Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel
                            Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel  (Viehhandelskonkordat)  Vom 13. September 1943 (Stand 18. September 1967)  Gestützt auf Art.  7  Abs.  2 der Bundesverfassung  1  )  wird folgende interkantonale Übereinkunft beschlossen:  1. Ordnung des Viehhandels
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Begriff des Handels
                            1  Als Viehhandel im Sinne dieser Übereinkunft gilt der gewerbsmässige An-  und   Verkauf,   der   Tausch   und   die   Vermittlung   von   Pferden,   Maultieren,  Eseln, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kantone   sind   befugt,   die   gewerbsmässige   Abgabe   von   Fleisch   in  grossen Stücken an Wiederverkäufer dem Handel gleichzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   mit   dem   Betrieb   eines   landwirtschaftlichen   oder   alpwirtschaftlichen  Gewerbes   oder   mit  einer   Mästerei   ordentlicherweise   verbundene  Wechsel  des Viehstandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemä  -  stetem Vieh, der Ankauf von Vieh zum Zwecke der Selbstversorgung sowie  der Ankauf durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb fallen, unter  Vorbehalt von Abs.  2 hievor, nicht unter den Begriff des Viehhandels.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bewilligungspflicht
                            1  Wer den Viehhandel betreiben will, sei es auf eigene Rechnung oder auf  Rechnung eines andern, bedarf eines Viehhandelspatentes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bewilligungsbehörde   erteilt   dem   selbstständigen   Viehhändler   ein  Hauptpatent, dem Angestellten oder Beauftragten ein Nebenpatent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von  Behörden   oder   Zuchtorganisationen   delegierte   ausländische   Käufer  und Kommissionen, die in der Schweiz Zuchtvieh ankaufen, sind nicht pa  -  tentpflichtig.  1)  SR  101
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeit – Im Allgemeinen
                            1  Das   Viehhandelspatent   wird   durch   den   Kanton   ausgestellt,   in   welchem  sich   der   Hauptgeschäftssitz   der   Viehhandlung   befindet   (Konkordatspatent  und Kantonspatent nach §  6  Abs.  2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Händler, die nicht in einem Konkordatskanton ihren Geschäftssitz ha  -  ben und die im Konkordatsgebiet den Viehhandel ausüben wollen, wird das  Patent vom Vorort ausgestellt (Vorortspatent).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zuständigkeit – Ausnahme
                            1  Für Angestellte oder Beauftragte, die im Kanton des Hauptgeschäftes we  -  der wohnen noch vorwiegend tätig sind, wird das Nebenpatent vom Wohn  -  sitzkanton erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser erhebt die Gebühren gemäss §  15  Abs.  1  Ziff.  1 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zuständigkeit – Bewilligung für den Händlerstall
                            1  Die Bewilligung für einen Händlerstall wird vom Kanton erteilt, in dem  die   Stallung   liegt.   Sie   kann   aus   sanitätspolizeilichen   Gründen   verweigert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Freizügigkeit
                            1  Patente, die vom Vorort (Vorortspatente) und von einem Konkordatskanton  (Konkordatspatente) ausgestellt werden, haben in allen Konkordatskantonen  Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Indessen können die Kantone in ihren Ausführungsbestimmungen ein Pa  -  tent vorsehen, das nur innerhalb ihres Kantons gültig ist (Kantonspatent). In  Bezug auf diese Patente sind im Übrigen alle Vorschriften der Übereinkunft  uneingeschränkt massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Patenterteilung – Einreichung des Gesuches
                            1  Wer  den   Viehhandel   betreiben   will,   hat   der   zuständigen  Amtsstelle   des  Kantons, in welchem sich sein Hauptgeschäft befindet, ein Gesuch auf vor  -  geschriebenem Formular einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuch sind die erforderlichen Ausweise über die in §  8 verlangten  Voraussetzungen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Patenterteilung – Voraussetzungen
