Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
                            Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule  Zentralschweiz  (PHZ-Prüfungsreglement)  Vom 3. Juli 2006 (Stand 1. Januar 2011)  Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz,  gestützt auf Art.  11 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zen  -  tralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15.  Dezember  2000  1  )   sowie auf das Sta  -  tut   der   Pädagogischen   Hochschule   Zentralschweiz   (PHZ-Statut)   vom  13.  September  2002  2  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Reglement regelt die Voraussetzungen für den Abschluss der Ausbil  -  dungen  an der  Pädagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  (PHZ), die  Zu  -  ständigkeiten für Studienentscheide sowie die Modalitäten von Promotions-  und Prüfungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement gilt für folgende Ausbildungsgänge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ausbildung zur Lehrperson für den Kindergarten und die Unterstufe  der Primarschule,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ausbildung zur Lehrperson der Primarschule,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  Ausbildung zum Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  Studienprogramm Sekundarstufe II.  1)  2)  BGS  414.365
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Anerkennung von Studienleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rektorin oder der Rektor der Teilschule entscheidet über die Anerken  -  nung bereits erbrachter Studienleistungen an anderen in- und ausländischen  Hochschulen unter Berücksichtigung internationalen und nationalen Rechts.  Mindestens 60 ECTS-Punkte eines Studiengangs müssen in jedem Fall an  der PHZ absolviert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid über die Anerkennung von Vorleistungen bereits immatriku  -  lierter   Studierender   kann   an   die   Leitung   des   Studiengangs   delegiert   wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktionskonferenz erlässt entsprechende Richtlinien.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Leistungsbeurteilungen und -bewertungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Studienleistungen werden unter Vorbehalt von   Abs.  2 mit den Qualifi  -  kationen «bestanden» oder «nicht bestanden» beurteilt. Sie können nach der  Bewertungsskala   im   European   Credit   Transfer   System   (ECTS)   bewertet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bachelor- und die Masterprüfung sowie die Bachelor- und die Master  -  arbeit sind in jedem Fall nach der Bewertungsskala im ECTS zu bewerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewertung nach der Bewertungsskala im ECTS bemisst sich nach fol  -  genden Standards:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  A Hervorragend: ausgezeichnete Leistungen, nur wenig unbedeutende  Fehler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  B Sehr gut: überdurchschnittliche Leistungen, aber einige Fehler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  C Gut: insgesamt gute und solide Arbeit, jedoch mit einigen grundle  -  genden Fehlern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  D Befriedigend: mittelmässig, jedoch deutliche Mängel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  E Ausreichend: die gezeigten Leistungen entsprechen den Mindestan  -  forderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  FX  Nicht bestanden: das heisst  es sind Verbesserungen erforderlich,  bevor die Leistungen anerkannt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  F Nicht bestanden: es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  ECTS-Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Anzahl  ECTS-Punkte   für  jedes  Qualifikationselement,  für  jedes   Ba  -  chelor- und Masterprüfungselement sowie für die Bachelor- und die Master  -  arbeit ist im jeweiligen Studienplan festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Direktionskonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktionskonferenz ist als Koordinationsorgan verantwortlich für die  Anwendung des Prüfungsreglements durch die Teilschulen. Insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erlässt sie für jede Ausbildung einen Studienplan und legt diesen dem  Konkordatsrat zur Genehmigung vor,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  legt sie das bei einer Ausbildung geltende Beurteilungs- und Bewer  -  tungssystem fest und sorgt für eine einheitliche Anwendung der Beur  -  teilungskriterien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  erlässt sie Richtlinien für die Anerkennung bereits erbrachter Studien  -  leistungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  beschliesst sie über eine Verteilung der Bachelor- und Masterprüfung  auf verschiedene Zeitpunkte während der Ausbildung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  erlässt sie Richtlinien in Fällen, wo der einheitliche Vollzug des Prü  -  fungsreglements eine Koordination unter den Teilschulen erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Rektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen der operativen Leitung trägt die Rektorin oder der Rektor ei  -  ner Teilschule die Gesamtverantwortung über die an der Teilschule angebo  -  tenen Ausbildungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Leiterinnen und Leiter eines Studiengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Leiterin oder der Leiter eines Studiengangs ist für sämtliche Belange  des Studiengangs zuständig, soweit das übergeordnete Recht keine anderen  Zuständigkeiten vorsieht. Insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  legt sie oder er im Rahmen der Anforderungen des Studienplans das  Anspruchsniveau der Ausbildung fest und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sorgt sie oder er für die Koordination der Module innerhalb der Aus  -  bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Dozentinnen und Dozenten eines Moduls
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die verantwortliche Dozentin oder der verantwortliche Dozent eines Mo  -  duls ist für sämtliche Belange der Ausbildung im Rahmen des Moduls zu  -  ständig, soweit das übergeordnete Recht keine anderen Zuständigkeiten vor  -  sieht. Insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  legt sie oder er das Anspruchsniveau der Prüfungen, der Qualifikati  -  onsschritte   oder   anderer   im   Rahmen   des   Moduls   zu   erbringenden  Leistungsnachweise fest,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  legt sie oder er die Voraussetzungen für das Bestehen des Moduls fest,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  entscheidet sie oder er über das Bestehen des Moduls und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ist   sie   oder   er   für   die   Informationen   der   Studierenden   gemäss  Art.  12  Abs.  2 verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Prüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Rektorat jeder Teilschule setzt eine Prüfungskommission ein, die aus  vier bis acht Mitgliedern besteht und sich aus der Rektorin oder dem Rektor  der   Teilschule,   Vertreterinnen   und   Vertretern   der   verschiedenen   Ausbil  -  dungsbereiche sowie mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter einer  anderen Teilschule zusammensetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entscheidet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  am Ende des Grundstudiums über die Zulassung zum Hauptstudium,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei der Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I am Ende des  dritten   Studienjahrs   über   das   Bestehen   der   Bachelorprüfung   gemäss  den Art.  16  und  17 und die Zulassung zur Masterausbildung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  am Ende des Studiums über das Bestehen der Bachelor- oder Master  -  prüfung und das Erteilen des entsprechenden Lehrdiploms.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Examinierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Dozentinnen und Dozenten nehmen als Examinierende die Bachelor-  und die Masterprüfung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beurteilen oder bewerten im Einvernehmen mit den Fachexpertinnen  und -experten die von den Studierenden erbrachten Leistungen. Bei Unei  -  nigkeit entscheiden die Fachexpertinnen und -experten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Fachexpertinnen und -experten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   jeweilige   Prüfungskommission   setzt   Fachexpertinnen   und   -experten  ein, die bei der Bachelor- und der Masterprüfung mitwirken und den ord  -  nungsgemässen Verlauf der Prüfungen überwachen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Überwachung der verschiedenen Prüfungsteile kann stichprobenartig  erfolgen.  3. Ausbildungen  3.1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausbildungen werden in modularer Form durchgeführt, wobei die Stu  -  dienpläne das Nähere über Inhalt und Dauer der einzelnen Module regeln  und festlegen, welche Module fakultativ und welche obligatorisch zu besu  -  chen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dozentin oder der Dozent eines Moduls legt die für das Modul gelten  -  den Anforderungen sowie die Voraussetzungen für dessen erfolgreichen Ab  -  schluss fest und gibt sie den Studierenden im Voraus bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Studierenden führen eine Lern- und Leistungsdokumentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  *  Grundstudium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen des stufenübergreifenden Grundstudiums wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die berufsspezifische Eignung für das Studium und für den Beruf ab  -  geklärt (Eignungsabklärung) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Rahmen der Akzessmodule die richtige Stufen- und Fachwahl be  -  züglich des Hauptstudiums sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14  *  Bestehen von Modulen und Eignungsabklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Module