. Der Richter  entscheidet, ob und auf welche Weise  die Parteivertreter Kenntnis von der  Beweisführung unter Ausschluss der Öffentlichkeit haben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  Art. 203  VI. Freie Beweiswürdigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Richter würdigt die Beweise  nach freier Überzeugung, vorbehaltlich  der gesetzlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  berücksichtigt  alle  Tatbestände,  die  sich  aus  den  Verhandlungen  ergeben  und  wägt  mit  das  Verhalten  de  r  Parteien  im  Prozesse,  wie  das  Nichtbefolgen    einer    persönlichen  Vorladung,    das    Verweigern    der  Beantwortung   richterlicher   Fragen,   das   Ablegen   eines   Eides   oder  Handgelübdes und das Vore  nthalten angeforderter Beweismittel.  Art. 204  VII. Übersetzer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Richter  kann  einen  Übersetzer  beiziehen,  um  die  Erklärungen  der  Parteien, Zeugen und Expert  en, die in einer anderen als der Prozesssprache  gehalten sind, übersetzen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gerichtspräsident  kann  anordne  n,  dass  der  Übersetzer,  der  nicht  unter   Amtseid   steht,   vorgängig   vereidigt   werde;   der   Eid   kann   aus  Gewissensgründen durch ein Handgelübde ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Präsident  lässt  den  Übersetzer    nach  folgender  Formel  den  Eid  ablegen:   «Ich   schwöre   vor   Gott,  meine   Pflichten   als   Übersetzer  gewissenhaft und ohne Ansehen der Person zu erfüllen».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wird  der  Eid  durch  ein  feierliches  Ge  lübde  ersetzt,  so  tritt  an  Stelle  der  Worte: «Ich schwöre vor Gott» die Formel «Ich gelobe auf meine Ehre».  II. KAPITEL  Parteiverhör  Art. 205  I. Einvernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Richter  kann  zur  Einvernahme  einer  Partei  schreiten,  um  eine  Tatsache  festzustellen.  Handelt  es  sich  um  eine  Tatsache,  von  der  beide  Parteien Kenntnis haben können, so verhört er beide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Verlauf  ihrer  Einvernahme  können  die  Parteien  von  sich  aus  dem  Richter Erklärungen abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Richter kann die Parteien selbst  über Tatsachen befragen, welche erst  die Einvernahme an den Tag bringt.  Art. 206  2. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vor dem Parteiverhör ermahnt der Richter die Parteien, die Wahrheit zu  sagen  und  macht  sie  darauf  aufmerksam,  dass  sie  verpflichtet  werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  können,  ihre  Erklärungen  unter  Straffo  lge  und  gegebenenfalls  unter  Eid  oder Handgelübde zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Parteien können ausnahmsweise getrennt einvernommen werden, um  nachher nötigenfalls konfrontiert zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nach  der  Einvernahme  durch  den  Präsidenten  können  die  Richter  durch  seine   Vermittlung   Fragen   stellen   und  die   Parteien   sich   gegenseitig  befragen lassen.  Art. 207  3. Verhinderung am Erscheinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ist eine Partei, die im Kanton Freiburg ihren Wohnsitz hat, infolge Alters,  Krankheit oder aus andern ernsthaften  Gründen am Erscheinen verhindert,  so  wird  die  Einvernahme  durch  den  Präsidenten  oder  eine  Delegation  des  Gerichts,   unter   Beizug   des   Gerichtsschreibers   an   ihrem   Wohnorte  vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wohnt  eine  Partei  fern  vom  Gerichtsort,  so  kann  die  Einvernahme  auch  auf  dem  Weg  eines  Rechtshilfegesuc  hs  erfolgen,  gemäss  nachstehendem
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel.
Art. 208 4. Partei ausserhalb des Kantons
                            1   Hält sich die Partei nicht im Kanton auf, so kann der Richter nach seiner  Wahl,  ausser  bei  begründeter  Verhinde  rung,  ihr  persönliches  Erscheinen  anordnen    oder    sie    durch    den    Richter    an    ihrem    Aufenthaltsorte  einvernehmen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  letztern  Falle  fügt  er  dem  Rechtshilfegesuch  einen  Fragebogen  bei,  der  die  Tatsachen,  über  welche  die  Pa  rtei  befragt  werden  soll,  genau  angibt;  er  unterbreitet  diesen  Fragebogen  vorgängig  den  Parteien  unter  Ansetzung  einer  kurzen  Frist,  um  nötigenfalls  ergänzende  Fragen  zu  beantragen.  Art. 209  5. Einzuvernehmende Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Partei, die den Prozess durch einen gesetzlichen Vertreter führt, wird  persönlich  einvernommen,  wenn  sie  urteilsfähig  ist  und  wenn  sie  die  Tatsache selbst festgestellt hat; sonst hört der Richter den Vertreter an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  die  Partei  eine  juristische  Pe  rson,  so  bezeichnet  der  Richter  jenes  Mitglied  des  Organs,  das  befragt  werden  soll;  wenn  es  sich  um  eine  Kollektiv-  oder  Kommanditgesellschaf  t  handelt,  bezeichnet  der  Richter  den Gesellschafter, der einvernommen werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Im   Prozess   einer   Konkursmasse   kann   der   Richter   sowohl   den  Konkursverwalter als auch den Konkursiten als Partei befragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  Art. 210  II. Wiederholte Aussage, Eid oder Handgelübde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hegt  der  Richter  nach  der  Parteiei  nvernahme  und  gegebenenfalls  nach  der  Erbringung  anderer  Beweise  noch  Zweifel  über  eine  oder  mehrere  Tatsachen,  so  ordnet  er  von  Amtes  wegen  oder  auf  Gesuch  an,  dass  eine  der  Parteien  unter  Straffolge  ihre  Erklärungen  über  bestimmte  Tatsachen  erneuere und nötigenfalls hierüber ei  nen Eid oder ein Handgelübde ablege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vor  der  Einvernahme  mahnt  der  Präsident  die  Parteien  von  neuem  zur  Wahrheit,   teilt   ihnen   die   Rechtsfolg  en   mit,   die   der   Artikel   306   des  Schweizerischen Strafgesetzbuches an   unwahre Parteiaussagen vor Gericht  knüpft,   und   macht   sie   auf   die   Möglichkeit   aufmerksam,   über   ihre  Aussagen zum Eid angehalten werden zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nach erneuter Einvernahme der Partei kann der Richter beschliessen, sie  einen Eid auf ihre Erklärungen ablegen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Eid wird auf folgende Art und Weise abgelegt: Die Partei erhebt die  rechte   Hand,   und   der   Präsident   spricht   folgende   Worte   vor,   die   sie  wiederholt: «Ich schwöre vor Gott, die  Wahrheit,  ohne  jegliche  Einschrä  nkung  und  ohne  jeglichen  Vorbehalt,  gesagt zu haben über die Tatsachen, die mir soeben vorgelegt und wie sie  zu Protokoll genommen wurden.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Eid  kann  aus  Gewissensgründe  n  durch  das  Handgelübde  ersetzt  werden;  in  diesem  Falle  werden  die  Worte  «Ich  schwöre  vor  Gott»  durch  die Formel: «Ich gelobe auf meine Ehre» ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Der  Richter  entscheidet  darüber,    ob  der  Eid  oder  das  Handgelübde  von  einem Minderjährigen gefordert werden darf.  Art. 211  III. Würdigung  Der  Richter  würdigt  die  Beweiskraft  der  Parteierklärungen  frei,  selbst  wenn diese unter eidlicher Bekräftigung abgegeben wurden.  III. KAPITEL  Zeugenbeweis  Art. 212  I. Zeugnisfähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Jede   Person,   die   im   Gebrauch   ihrer   Geisteskräfte   und   der   zur  Wahrnehmung  notwendigen  Sinnesorgane  steht,  ist  zur  Zeugenaussage  fähig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Minderjährige  unter  sechzehn  Jahren  können  angehört,  aber  nicht  zur  Eidesleistung  angehalten  werden;  die  für  einen  widerspenstigen  Zeugen  vorgesehenen Zwangsmassnahmen  sind auf sie nicht anwendbar.  Art. 213  II. Zeugnispflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im Allgemeinen  Jede     nicht     am     Rechtsstreit     beteiligte     Person     ist     verpflichtet,  wahrheitsgemäss  auf  die  Fragen,  die  ihr  vor  Gericht  gestellt  werden,  zu  antworten.  Art. 214  2. Zeugnisverweigerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Zeugnis können verweigern:  a)   die  Ehegatten  oder  die  eingetragenen  Partner  der  Parteien  und  ihre  Verwandten   und   Verschwägerten  in   gerader   Linie   und   in   der  Seitenlinie bis zum vierten Grad;  b)  die Personen, die durch die Enthüllung der Tatsachen, über welche sie  befragt   werden,   Strafverfolgungen,     schwerer   Schande   oder   einem  sicheren  Vermögensschaden  ausgesetzt  würden  oder  dadurch  ihren  Ehegatten,  ihren  eingetragenen  Partner  oder  ihre  Verwandten  und  Verschwägerten   in   gerader   Linie   und   in   der   Seitenlinie   bis   zum  zweiten Grad einem solchen  Nachteil aussetzen würden;  c)   die  Personen,  die  an  das  Berufsgeheimnis  gebunden  sind  und  auf  die  sich Artikel 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches bezieht,  wenn  sie  über  Tatsachen  befragt  werden,  die  nach  jener  Bestimmung  unter das Berufsgeheimnis fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Der    Richter    kann    den    Zeugen  davon    dispensieren,    andere  Berufsgeheimnisse,     wie     ein     Industrie-     oder     Geschäftsgeheimnis,  preiszugeben,  wenn  trotz  der  Vorsichtsmassnahmen,  die  in  Artikel  202  Abs.  4  vorgesehen  sind,  das  Intere  sse  der  Zeugen  an  der  Geheimhaltung  dasjenige der Partei an der Preisgabe des Geheimnisses überwiegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Beamten  der  Eidgenossenschaft,  der  Kantone  und  Gemeinden  sind  nur  innerhalb  der  Bestimmungen  de  s  eidgenössischen  oder  kantonalen  Verwaltungsrechts verpflichtet, über Tatsachen Zeugnis abzulegen, die sie  in der Ausübung ihres Amtes erfahren haben.  Art. 215  3. Entscheid über die Zeugnisverweigerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1        Der      Richter      entscheidet  über      die      Rechtmässigkeit      der  Zeugnisverweigerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Zeuge,  dessen  Zeugnispflicht  vom  Richter  einer  untern  Instanz  angenommen  wurde,  kann  sofort  verl  angen,  dass  dieser  Entscheid  vom  Appellationshof überprüft werde  . In diesem Falle werden die Akten ohne  Verzug  diesem  Gericht  zugestellt,  mit  dem  begründeten  Entscheid  und  gegebenenfalls    mit    den    Bemer  kungen    des    Zeugen    bezüglich    der  Zeugnispflicht. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.  Art. 216  III. Vorladung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vorladung  gibt  nötigenfalls  summarisch  die  Tatsachen  an,  über  die  der Zeuge verhört wird; das Recht des Zeugen auf Entschädigung und die  Folgen ungerechtfertigter Abwesenheit sind zu erwähnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Erscheinen des Zeugen he  ilt die mangelhafte Vorladung.  Art. 217  IV. Ausbleiben des Zeugen, Zeugnisverweigerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Will sich ein Zeuge auf ein Zeugnisver  weigerungsrecht berufen, so ist er  trotzdem  gehalten,  der  Vorladung  Folge  zu  geben,  sofern  diese  nicht  ausdrücklich widerrufen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   im   Kanton   ansässige   Zeuge  ,   der   ohne   Entschuldigung   nicht  erscheint,  wird  zu  den  durch  seine  Abwesenheit  verursachten  Kosten  verurteilt; er wird zu einer n  ächsten Verhandlung vorgeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  im  Kanton  ansässige  Zeuge,  de  r  ohne  hinreichende  Entschuldigung  der  zweiten  Vorladung  nicht  Folge  leistet,  ebenso  der  Zeuge,  der  trotz  Strafandrohung  ohne  hinreichenden  Gr  und  das  Zeugnis  verweigert,  oder  der  in  einem  solchen  Zustand  erscheint,  dass  er  nicht  einvernommen  werden  kann,  wird  zu  den  durch  sein  Verhalten  verursachten  Kosten  verurteilt;  er  kann  überdies  zu  einer  Busse  bis  zu  höchstens  500  Franken  verurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  ausbleibende  Zeuge,  der  seinen  Wohnsitz  im  Kanton  hat,  kann  mit  Gewalt zur Verhandlung geführt werden.  Art. 218  V. Einvernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jeder  Zeuge  wird  einzeln  verhör  t  und  in  Abwesenheit  der  Zeugen,  die  noch einzuvernehmen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Zeuge wird vom Präsidenten aufgefordert, Namen, Alter, Beruf und  Wohnort anzugeben; er wird befragt,  ob und in welchem Grad er mit einer  Partei blutsverwandt oder verschwägert  sei, ob er in deren Dienst stehe, ob  er  deren  Gläubiger  oder  Schuldner  sei  und  ob  er  irgendwelche  andere  Beziehung zu ihr habe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Der     Gerichtspräsident     macht     ihn     gegebenenfalls     auf     sein  Zeugnisverweigerungsrecht  aufmerksam,  verweist  auf  die  Straffolgen  des
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikels 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches bezüglich falsche