                            1  Das Patent darf nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachstehende  Voraussetzungen erfüllt:  1.  Er   muss   das   Schweizer   Bürgerrecht   besitzen   und   in   der   Schweiz  Wohnsitz haben, vorbehältlich staatsvertraglicher Vereinbarungen.  2.  Er muss einen guten Leumund besitzen und Gewähr dafür bieten, dass  er den Handel korrekt und unter Beachtung aller hiefür massgebenden  Vorschriften betreiben wird. Die Bewilligungsbehörden können Aus  -  züge   aus   dem   schweizerischen   Zentralstrafenregister   und   aus   den  kantonalen Strafenkontrollen einverlangen.  3.  Er muss zahlungsfähig sein. Die Zahlungsfähigkeit fehlt insbesondere  bei Bewerbern, gegen welche Verlustscheine bestehen oder die häufig  betrieben werden. Für einen Nebenpatentinhaber kann vom Erforder  -  nis   der   Zahlungsfähigkeit   abgesehen   werden,   wenn   sie   ohne   seine  eigene Schuld eingebüsst wurde.  4.  Er muss einen Händlerstall besitzen, der den sanitätspolizeilichen Vor  -  schriften entspricht. Händler, die ihre Ware direkt an die Schlachthäu  -  ser  liefern, sind  von der Verpflichtung zur  Haltung eines Stalles be  -  freit,   ebenso   die   Nebenpatentinhaber,   sofern   sie   den   Stall   ihres  Dienstherrn oder Auftraggebers benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige weitere eidgenössische oder kantonale Anforderungen an die Pa  -  tenterteilung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Patenterteilung – Inhalt des Patentes
                            1  Auf jedem Patent sind anzugeben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name,   Vorname,   Beruf,   Geburtsjahr   und   Adresse   des   Inhabers;   die  Kantone können die Beifügung der Photographie vorschreiben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Firma der Viehhandlung, auf deren Rechnung der Handel ausgeübt  wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Tierarten, mit denen der Patentinhaber handeln darf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Kalenderjahr, für welches das Patent gilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Ort und Datum der Ausstellung und die Unterschrift der Bewilligungs  -  behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Patenterteilung – Geltungsdauer
                            1  Das Patent berechtigt zum Viehhandel vom Zeitpunkt der rechtskräftigen  Erteilung an bis Ende des Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Entzug des Patentes – Voraussetzungen
                            1  Die kantonale Amtsstelle, die das Patent ausgestellt hat, muss es auf be  -  stimmte oder unbestimmte Dauer entziehen, wenn dessen Inhaber eines der  in §  8 aufgestellten Erfordernisse nicht mehr erfüllt, insbesondere wenn er  sich   einer   vorsätzlichen   oder   grobfahrlässigen  Verletzung   tierseuchenpoli  -  zeilicher Vorschriften oder eines ernsten Vergehens schuldig gemacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Entzug des Patentes – Beschwerderecht
                            1  Gegen den Entzug des Patentes kann der Betroffene nach Massgabe des  kantonalen Verwaltungsrechts an den Regierungsrat Beschwerde führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Kaution – Haftung
                            1  Wer den Handel auf eigene Rechnung betreibt, hat eine Kaution zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dient im Rahmen eines von der Konferenz aufzustellenden Reglemen  -  tes zur Sicherstellung von Ansprüchen gegen den Händler und seine Ange  -  stellten und Beauftragten, wobei insbesondere gedeckt werden sollen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gebühren, Bussen, Gerichts- und Verwaltungskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ansprüche zufolge schuldhafter Verschleppung von Tierseuchen oder  zufolge   anderer   Verletzung   tierseuchenpolizeilicher   Bestimmungen  sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  weitere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Viehhandel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Kaution – Anmeldung von Ansprüchen
                            1  Ansprüche auf die Kaution sind bis 1.  April des nachfolgenden Jahres der  zuständigen  Amtsstelle   des   Kantons,   der   das   Hauptpatent   ausgestellt   hat,  anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlischt die Haftung der Kau  -  tion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Gebühren