und Eignungsabklärung sind bestanden, wenn die für die einzel  -  nen Module und die Eignungsabklärung festgelegten Anforderungen erfüllt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Direktionskonferenz   erlässt  Richtlinien   betreffend  die  Wiederholung  nicht bestandener Module, die vom Konkordatsrat zu genehmigen sind. Die  Prüfungskommission legt auf der Grundlage der Richtlinien die Wiederho  -  lungsauflagen für jede Studierende und jeden Studierenden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird   die   Eignungsabklärung   nicht   bestanden,   muss   das   Mentorat   des  Grundjahrs wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15  *  Schlussprüfungen der Studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausbildungen zur Lehrperson für Kindergarten/Unterstufe und für die  Primarstufe werden mit der Bachelorprüfung, die Ausbildungen zur Lehr  -  person   für   die   Sekundarstufe   I   und   zur   Lehrperson   in   Schulischer  Heilpädagogik mit der Masterprüfung abgeschlossen.  3.2. Bachelorprüfung bei der Ausbildung zur Lehrperson der  Sekundarstufe I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studierende der Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I absolvie  -  ren nach dem dritten Studienjahr eine Bachelorprüfung, die aus schriftlichen  und/oder   mündlichen   Teilprüfungen   in   den   vier   Fächern   des   Studienbe  -  reichs «Fach und Unterricht» und in einem Fach des Studienbereichs «Kind,  Jugend und Erziehung» besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bestehen der Bachelorprüfung ist Voraussetzung für den Übertritt ins  Masterstudium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17  Bestehen der Bachelorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Bachelorprüfung in der  Ausbildung zum Lehrdiplom für  die Sekun  -  darstufe   I   ist   bestanden,   wenn   sämtliche   Prüfungen   mindestens   mit   dem  Leistungswert E gemäss der ECTS-Skala bewertet werden. In Zweifelsfäl  -  len   können   bei   der   Bewertung   die   Leistungen   in   den   einzelnen   Modulen  während der Ausbildung berücksichtigt werden.  3.3. Bachelor- und Masterprüfung bei Studienabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18  Zulassung zur Bachelor- oder Masterprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Bachelor- oder Masterprüfung gemäss Art.  13 wird zugelassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wer die bis zum Zeitpunkt der Anmeldung vorgeschriebenen Module  im Rahmen der Ausbildung erfolgreich absolviert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sich fristgerecht angemeldet und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die festgelegte Prüfungsgebühr bezahlt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19  Bachelor- oder Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit der Bachelor- oder Masterarbeit zeigen Studierende, dass sie eine Fra  -  gestellung eigenständig und nach wissenschaftlichen Regeln bearbeiten und  in schriftlicher Form dokumentieren sowie die Ergebnisse präsentieren und  in einem kritischen Diskurs begründen können. Die Bachelor- oder Master  -  arbeit ist Bestandteil der Bachelor- oder Masterprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bachelor- oder Masterarbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit ver  -  fasst werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bachelor- und die Masterarbeit werden von der oder dem betreuenden  Dozierenden unter Beizug einer weiteren Fachexpertin oder einem weiteren  Fachexperten bewertet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine nicht bestandene Bachelor- oder Masterarbeit kann einmal überarbei  -  tet oder neu erarbeitet werden. Eine nicht fristgerecht eingereichte Bache  -  lor- oder Masterarbeit gilt als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20  Bachelor- oder Masterprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Bachelor-  oder   Masterprüfung  besteht   aus   schriftlichen,  mündlichen  oder praktischen Teilprüfungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in den vier Fächern des Studienbereichs «Fach und Unterricht» für die  Sekundarstufe I;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Fach Deutsch sowie in den drei Fächern des Studienbereichs «Fach  und Unterricht» mit Vertiefung für die Primarstufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Fach Deutsch sowie in drei weiteren Fächern des Studienbereichs  «Fach und Unterricht» gemäss Vorgaben der Schulleitung für die Kin  -  dergarten/ Unterstufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  in zwei frei wählbaren Studienbereichen gemäss Studienplan des Mas  -  terstudiengangs Schulische Heilpädagogik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  in Berufspraxis und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  in einem Bereich der Bildungs- und Sozialwissenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktionskonferenz kann beschliessen, die Prüfungen auf verschiede  -  ne Zeitpunkte während der Ausbildung zu verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   