                            Zeugenaussage, und erinnert ihn daran,  dass er aufgefordert werden kann,  seine Erklärungen mit einem Eid oder einem Handgelübde zu bekräftigen.  Art. 219  2. Zeugenverhör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Gerichtspräsident nimmt die Zeugeneinvernahme selber vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Parteien   haben   die   Möglichkeit,   bei   ihm   fünf   Tage   vor   der  Verhandlung einen Fragebogen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nach  Beendigung  der  Einvernahme  durch  den  Präsidenten  können  die  Richter  und  die  Parteien  durch  Verm  ittlung  des  Präsidenten  ergänzende  Fragen stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Nach  Abschluss  des  Verhörs  fragt  der  Präsident  den  Zeugen,  ob  er  Erklärungen  über  erhebliche  Tatsachen  abzugeben  habe,  über  die  er  nicht  befragt wurde.  Art. 220  3. Wiederholung der Zeugenaussage und Konfrontation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ein  Zeuge  kann  von  neuem  über  die  gleichen  Tatsachen  einvernommen  werden, wenn seine Aussagen nicht mit  den Beweisen übereinstimmen, die  anderweitig erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Wenn   die   Erklärungen   eines   Zeugen   im   Widerspruch   stehen   mit  denjenigen anderer Zeugen oder einer  Partei, so kann der Zeuge mit ihnen  konfrontiert werden.  Art. 221  4. Einvernahme am Wohnort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wenn ein im Kanton ansässiger Zeuge infolge Alter, Krankheit oder aus  andern  berechtigten  Gründen  am  Erschein  en  verhindert  ist,  so  kann  er  an  seinem Wohnort durch den Präsidenten  oder eine Delegation des Gerichts,  begleitet   vom   Gerichtsschreiber,   ode  r,   sofern   unerlässlich,   durch   das  Gesamtgericht einvernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Wohnt    der    am    Erscheinen    verhinderte    Zeuge    ausserhalb    des  Gerichtssitzes,    so    kann    die    Einvernahme    auf    dem    Wege    eines  Rechtshilfegesuchs erfolgen, gemäss Artikel 224.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Parteien werden zur Einvernahme vorgeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Erweisen  sich  die  Tatsachen,  auf  die  sich  der  Zeuge  beruft,  um  nicht  zu  erscheinen,  als  unrichtig,  so  kann  er  zu  den  Kosten  der  Sitzung,  die  an  seinem Wohnort stattfand, verurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  Art. 222  5. Eid oder Handgelübde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Richter ordnet von Amtes wegen ode  r auf Gesuch an, dass ein Zeuge  bezüglich seiner Aussagen einen  Eid oder ein Handgelübde ablege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  diesem  Falle  macht  der  Richter  den  Zeugen  von  neuem  auf  die  Straffolgen  des  Artikels  307  StGB  bezüglich  falscher  Zeugenaussage  aufmerksam, und lässt ihm durch den Gerichtsschreiber das Protokoll über  seine Aussagen nochmals vorlesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bestimmungen  des  Artikels  2l0  Abs.  4  und  6  sind  auf  den  Eid  oder  das Handgelübde der Zeugen anwendbar.  Art. 223  6. Entschädigung der Zeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gerichtspräsident  setzt  die  dem  Zeugen  geschuldete  Entschädigung  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieser hat Anspruch auf die Rückvergütung seiner Reisekosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Wenn   das   Erscheinen   vor   Gerich  t   für   ihn   einen   Verdienstausfall  verursacht hat, so wird er dafür ebenfalls entschädigt, und zwar zum vollen  Betrag,  wenn  er  diesen  Verdienst  zu  seinem  Lebensunterhalt  nötig  hat;  sonst spricht ihm der Richter eine angemessene Entschädigung zu.  Art. 224  VI. Einvernahme von Zeugen durch Rechtshilfegesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Hält sich ein Zeuge nicht im Kant  on auf, und will er der Vorladung nicht  Folge leisten, so wird er vom Richter seines Wohnsitzes einvernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gerichtspräsident fügt dem Rechtshilfegesuch einen Fragebogen bei,  der die Tatsachen, über die der Zeuge be  fragt werden soll, genau angibt; er  unterbreitet  diesen  Fragebogen  vorgängig  den  Parteien,  unter  Ansetzung  einer  kurzen  Frist,  damit  sie  nötigenfa  lls  ergänzende  Fr  agen  beantragen  können.  Art. 225  VII. Schriftliche Auskünfte  Der  Richter  kann  bei  Behörden  und  au  snahmsweise  bei  Privatpersonen  schriftliche   Auskünfte   einziehen;   er   eröffnet   diese   den   Parteien   und  entscheidet  frei,  ob  diese  Auskünfte  den  Wert  eines  Beweises  haben  oder  ob sie durch Zeugenaussage vor Gericht bekräftigt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  IV. KAPITEL  Urkunden  Art. 226  I. Beweiskraft der Urkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Öffentliche Urkunden und Register  A. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die öffentliche Urkunde ist jene, di  e in der gesetzlichen Form von einer  Behörde,  einem  Beamten  oder  einer  öffentlichen  Urkundsperson  in  den  Schranken seiner Zuständigkeit ausgestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  und  die  öffentlichen  Register  ha  ben  die  Beweiskraft,  die  ihnen  das  eidgenössische oder kantonale Recht zuerkennt.  Art. 227  B. Öffentliche Urkunden des Auslandes  Eine  im  Ausland  errichtete  Urkunde  wird  als  öffentlich  betrachtet,  wenn  aus     einer     amtlichen     Bescheini  gung     hervorgeht,     dass     sie     im  Errichtungslande  als  solche  betrachtet  wird  und  durch  die  zuständigen  Stellen nach den geltenden Gesetzen ausgestellt wurde.  Art. 228  2. Privaturkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Privaturkunde  hat  bis  zum  Beweis  der  Unrichtigkeit  Beweiskraft  gegen den Aussteller und seine Rechtsnachfolger bezüglich der Tatsachen,  die sie feststellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  von  einer  Partei  einem  Dritte  n  ausgehändigten  unterzeichneten  Schriftstücke bleiben dem Ermessen des Richters überlassen.  Art. 229  3. Andere Schriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Richter   würdigt   nach   freiem   Ermessen   die   Beweiskraft   nicht  unterzeichneter Schriftstücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Bei    Haushaltungsbüchern,    Geschä  ftsbüchern,    Buchhaltungsbelegen  berücksichtigt er insbesondere die Art ihrer Führung und ihre Klarheit.  Art. 230  4. Ausfertigungen, Doppel, Auszüge, Photokopien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Ausfertigungen,   Auszüge,   Doppel   und   Photokopien,   die   von   einer  Behörde, einem Beamten oder einer ö  ffentlichen Urkundsperson als gleich  lautend    beglaubigt    sind,    oder  deren    Übereinstimmung    mit    der  Originalurkunde  von  der  Ge  genpartei  nicht  bestr  itten  wird,  haben  die  gleiche Beweiskraft wie das Original.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Bei   Abweichungen   gilt   das   Original,   sofern   dessen   Echtheit   nicht  bestritten ist (Art. 237 ff).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  Art. 231  II. Editionspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Parteien   sind   verpflichtet,   gegenseitig   die   in   ihrem   Besitze  befindlichen Urkunden vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bestreitet eine Partei den Besitz ei  ner Urkunde, so ist sie verpflichtet, den  Ort   anzugeben,   wo   diese   sich   befindet;   der   Richter   verhört   sie  diesbezüglich gemäss den Artikeln 205 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Weigert  sich  eine  Partei,  eine  in  ihrem  Besitze  befindliche  Urkunde  vorzulegen,  oder  hat  sie  dieselbe  absichtlich  beseitigt  oder  untauglich  gemacht, oder lehnt sie es ab, über de  ren Verbleib Auskunft zu geben, oder  diesbezüglich  einen  Eid  oder  ein  Handge  lübde  abzulegen,  so  würdigt  der  Richter dieses Verhalten gemäss Artikel 203.  Art. 232  2. Drittpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dritte  sind  verpflichtet,  die  in    ihren  Händen  befindlichen  Urkunden  vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  sind  dieser  Verpflichtung  enthoben,  wenn  die  Urkunden  sich  auf  Tatsachen  beziehen,  über  die  sie  al  s  Zeugen  die  Aussage  verweigern  könnten.  Ist  die  Verweigerung  nur  in  Bezug  auf  einzelne  Teile  einer  Urkunde  begründet,  die  durch  Versie  gelung  oder  auf  andere  Weise  der  Einsicht  entzogen  werden  können,  so  besteht  die  Pflicht  der  Vorlegung  unter dieser Sicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bestreitet  der  Dritte  den  Besitz  der  Urkunde,  so  kann  er  über  ihren  Verbleib als Zeuge einvernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Dritte,  der  sich  ohne  stichhaltig  en  Grund  weigert,  die  in  seinem  Besitz   befindliche   Urkunde   vorzu  legen,   kann   mit   den   gegen   den  widerspenstigen Zeugen vorgesehe  nen Strafen belegt werden.  Art. 233  3. Öffentliche Verwaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Urkunden  öffentlicher  Verwaltungen  des  Kantons  müssen  ausgehändigt  werden,  wenn  sie  Privatgeschäfte  betreffen,  die  von  ihnen  abgeschlossen  wurden;   die   Herausgabe   andere  r   Urkunden   bleibt   ihrem   Ermessen  überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Die     öffentlichen     Verwaltunge  n     anderer     Kant  one     oder     der  Eidgenossenschaft    werden    ersucht,    gemäss    den    für    sie    geltenden  Bestimmungen,   denen   sie   unterworfen   sind,   die   in   ihrem   Besitz  befindlichen Urkunden  herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  Art. 234  III. Beweisführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Beweis   wird   geführt   durch   Vorlegung   des   Originals,   der  Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften oder Photokopien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Richter  kann  in  jedem  Stand  des  Prozesses  die  Vorlegung  der  Originalurkunde verlangen.  Art. 235  2. Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Einsichtnahme  in  die  Originalsc  hriftstücke  erstr  eckt  sich  nur  auf  Tatsachen       des       Rechtsstreites       und       unter       Wahrung       des  Geschäftsgeheimnisses desjenigen, der die Urkunde vorlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu diesem Zwecke kann der Richter, unbeschadet des Artikels 202 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,  Teile,  die  nicht  dem  Beweise  dienen,  durch  Versiegelung  oder  auf  andere Weise dem Einblick des Richters und der Parteien entziehen.  Art. 236  3. Einsichtnahme an Ort und Stelle oder durch Rechtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Präsident oder eine Delegati  on des Gerichtes können die Urkunden,  deren  Vorlegung  vor  Gericht  infolge  ihrer  Beschaffenheit  sehr  schwierig  wäre  oder  wenn  sie  berechtigte  Interessen  verletzen  würde,  an  Ort  und  Stelle einsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Befinden  sich  unter  sonst  gleichen  Voraussetzungen  die  Urkunden  an  einem   vom   Gerichtssitz   entfernten   Ort,   so   kann   der   Richter   durch  Rechtshilfe darin Kenntnis nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  verfährt  auf  gleiche  Weise,  wenn  sich  Urkunden  im  Besitze  eines  Dritten    ausserhalb    des    Kantons  befinden,    und    dieser    sie    dem  freiburgischen Richter nicht vorlegen will.  Art. 237  IV. Bestreitung der Echtheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Schriftexpertise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wird  eine  Urkunde  als  falsch  angefochten  und  gibt  ihre  Echtheit  zu  Zweifeln Anlass, so schreitet der Richter zur Schriftexpertise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann die Vorlegung der notwendige  n Vergleichsstücke anordnen, den  vermutlichen  Verfasser  des  Schriftstückes  dazu  anhalten,  nach  seinem  Diktat   eine   Schriftprobe   niederzuschreiben,   eine   Expertise   oder   die  Abnahme anderer Beweise anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Richter würdigt die Weigerung einer Partei, sich der Schriftexpertise  zu unterziehen, gemäss Artikel 203.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Dritte,  der  sich  weigert,  de  n  Anordnungen  des  Richters  Folge  zu  leisten,  verfällt  den  gegen  den  widerspenstigen  Zeugen  vorgesehenen  Strafen.  Art. 238  2. Beweislast
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Beweis  der  Nachahmung  oder  der  Fälschung  einer  öffentlichen  Urkunde oder eines öffentlichen Registers obliegt der Part  ei, gegen welche  diese Urkunden oder Register geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Beweis der Echtheit einer Privat  urkunde obliegt jenem, der sich auf  sie beruft.  Art. 239  3. Strafrechtliche Verfolgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ist die Nachahmung oder die Fäls  chung einer Urkunde Gegenstand einer  strafrechtlichen Verfolgung, so kann der  Richter den Prozess bis zu deren  Beendigung einstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Zivilrichter ist nicht an den Entscheid des Strafrichters gebunden.  V. KAPITEL  Augenschein  Art. 240  I. Zweck des Augenscheins  Der  Richter  schreitet  zum  Augenschei  n,  um  eine  Tatsache  durch  eigene  Sinneswahrnehmung festzustellen.  Art. 241  II. Verpflichtung zur Duldung des Augenscheins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jede  Partei  ist  verpflichtet,  in  ihrem  Besitze  befindliche  Sachen  für  den  Augenschein vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Richter würdigt die Weigerung einer Partei gemäss Artikel 203.  Art. 242  2. Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dritte  sind  verpflichtet,  die  Vornah  me  des  Augenscheins  von  in  ihrem  Besitze  befindlichen  Sachen  zu  dulden,  sofern  sie  nicht  berechtigt  sind,  sich   auf   Grund   der   analog   anwendbaren   Bestimmungen   über   das  Zeugnisverweigerungsrecht zu widersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  unberechtigte  Weigerung  hat  di  e  für  den  widerspenstigen  Zeugen  vorgesehenen Strafen zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  Art. 243  3. Gewaltsame Öffnung von Räumlichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ist es zur Vornahme des Augenscheins notwendig, Räume zu betreten, zu  denen  der  Zutritt  verweigert  wird,  so  kann  der  Gerichtspräsident  nach  Anhörung des sich Widersetzenden de  ren gewaltsame Öffnung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hierzu stellt er den Betroffenen ei  ne Verfügung zu, mit genauer Angabe  der   Räumlichkeiten,   deren   Zutritt   für   das   Gericht,   eine   Delegation  desselben oder dessen Präsidenten erzwungen werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Beharrt  der  Betroffene  auf  seiner  Weigerung,  so  wird  mit  Hilfe  der  Polizei zur gewaltsamen Öffnung geschritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Richter  wacht  darüber,  dass  die  durch  Augenschein  oder  Expertise  bedingten Eingriffe auf das Unerlässlic  he beschränkt bleiben; diese dürfen  nicht  in  der  Nacht  erfolgen,  ausgenommen  im  Dringlichkeitsfall  und  mit  Erlaubnis des Richters, der die Verfügung getroffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Der   vom   Eingriff   Betroffene   wird   aufgefordert,   das   entsprechende  Protokoll zu unterzeichnen; es wird ihm ein Doppel übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Stellt  es  sich  heraus,  dass  di  e  gewaltsame  Öffnung  missbräuchlich  verlangt  wurde  und  dem  Betroffenen  Sc  haden  verursachte,  so  kann  dieser  vom Antragsteller eine Entschädigung verlangen.  