Verordnung über die Bewertung der Grundstücke
                            VI C/1/4  Verordnung über die Bewertung der Grundstücke  Vom 22. November 2000 (Stand 7. Mai 2006)  Der Landrat,  gestützt auf   die  Artikel  21  Absatz  2,  38  Absatz  3  und  252   des  Steuergeset  -  zes vom 7.  Mai 2000,  1  )  beschliesst:  1. Bewertungsgrundsätze  1.1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand der Bewertung
                            1  Gegenstand der Bewertung bilden die Grundstücke im Sinne von Artikel  38  des Steuergesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Grundstücke gelten:  1.  die   Bestandteile   und   das   mit   dem   Grundstück   fest   verbundene  Zugehör   gemäss   den   Artikeln  642,   644   und   645   des   Schweizeri  -  schen Zivilgesetzbuches (ZGB);  2.  die Fahrnisbauten gemäss Artikel  677 ZGB, sofern die Absicht der  dauernden Verbindung vorliegt;  3.  die  Dauerbauten   auf   fremdem  Boden  ohne  selbstständiges   Bau  -  recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausnahmen
                            1  Für   Grundstücke,   die   sich   im   Eigentum   der   Eidgenossenschaft,   des  Kantons und der Gemeinden und der im Sinne von Artikel  60 des Steuerge  -  setzes   steuerbefreiten   öffentlich-rechtlichen   Körperschaften   und   steuerbe  -  freiten   juristischen   Personen   sowie   von   Kapitalgesellschaften   und   Genos  -  senschaften befinden, sind keine Steuerwerte zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rechte und Lasten
                            1  Die mit dem Grundstück verbundenen Nutzungen, Rechte, Lasten, Dienst  -  barkeiten und Grundlasten sind bei der Bewertung zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besonderen Verhältnissen ist Rechnung zu tragen. Bei Gebäuden, die ganz  oder   teilweise   unter   Denkmalschutz   stehen,   sind   die   öffentlich-rechtlichen  Eigentumsbeschränkungen   und   Denkmalschutzvorschriften   zu   beachten  und allfällige Werteinflüsse zu berücksichtigen.  1)  GS  VI  C/1/1  SBE VII/8 376  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bewertungsstichtag
                            1  Mit Wirkung auf  den 31.  Dezember  2001  wird eine allgemeine Neubewer  -  tung durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bewertungen in Erb-, Schenkungs-, Liquidations- oder andern ausser  -  gewöhnlichen Fällen sind die Verhältnisse am Todestag, der Eigentumsüber  -  tragung  bzw.  der   Übertragung   der   Liegenschaft   in   das   Privatvermögen  zu  berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wertbasis
                            1  Bei   Einzelbewertungen  sind  die  Verhältnisse  im  Zeitpunkt  der  Bewertung  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Subventionen
                            1  Subventionen und öffentliche Baubeiträge für Bauten und Anlagen sind bei  der Bewertung nicht zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ziehen   Subventionen   Eigentumsbeschränkungen   nach   sich   und   können  diese  Beschränkungen nicht  durch  die Rückerstattung  der  Subvention  ab  -  gelöst werden, so ist dieser Beschränkung beim Verkehrswert Rechnung zu  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Überbaute Grundstücke
                            1  Überbaute Grundstücke sind mit Land und Bauten als Einheit zu bewerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Landwirtschaftliche Nutzung
                            1  Ein Grundstück  wird im Sinne von Artikel  39 Steuergesetz landwirtschaft  -  lich genutzt, wenn es der gewerbsmässigen, bodenabhängigen Produktion  dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wohnräume von Gebäuden gelten insoweit als landwirtschaftlich genutzt,  als sie unmittelbar dem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von Absatz  1  dieser Bestimmung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Wohngebäuden   von   Nebenerwerbsbetrieben   reduziert   sich   die   land  -  wirtschaftliche  Nutzung auf den Normalbedarf  an Wohnraum  im  Sinne des  eidgenössischen  Schätzungsreglements   vom   28.  Dezember   1951  und des  -  sen   Anleitung   für   die   Schätzung   landwirtschaftlicher   Heimwesen   und   Lie  -  genschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Qualifikation als landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes sagt  nichts über dessen Zugehörigkeit zum Geschäftsvermögen oder zum Privat  -  vermögen des Eigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Forstwirtschaftliche Nutzung
                            1  Sämtliche   der   Forstgesetzgebung   unterstehenden   Flächen   sind   als   Wald  zu bewerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die forstwirtschaftliche Nutzung von Bauten wird der landwirtschaftlichen  Nutzung im Sinne von Artikel  39 des Steuergesetzes gleichgestellt.  1.2. Vermögenssteuerwert von Grundstücken  1.2.1. Bewertung nach landwirtschaftlichen Kriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Vermögenssteuerwert   landwirtschaftlich   genutzter   Grundstücke   ent  -  spricht dem landwirtschaftlichen Ertragswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für die Bewertung des Ertragswertes im Sinne von Artikel  39  des   Steuergesetzes   ist   das   eidgenössische   Schätzungsreglement   vom  28.  Dezember 1951 und dessen Anleitung für die Schätzung landwirtschaftli  -  cher Heimwesen und Liegenschaften.  1.2.2. Bewertung nach nichtlandwirtschaftlichen Kriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Vermögenssteuerwert
