Reglement über die Nebenbezüge des hauptamtlichen Personals des Zivilschutzes (154.230)
Reglement über die Nebenbezüge des hauptamtlichen Personals des Zivilschutzes (154.230)
Reglement über die Nebenbezüge des hauptamtlichen Personals des Zivilschutzes
Reglement über die Nebenbezüge des hauptamtlichen Pe rsonals des Zivilschutzes v om 5. November 2002 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 1 Abs. 3, 56 und 73 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Ar- beitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) vom 1. September 1994 2) sowie in Ausführung von § 20 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung) vom 12. De- zember 1994 3) , beschliesst: § 1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement ordnet alle Nebenbezüge des hauptamtlichen Perso- nals des kantonalen Zivilschutzes. 2 Die Vorschriften der Personalverordnung über Nebenbezüge finden nur soweit Anwendung, als in diesem Reglement ausdrücklich darauf verwiesen wird. § 2 Gegenstand der Nebenbezüge Mit der Auszahlung der Nebenbezüge für Spesenersatz und Umtriebsent- schädigungen (§ 4) sowie für Pikettentschädigungen (§ 6) sind alle Ansprü- che auf Abgeltung von Überzeit-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit abge- deckt. 1) GS 27, 555 2) BGS 154.21 3) BGS 154.211 154.230
154.230 § 3 A usschluss von Nebenbezügen An die Organisation und Durchführung von Tageskursen im kantonalen Ausbildungszentrum Schönau oder an einem andern Ort im Kanton werden k eine Nebenbezüge ausgerichtet. § 4 Entschädigung für den Besuch von Kursen An den Besuch von Kursen ausserhalb des Kantons (Bundes- oder Kon- ko rdatskurse) werden folgende Entschädigungen ausgerichtet: a) als Spesenersatz Fr. 10.– pro Tag; b) als Umtriebsentschädigung Fr. 60.– pro Tag. § 5 Entschädigung für Einsätze ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit Die Vergütung für Überstundenarbeit in der Nacht, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen richtet sich nach § 13 des Reglements über die Arbeitszeit v om 26. November 1996 1) . § 6 Entschädigung für die Leistung von Pikettbereitschaft 1 Die Beschränkung der Freizeit durch jederzeitige Erreichbarkeit bei an- geordnetem Pikettdienst von mehr als 4 Stunden an arbeitsfreien Tagen oder in der Nacht (6.00 Uhr bis 18.00 Uhr, resp. 18.00 Uhr bis 6.00 Uhr) wird ab- gegolten. 2 Pikettdienste werden in Einheiten von 12 Stunden geleistet. Pro Einheit wird eine Entschädigung von Fr. 29.30 ausgerichtet. 3 Dienstleistungen während des Pikettdienstes gelten als Einsätze ausser- halb der ordentlichen Arbeitszeit im Sinne von § 5. § 7 T euerungsausgleich Die Beträge der Nebenbezüge werden gleich wie die Gehälter des Staats- personals der Teuerung angepasst. 1) BGS 154.214
154.230 § 8 Schlussbestimmungen 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten sind die Regierungsratsbeschlüsse vom 28. Juni 1983 resp. vom 12. Februar 1991 betreffend Entschädigungen des hauptamt- lichen Instruktionspersonals 1) sowie der Beschluss vom 25. Februar 1999 be- treffend Kompensation der Aufsicht über die Benützung der Übungspiste 1) aufgehoben. 1) Nicht in GS