Art. 244  III. Beweisführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Gerichtspräsident entscheidet, ob der Augenschein durch das Gericht  oder durch eine Delegation desselben vorzunehmen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kann  die  zu  besichtigende  Sache  vor  das  Gericht  gebracht  werden,  so  wird sie wie eine Urkunde vorgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Richter  kann  die  Wiederhers  tellung  eines  Ereignisses,  künstliche  Nachbildungen und Experimente anordnen.  Art. 245  2. Teilnahme der Parteien, der Zeugen und Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Sofern  nicht  die  Wahrung  von  Geschäftsgeheimnissen  entgegensteht,  wohnen die Parteien dem Augenschein bei (Art. 202 Abs. 4).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gericht kann die Zeugen währ  end des Augenscheins anhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es kann den Augenschein auch in  Gegenwart des Experten vornehmen.  Art. 246  3. Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Beschreibung  des  Gegenstande  s  oder  der  Örtlichkeiten  kann  durch  Pläne, Zeichnungen, Photographie etc., die dem Protokoll beizufügen sind,  ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hat der Sachverständige am Augensch  ein teilgenommen, so kann er seine  Schlussfolgerungen   sofort   dem   Geri  chtsschreiber   diktieren   oder   sein  Gutachten dem Protokoll beifügen.  Art. 247  4. Augenschein durch den Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ist  eine  persönliche  Wahrnehmung  durch  den  Richter  nicht  nötig  oder  nicht    tunlich,    so    kann    der    Gerichtspräsident    anordnen,    dass    der  Sachverständige den Augens  chein allein vornehme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Sachverständige  legt  das  Ergebni  s  seiner  Feststellungen  in  seinem  Bericht nieder.  Art. 248  5. Neuer Augenschein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Wurde   der   Augenschein   durch   eine   Gerichtsdelegation   oder   einen  Sachverständigen      oder      zwecks      vorsorglicher      Beweisaufnahme  vorgenommen,   so   kann   das   Gerich  t   zu   einem   neuen   Augenschein  schreiten,  wenn  der  erste  wichtige  Lü  cken  oder  offensichtliche  Irrtümer  aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Ein    neuer    Augenschein    kann    immer    verfügt    werden,    wenn  Veränderungen am besichtigten Gegenstand eingetreten sind.  VI. KAPITEL  Expertise  Art. 249  I. Aufgabe der Expertise  Wenn   im   Prozess   die   Feststellung   bestimmter   Tatsachen   besondere  Kenntnisse voraussetzt, so ordnet der Richter eine Expertise an.  Art. 250  II. Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Anzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  der  Regel  wird  die  Expertise  für  jedes  Sachgebiet  einem  einzigen  Experten anvertraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Richter  kann  zwei  oder  mehrere  Experten  beiziehen,  wenn  es  die  Bedeutung des Prozesses oder die Schwierigkeit der Aufgabe rechtfertigt.  Art. 251  2. Ernennung  Der  Gerichtspräsident  ernennt  die  Experten,  wobei  er  so  weit  als  möglich  die  Vorschläge  der  Parteien  und  ihre    Einsprüche  berücksichtigt;  er  kann  keine Person bezeichnen, die  alle Parteien ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  Art. 252  3. Ablehnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Ablehnungsgründe für die Experten sind die gleichen, die das Gesetz  über  die  Gerichtsorganisation  für  die  Richter  und  die  Gerichtsbeamten  vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gerichtspräsident  entscheide  t  endgültig  über  das  Begehren  auf  Ablehnung  eines  Experten  nach  dem  Verfahren  gemäss  Artikel  43  dieses  Gesetzes.  Art. 253  4. Mitteilung der Ernennung  Den Experten wird ihre   Ernennung schriftlich mitgeteilt; gleichzeitig wird  ihnen  bekannt  gegeben,  ob  sie  ihr  Gutachten  mündlich  oder  schriftlich  abzugeben haben.  Art. 254  5. Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Jede   Person,   die   der   Zeugnispflicht   unterliegt,   über   die   nötigen  Spezialkenntnisse  verfügt  und  nicht  über  sechzig  Jahre  alt  ist,  hat  die  Ernennung zum Experten anzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  gegen  widerspenstige  Zeugen  vorgesehenen Strafen sind anwendbar  auf  die  im  Kanton  wohnhaften  Personen,  die  ohne  triftigen  Grund  sich  weigern, die ihnen übertragene Au  fgabe als Experte zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Experte  hat  seinen  Auftrag  gewissenhaft  und  völlig  unparteiisch  auszuführen;  er  wird  auf  diese  Pflicht  bei  seiner  Ernennung  aufmerksam  gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Experte,  der  seinen  Auftrag  nachlässig  ausführt,  kann  zu  einer  Disziplinarstrafe von fünfzig bis f  ünfhundert Franken verurteilt werden.  Art. 255  6. Vereidigung des Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gerichtspräsident  kann  die  vor  gängige  Vereidigung  eines  Experten  anordnen,    der    keinen    Amtseid  abgelegt    hat;    der    Eid    kann    aus  Gewissensgründen durch ein Handgelübde ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Präsident  lässt  den  Experten  gemäss  nachstehender  Formel  den  Eid  ablegen: «Ich schwöre vor Gott, meine Pflichten als Experte gewissenhaft  und ohne Ansehen der Person zu erfüllen».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Will an Stelle des Eides der Expert  e das Handgelübde ablegen, so werden  die Worte «Ich schwöre vor Gott» durch die Formel «Ich gelobe auf meine  Ehre» ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  Art. 256  III. Vornahme der Expertise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gerichtspräsident  umschreibt  de  m  Experten  seine  Aufgabe;  er  gibt  den Parteien Gelegenheit, sich über di  e dem Experten zu stellenden Fragen  zu äussern und Abänderungen oder Zusätze zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Experte  beteiligt  sich  an  der  Prozessinstruktion,  soweit  es  der  Gerichtspräsident vorschreibt; er wird wie ein Zeuge und unter Androhung  der gleichen Straffolgen zur Verhandlung geladen.  Art. 257  2. Pflicht, die Expertise zu dulden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Pflicht  der  Parteien  und  Dritter,  die  Expertise  zu  dulden,  fällt  unter  die Bestimmungen über den Augenschein (Art. 241 bis 243).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Partei ist verpflichtet, eine Leibesvisitation durch einen Experten zu  dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn der Experte zur Erfüllung seines   Auftrags Räumlichkeiten betreten  muss,  zu  denen  ihm  der  Zutritt  verweigert  wird,  so  erstattet  er  dem  Gerichtspräsidenten  Bericht,  der  alsdann  die  gewaltsame  Öffnung  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 243 anordnen kann.
Art. 258 3. Bericht
                            1   Gibt der Experte sein Gutachten mündlich an der Verhandlung ab, so ist  über  seine  Erklärungen  auf  die  für  die  Zeugen  vorgeschriebene  Art  und  Weise Protokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Einreichung des schriftlichen Be  richts setzt der Gerichtspräsident  eine Frist fest, die er aus triftigen Gründen verlängern kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Mehrere  Experten  verfassen  einen  gemeinsamen  Bericht,  wenn  ihre  Ansichten   übereinstimmen;   ist   dies   nicht   der   Fall,   so   geben   sie  verschiedene Berichte ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wenn das Gutachten der vom Richter umschriebenen Aufgabe entspricht,  so  werden  die  Parteien  von  seiner  Einreichung  unterrichtet;  sie  können  eine Abschrift verlangen.  Art. 259  4. Ergänzung und neue Expertise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Es   steht   den   Parteien   frei,   den   Experten   um   Erläuterungen   und  Ergänzungen  des  Gutachtens  zu  ersuchen;  zu  diesem  Zwecke  ladet  der  Gerichtspräsident  den  Experten  zur  Verhandlung  oder  fordert  ihn  auf,  einen ergänzenden Bericht einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erachtet sich das Gericht als ungenügend unterrichtet und handelt es sich  insbesondere  um  eine  Expertise  zwecks  vorsorglicher  Beweisführung,  so  ordnet es eine zweite Expertise an.  Art. 260  IV. Entschädigung  Der Experte hat Anspruch auf Ersatz  seiner Auslagen, sowie auf ein durch  den Gerichtspräsidenten festzusetzendes Honorar.  VII. KAPITEL  Vorsorgliche Beweisführung  Art. 261  I. Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine   Partei   kann   zur   vorsorglichen   Beweisführung   jederzeit   eine  Expertise verlangen über Tatsachen,  die sie in einem schon hängigen oder  allfälligen späteren Prozess anrufen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   kann   jederzeit   eine   andere     vorsorgliche   Beweisführung   über  Tatsachen  verlangen,  die  sie  in  einem  schon  hängigen  oder  allfälligen  späteren    Prozess    anrufen    will,    um    dadurch    dem    Verlust    eines  Beweismittels  oder  allzu  grossen  Sc  hwierigkeiten  in  der  Beweisführung  zuvorzukommen.  Art. 262  II. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wird die vorsorgliche Beweisführung nach Eintritt der Rechtshängigkeit  beantragt,  so  ist  der  Präsident  der  Gerichtsbehörde,  die  sich  mit  dem  Prozess befasst oder damit befassen wird, zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  agt,   so   ist   der   Präsident   des  Bezirksgerichts zuständig, in dessen  Gerichtssprengel sich der Gegenstand,  der   zu   besichtigen   oder   zu   begutachten   ist,   oder   die   Person,   die  einzuvernehmen ist, befinden.  Art. 263  III. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gesuch  Das Gesuch um vorsorgliche Beweisaufnahme enthält:  a)   die Bezeichnung der Part  ei, gegen welche der Beweis erbracht werden  muss;  b)   die   Begründung;  c)   die Aufzählung der zu beweisenden Tatsachen;  d)   die Angabe der Beweismittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  Art. 264  2. Vorbereitung der Beweisaufnahme. Dringlicher Fall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Richter  stellt  das  Gesuch  der  Ge  genpartei unverzüglich zu, setzt die  Verhandlung innert kürzester Frist an, ladet die Parteien vor und trifft alle  Massnahmen im Hinblick auf die Beweisführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Kann   die   Beweisführung   nicht   anders   gewährleistet   werden,   so  entscheidet der Richter ohne Anhörung der Gegenpartei.  Art. 265  3. Beweisaufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erscheint  die  Gegenpartei  zur  Verha  ndlung,  so  kann  sie  verlangen,  dass  der Gesuchsteller Sicherheiten für die Kosten leistet, die ihr das Verfahren  verursacht. Der Richter setzt den Betrag fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Unzuständigkeitseinrede kann nicht erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  vorsorgliche  Beweis  kann  mit  allen  gesetzlichen  Beweismitteln  und  gemäss den auf sie anwendbaren Bestimmungen erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Gegenpartei   kann   sich   der   vorsorglichen   Beweisführung   nur  widersetzen, wenn sie während der Sitz  ung sofort das mangelnde Interesse  des  Gesuchstellers  nachweist  oder  wenn  die  Sicherheiten  nicht  geleistet  wurden  ;  die  Einwendungen  der  Parteien  gegen  die  Zulässigkeit  eines  Beweises werden im künftigen Prozess oder im Verlauf der Instruktion des  hängigen Prozesses vorgebracht.  Art. 265a  III  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Gerichts- und Parteikosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird der Prozess nicht innerhalb von dreissig Tagen nach Abschluss des  Verfahrens   über   vorsorgliche   Beweisführung   eingeleitet,   gehen   die  Gerichts-   und   Parteikosten   zu   Lasten   derjenigen   Person,   welche   die  Beweisführung  beantragt  hat  ;  im  gege  nteiligen  Fall  bleibt  der  Entscheid  dem mit der Hauptsache befassten Richter vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  allen  Fällen  setzt  der  für  die  vorsorgliche  Beweisführung  zuständige  Richter die Parteikoste  n jeder Partei fest.  Art. 266  IV. Wiederholung der Beweisaufnahme  Die   vorsorgliche   Beweisführung   belässt   den   Parteien   das   Recht,   zu  beantragen,   und   dem   Richter,   anzuordnen,   dass   die   Beweisaufnahme  wiederholt werde. Die Artikel 248 und 259 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  VII. TITEL  Das Urteil  I. KAPITEL  Das Urteil im Allgemeinen  Art. 267  I. Besetzung des Gerichts und Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  der  Regel  muss  das  Gericht  für  die  Urteilsfällung  aus  denselben  Mitgliedern  zusammengesetzt  sein,  welche  die  Beweisverfahren  verfolgt  und die Parteivorträge angehört haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Richter beraten unter Ausschlu  ss der Parteien und der Öffentlichkeit.  Art. 268  II. Dispositiv