                            1  Grundlage für die Ermittlung des Vermögenssteuerwertes ist der Verkehrs  -  wert unter Berücksichtigung des Ertrags- und Zeitwertes unter Einbezug des  Landwertes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vermögenssteuerwert darf den Preis nicht übersteigen, der von einem  Dritten im freien Markt bezahlt würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verkehrswert
                            1  Der   Verkehrswert   von   Wohn-  und  Geschäftshäusern,   Stockwerkeigentum  sowie   von   gemischt   genutzten   Liegenschaften   (Wohn-   und   Geschäftshäu  -  ser)   ist   nach   folgender   Formel   zu   berechnen:   Verkehrswert   =   [(Gewich  -  tung  x  Ertragswert)  +  Zeitwert] dividiert durch (Gewichtung  +  1).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gewichtung
                            1  Der   Zeitwert   wird   mit   dem   Faktor   1,0   gewichtet.  Der   Ertragswert   wird   je  nach seiner wirtschaftlichen Bedeutung mit folgendem Faktor gewichtet:  1.  Einfamilienhäuser,   Zweifamilienhäuser   und   Stockwerkeigentum:  2,0–3,0;  2.  Mehrfamilienhäuser und vermietete Geschäftshäuser: 3,0–4,0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei gemischt genutzten Objekten (Wohn- und Geschäftshäuser) erfolgt die  Gewichtung des Ertragswertes nach Massgabe der Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In besonderen Fällen, insbesondere in Regionen mit reduzierter Nachfrage  nach   Wohnliegenschaften,   wird   die   Gewichtung   des   Ertragswertes   in   der  Regel um 0,5 -1,0 Punkte erhöht.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zeitwert
                            1  Der Zeitwert entspricht dem von der Glarner Sachversicherung festgeleg  -  ten Neuwert der Gebäude unter Berücksichtigung der Altersentwertung und  dem Landwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Landwert
                            1  Als Landwert gilt der Verkehrswert des Bodens. Der Landwert wird mit den  in der betreffenden Zone oder Region für unüberbautes, erschlossenes Land  in der Regel bezahlten Kaufpreisen  unter Berücksichtigung des Verhältnis  -  ses zwischen überbautem und unüberbautem Landanteil bestimmt. Die un  -  ter   dem   Einfluss   ungewöhnlicher   oder   persönlicher   Verhältnisse   erzielten  Grundstückpreise sind nicht zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ertragswert
                            1  Zur Ermittlung des Ertragswertes ist der Mietwert zu kapitalisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kapitalisierung
                            1  Der Kapitalisierungssatz liegt in der Regel zwischen 1,5 Prozent und 4 Pro  -  zent über dem Zinssatz der Glarner Kantonalbank für erste Hypotheken, wo  -  bei in der Regel folgende Zuschläge zu beachten sind:  1.  Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum:  a.  Altersentwertung bis  15 % vom Neuwert 1,5 %  b.  Altersentwertung bis  30 % vom Neuwert 2,0 %  c.  Altersentwertung bis  45 % vom Neuwert 2,5 %  d.  Altersentwertung über  45 % vom Neuwert 3,0 %  2.  Mehrfamilienhäuser   sowie   Wohn-   und   Geschäftshäuser   (Gewer  -  be):  a.  Altersentwertung bis  15 % vom Neuwert 2,5 %  b.  Altersentwertung bis  30 % vom Neuwert 3,0 %  c.  Altersentwertung bis  45 % vom Neuwert 3,5 %  d.  Altersentwertung über  45 % vom Neuwert 4,0 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besonderen Verhältnissen  kann durch  einen höheren Kapitalisierungssatz  Rechnung getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Mietwert
                            1  Als Mietwert gilt der gesamte jährliche Ertrag des Grundstückes ohne die  Zahlung für Heizkosten. Nicht abgezogen werden können die Schuldzinsen,  die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten, die Amortisation, das nor  -  male Mietzinsrisiko und die Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend ist der Mietwert, welcher bei Vermietung an Dritte erzielt wird.  