Kantonsratsbeschluss betreffend die Versorgung der Zivilbevölkerung mit Verbandmaterial für den Kriegsfall
                            Kantonsratsbeschluss betreffend die Versorgung der  Zivilbevölkerung mit Verbandmaterial für den Kriegsfall  Vom 2. Mai 1963 (Stand 2. Mai 1963)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  nach Kenntnisnahme eines Berichtes des Regierungsrates vom 23.  Oktober  1962,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Anschaffung von Verbandmaterial zum Schutze der Zivilbevölke  -  rung im Kriegs- und Katastrophenfall wird ein Kredit von Fr.  250  000.– be  -  willigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Material wird vom Kanton dezentralisiert gelagert und den Gemein  -  den bei Bedarf zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An die Anschaffungskosten haben die Gemeinden einen Anteil von fünf  -  zig Prozent zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kostenanteil  der  einzelnen   Gemeinden   berechnet   sich  pro  Kopf  der  Wohnbevölkerung gemäss Volkszählung 1960 und wird in entsprechenden  Raten während der Jahre 1963–1966 angefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer allfälligen Liquidation des Verbandmaterials ist den Einwohner  -  gemeinden ihr Anteil am Liquidationserlös zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten der Einlagerung und der Kontrolle des Verbandmaterials trägt  der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   übernimmt   auch   die   Auslagen   einer   allfällig   notwendig   werdenden  Auswechslung der Vorräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss tritt vorbehältlich §  34 der Kantonsverfassung  1  )   sofort in  Kraft. Er ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im Amtsblatt zu  veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.  1)  BGS  111.1