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Eröffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wird  das  Urteil  sofort  nach  Absc  hluss  der  Verhandlungen  gefällt,  so  eröffnet der Gerichtspräsident das  Dispositiv in öffentlicher Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  jedem  Fall  stellt  der  Gerichtsschreiber  den  Parteien  das  Dispositiv  unverzüglich mit eingeschriebenem Brie  f gegen Empfangsbestätigung zu ;  das gleiche Dispositiv wird der Staatsanwaltschaft zugestellt, wenn es sich  um Streitsachen handelt, bei denen sie Anspruch auf Intervention hat.  Art. 268a  2. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  a)   die Bezeichnung des Gerichts   und seine Zusammensetzung ;  b)  Namen und Wohnsitz der Parteien und die Eigenschaft, in welcher sie  den Prozess führen, sowie die Namen der Vertreter ;  c)   den Entscheid über die Hauptsache, die Gerichtsgebühren und über die  Aufteilung der Gerichts- und Parteikosten ;  d)   das Datum der Urteilsfällung ;  e)   die Unterschrift des Präsidenten und des Gerichtsschreibers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 269  III. Urteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Ausfertigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausser  bei  den  Streitsachen,  die  den  Personenstand  betreffen,  wird  das  Urteil  nur  ausgefertigt,  wenn  eine  Partei  innert  dreissig  Tagen  seit  der  Zustellung des Dispositivs darum ersucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  n  will,  muss  um  seine  Ausfertigung  ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Urteil  wird  innert  sechzig  Tagen  nach  Erhalt  des  Gesuchs  um  Ausfertigung  verfasst.  In  Streitsachen,  die  den  Personenstand  betreffen,  beginnt diese Frist mit der Urteilsve  rkündung. Diese Frist kann verlängert  werden, wenn die Streitsache besonders schwierig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Dispositiv  gilt  als  Urteil,  wenn  dessen  Ausfertigung  nicht  verlangt  wird.  Art. 270  2. Inhalt  Das  Urteil  enthält  neben  den  in  Ar  tikel  268a  Abs.  1  vorgeschriebenen  Angaben :  a)   die Rechtsbegehren der Parteien ;  b)   die  Tatsachen,  auf  die  das  Gericht  das  Urteil  stützt,  mit  Angabe  der  Beweisgründe ;  c)   die rechtlichen Erwägungen;  d)   den Betrag der Gerichts- und Parteikosten.  Art. 271  3. Zustellung  Der  Gerichtsschreiber  stellt  den  Pa  rteien  das  Urteil  unverzüglich  mit  eingeschriebenem    Brief    gegen    Em  pfangsbestätigung    zu.    In    allen  Streitsachen, bei denen sie Anrecht auf Intervention hat (Art. 96), wird das  Urteil auch der Staatsanwaltschaft mitgeteilt.  Art. 272  4. Ausfertigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Parteien  und  ihre  Rechtsnachfolger  können  sich  gegen  Gebühr  Urteile ausfertigen lassen, die mit der Unterschrift des Präsidenten und des  Gerichtsschreibers und Gerichtssiegel versehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dritten, die berechtigtes Interesse  nachweisen, können mit ausdrücklicher  Ermächtigung  des  Gerichtspräsidenten  Urteilsabschriften  oder  Auszüge  aus Urteilen ausgehändigt werden.  Art. 273  IV. Wirkung des Urteils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Unabänderlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gerichte  können  di  e  von  ihnen  gefällten  Urteile  nur  in  den  vom  Gesetz vorgesehenen Fälle  n und Formen abändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Redaktionsfehler   jedoch,   insbes  ondere   Versehen   betreffend   Namen,  Eigenschaften  und  Begehren  der  Parteien,  sowie  Rechnungsfehler  im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  Dispositiv,  werden  jederzeit  von  Am  tes  wegen  oder  auf  Anzeige  einer  Partei  hin  durch  den  Präsidenten  des  Gerichtes,  welches  das  Urteil  gefällt  hat,  berichtigt;  der  Gerichtsschreiber  vermerkt  die  Berichtigung  auf  dem  Original  des  Urteils,  das  sich  im  Besitz  des  Gerichtes  befindet,  und  benachrichtigt hievon die Parteien.  Art. 274  2. Rechtskraft  A. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Urteile,  die  der  Berufung  unterliegen,  erwachsen  nur  in  Rechtskraft,  wenn  sie  die  Parteien  anerkannt  oder  nicht  fristgemäss  weitergezogen  haben; in diesen Fällen sind sie au  f den Tag der Zustellung rückwirkend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Ebenso   verhält   es   sich   mit   dem   Urteil,   das   der   Berufung   an   das  Bundesgericht     unterliegt,     vorbe  haltlich     der     Bestimmungen     des  Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege.  Art. 275  B. Wirkung der Gesuche um Revision oder Interpretation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gesuche um Revision oder Interpretation heben die Rechtskraft eines  Urteils nur auf, soweit es revidiert oder interpretiert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bestimmungen über den Aufschub  des Vollzugs bleiben vorbehalten.  Art. 276  3. Materielle Rechtskraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  rechtskräftige  Urteil  schafft  im    Rahmen  des  Klagebegehrens  Recht  zwischen  den  Prozessparteien;  Gestaltungsurteile  wirken  auch  gegenüber  Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Rechtskraft  erstreckt  sich  auf  die  Entscheidung  über  das  Bestehen  oder  Nichtbestehen  der  einredeweise    geltend  gemachten  Gegenforderung  bis zur Höhe des Betrages, mit dem verrechnet werden soll.  II. KAPITEL  Säumnisurteil  Art. 277  I. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bleibt eine Partei der Verhandlung fern, und ist die Sache spruchreif, so  fällt   das   Gericht   auf   Antrag   der   er  schienenen   Partei   auf   Grund   der  bisherigen  Parteivorbringen  und  Beweisergebnisse  (Art.  187,  188)  ein  Säumnisurteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Alle   Bestimmungen   über   das   Urteil   sind   auf   das   Säumnisurteil  anwendbar,   soweit   die   nachstehenden   Artikel   nicht   etwas   anderes  vorsehen.  Art. 278  II. Eröffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 279  III. Wiedereinsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im Allgemeinen  Die säumige Partei, die ganz oder teilweise unterliegt, kann die Aufhebung  des Urteils verlangen.  Art. 280  2. Erste Wiedereinsetzung  A. Gerichts- und Parteikosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die erste Wiedereinsetzung kann nicht verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Gesuchsteller   trägt   die   Gerichts-   und   Parteikosten   des   ersten  Prozesses, ausgenommen :  a)   wenn  die  Vorladung  formwidrig  war  oder  nicht  zu  seiner  Kenntnis  oder derjenigen seines Vertreters gelangt ist;  b)   wenn  die  gesetzliche  Vorladungsfrist  nicht  beobachtet  wurde  oder  wenn sie infolge besonderer Umstände zu kurz war;  c)   wenn  die  Partei  oder  ihr  Vertreter  aus  einem  triftigen  Grunde  am  Erscheinen verhindert waren (Art. 185 Bst. c).  Art. 281  B. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Gesuchsteller   stellt   ein   Wieder  einsetzungsbegehr  en   innert   zehn  Tagen   seit   der   Zustellung   des   Dispositivs  ;   ist   die   säumige   Partei  abwesend,  ihr  Wohnsitz  unbekannt,  oder  hat  sie  keinen  Wohnsitz  in  der  Schweiz, so kann der Richter im Säumnisurteil eine längere Frist setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Wiedereinsetzungsbegehren  wi  rd  unverzüglich  der  andern  Partei  zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Gerichtspräsident setzt einen Termin an und lädt die Parteien vor zur  Behandlung    des    Wiedereinsetzungsbegehrens    und    nötigenfalls    zur  Wiederaufnahme des Prozesses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Erscheint   der   Gesuchsteller   nicht   zur   Verhandlung,   so   fällt   die  Wiedereinsetzung  dahin;  er  kann  jedoch  wieder  in  sein  Recht  eingesetzt  werden gemäss Artikel 186.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  Art. 282  3. Zweite Wiedereinsetzung  A. Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Partei, gegen welche ein zweite  s Säumnisurteil ergangen ist, kann die  Wiedereinsetzung in folgenden Fällen verlangen:  a)   wenn die Vorladung formwidrig wa  r oder nicht zu ihrer Kenntnis oder  derjenigen ihres Vertreters gelangt ist;  b)   wenn  die  gesetzliche  Vorladungsfrist  nicht  beobachtet  wurde  oder  wenn sie infolge besonderer Umstände zu kurz war;  c)   wenn  die  Partei  oder  ihr  Vertreter  aus  einem  triftigen  Grunde  am  Erscheinen verhindert waren (Art. 185 Bst. c).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gesuchsteller hat die dadurch  verursachten Kosten vorzuschiessen.  Art. 283  B. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 281 ist auf das zweite Wiedereinsetzungsverfahren vorbehaltlich
                            folgender Abweichungen anwendbar:  a)   das Gesuch ist zu begründen;  b)   das  Gericht  hört  die  Parteien  an  und  macht  die  allenfalls  nötigen  Erhebungen.  Art. 284  4. Wirkungen der Wiedereinsetzung  Wird    dem    Wiedereinsetzungsbegehren    entsprochen,    so    wird    das  Säumnisurteil  aufgehoben  und  das  Verfahr  en  wird  in  jenem  Stand  wieder  aufgenommen, in welchem es sich befa  nd, als die ausbleibende Partei nicht  erschien.  Art. 285  5. Rechtsmittel  Gegen   den   von   einem   unteren   Geri  cht   gefällten   Entscheid   über   die  Wiedereinsetzung kann Berufung eingelegt werden.  Art. 286  IV. Wirkungen des Säumnisurteils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gegen  ein  Säumnisurteil  sind  die  gleichen  Rechtsmittel  zulässig  wie  gegen ein kontradiktorisches Urteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Frist  für  das  Gesuch  um  Ausfertigung  des  Urteils  beginnt  erst  nach  Ablauf  der  Frist  zur  Einreichung  des  Wiedereinsetzungsbegehrens  zu  laufen  ;  sie  wird  durch  Einreichung  eines  Wiedereinsetzungsbegehrens  gehemmt bis zum Entscheid hierüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67  III. KAPITEL  Erledigung des Prozesses ohne Urteil  Art. 287  I. Streitabstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Streitabstand,  durch  den  der  Kläger  seine  Rechtsbegehren  aufgibt  oder der Beklagte die Klage anerkennt, beendet den Prozess.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  wird  der  Gegenpartei  bekannt  gegeben  durch  Erklärung  während  der  Verhandlung  oder  durch  eine  Rechtsschrift  an  den  Richter,  der  für  ihre  Zustellung sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Streitabstand wird einem Urteil gleichgestellt.  Art. 288  II. Vergleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  vor  dem  Richter  erklärte  oder  dem  Richter  zur  Verurkundung  im  Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien beendet den Rechtsstreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den gerichtlichen Vergleich könne  n ausserhalb des Prozesses liegende  Streitfragen zwischen den Parteien  und einer Partei mit Dritten einbezogen  werden, sofern es der Beschleunigung des Prozesses dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der gerichtliche Vergleich wird einem Urteil gleichgestellt.  Art. 289  III. Gegenstandslos gewordener Prozess  Wird   ein   Prozess   gegenstandslos   oder   fällt   er   mangels   rechtlichen  Interesses dahin, so erklärt der Richter nach Vernehmlassung der Parteien  die Angelegenheit als erledigt.  Art. 290  IV. Abschreibung und Kostenverteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird  der  Prozess  aus  einem  in  den  vorstehenden  Artikeln  aufgeführten  Grund beendet, so schreibt der Gerichtspräsident den Prozess ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nehmen die Parteien die Verteilung der Parteikosten nicht selbst vor, so  entscheidet  der  Gerichtspräsident  darüber  im  summarischen  Verfahren,  gestützt auf die Sachlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  VIII. TITEL  Die Rechtsmittel  I. KAPITEL  Berufung  Art. 291  I. Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Endurteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zu  den  nach  Massgabe  des  Gesetzes  über  die  Gerichtsorganisation  berufungsfähigen   Prozesssachen   sowie   in   den   gesetzlich   besonders  vorgesehenen   Fällen   können   die   Partei  en   gegen   das   Urteil,   das   den  Rechtsstreit beendet, Berufung einlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Berufung   gegen   das   Endurteil   bezieht   sich   auch   auf   die   ihm  vorangegangenen  Urteile  ;  ausgeno  mmen  hievon  sind  Urteile  über  die  Zuständigkeit,   die   gemäss   Artikel   77   an   den   Appellationshof   hätten  weitergezogen  werden  können,  und  jene  Urteile,  die  gemäss  Artikel  292  vor  den  Appellationshof  gezogen  wurden  und  über  die  ein  Entscheid  erfolgte.  Art. 292  2. Andere Urteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Ausnahmsweise   ist   die   Berufung   zulässig   gegen   Urteile,   die   den  Rechtsstreit nicht beenden:  –    wenn   sie   über   Voraussetzungen  der   Zulässigkeit   der   Klage   oder  Widerklage oder über separat ents  chiedene Hauptfragen ergingen und  –    wenn dadurch sofort ein Endent  scheid herbeigeführt wird und  –    wenn  die  Dauer  und  die  Kosten  der  Instruktion  über  die  übrigen  Streitpunkte unverhältnismässig gross wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     In   diesem   Falle   bezieht   sich   die   Berufung   auch   auf   die   dem  angefochtenen Urteil vora  ngegangenen Entscheide.  Art. 293  II. Anerkennung  Die   Partei,   die   ein   Urteil   durch  schriftliche   Erklärung   oder   durch  konkludentes Handeln anerkannt hat, ge  ht des Berufungsrechtes verlustig.  Art. 294  III. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Berufungsschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Berufung  erfolgt  durch  eine  Rechtsschrift  an  den  Appellationshof  innerhalb von dreissig Tagen nach Zustellung des ausgefertigten Urteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Berufungsschrift enthält:  a)   die Bezeichnung des angefochtenen Urteils und der Parteien;  b)   die  Anträge  des  Berufungsklägers,    insbesondere  die  genaue  Angabe  der    angefochtenen    Punkte    des    Urteils    und    die    geforderten  Abänderungen, ebenso gegebenenf  alls die neuen Rechtsbegehren;  c)    die    Begründung    der    Rechtsbegehren,    insbesondere    die    neuen  Behauptungen und Beweisanträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Artikel 159 Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar.  Art. 295  2. Zustellung an den Berufungs  beklagten und Mitteilung an die  Vorinstanz. Überweisung der Akten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Präsident  des  Appellationshofes  oder  der  Instruktionsrichter  lässt  dem  Berufungsbeklagten  ein  Exemplar  der  Rechtsschrift  zustellen  und  benachrichtigt die Vorinstanz. Er kann auf die Zustellung der Rechtsschrift  verzichten,     wenn     die     Berufung  offensichtlich     unzulässig     oder  offensichtlich unbegründet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Bei   Empfang   dieser   Mitteilung   se  ndet   der   Gerichtsschreiber   der  Vorinstanz  das  vollständige  gerichtliche  Aktenheft  des  Prozesses  an  die  Gerichtsschreiberei des Kantonsgerichts.  