                            1  Für die Erteilung eines Patentes (Konkordatspatent; Haupt- sowie Neben  -  patent) sind jährlich zu entrichten:  1.  Eine Grundgebühr:  a)  für  den  Handel  mit  Pferden,  Maultieren  oder   Eseln,   Grossvieh  (Rindvieh über 3 Monate): Fr.  100.–  b)  für den Handel mit Kleinvieh (Kälber unter 3 Monaten, Schafe,  Ziegen und Schweine): Fr.  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Eine Umsatzgebühr:  a)  für   jedes   umgesetzte,   über   ein   Jahr   alte   Pferd,   Maultier   oder  Esel: Fr.  10.–  b)  für jedes umgesetzte Fohlen bis zum Alter von 1 Jahr: Fr.  5.–  c)  für jedes umgesetzte Stück Rindvieh über 3 Monate: Fr.  1.–  d)  für jedes umgesetzte Stück Kleinvieh (Kälber unter 3 Monaten,  Schafe, Ziegen, Zucht- und Mastschweine): Fr.  –.50  e)  für jedes umgesetzte Ferkel und Faselschwein: Fr.  –.25  3.  Eine bescheidene Kanzleigebühr und eine allfällige, vom Bund vorge  -  schriebene Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gebühren  sind  vor  Aushändigung  des  Patentes   zu  entrichten,   wobei  die Höhe der Umsatzgebühr provisorisch nach dem voraussichtlichen Um  -  satz festgelegt wird, unter Vorbehalt der definitiven Abrechnung nach Ab  -  lauf des Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone können die Grundgebühren und die Umsatzgebühren auf das  Doppelte erhöhen sowie die Umsatzgebühren auf die Hälfte ermässigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie können die Grundgebühr auf die Hälfte herabsetzen, falls die Gültig  -  keit eines Patentes auf ihr Kantonsgebiet beschränkt wird (Kantonspatent).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gebühren für Vorortspatente werden im Rahmen derjenigen der Kon  -  kordatspatente festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Aufsicht und Kontrolle – Kantonale Aufsicht
                            1  Die Kantone beaufsichtigen den Viehhandel im Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere überwachen sie auch die Händlerstallungen und die Viehhan  -  delskontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Aufsicht und Kontrolle – Rechtshilfe
                            1  Die Kantone gewähren sich gegenseitig Rechtshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie melden dem Vorort und den interessierten Konkordatskantonen Wahr  -  nehmungen über unkorrektes Verhalten einzelner Händler.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Aufsicht und Kontrolle – Meldung
                            1  Die   Kantone   melden   dem   Vorort,   den   andern   Konkordatskantonen   und  dem Eidgenössischen Veterinäramt die Erteilung, die Änderung sowie den  Entzug eines Patentes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Aufsicht und Kontrolle – Viehhandelskontrolle
                            1  Die Viehhändler sind zur gewissenhaften Führung einer lückenlosen Vieh  -  handelskontrolle   verpflichtet,   in   welcher   laufend   jeder   Tierzuwachs   und  -abgang   einzutragen   ist.   Die   kantonale   Patentausgabestelle   ist   ermächtigt,  Metzgereiinhaber von der Eintragung der Schlachttiere für den eigenen Be  -  darf in die Viehhandelskontrolle zu befreien, sofern auf andere Weise dieser  Tierverkehr festgestellt werden kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   Kontrollen   können   von   den   Kontrollbeamten   jederzeit   eingesehen  und geprüft werden und sind gemäss den kantonalen Vorschriften den Amts  -  stellen einzusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Aufsicht und Kontrolle – Ausweis
                            1  Die Händler haben die Patente auf sich zu tragen und auf Verlangen vorzu  -  weisen.  2. Verwaltung des Konkordates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Organe
                            1  Die der Übereinkunft angeschlossenen Kantone bilden eine Konferenz und  bestellen einen Vorstand und einen geschäftsleitenden Ausschuss (Vorort).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Konferenz
                            1  Die Konferenz tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegen und beratet  alle ihr durch diese Übereinkunft übertragenen oder vom Vorstand, einem  Kanton   oder   vom   Eidgenössischen   Veterinäramt   unterbreiteten   Geschäfte.  Sie wählt auf die Dauer von drei Jahren den Präsidenten, den Vorstand, den  Sekretär und den Kassier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie entscheidet über die Auslegung dieser Übereinkunft und erlässt die zu  ihrer Ausführung erforderlichen Vorschriften. Sie setzt die Höhe der Kautio  -  nen fest und bestimmt, wie diese zu stellen sind. Sie kann deren Leistung  durch Zahlung einer Gebühr an die Vorortskasse vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jeder angeschlossene Kanton und Halbkanton hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Vorstand