weiteren   Fächer   des   Studienbereichs   «Fach   und  Unterricht»   werden  mit   einem   qualifizierten   und   gemäss   ECTS   differenzierten   Leistungsaus  -  weis abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21  Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bachelor- oder Masterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfun  -  gen und die Bachelor- oder Masterarbeit mindestens mit dem Leistungswert  E gemäss der ECTS-Skala bewertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22  Diplom, Diplomzusatz und Diplomzeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Diplom bestätigt das Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung in  einem Studiengang der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz und die  damit  verbundene   Erteilung  der  Lehrbefugnis  für  Kindergarten/Unterstufe  und   für   die   Primarstufe,   für   die   Sekundarstufe   I   oder   in   Schulischer  Heilpädagogik. Die Urkunde wird von der PHZ ausgestellt und von der Prä  -  sidentin oder dem Präsidenten des Konkordatsrats, der Direktorin oder dem  Direktor der PHZ und von der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule un  -  terzeichnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der mit dem Diplom verliehene Titel richtet sich nach den massgebenden  Anerkennungsreglementen  1  )    sowie   dem   Titelreglement  2  )    der   Schweizeri  -  schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusätzlich zum Diplom werden folgende Dokumente ausgestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein   Diplomzeugnis,   welches   die   Prüfungsleistungen   der   Bachelor-  oder   Masterprüfung,   das   Thema   und   die   Bewertung   der   Bachelor-  oder Masterarbeit enthält,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein   Diplomzusatz,   welcher   den   absolvierten   Studiengang   näher   be  -  schreibt   und   mit   Bezug   auf   die   Lern-   und   Leistungsdokumentation  eine Fremd und Selbstevaluation im Hinblick auf die Ausbildungsziele  enthält und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Bescheinigung über das absolvierte Spezialisierungsstudium.  3.4. Studienprogramm Sekundarstufe II  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22  bis  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen des Studienprogramms Sekundarstufe II führt die PHZ auf der  Basis einer Vereinbarung für Hochschulen, welche Ausbildungen von Lehr  -  personen für die Sekundarstufe II anbieten, bestimmte pädagogischdidakti  -  sche Teilmodule zu Handen der Gesamtausbildung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übertragenen Module werden von der PHZ in eigener Verantwortung  und  gestützt auf  das für   die  PHZ  geltende Ausbildungsrecht durchgeführt  und bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Studienprogramm Sekundarstufe II ist organisatorisch der Leitung des  Studiengangs Sekundarstufe I zugeordnet.  1)  2)  vgl. Ziff. 4.3.2.6 Erlasssammlung der EDK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23  Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jedes Modul sowie jede Bachelor- und Masterprüfung können in der Regel  innerhalb eines Jahres an einem nächsten ordentlichen Prüfungstermin ein  -  mal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Prüfungskommission   kann   die  Wiederholung   auf   einzelne   Elemente  beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  24  Ausschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rektorin oder der Rektor einer Teilschule kann Studierende, bei denen  sich während der Ausbildung herausstellt, dass die persönliche Eignung für  die Berufsausübung fehlt, von der Ausbildung ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausschluss ist mündlich zu eröffnen und zu begründen und im Sinn  eines Entscheids schriftlich zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25  Unredlichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei   Unredlichkeiten,   insbesondere   bei   Gebrauch   unerlaubter   Hilfsmittel  bei Qualifikationsschritten, Bachelor- oder Masterarbeiten sowie Bachelor-  oder Masterprüfungen können Qualifikationsschritte, Prüfungen und Arbei  -  ten ganz oder teilweise für «nicht bestanden» erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  26  Verhinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer  die   Eignungsabklärung,   die   Bachelor-   oder   Masterarbeit   sowie   die  Bachelor-  oder  Masterprüfung   aus  wichtigen  Gründen  nicht antreten  oder  vollenden kann, hat die Prüfungskommission umgehend zu informieren und  gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer eine andere Prüfung, einen Qualifikationsschritt oder ein Praktikum  aus wichtigen Gründen nicht antreten oder vollenden kann, hat die verant  -  wortliche Dozentin oder den verantwortlichen Dozenten des Moduls umge  -  hend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  27  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen   Entscheide   im   Zusammenhang   mit   diesem   Reglement   kann   nach  den   Vorschriften   des   Gesetzes   über   die   Verwaltungsrechtspflege   vom  3.  Juli  1972   beim   Bildungs-   und   Kulturdepartement   des   Kantons   Luzern  schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechtsmittelbefugnis gegen Entscheide in Modulen, die gestützt auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 bis für die Universität Luzern durchgeführt werden, richtet sich nach § 24 der Studien- und Prüfungsordnung (SPO) der Universität Luzern für den Studiengang Master of Arts in Religionslehre mit Lehrdiplom für Maturitätsschulen im Schulfach Religionslehre (MA Religionslehre). *