Art. 296  3. Anschlussberufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Innert  dreissig  Tagen  nach  Zustellung  der  Berufungsschrift  kann  der  Berufungsbeklagte,  selbst  wenn  er  auf  die  Berufung  verzichtet  hatte,  sich  der Berufung anschliessen, um die Änderung des Urteils zum Nachteil des  Berufungsklägers zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Anschlussberufung   erfolgt   in   der   nämlichen   Form   wie   die  Hauptberufung (Art. 294).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Ein    Exemplar    der    Anschlussberufung    wird    unverzüglich    dem  Berufungskläger zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4       Die     Anschlussberufung     wird  hinfällig,     wenn     die     Berufung  zurückgezogen oder als unzulässig erklärt wird.  Art. 297  4. Antwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Innert  dreissig  Tagen  nach  Zustellung  der  Berufungsschrift  kann  der  Berufungsbeklagte  auch  eine  Antwort  einreichen;  der  Artikel  294  ist  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Reicht  der  Berufungsbeklagte  Anschlussberufung  ein,  so  antwortet  er  in  derselben Rechtsschrift auf die Anträge des Berufungsklägers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Anschlussberufung  setzt  der  Präsident  des  Appellationshofes  oder  der Instruktionsrichter dem Berufungskläger eine Frist zwecks Einreichung  seiner Antwort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4      Ein    weiterer    Schriftenwechsel    über    die    Berufung    oder    die  Anschlussberufung findet nur ausnahmsweise statt.  Art. 298  IV. Devolutiveffekt der Berufung  Der  Devolutiveffekt  der  Berufung  ist  auf  den  Teil  des  Urteils  beschränkt,  den  der  Berufungskläger  oder  der  sich    anschliessende  Berufungsbeklagte  anficht.  Art. 299  V. Suspensiveffekt Vorläufiger Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Solange  sie  nicht  als  unzulässig  erklärt  wurden,  hemmen  die  Berufung  oder  die  Anschlussberufung  nach  Ma  ssgabe  der  gestellten  Anträge  den  Vollzug des Urteils, sofern nicht der Richter der ersten Instanz, ungeachtet  der   Berufung,   nötigenfalls   gegen   Si  cherstellung,   dessen   einstweiligen  Vollzug angeordnet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wurde  der  einstweilige  Vollzug  nicht  vom  Richter  der  ersten  Instanz  angeordnet, so können die Parteien ihn beim Appellationshof  beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Dieser  kann  je  nach  den  Umständen  den  einstweiligen  Vollzug  auf  Antrag der Parteien ganz oder teilweise verbieten oder einstellen.  Art. 299a  VI. Prüfungsbefugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Appellationshof  prüft  die  Streitsache  frei  in  tatsächlicher  wie  in  rechtlicher Hinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Seine  Prüfungsbefugnis  in  tatsächliche  r  Hinsicht  ist  jedoch  auf  Willkür  beschränkt :  a)   in den Sachen, die gemäss dem Gese  tz über die Gerichtsorganisation in  die Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten fallen ;  b)   in den dem summarischen Verfahren unterstellten Streitsachen ;  c)   in den anderen im Ge  setz vorgesehenen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Vorbringen   neuer   Angriffs  -   und   Verteidigungsmittel   und   die  Abänderung  der  Klage  oder  der  Widerk  lage  ist  für  die  Berufung  in  den  Grenzen der Artikel 130 und 131 zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71  Art. 300  VII. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Vorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Präsident  des  Appellationshofes  oder  der  Instruktionsrichter  prüft  von  Amtes  wegen,  ob  die  Fristen  eingehalten  wurden  und  ob  die  andern  Zulässigkeitsbedingungen  der  Beruf  ung  oder  Anschlussberufung  erfüllt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  dies  seiner  Ansicht  nach  nicht  der  Fall  oder  hegt  er  diesbezüglich  Zweifel, so unterbreitet er die Akten dem Gerichtshof.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  g ohne Verhandlung beschliessen :  a)   auf eine unzulässige Berufung nicht einzutreten ;  b)   eine offensichtlich unbegr  ündete Berufung abzuweisen ;  c)   eine offensichtlich begr  ündete Berufung gutzuheissen.  Art. 301  I  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Vorladung zu den Verhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Gilt    die    Berufung    als    zulässig,    so    lädt    der    Präsident    des  Appellationshofes   oder   der   Instruktionsrichter   die   Parteien   oder   ihre  Vertreter zur Verhandlung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Vorladung   zur   Verhandlung   beraubt   die   Parteien   nicht   der  Möglichkeit,  vorfrageweise  die  Un  zulässigkeit  der  Berufung  oder  der  Anschlussberufung geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Parteien   können   durch   Vereinbarung   auf   die   Verhandlungen  verzichten; in diesem Fall werden si  e nur vor den Appellationshof geladen,  wenn ihre Anwesenheit als notwendig erachtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Appellationshof  kann anordnen, dass die Verhandlungen sich vorerst  nur  auf  die  Zulässigkeit  der  Klage  oder  auf  einen  Punkt  der  Hauptsache  erstrecken, deren Lösung derart ist,  dass sie das Schicksal der Berufung zu  besiegeln    vermag;    die    Parteien    werden    davon    in    der    Vorladung  benachrichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn   seine   Prüfungsbefugnis   beschränkt   ist   (Art.   299a   Abs.   2),  entscheidet  der  Appellationshof  ohne  Verhandlung  ;  er  kann  die  Parteien  ausnahmsweise vorladen.  Art. 301a  I  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Vorverhandlung – Versöhnungsversuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Erachtet der Präsident des Appellationshofes oder der Instruktionsrichter  die Streitsache als durch den Schriftenwechsel nicht genügend vorbereitet,  so  lädt  er  die  Parteien  zu  einer  Vorverhandlung  vor,  um  mit  ihnen  den  Streitgegenstand frei zu besprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In jedem Fall sucht er mit den Parteien den Streit gütlich beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  Art. 302  2. Prüfungsbefugnis des Appellationshofes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 303  3. Beweisverfahren  Hält  es  der  Appellationshof  für  angebr  acht, so kann er anordnen, dass die  in erster Instanz erbrachten Beweise vor ihm nochmals geführt werden und  die  Beweise,  auf  die  die  Vorinstanz  nicht  eintrat,  oder  die  durch  die  Parteien bei der Berufung gefordert werden, antreten lassen. Ferner kann er  von Amtes wegen die Erbringung aller übrigen Beweise anordnen.  Art. 304  4. Parteivortäge  Jede  Partei  hat  Anrecht  auf  zwei  Vort  räge,  um  ihre  Sache  zu  vertreten;  zudem sind die Artikel 176 und 178 anwendbar.  Art. 305  VIII. Urteil  I. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Appellationshof  beurteilt  die  Sache  von  neuem,  die  allgemeinen  Bestimmungen über das Urteil finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Betrifft das angefochtene Urteil nur die Zulässigkeit der Klage oder einen  den  Ausgang  des  Prozesses  beeinflu  ssenden  Punkt  der  Hauptsache,  ohne  dass  der  Entscheid  den  Prozess  beendigen  würde,  so  wird  die  Sache  zur  Untersuchung   und   zur   Beurteilung   der   verbleibenden   Fragen   an   die  Vorinstanz zurückgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Das   Gericht   kann   sich   jedoch   die   Entscheidung   des   Falles   selber  vorbehalten und darüber gleichzeitig m  it der Berufung befinden, wenn ein  Endentscheid  möglich  ist,  insbesondere  wenn  die  Tatsachen  feststehen,  wenn die Prozesssache genügend instruiert ist, oder wenn sie leicht vor den  Berufungsrichtern  abgeklärt  werden  kann,  ohne  das  Berufungsverfahren  bedeutend zu verlängern.  Art. 306  2. Urteilseröffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Das   Urteil   wird   sofort   nach  den   Verhandlungen   oder,   wenn   dies  unmöglich ist, innert dreissig Tagen gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 268 gilt für die Urteilseröffnung.
Art. 307 3. Zustellung des begründeten Urteils
                            1  Die  Kantonsgerichtsschreiberei  stellt  den  Parteien  das  begründete  Urteil  grundsätzlich innert sechzig Tagen seit der Ausfällung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  begründete  Urteil  wird  ebenfalls    der  Vorinstanz  zugestellt;  deren  Gerichtsschreiberei    vermerkt    dieses    am    Rande    der    Urschrift    des  vorinstanzlichen   Urteils;   gleich   wird   beim   Rückzug   der   Berufung  verfahren.  Art. 308  IX. Säumnis bei der Berufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Des Berufungsklägers oder beider Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Fehlen   der   Berufungskläger   oder   beide   Parteien,   so   erwächst   das  angefochtene Urteil in Rechtskraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bleibt  der  Berufungskläger  aus,  so  wird  er  zu  den  Gerichts-  und  Parteikosten des Berufungs  verfahrens verurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bleiben  beide  Parteien  aus,  so  trag  en  sie  die  Gerichtskosten  zu  gleichen  Teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Berufungskläger  kann  die  Wiedereinsetzung  verlangen;  der  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            186 Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar.  Art. 309  2. Säumnis der Berufungsbeklagten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bleibt der Berufungsbeklagte aus, so wird in seiner Abwesenheit über die  Berufung verhandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Appellationshof  trägt den im Urteil festgehaltenen Tatsachen und den  durch    den    Berufungsbeklagten    bei    der    Berufung    vorgebrachten  Verteidigungsmitteln Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Gegen     das     vom     Appellationshof  gefällte     Urteil     ist     keine  Wiedereinsetzung zulässig.  II. KAPITEL  Kassationsbeschwerde  Art. 310-317
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  III. KAPITEL  Zivilrekurs  Art. 318-322
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74  IV. KAPITEL  Revision und Interpretation von Urteilen  Art. 323  I. Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine Revision des Endurteiles findet statt:  a)   wenn der Gesuchsteller nach de  r Urteilsfällung von neuen erheblichen  Tatsachen  Kenntnis  erhält  oder  schlü  ssige  Beweise  entdeckt,  die  er  nicht im vorangegangenen Verfa  hren geltend machen konnte;  b)   wenn  es  sich  in  einem  Strafverfahren  herausstellt,  dass  der  Entscheid  zum  Nachteil  des  Gesuchstellers  dur  ch  ein  Verbrechen  oder  Vergehen  beeinflusst  wurde,  selbst  wenn  keine  Verurteilung  erfolgt  ist;  ist  die  Strafverfolgung ausgeschlossen, so  kann der Beweis auf andere Weise  erbracht werden;  c)   wenn   das   Urteil   gefällt   wurde  auf   Angebote,   Geständnisse   oder  Einwilligung    hin,    die    von  Parteivertretern    ohne    entsprechende  Ermächtigung   bei   der   Verhandlung   oder   in   ihren   Rechtsschriften  erfolgten    oder    angenommen    wurden,    sofern    diese    Angebote,  Geständnisse oder Einwilli  gungen widerrufen werden;  d)   wenn  das  Urteil  eine  minderjähri  ge,  bevormundete  oder  unter  Beirat  stehende  Person  benachteiligt,  dadurch  dass  schlüssige  Beweise  nicht  geleistet oder die eigens zu ihrem Schutz erlassenen Gesetze missachtet  wurden;  e)   wenn das Urteil durch betrügerische Machenschaften erwirkt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  werden,  wenn  im  Zeitpunkt  der  Entdeckung  des  Revisionsgrundes  die  Berufung gegen das Urteil nicht möglich war.  Art. 324  2. Aktivlegitimation  Das Recht, die Revision zu   beantragen, kommt zu:  a)   den   Parteien;  b)   der Staatsanwaltschaft in Fällen, in denen ihr Parteirechte zukommen;  c)   allen  Personen,  gegen  die  das  Urteil  geltend  gemacht  werden  kann,  sofern   betrügerisches   Einverständnis   oder   Beeinträchtigung   ihrer  Rechte vorlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75  Art. 325  3. Verfahren  A. Revisionsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Revisionsgesuch  ist  beim  Gericht  einzureichen,  welches  das  Urteil  gefällt  hat,  und  zwar  innert  drei    Monaten  nach  der  Entdeckung  des  Revisionsgrundes, frühestens jedoch nach Zustellung des Urteils oder nach  Abschluss  des  Strafverfahrens  ;  nach  zehn  Jahren  kann  die  Revision  nur  noch bei Vorliegen eines Verbrechen  s oder Vergehens beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gesuch enthält:  a)   die Bezeichnung des Urteils, de  ssen Revision ve  rlangt wird;  b)    den    angerufenen    Revisions  grund    und    den    Nachweis    über    die  Einhaltung der Frist;  c)   die  Anträge  auf  Abänderung  des  Urteils  und  Wiederherstellung  in  bezug sowohl auf die Hauptsach  e als auch auf die Kosten.  Art. 326  B. Antwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gerichtspräsident  lässt  das  Gesuch  der  Gegenpartei  zustellen  und  setzt ihr eine Antwortfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Ein   weiterer   Schriftenwechsel   findet   nur   ausnahmsweise   statt;   der  Gerichtspräsident entscheidet endgültig.  Art. 327  4. Wirkungen des Gesuches  Das  Revisionsgesuch  hemmt  den  Vollzug  des  Urteils  nicht;  das  Gericht  oder dessen Präsident kann jedoch, nötig  enfalls gegen Sicherheitsleistung,  den Vollzug aufschieben oder vorso  rgliche Massnahmen anordnen.  Art. 328  5. Instruktion und Urteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Revisionsgesuch  wird  wie  jede  andere  Hauptklage  instruiert  und  beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Tritt  das  Gericht  auf  das  Revisionsge  such  ein,  urteilt  es  von  neuem;  es  entscheidet  gleichzeitig  über  die  Wi  ederherstellung  in  Bezug  auf  die  Hauptsache wie auf die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gerichtsschreiberei  vermerkt  das  revidierte  Urteil  auf  der  Urschrift  des früheren Urteils.  Art. 329  6. Rekurs, neues Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  vom  Gesetze  vorgesehenen  Rechtsmittel  können  gegen  das  Urteil  über das Revisionsgesuch ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wurde ein Revisionsgesuch abgewiesen, so kann die unterliegende Partei  ein zweites nur stellen, wenn sie es auf andere Gründe stützt.  Art. 330  II. Interpretation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Voraussetzungen  Die   Interpretation   eines   Urteils   e  rfolgt,   wenn   das   Dispositiv   unklar,  unvollständig  oder  doppelsinni  g  ist,  oder  wenn  Teile  des  Dispositivs  sich  selbst oder der Begründung widersprechen.  Art. 331  2. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesuch um Interpretation wird  bei dem Gericht eingereicht, das das  Urteil  gefällt  hat,  und  zwar  innert  dr  eissig  Tagen  nach  der  Zustellung  des  Urteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es führt die Stellen an, deren Interpretation verlangt wird.  Art. 332  3. Antwort und Wirkungen des Gesuches  Die  Artikel  326  und  327  sind  sinngemäss  auf  die  Antwort  und  die  Wirkungen des Interpretationsgesuches anwendbar.  Art. 333  4. Instruktion und Urteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Gericht  entscheidet  auf  Grund  der  Akten;  ausnahmsweise  kann  es  eine Verhandlung anordnen und die Parteien vorladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Tritt  das  Gericht  auf  das  Gesuch  ein,  so  gibt  es  die  Interpretation  des  Urteils bekannt, ohne dessen materiellen Inhalt abzuändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Zustellung  des  interpretierten  Ur  teils  gilt  als  neue  Zustellung  des  ursprünglichen  Urteils  und  lässt  die  R  echtsmittelfristen  dagegen  erneut  laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Gerichtsschreiberei  vermerkt  den  Interpretationsentscheid  auf  der  Urschrift des ursprünglichen Urteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Interpretationsentscheid kann nicht weitergezogen werden.  V. KAPITEL  Nichtigkeit von Entscheiden des Kantonsgerichts  Art. 334-339