                            1  Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Vorstand ist ein Sekretär beigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Vorort
                            1  Der Vorort besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Kassier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erledigt die laufenden und die ihm vom Vorstand und von der Konfe  -  renz übertragenen Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Finanzierung
                            1  Die Deckung der Auslagen der Übereinkunft erfolgt aus den Gebühren für  Vorortspatente und andern, von der Konferenz beschlossenen Einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein allfälliges Defizit wird von den Konkordatskantonen nach Massgabe  der Anzahl der ausgestellten Patente gedeckt.  3. Straf- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Strafen
                            1  Wer den Viehhandel ohne Bewilligung ausübt oder durch einen Angestell  -  ten oder Beauftragten ausüben lässt, von dem er wissen muss, dass er nicht  im Besitze des erforderlichen Patentes ist, wird mit Busse von 50 bis 1000  Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer in anderer Weise dieser Übereinkunft oder den zugehörigen Verord  -  nungen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse von mindestens  10 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Verjährung und allgemeine Bestimmungen
                            1  Diese   Übertretungen  verjähren  nach einem Jahr  und  die Strafen  in zwei  Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen finden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schwei  -  zerischen Strafgesetzbuches  1  )   Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Nachzahlung der Gebühren
                            1  Wer den Viehhandel ohne Patent ausübt, muss ausserdem zur Nachzahlung  der umgangenen Gebühr verurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat der Verurteilte im Auftrag gehandelt, so haftet der Auftraggeber  mit  ihm solidarisch für die Bezahlung der umgangenen Gebühren.  1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Publikationsorgan
                            1  Amtliches   Publikationsorgan   für   die   Bekanntmachungen   über   den  Vieh  -  handel sind die «Mitteilungen des Eidg. Veterinäramtes».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Händler ist zu deren Abonnement verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Beitritt und Austritt
                            1  Der Beitritt zur Übereinkunft steht jedem Kanton offen. Der Rücktritt ist  unter   Beachtung   einer   einjährigen   Kündigungsfrist   auf   Ende   eines   Jahres  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Inkrafttreten
                            1  Diese interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel tritt nach Geneh  -  migung durch den Bundesrat  1  )    und nach der Beitrittserklärung mindestens  zweier Kantone auf 1.  Januar 1944 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ersetzt die interkantonale Übereinkunft vom 1.  Juli 1927 betreffend die  Ausübung des Viehhandels  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Kantonale Ausführungsbestimmungen
                            1  Die   Kantone   erlassen   auf   den   Zeitpunkt   ihres   Beitrittes  Ausführungsbe  -  stimmungen, in denen sie insbesondere die zuständigen Behörden bezeich  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Ausführungsbestimmungen   der   Kantone   sind   dem   Vorort   und   dem  Eidgenössischen Veterinäramt zur Kenntnis zu bringen.  Das Konkordat ist heute verbindlich für alle Kantone sowie das Fürstentum  Liechtenstein.  1)  2)  GS 12, 279
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  13.09.1943  01.01.1944  Erlass  Erstfassung  GS 15, 83  29.05.1967  18.09.1967  § 19 Abs. 1  unbekannt  [nicht angegeben]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  13.09.1943  01.01.1944  Erstfassung  GS 15, 83
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1 29.05.1967
                            18.09.1967  unbekannt  [nicht angegeben]