Verfälschte   Mietwerte   wie   Vorzugszinsen,   unentgeltliche   Überlassungen,  übersetzte Mieten und dergleichen finden keine Berücksichtigung. Sie sind  auf marktkonforme, erzielbare Mietwerte zu korrigieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nutzt der Eigentümer oder Nutzniesser eine Liegenschaft selbst und erzielt  er infolgedessen keinen Mietzins, so wird als Mietwert der erzielbare Norm  -  mietwert festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Normmietwert von Wohnungen wird aufgrund des örtlichen Mietpreis  -  niveaus   und   der   individuell   nach   Objekt   zu   bestimmenden   Faktoren   wie  Grösse   der   Wohnung,   Ausbau,   Anordnung,   Heizung,  Bauweise,   Stockwer  -  klage,   wirtschaftliches   Baujahr,   Wohnlage   sowie   zusätzliche   Anlagen   und  Einbauten bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei  den übrigen selbstgenutzten Grundstücken, insbesondere bei Gewer  -  beliegenschaften   und   Gewerberäumen,   wird   der   Normmietwert   aufgrund  des örtlich erzielbaren Preisniveaus ermittelt. Fehlen solche Vergleichswer  -  te, so wird der Mietwert in Prozenten des Umsatzes ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Soweit der Mietwert der Ermittlung des Verkehrswertes dient, finden Arti  -  kel  21  Absatz  2   des   Steuergesetzes   und   Artikel  24  Absatz  1   dieser   Verord  -  nung keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für die Festsetzung der Mietwerte von landwirtschaftlich genutzten Wohn  -  häusern   (Art.  10   dieser   Verordnung)   ist   das   eidgenössische   Schätzungsre  -  glement   vom   28.  Dezember   1951   und  dessen   Anleitung   für   die   Schätzung  landwirtschaftlicher Heimwesen und Liegenschaften massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Mit Baurecht belastete Grundstücke
                            1  Der   Ertragswert   eines   mit   einem   Baurecht   belasteten   Grundstückes   ent  -  spricht in der Regel der Summe aus dem auf die Restdauer bezogenen Bar  -  wert der Baurechtszinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verkehrswert eines mit einem Baurecht belasteten Grundstückes wird  in sinngemässer Anwendung der Artikel  12  ff. dieser Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   der   Bewertung   sind   die   Vereinbarungen   im   Baurechtsvertrag   zu   be  -  rücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei einem vertraglich auf einen Index gestellten oder vom Hypothekarzins  -  niveau abhängig gemachten Baurechtszins ist von dessen Höhe am Bewer  -  tungsstichtag auszugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Barwertberechnung bemisst sich nach dem Zinssatz für die erste Hy  -  pothek der Glarner Kantonalbank. Für die allgemeine Neubewertung sind die  Verhältnisse   am   1.  Januar   2001   und   bei   Einzelbewertungen   diejenigen   bei  Einleitung   der   Bewertung   massgebend,   sofern   der   Baurechtsvertrag   keine  andere Regelung enthält.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Baurecht
                            1  Der Ertragswert des Baurechtes entspricht in der Regel dem auf den Be  -  wertungsstichtag   berechneten   Barwert   der   dem   Baurechtsberechtigten  während  der Restnutzungsdauer  zufliessenden   Bruttoerträge  aus der  Bau  -  rechtsliegenschaft. Von diesem Barwert ist, je nach Regelung im Baurechts  -  vertrag,   der   auf   den   Stichtag   abgezinste   Wert   der   Aufwendungen,   welche  der Bauberechtigte beim Ablauf des Baurechts zu tragen hat, abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Verkehrswert  von   Baurechten   wird   in   sinngemässer   Anwendung   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  ff. und unter Berücksichtigung des Baurechtsvertrags festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Gruben
                            1  Als   Gruben,   Steinbrüche,   Deponien   und   dergleichen   gelten   Grundstücke,  auf   denen  gemäss   öffentlich-rechtlichen  Vorschriften   und  privatrechtlichen  Regelungen ein Abbau, das Erstellen der notwendigen Bauten und Anlagen  oder Deponien gestattet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Verkehrswert   des   Abbauareals   wird   aufgrund   der   vertraglichen   Ent  -  schädigungen bestimmt, wobei die Entschädigung auf die restliche Abbau  -  zeit, oder, wo taugliche Angaben über die Abbauzeit fehlen, auf zehn Jahre  diskontiert   wird.   Der   Abzinsungsfaktor   ist   aufgrund   eines   Zinsfusses   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Prozent zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgebaute   und   wieder   hergerichtete   Areale   werden   wie   unüberbaute  Grundstücke bewertet (Art.  15).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Wasserkräfte, Quellenrechte und dergleichen
                            1  Die Bewertung der mit dem Grundstück verbundenen Nutzungsrechte er  -  folgt   nach   den   Richtlinien   der   Schweizerischen   Vereinigung   kantonaler  Grundstückbewertungsexperten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Unvollendete Bauten
                            1  Für Bauten, die am Stichtag für die Vermögenssteuer noch nicht vollendet  sind, findet Artikel  38  Absatz  4 des Steuergesetzes Anwendung.  1.3. Eigenmietwert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Eigenmietwert   von   selbstgenutzten   Liegenschaften   wie   Einfamilien  -  haus,   Stockwerkeigentum,   Wohnung   im   Mehrfamilien-   und   Geschäftshaus  sowie Nutzniessungen hieran ist massvoll (60  % des Marktwertes) festzule  -  gen. Für Ferien- und Weekendhäuser ist der Marktwert heranzuziehen. Arti  -  kel  18 findet sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   selbstgenutzten   landwirtschaftlichen   Liegenschaften   ergibt   sich   der  Eigenmietwert aus dem   Mietwert  gemäss  landwirtschaftlicher   Schätzungs  -  anleitung (Art.  10).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Pächter landwirtschaftlicher  Betriebe  ist beim Mietwert dem  Eigentü  -  mer gleichgestellt.  2. Vollzug und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Organisation