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77  IX. TlTEL  Rückweisung von Streitsachen durch das Bundesgericht an die  kantonalen Gerichte  Art. 340  Rückweisung  Weist  das  Bundesgericht  eine  Streitsache  an  die  kantonalen  Gerichte  zurück,  so  wird  sie  von  Amtes  wegen  wieder  in  das  Prozessregister  desjenigen Gerichtes eingetragen, welches das Urteil gefällt hat.  X. TlTEL  Der Urteilsvollzug  I. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen  Art. 341  I. Vollstreckbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  in  Rechtskraft  erwachsene  Urteil  ist  unverzüglich  vollstreckbar,  sofern   es   nicht   einen   Aufschub   vorsieht,   der   dreissig   Tage   nicht  überschreiten darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kanzlei des Gerichts, das entsch  ieden hat, lässt von Amtes wegen am  Fusse  der  Urschrift  die  Vollstreckba  rkeit  des  Urteils  und  deren  Beginn  vermerken; sie bescheinigt auf der  Ausfertigung oder auf dem Auszug, die  den Parteien ausgehändigt werden, dass das Urteil vollstreckbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Der   Vollzug   kann   nur   verlangt     werden,   wenn   das   Urteil   den  Vollstreckbarkeitsvermerk trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Urkunden,  die  das  Gesetz  den  Urteile  n  gleich  stellt,  unterliegen  für  den  Vollzug den Bestimmungen des vorliegenden Titels.  Art. 342  2. Bedingung oder Gegenleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Macht   das   Urteil   die   einer   Partei   auferlegte   Leistung   von   einer  Bedingung  oder  Gegenleistung  abhängig,  dann  ist  es  erst  vollstreckbar,  wenn die Bedingung eingetreten oder die Gegenleistung erbracht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  dies  der  Fall,  so  richtet  der  Berechtigte  an  den  Präsidenten  des  Gerichts,  welches  das  Urteil  gefällt  ha  t,  ein  Gesuch  zwecks  Feststellung,  dass die Bedingung eingetreten oder die Gegenleistung erbracht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gerichtspräsident erklärt gegebenenfalls das Urteil für vollstreckbar;  er entscheidet im beschleunigten Verfahren.  Art. 343  II. Geldsumme oder Sicherheitsleistung  Urteile,  die  zur  Zahlung  einer  Geldsumme  oder  zur  Sicherheitsleistung  in  Geld  verpflichten,  werden  nach  dem  Bundesgesetz  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs  und  den  kantonalen  Einführungsbestimmungen  zu  diesem  Gesetz vollstreckt.  Art. 344  III. Urteile der freiburgischen oder eidgenössischen  Gerichtsbehörden  Die  darum  angegangenen  Behörden  und  Beamten  sind  verpflichtet,  die  vollstreckbaren   Urteile   der   freibur  gischen   Gerichte   und   solcher   des  Bundesgerichtes  und  der  ihm  gleic  hgestellten  eidgenö  ssischen  Behörden  zu vollziehen.  Art. 345  IV. Ausserkantonale Urteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  in  den  andern  Kantonen  gefällten  Urteile  sind  im  Kanton  Freiburg  vollstreckbar   wie   diejenigen   der   freiburgischen   Gerichte,   sofern   die  Ausfertigung  des  Urteils  von  der  zuständigen  Behörde  des  Urteilkantons  als vollstreckbar bescheinigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   verurteilte   Partei   kann   jedoch   einen   Mangel   hinsichtlich   der  Vorladung oder der ordnungsgemässen Vertretung geltend machen.  Art. 346  V. Ausländische Urteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  durch  ausländische  Gerichte  erlassenen  Urteile  können  im  Kanton  Freiburg  nur  vollzogen  werden,  sofern  der  Bezirksgerichtspräsident,  der  für  die  Anordnung  der  Vollzugsmassnahmen  zuständig  ist,  das  Exequatur  erteilt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Unter    Vorbehalt    der    internationalen    Übereinkommen    sind    die  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes  über  das  Internationale  Privatrecht  betreffend    die    Voraussetzungen    für    die    Anerkennung    und    die  Vollstreckung ausländischer Urteile anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird das Exequatur erteilt, ist das ausländische Urteil wie ein Urteil der  freiburgischen Gerichte vollstreckbar.  Art. 347  2. Verfahren für das Exequatur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die gemäss Artikel 346 Abs. 1 zuständige Behörde entscheidet aufgrund  der    Akten,    ohne    öffentliche    Ve  rhandlungen,    nach    Einholung    der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79  Stellungnahme   der   Gegenpartei;   ausnahmsweise   kann   ein   weiterer  Schriftenwechsel angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den Fällen, die dem Übereinko  mmen von Lugano über die gerichtliche  Zuständigkeit und die Vollstreckung geri  chtlicher Entscheidungen in Zivil-  und   Handelssachen   (SR   0.275.11)   unt  erstellt   sind,   entscheidet   die  zuständige     Behörde     kurzfris  tig,     ohne     vorherige     Einholung     der  Stellungnahme der beklagten Part  ei und ohne Anhörung derselben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  die  Vollstreckung  erteilt,  so  kann die Partei, die die Vollstreckung  verlangt  hat,  Sicherungsmassnahmen  erlangen;  die  Artikel  367  ff.  ZPO  sind ausserdem anwendbar.  Art. 347a  3. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen  die  in  Anwendung  von  Artikel  346  Abs.  1  gefällten  Entscheide  kann Berufung eingelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  den  dem  Übereinkommen  von  L  ugano  unterstellten  Fällen  sind  die  dort   festgesetzten   Beschwerdefristen   anwendbar.   Die   Beschwerdefrist  beträgt   dreissig   Tage,   wenn   die   Partei,   gegen   die   die   Vollstreckung  beantragt  wird,  in  der  Schweiz  Wohnsitz  hat,  und  sechzig  Tage,  wenn  sie  in einem anderen Unterzeichnerstaat Wohnsitz hat.  II. KAPITEL  Vollstreckungsverfahren  Art. 348  I. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zuständig  für  die  Urteilsvollstreckung  ist  der  Gerichtspräsident  des  Bezirkes, in welchem die Vollstreckungsmassnahmen zu ergreifen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  entscheidet  in  summarischem  Verfahren  über  die  Streitigkeiten,  die  sich  aus  dem  Vollzug  ergeben  und  über  die  Schadenersatzklagen,  die  auf  Grund  der  folgenden  Artikel  erhoben  werden;  er  verweist  nötigenfalls  die  Parteien auf das Berichtigungs- oder Interpretationsverfahren.  Art. 349  II. Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gründe  Die  Partei,  gegen  welche  die  Volls  treckung  verlangt  wird,  kann  dagegen  nur in folgenden Fällen Einsprache erheben:  a)   wenn die gesetzlichen Vorau  ssetzungen zur Vollstreckung fehlen;  b)   wenn  seit  dem  Urteil  oder  seit  de  m  Zeitpunkt,  da  das  Gericht  keine  neuen  Tatsachen  mehr  berücksichtigen  konnte,  Umstände  eingetreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  sind, die nach Zivilrecht die Geltendmachung des Anspruchs ganz oder  teilweise ausschliessen oder aufschieben.  Art. 350  2. Verfahren  A. Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Einsprecher  richtet  sein  Gesuch  an  den  zuständigen  Richter  innert  fünf      Tagen,      seit      er      von      den      gegen      ihn      gerichteten  Vollstreckungsmassnahmen  Kenntnis  erhalten  hat;  das  Gesuch  ist  nur  so  lange zulässig, als die Vollstreckung noch nicht vollzogen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Richter  schiebt  den  Vollzug  nur  auf,  wenn  ihm  die  Einsprache  begründet  erscheint  und  wenn  der  Eins  precher  hinreichende  Sicherheit  leistet.  Art. 351  B. Entscheid über die Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Schützt der Richter die Einsprache, so verweigert er die Vollstreckung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Weist  er  die  Einsprache  ab,  so  sorgt  er  für  die  Vollstreckung  und  setzt  den Schadenersatz fest, auf welche  n der Vollzugskläger Anrecht hat.  Art. 352  III. Rechtsmittel  In  Vollzugssachen  von  Urteilen  kann  nur  Berufung  eingelegt  werden,  wenn Einsprache gegen den Vollzug erhoben wurde.  Art. 353  IV. Verweigerung der Vollstreckung, mangelhafte  Vollstreckung, ungerechtfertigte Verzögerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beschwerden   gegen   Verweigerung,     mangelhafte   Vollstreckung   oder  ungerechtfertigte  Verzögerung  sind,  wenn  gegen  die  Vollstreckung  kein  Einspruch  erhoben  wurde,  in  zwei  Exemplaren  an  den  Appellationshof  zu  richten.  Die  Frist  beträgt  dreissig  Tage,  von  dem  Zeitpunkt  an,  da  der  Berechtigte von der Tatsache Kenntnis erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der    Appellationshof    ordnet    die    notwendigen    Massnahmen    an,  nötigenfalls nach Anhörung des für den Vollzug zuständigen Richters.  Art. 354  V. Besondere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Urteile auf Unterlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Lautet  das  Urteil  auf  Unterlassung  einer  Handlung,  so  teilt  dies  der  Richter  auf  Antrag  des  Berechtigten  der  verurteilten  Partei  mit,  unter  ausdrücklicher   Androhung   der   im   Artikel   292   des   Schweizerischen  Strafgesetzbuches vorgesehenen Busse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann der Berechtigte,  unbeschadet    der    strafrechtlichen    Ve  rfolgung,    vor    dem    Zivilrichter  Schadenersatz  fordern,  oder,  wenn  es  um  eine  Duldungspflicht  geht,  anfordern, den Verpflichteten durch M  ithilfe der Polizei dazu zu zwingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  zur  Vollstreckung  zuständige  Ri  chter  ordnet  gegebenenfalls  die  Beseitigung  ausgeführter  Werke  und  die  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes an; widersetzt sich die ve  rurteilte Partei dieser Beseitigung oder  Wiederherstellung,  so  wendet  der  Richter  die  Bestimmungen  über  den  Vollzug betreffend die Vornahme einer Handlung an.  Art. 355  2. Urteile auf Tun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Verpflichtet   das   Urteil   zu   einem  Tun,   so   fordert   der   Richter   auf  Verlangen des Berechtigten die verurteilte Partei innert angemessener Frist  zur Vornahme der Handlung auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Kann   die   Handlung   ihrer   Natur  nach   nicht   von   einem   Dritten  vorgenommen  werden,  so  enthält  die  Aufforderung  die  ausdrückliche  Androhung  der  im  Artikel  292  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches  vorgesehenen  Busse.  Wird  sie  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  geleistet,  so  kann    der    Berechtigte    unbeschade  t    der    strafrechtlichen    Verfolgung  Schadenersatz verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Kann  die  Handlung  ihrer  Natur  n  ach  von  Drittpersonen  vorgenommen  werden,  so  lässt  sie  der  Richter  auf  Verlangen  des  Berechtigten  durch  einen  Dritten  vornehmen;  die  Klage  des  Berechtigten  auf  Schadenersatz  bleibt  vorbehalten.  Der  Berechtigte  kann  auch  auf  die  Naturalleistung  verzichten und lediglich die Bezah  lung einer Geldsumme verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Lautet  das  Urteil  auf  Leistung  durch    eine  Drittperson,  so  betraut  der  Richter damit eine befähigte Person. Der Berechtigte hat Kostenvorschuss  zu  leisten.  Der  Richter  weist  nötigenfalls  die  Polizei  an,  dem  Dritten  ihre  Unterstützung zu leihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Die   durch   den   Richter,   gegebenenfalls   nach   einem   Gutachten,  festgesetzten Vollstreckungskosten fallen zu Lasten der verurteilten Partei.  Art. 356  3. Willenserklärung  Ist eine Partei zur Abgabe einer Wille  nserklärung verurteilt, so ersetzt das  Urteil die Erklärung. Ist sie von einer Bedingung oder einer Gegenleistung  abhängig,  so  tritt  diese  Wirkung  ein,  sobald  der  zuständige  Richter  das  Urteil gemäss Artikel 342 als vollstreckbar erklärt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82  Art. 357  4. Urteile auf Aushändigung einer beweglichen Sache  Wird eine Partei zur Au  shändigung einer bewegliche  n Sache verurteilt, die  sich  anerkanntermassen  in  ihrem  Besitz  oder  im  Besitz  eines  Dritten  befindet,  dem  das  Urteil  entgegengeha  lten  werden  kann,  so  verfügt  der  Richter,  auf  Begehren  des  Berech  tigten,  dass  sie  durch  Polizeigewalt  weggenommen und dem Gesuchsteller übergeben werde.  