                            3  Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  27  bis  *  Übergangsregelung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die in die PHZ integrierten heilpädagogischen Zusatzausbildungen gilt  bis und mit denjenigen Ausbildungen, die im Studienjahr 2007/2008 begin  -  nen, kantonal luzernisches Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  28  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  August  2006 in Kraft. Es ist zu veröffentli  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Inkrafttreten dieses Reglement wird das Prüfungsreglement der  Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz vom 6.  Februar  2004  1  )   aufgeho  -  ben.  1)  GS 28, 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  03.07.2006  01.08.2006  Erlass  Erstfassung  04.07.2007  01.08.2007  Art. 1 Abs. 2, d)  eingefügt  04.07.2007  01.08.2007  Art. 2 Abs. 2  geändert  04.07.2007  01.08.2007  Art. 2 Abs. 3  eingefügt  04.07.2007  01.08.2007  Art. 6 Abs. 1  geändert  04.07.2007  01.08.2007  Art. 6 Abs. 1, a)  aufgehoben  04.07.2007  01.08.2007  Art. 6 Abs. 1, b)  aufgehoben  04.07.2007  01.08.2007  Art. 19 Abs. 2  geändert  04.07.2007  01.08.2007  Art. 19 Abs. 3  geändert  04.07.2007  01.08.2007  Art. 20 Abs. 1  geändert  04.07.2007  01.08.2007  Art. 22 Abs. 1  geändert  04.07.2007  01.08.2007  Art. 27  bis  eingefügt  02.07.2010  01.08.2010  Art. 1 Abs. 2, e)  eingefügt  02.07.2010  01.08.2010  Art. 9 Abs. 1  geändert  02.07.2010  01.08.2010  Art. 10 Abs. 2  geändert  02.07.2010  01.08.2010  Art. 11 Abs. 1  geändert  02.07.2010  01.08.2010  Art. 13  totalrevidiert  02.07.2010  01.08.2010  Art. 14  totalrevidiert  02.07.2010  01.08.2010  Art. 15  totalrevidiert  02.07.2010  01.08.2010  Titel 3.4.  eingefügt  02.07.2010  01.08.2010  Art. 22  bis  eingefügt  02.07.2010  01.08.2010  Art. 27 Abs. 2  geändert  02.07.2010  01.08.2010  Art. 27 Abs. 3  eingefügt  16.12.2010  01.01.2011  Art. 2 Abs. 1  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Erlass  03.07.2006  01.08.2006  Erstfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2, d) 04.07.2007
                            01.08.2007  eingefügt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2, e) 02.07.2010
                            01.08.2010  eingefügt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 16.12.2010
                            01.01.2011  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2 04.07.2007
                            01.08.2007  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 3 04.07.2007
                            01.08.2007  eingefügt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1 04.07.2007
                            01.08.2007  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, a) 04.07.2007
                            01.08.2007  aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, b) 04.07.2007
                            01.08.2007  aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1 02.07.2010
                            01.08.2010  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2 02.07.2010
                            01.08.2010  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1 02.07.2010
                            01.08.2010  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 02.07.2010
                            01.08.2010  totalrevidiert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 02.07.2010
                            01.08.2010  totalrevidiert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 02.07.2010
                            01.08.2010  totalrevidiert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 2 04.07.2007
                            01.08.2007  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 3 04.07.2007
                            01.08.2007  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1 04.07.2007
                            01.08.2007  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1 04.07.2007
                            01.08.2007  geändert  Titel 3.4.  02.07.2010  01.08.2010  eingefügt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 bis 02.07.2010
                            01.08.2010  eingefügt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 2 02.07.2010
                            01.08.2010  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 3 02.07.2010
                            01.08.2010  eingefügt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 bis 04.07.2007
                            01.08.2007  eingefügt