                            1  Die   Durchführung  der  Bewertungen  obliegt  der   kantonalen   Steuerverwal  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Mitwirkung der Kantonalen Sachversicherung
                            1  Die Kantonale Sachversicherung stellt als Trägerin der obligatorischen Ge  -  bäudeversicherung der kantonalen Steuerverwaltung auf Verlangen die fol  -  genden Daten zur Verfügung:  *  1.  eine Liste über die Gebäudeeigentümer je Gemeinde;  2.  Angaben   über   Umfang   (m³-Inhalt),   Versicherungswert   (Neuwert)  und   Altersentwertung   sowie   Datum   der   letzten   Schätzung   der  beim Kanton versicherten Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Angaben können auch EDV-mässig übermittelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Mitwirkung des Grundbuchamtes
                            1  Das  Grundbuchamt   stellt   der   kantonalen   Steuerverwaltung   auf   Verlangen  die   notwendigen   Angaben   für   die   Vornahme   der   Liegenschaftenbewertun  -  gen kostenlos zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Angaben können auch EDV-mässig übermittelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Protokoll
                            1  Über jede Bewertung wird ein Protokoll erstellt, worin alle für die Verkehrs  -  wertbewertung massgebenden Angaben aufzuführen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Mitwirkungspflicht des Grundeigentümers; Auskunftspflicht und
                            -recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist   für   die   Bewertung   eine   Objektbesichtigung   notwendig,   ist   der   Grund  -  stückeigentümer   dafür   verantwortlich,   dass   das   Grundstück   durch   die   zu  -  ständigen Personen ungehindert betreten werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder   Eigentümer,   Nutzniesser,   Wohnrechtsberechtigte   sowie   Pächter  landwirtschaftlicher Liegenschaften ist berechtigt, in das ihn betreffende Be  -  wertungsprotokolI Einsicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Verfahrensrecht   des   Steuergesetzes   (Art.  132  ff.)   findet   sinngemäss  Anwendung.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Mitteilung der Bewertung
                            1  Die Mitteilung der Steuer- und Eigenmietwerte erfolgt unter Beilage der Be  -  wertungsprotokolle     im     ordentlichen     Veranlagungsverfahren.     Die     Arti  -  kel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132  ff. des Steuergesetzes finden sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Periodische Neubewertungen
                            1  Die Vermögenssteuerwerte und die Eigenmietwerte sind, ausserordentliche  Umstände vorbehalten, alle zehn Jahre neu festzulegen. Die periodische An  -  passung erfolgt aufgrund des Zürcher Baukostenindexes bzw. aufgrund des  Mietpreisindexes des BIGA (Umrechnung der bestehenden Werte aufgrund  der Indexveränderung seit der letzten Anpassung). Der Veränderung der Bo  -  denpreise ist bei der Neubewertung Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Allgemeine Neubewertung
                            1  Der Regierungsrat setzt den Zeitpunkt fest, auf den  eine allgemeine Neu  -  bewertung durchzuführen ist.  3. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Reglement
                            1  Auf   die   nichtlandwirtschaftlichen   Grundstücke   finden   die   Schätzungsnor  -  men der Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsex  -  perten Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Landwirtschaftliche   Grundstücke   sind   aufgrund   des   eidgenössischen  Schätzungsreglements (Art.  10  Abs.  2) zu bewerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1.  Januar 2001 in Kraft. Sie ersetzt die Ver  -  ordnung vom 24.  Juni 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schätzungen  für die Steuerjahre  bis 2000  sind nach der Verordnung vom  24.  Juni 1992 über die Bewertung der Grundstücke vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            VI C/1/4  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  15.02.2006  07.05.2006  Art. 26 Abs. 1  geändert  SBE IX/6 296  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/4  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1 15.02.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE IX/6 296
                        
                        
                    
                    
                    
                
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