Art. 358  5. Einräumung von Besitz an einem Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wird eine Partei verurteilt, den Be  sitz eines Grundstückes aufzugeben, so  fordert sie der Richter auf Verlangen des Berechtigten auf, das Grundstück  zu verlassen oder zu räumen. Leistet si  e nicht innert der festgesetzten Frist  Folge,  so  schreitet  er  zur  Ausweisung  durch  Polizeigewalt,  unbeschadet  des Anspruchs des Berechtigten auf Schadenersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  Begehren  des  Berechtigten,  verbietet  der  Richter  der  verurteilten  Partei,  den  Besitz  des  Antragstellers  zu  stören  unter  der  ausdrücklichen  Androhung  der  im  Artikel  292  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches  vorgesehenen Busse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Vorstehende   Bestimmungen   sind   sinngemäss   auf   die   Dienstbarkeit  anwendbar.  Art. 359  6. Öffentliche Register  Urteile,  die  auf  Eintragung  in  ein  ö  ffentliches  Register,  Abänderung  oder  Streichung  einer  solchen  lauten,  sind,  sobald  sie  vollstreckbar  werden,  durch die Gerichtskanzlei von Amtes  wegen der zuständigen Behörde, die  für ihre Ausführung sorgt, zu übermitteln.  XI. TITEL  Besondere Verfahren  l. KAPITEL  Summarisches Verfahren  Art. 360  I. Anwendungsfall  Das   summarische   Verfahren   wird  in   den   vom   Gesetz   besonders  vorgesehenen Fällen angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83  Art. 361  II. Anwendbare Bestimmungen  Die   allgemeinen   Bestimmungen   des   vorliegenden   Gesetzes   und   die  Vorschriften    betreffend    das    ordentliche    Verfahren    sind    auf    das  summarische   Verfahren   anwendbar,   so  fern   nicht   das   Gesetz   anders  bestimmt oder die Natur der Sache entgegensteht.  Art. 362  III. Einleitung des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn  das  Gesetz  nichts  anderes  bes  timmt,  so  wird  das  Verfahren  durch  ein  schriftliches,  kurz  begründetes  Ge  such  an  den  zuständigen  Richter  eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gegenpartei kann keine Sicherstellung für die Kosten verlangen.  Art. 363  IV. Anhörung der Beteiligten  Scheint  das  Gesuch  nicht  von  vorne  herein  unbegründet,  oder  ist  keine  Gefahr  im  Verzug,  so  gibt  der  Richter  den  Beteiligten  die  Möglichkeit,  mündlich   oder   schriftlich   innert   eine  r  kurzen  Frist  dazu  Stellung  zu  nehmen.  Art. 364  V. Instruktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Richter   kann   die   Parteien     vorladen   oder   ohne   Verhandlungen  entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Werden   die   Parteien   vorgeladen,   so   erkennt   der   Richter   trotz  Nichterscheinens  der  einen  oder  beider  Parteien;  der  Artikel  186  ist  nicht  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Richter  nimmt  von  Amtes  wegen  die  nötigen  Erhebungen  vor,  auch  dann, wenn die Parteien nicht anwesend sind.  Art. 365  VI. Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Richter fällt seinen Entscheid ohne  Verzug ; er stellt den Parteien den  ausgefertigten  Entscheid  oder  nur  sein  Dispositiv  innert  zehn  Tagen  zu.  Der Artikel 269 gilt sinngemäss, wenn nur   das Dispositiv eröffnet wurde ;  die Fristen nach Artikel 269 Abs. 1 und 3 betragen jedoch zehn Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es gibt keine Wiedereinsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  Art. 366  VII. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Nur   in   den   vom   Gesetz   vorge  sehenen   Fällen   können   Rechtsmittel  ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Frist  zur  Einreichung  einer  Berufung  und  der  Berufungsantwort  beträgt zehn Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  II. KAPITEL  Vorsorgliche Massnahmen  Art. 367  I. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Richter ordnet auf Verlangen vorsorgliche Massnahmen an:  a)    zum    Schutze    des    Besitzes    gegen    verbotene    Eigenmacht    und  widerrechtliche Vorenthaltung;  b)   zur  Abwehr  eines  drohenden,  nicht  leicht  wieder  gutzumachenden  Schadens, insbesondere durch Verä  nderung des bestehenden Zustandes  vor oder während der Rechtshängigkeit des Anspruchs;  c)   um die Beziehungen unter den Parteien für die Dauer des Prozesses zu  ordnen;  d)   in den anderen vom Ge  setze vorgesehenen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Ausgeschlossen   ist   die   vorsorgliche   Verfügung   zur   Sicherung   von  Forderungen,  die  dem  Bundesgesetz  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs  unterliegen.  Art. 368  2. Arten vorsorglicher Massnahmen; Beschränkung, Befreiung  bei Sicherheitsleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Richter kann, nebst anderen  Massnahmen, nach freiem Ermessen und  ohne an die Parteianträge gebunden zu sein, Folgendes verfügen:  a)   die  Wiedereinsetzung  einer  Partei  in  den  ihr  unbefugt  entzogenen  Besitz einer beweglichen oder unbeweglichen Sache;  b)   die  Aufgabe  des  Besitzes  einer  unbefugt  vorenthaltenen,  beweglichen  oder unbeweglichen Sache;  c)   die Instandhaltung oder die Wiederherstellung des Streitgegenstandes;  d)   das Verbot, den Streitgegenstand  zu veräussern oder zu belasten;  e)   die Beschlagnahme, Hinterlegung oder Versiegelung;  f)   das vorläufige Verbot, bestimmte Handlungen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Richter kann nur unerlässliche Massnahmen, welche die Sache selbst  nicht präjudizieren, anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Leistet die Partei, gegen welche  die vorsorglichen Massnahmen verlangt  worden  sind,  hinlängliche  Sicherheiten,  so  kann  der  Richter,  je  nach  den  Umständen,  von  der  Anordnung  vorsorg  licher  Massnahmen  absehen  oder  diese widerrufen.  Art. 369  II. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Sachliche Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist  der  Prozess  bei  einem  Gericht  hängig,  so  ist  dessen  Präsident  für  die  Anordnung  der  vorsorglichen  Massnahmen  zuständig;  das  Gericht  ordnet  indessen  die  bei  der  Verhandlung  beantragten  vorsorglichen  Massnahmen  selber an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  der  Prozess  nicht  hängig,  so  werden  die  vorsorglichen  Massnahmen  vom Gerichtspräsidenten angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Richter,  der  vorsorgliche  Massnahmen  angeordnet  hat,  bleibt  auch  nach   Fällung   des   Endurteils   noch   zuständig,   solange   dieses   nicht  vollstreckbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist der Appellationshof befasst, so  werden die vorsorglichen Massnahmen  durch   dessen   Präsidenten,   den   Instruktionsrichter   oder   durch   den  Appellationshof selbst gemäss Absatz 1 angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Bei  Berufung  oder  Nichtigkeitsbeschwerde  an  das  Bundesgericht  ist  der  Präsident  des  Gerichtes,  dessen  Urteil  angefochten  wird,  zur  Anordnung  derjenigen   vorsorglichen   Massnahmen   zuständig,   die   den   kantonalen  Behörden vorbehalten sind.  Art. 370  2. Anwendbare Vorschriften  Die  Vorschriften  über  das  summarische  Verfahren  sind,  unter  Vorbehalt  der    folgenden    Bestimmungen,    auf    die    vorsorglichen    Massnahmen  anwendbar.  Art. 371  3. Begehren und Verhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Das   Begehren   um   vorsorgliche   Massnahmen   ist   schriftlich   beim  zuständigen  Richter  einzureichen    oder  mündlich  bei  der  Verhandlung  vorzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gesuchsteller  muss  die  Tatsachen  glaubhaft  machen,  welche  die  beantragten Massnahmen und die Zuständigkeit des Richters begründen; er  legt   die   in   seinem   Besitz   befindlichen   Schriftstücke   vor   und   gibt  gegebenenfalls seine anderen Beweise an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  schriftliche  Gesuch  ist  unverzüg  lich  der  Gegenpartei  zuzustellen,  und der Richter lädt die Parteien innert kürzester Frist vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86  Art. 372  4. Dringliche Verfügungen  Wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist,  kann  de  r  Richter  sogleich  nach  Anbringen  des Begehrens, vor Anhörung der Gege  npartei, die Massnahmen anordnen,  die  er  für  nötig  hält,  um  die  Ansp  rüche  des  Gesuchstellers  bis  zum  Entscheid über das Begehren zu wahren.  Art. 373  5. Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Richter  hört  die  bei  der  Verhandlung  anwesenden  Parteien  an  und  entscheidet unverzüglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  die  Unzuständigkeitseinrede  erhoben,  so  entscheidet  der  Richter  sofort; bejaht er seine Zuständigkeit,  so geht er ungeachtet eines allfälligen  Rekurses vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Richter stellt den Parteien den ausgefertigten Entscheid oder nur sein  Dispositiv innert zehn Tagen zu. Ar  tikel 269 gilt sinngemäss, wenn nur das  Dispositiv  eröffnet  wurde  ;  die  Fr  isten  nach  Artikel  269  Abs.  1  und  3  betragen jedoch zehn Tage.  Art. 374  6. Sicherheitsleistung  Kann der Gegenpartei aus vorsorgliche  n Massnahmen Schaden erwachsen,  so  hält  der  Richter  den  Gesuchstelle  r  vor  dem  Erlass  derselben  oder  der  dringlichen Verfügungen zur Sicherheitsleistung an.  Art. 375  7. Klagefrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ist  der  Prozess  noch  nicht  hängig,  so  setzt  der  Richter  nötigenfalls  dem  Gesuchsteller  eine  Frist  zur  Klage,    andernfalls  werden  die  verfügten  Massnahmen hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird die Verfügung weitergezogen, so   fällt die Frist dahin und die obere  Instanz setzt gegebenenfalls eine neue an.  Art. 376  III. Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. An das Gesamtgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fällt die Streitsache in die Zuständi  gkeit eines Gerichtes, so kann die von  dessen     Präsidenten     erlassene     Verfügung     an     das     Gesamtgericht  weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Beschwerde   ist   kurz   begründet   innert   zehn   Tagen   nach   der  Zustellung der Verfügung beim zuständigen Richter einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Präsident stellt die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegegner  zu  und  räumt  ihm  eine  Frist  zur  Beantwortung  ein;  er  lädt  die  Parteien  kurzfristig vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87  Art. 377  2. An den Appellationshof über die Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Frist  für  die  Berufung  gegen  den  Zuständigkeitsentscheid  beträgt  zehn Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen    den    Entscheid    des    Bezirksgerichtspräsidenten    über    die  Zuständigkeit  kann  selbst  in  denjenigen  Fällen  sofort  Berufung  eingelegt  werden, in denen der Entscheid über die Massnahme selbst durch Berufung  an das Gesamtgericht weiterziehbar ist.  Art. 378  3. Kein Suspensiveffekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Beschwerde  an  das  Gesamtgericht  und  die  Berufung  über  den  Zuständigkeitsentscheid hemmen den Vollzug der Verfügung nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Vorsitzende  der  Rekursinsta  nz  kann  jedoch  anordnen,  dass  die  Verfügung  vorläufig  nicht  oder  nur  in  dem  von  ihm  festgesetzten  Masse  vollzogen wird.  Art. 379  IV. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  vorsorglichen  Massnahmen  werden  vollzogen  wie  Urteile  unter  Aufsicht  des  Richters,  der  sie  angeordnet  hat;  ein  Einspruch  ist  nicht  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Wurden   die   Massnahmen   durch   das   Gesamtgericht   angeordnet,   so  werden sie unter Aufsicht von dessen Präsidenten vollzogen.  Art. 380  V. Abänderung und Ende der vorsorglichen Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  für  die  Anordnung  vorsorglicher  Massnahmen  zuständige  Richter  kann  diese  von  sich  aus  oder  auf  Ersuchen  abändern,  einschränken  oder  durch  eine  neue  Verfügung  ersetzen,  wenn  die  Umstände  sich  geändert  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Richter   hebt   die   vorsorgliche   Verfügung   auf,   wenn   sie   sich  nachträglich als ungerechtfertigt erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  vorsorglichen  Massnahmen  verlieren  ihre  Wirkung,  sobald  in  der  Hauptsache ein rechtskräftiges Urteil gefällt worden ist.  Art. 381  VI. Schadenersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Partei,  gegen  welche  vorsorg  liche  Massnahmen  oder  dringliche  Verfügungen  vollzogen  wurden,  kann  au  f  dem  ordentlichen  Prozesswege  vom  Gesuchsteller  Ersatz  für  den  dadurch  erlittenen  Schaden  verlangen,  wenn  der  Anspruch,  für  den  sie  bewilligt  wurden,  nicht  zu  Recht  bestand  oder nicht fällig war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bestellte  Sicherheiten  sind  erst  freizugeben,  wenn  feststeht,  dass  eine  Schadenersatzklage nicht erhoben wird  ; bei Ungewissheit setzt der Richter  eine Frist zur Klage.  III. KAPITEL  Beschleunigtes Verfahren  Art. 382  I. Anwendungsfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  s vorsieht, wird das beschleunigte  Verfahren   in   den   Fällen   angewende  t,   in   denen   das   Bundesrecht   ein  einfaches und rasches Verfahren verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Bestimmungen    des    Geset  zes    betreffend    Einführung    des  Bundesgesetzes über Schuldbetrei  bung und Konkurs bleiben vorbehalten.  Art. 383  II. Anwendbare Bestimmungen  Sofern   das   Gesetz   nichts   anderes   vorsieht,   gelten   die   allgemeinen  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  die  Vorschriften  über  das  ordentliche  Verfahren für das beschleunigte Verfahren.  Art. 383a  II  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Schriftenwechsel  Der  Schriftenwechsel  über  die  Klage  und  die  Widerklage  beschränkt  sich  auf Klageschrift und Klageantwort ; es gibt weder Replik noch Duplik.  Art. 384  III. Dauer der richterlichen Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In der Regel setzt der Richter Fristen von zehn Tagen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf keinem Fall kann er Fristen von mehr als zwanzig Tagen festsetzen.  Art. 385  IV. Vertagung der Verhandlung und Fristerstreckung  Der  Richter  kann  nur  einmal  die  gleiche  Verhandlung  vertagen  oder  die  gleiche Frist erstrecken.  Art. 386  V. Einrede der Unzuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über    die    Einrede    der    Unzustä  ndigkeit    entscheidet    der    Richter  unverzüglich oder innert kurzer Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bejaht  er  seine  Zuständigkeit,  so    hat  er  sofort  und  ungeachtet  eines  allfälligen Rekurses vorzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Frist  zur  Einreichung  einer  Berufung  und  der  Berufungsantwort  beträgt zehn Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89  Art. 387  VI. Gesuch um Vorladung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 388  VII. Vorbehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 389  VIII. Urteilsausfertigung  Der  Artikel  269  ist  anwendbar.  Das  Urteil  muss  jedoch  innert  dreissig  Tagen nach Erhalt des Gesuchs um Ausfertigung verfasst werden.  Art. 390  IX. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen   die   im   beschleunigten   Ve  rfahren   ergangenen   Urteile   kann  Berufung eingelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Artikel 307 ist anwendbar; die Frist nach Artikel 307 Abs. 1 beträgt  jedoch zehn Tage.  Art. 391-409
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  IV. KAPITEL  Hinterlegung  Art. 410  I. Freiwillige und Zwangshinterlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Glaubt  ein  Schuldner  sich  durch  Hinterlegung  einer  Geldsumme  oder  Sache  von  einer  Zahlungs-  oder  Leist  ungspflicht  befreien  zu  können,  so  hinterlegt   er   sie   beim   Bezirksgerichtspräsidenten   seines   Wohnsitzes;  vorbehalten   sind   jene   Bestimmungen,   welche   die   Hinterlegung   am  Erfüllungsort,  am  Ort  der  gelegenen  Sache,  oder  an  einem  andern  Ort  vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Richter,  der  eine  Hinterlegung  a  nordnet,  ist  in  der  Regel  für  deren  Entgegennahme zuständig.  Art. 411  II. Protokoll, Mitteil  ung an den Gläubiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Richter  lässt  durch  den  Gerichtsschreiber  ein  Protokoll  über  die  Hinterlegung  aufnehmen  und  benachrichtigt  hievon  den  Gläubiger  mit  eingeschriebenem  Brief,  oder,  wenn  jener  unbekannten  Aufenthaltes  ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  durch  zweimalige  Bekanntmachung  im  Amtsblatt  und  je  nach  Umständen  in anderen Zeitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Hinterleger kann vom Richter  einen Empfangsschein verlangen.  Art. 412  III. Anfbewahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Handelt  es  sich  um  eine  Geldsumme,  so  lässt  sie  der  Richter  auf  einem  dem  Bundesgesetz  über  di  e  Banken  und  Sparkassen  unterstellten  Institut  hinterlegen, das seinen Sitz, eine Filiale oder eine Agentur im Kanton hat;  er schreibt dem Berechtigten den vergüteten Zins gut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Handelt  es  sich  um  Waren  oder  andere    bewegliche  Sachen,  so  lässt  sie  der  Richter  gegen  Empfangsbestätigung  in  einem  Lagerhaus  oder  bei  einem Dritten aufbewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  hinterlegten  Urkunden,  Wertpapiere  und  Dokumente  sind  an  einem  sichern Ort unterzubringen.  Art. 413  IV. Verlust oder Schaden  Bei   Verlust   oder   Schaden   kann   der  Geschädigte   direkt   gegen   die  verantwortliche Anstalt oder den verantwortlichen Dritten, bei welchen der  Richter  die  Geldsumme  oder  die  hinterlegten  Gegenstände  aufbewahren  liess, vorgehen.  Art. 414  V. Herausgabe der Geldsumme  oder der hinterlegten Sachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1        Bei      freiwilliger      Hinterlegung  gibt      der      Richter      gegen  Empfangsbestätigung  die  Geldsumme  oder  die  hinterlegten  Sachen  an  die  Person  heraus,  die  sich  in  gehöriger  Form  als  berechtigt  ausweist;  der  Entscheid   hierüber   kann   nicht   weitergezogen   werden;   eine   allfällige  Rückerstattungsklage gegen den Staat bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Zwangshinterlegung  werden  die  Geldsumme  oder  die  hinterlegten  Sachen  auf  Anordnung  des  Richters,  der  die  Hinterlegung  verfügt  hat,  an  die durch ihn bezeichnete   Person herausgegeben.  Art. 415  2. Verkauf von hinterlegten Gegenständen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nimmt  der  Berechtigte  nach  Aufforderung  mit  eingeschriebenem  Brief  oder, wenn er unbekannten Aufenthaltes ist, nach zweimaliger Publikation  im  Amtsblatt  und  je  nach  den  Umst  änden  in  anderen  Zeitungen,  die  hinterlegten   Gegenstände   nicht   innert   einer   zweckdienlichen   Frist   in  Besitz, so werden sie öffentlich versteigert oder freihändig verkauft, wenn  sie leicht verderblich oder kostspielig aufzubewahren sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Erlös  aus  dem  Verkauf  bleibt  nach  Abzug  der  Kosten  beim  Richter  hinterlegt; Artikel 412 Abs. 1 ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die im vorstehenden ersten Absatz erwähnte erste Aufforderung kann je  nach   Umständen   gleichzeitig   mit  der   in   Artikel   411   vorgesehenen  Mitteilung erfolgen.  Art. 416  3. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  freiwilliger  Hinterlegung  trägt  di  e  Person,  der  die  Geldsumme  oder  die    hinterlegten    Sachen    ausgeh  ändigt    werden,    die    Kosten;    bei  Zwangshinterlegung  entscheidet  der  Richter,  der  sie  verfügt  hat,  über  die  Kostentragung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nimmt  der  Berechtigte  die  Geldsu  mme  oder  die  hinterlegten  Sachen  nicht   in   Besitz,   so   sind   die   Kosten   von   der   Geldsumme   oder   vom  Verkaufserlös   der   hinterlegten   Sach  en   abzuziehen;   haben   sie   keinen  Verkehrswert   oder   können   sie   nicht   verkauft   werden,   so   trägt   der  Hinterleger die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Der   Hinterleger   kann   vom   Richter   angehalten   werden,   die   Kosten  vorzuschiessen.  Art. 417  VI. Vorbehalt besonderer Bestimmungen  Vorbehalten bleiben die gesetzliche  n Bestimmungen, die ohne Mitwirkung  des Richters die Hinterlegung von Ware  n oder andern beweglichen Sachen  in  einem  Lagerhaus  gestatten  oder  von  Geldsummen  in  einer  hierzu  ermächtigten Anstalt.  V. KAPITEL  Siegelung und Inventar  Art. 418  I. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im Allgemeinen  In  den  vom  Gesetz  vorgesehenen  Fälle  n  schreitet  der  Friedensrichter  von  Amtes    wegen    oder    auf    Antrag    zur    Siegelung,    Entsiegelung    und  Inventaraufnahme.  Art. 419  2. Anwesenheit der Beteiligten; Zeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Richter fordert wenn möglich die Beteiligten oder ihre Vertreter auf,  der Amtshandlung beizuwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Nichterscheinen zieht er einen oder mehrere Zeugen bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92  Art. 420  3. Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gerichtsschreiber  protokollie  rt  die  Siegelung,  Entsiegelung  und  Inventaraufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Das   Protokoll   wird   vom   Richter,   Gerichtsschreiber   und   von   den  beigezogenen Personen unterzeichnet.  Art. 421  4. Einsprache, Widerstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Richter  nimmt  die  Siegelung  und  die  Inventaraufnahme  ungeachtet  jeglicher Einsprache vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sind   die   Räumlichkeiten   geschlossen   oder   stösst   der   Richter   auf  Widerstand, so ergreift er von sich aus die notwendigen Massnahmen, um  seines Amtes zu walten.  Art. 422  5. Delegation  Wenn  sich  Vermögenswerte  in  einem  anderen  Amtsbezirk  des  Kantons  Freiburg befinden, so beauftragt der Richter den Friedensrichter des Ortes;  wenn sich Vermögenswerte ausserhalb de  s Kantons befinden, verlangt der  Richter die Rechtshilfe der zuständigen Behörden der gelegenen Sache.  Art. 423  II. Siegel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zu versiegelnde Sachen, Aufbewahrung der Schlüssel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Richter  setzt  unter  Siegel:  Bargeld,  Forderungstitel,  Dokumente,  Kostbarkeiten  und  alle  wertvollen  beweglichen  Sachen,  die  sich  für  eine  solche  Massnahme  eignen;  er  lässt  sie  in  Räume  oder  Behältnisse,  die  er  versiegelt, einschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  verwahrt  bis  zur  Entsiegelung  die  Schlüssel  zu  den  versiegelten  Schlössern; dies wird protokolliert.  Art. 424  2. Ansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Richter   würdigt   vorläufig   die   Ansprüche   und   trägt   seinen  diesbezüglichen Entscheid ins Protokoll ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Je  nach  den  Umständen  händigt  er  den  Beteiligten  die  beanspruchten  Sachen aus, nötigenfalls gegen Sicherheitsleistung.  Art. 425  3. Entsiegelung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Richter  entfernt  sobald  als  m  öglich  die  Siegel,  nachdem  er  ihre  Unversehrtheit  festgestellt  hat.  Üb  er  diese  Amtshandlung  wird  Protokoll  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  das  Siegel  gebrochen  oder  sind  Anzeichen  für  dessen  Umgehung  vorhanden, so wird dies im Protokoll vermerkt und der Richter nimmt auf  der  Stelle  die  nötigen  Erhebungen  vor;  die  gemachten  Feststellungen  werden der zuständigen Behörde verzeigt.  Art. 426  III. Inventaraufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Alle Vermögenswerte sind in das Inventar aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Alle Gegenstände werden fortlauf  end nummeriert und demgemäss in das  Inventar aufgenommen; ein allfällig  er Schätzungswert  wird angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Sammlungen   und   Sortimente,   von   denen   nicht   Teile   vorteilhaft  stückweise  verkauft  werden  können,  sind  gesamthaft  unter  einer  Nummer  aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Ähnliche  und  gleichartige  Gegenstände  müssen  soweit  als  möglich  gruppiert aufgeführt werden.  Art. 427  2. In der Hand Dritter befindliche und beanspruchte  Gegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  in  Hand  Dritter  befindlichen  Gegenstände,  die  noch  eingefordert  werden müssen, werden im Inventar aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegenstände,  die  von  Dritten  beanspru  cht  werden,  werden  eingeschätzt  und ins Inventar aufgenommen; die Ansprache wird am Rande vermerkt.  Art. 428  3. Grundstücke  Grundstücke   werden   mit   ihrer   Grundbuchbezeichnung   ins   Inventar  aufgenommen, mit Angabe der Fläch  e und gegebenenfalls der Ernten.  Art. 429  4. Ausserhalb des Kantons befindliche Vermögenswerte  Wenn  sich  Vermögenswerte  ausserhalb  des  Kantons  befinden,  werden  sie  mit  den  Bezeichnungen  und  Angaben,  di  e  sich  der  Richter  verschaffen  konnte, ins Inventar aufgenommen.  Art. 430  5. Experten  Zur Einschätzung der inventarisierten   Gegenstände kann der Richter einen  oder mehrere Experten beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94  XII. TITEL  Schluss- und Übergangsbestimmungen  Art. 431  I. Verordnungskompetenz des Kantonsgerichts  Das      Kantonsgericht      erlässt      auf      dem      Verordnungswege      die  Vollzugsbestimmungen  über  die  Form  de  r Gerichtsakten, die Führung der  Register  der  Gerichtsschreibereien,  die  Einsichtnahme  in  die  Protokolle  und Urteile und die Aushändigung von Auszügen an Berechtigte.  Art. 432  II. Aufhebungsklausel  Alle   dem   vorliegenden   Gesetz   widersprechenden   Bestimmungen   sind  aufgehoben, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    die  Zivilprozessordnung,  die  vom  Grossen  Rat  in  seiner  Sitzung  vom  Mai  und  Juni  1849  angenommen  und  durch  Beschluss  des  Staatsrates  vom  12.  Oktober  1849  promulgiert  wurde,  ausgenommen  der  Titel  XXXIX     über     die     Verwaltungsgerichtsbarkeit     und     die     rein  administrativen Streitigkeiten (Art. 731 –743);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    der  Titel  II  über  die  Beweise  und  die  gesetzlichen  Vermutungen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Buch  des  Zivilgesetzbuches  (Art.  2170  bis  2265),  durch  Dekret  des  Grossen  Rates  vom  5.  Juni  1849  und  durch  Beschluss  des  Staatsrates  vom 3. Dezember 1849 promulgiert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    das  Dekret  vom  17.  November    1859  betreffend  die  Kassation  der  von  Friedensrichtern und Friedens  gerichten gefällten Urteile;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   das Gesetz vom 17. Mai 1864 be  treffend die Kassationsbegehren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   das  Gesetz  vom  28.  November    1902  zur  Abänderung  verschiedener  Bestimmungen der Zivilprozessordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   das   Gesetz   vom   10.   Mai   1904  betreffend   die   Berufung   gegen  Zwischenurteile;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.    das  Gesetz  vom  3.  Mai  1933  bezüglich  Abänderung  des  Artikels  135  der Zivilprozessordnung.  Art. 433  III. Abänderung des Einführ  ungsgesetzes zum SchKG  Das  Gesetz  vom  11.Mai  1891  betre  ffend  Einführung  des  Bundesgesetzes  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs,  revidi  ert  durch  das  Gesetz  vom  17.  November 1916, wird mit dem Inkrafttr  eten des vorliegenden Gesetzes wie  folgt abgeändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95  Art. 434  IV. Hängige Prozesse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 435  V. Publikation und Inkrafttreten  Der  Staatsrat  ist  mit  der  Veröffentlichung  dieses  Gesetzes  beauftragt;  er  bestimmt das Datum des Inkrafttretens.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1955 (StRB 20.7.1954).  Genehmigung  Die  Änderung  vom  4.10.1999  ist  am  12.11.1999  vom  Eidgenössischen  Justiz- und Polizeidepartement genehmigt worden.