Kantonsratsgesetz
                            Kantonsratsgesetz  Vom 24. September 1989 (Stand 1. September 2022)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt   auf   Artikel   69   der   Kantonsverfassung   vom   8.   Juni   1986   nach  Kenntnisnahme von Bericht und Antrag seiner vorberatenden Kommission  vom 30. November 1988 und 22. März 1989  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Wahl; Konstituierung
§ 1 Wahl, Amtsdauer
                            1  Die ordentliche Gesamterneuerung des Kantonsrates findet jeweils im  März des Wahljahres statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsdauer des Kantonsrates beginnt mit seiner Konstituierung und  endet mit der Konstituierung des neuen Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Konstituierung
                            1  Nach der Gesamterneuerung wird der Kantonsrat von der Staatskanzlei  zur konstituierenden Sitzung einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das älteste bisherige Mitglied führt bis zur Wahl des Präsidenten den Vor  -  sitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3* ...
2. Sessionen
§ 4* Einberufung
                            1  Der Kantonsrat versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten oder  wenn 17 Mitglieder oder der Regierungsrat es verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Beratungs- und Beschlussfähigkeit
                            1  Zur gültigen Beratung und Beschlussfassung muss die absolute Mehrheit  der Mitglieder anwesend sein. Als anwesend gilt, wer sich entweder vor  Ort befindet oder via Fernteilnahme gemäss § 5  bis   teilnimmt.  *  GS 91, 464
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 bis * Teilnahme an Debatten und Abstimmungen im Pandemiefall und
                            in Krisensituationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ratsleitung kann für einzelne Kantonsratssitzungen zulassen, dass  Ratsmitglieder via Fernteilnahme an Debatten und Abstimmungen teilneh  -  men können, sofern  a)  eine Pandemie laut Bundesrecht oder eine vergleichbare Krisensitua  -  tion im Sinne einer Katastrophe oder Notlage gemäss Bevölkerungs-  und Zivilschutzgesetz  1  )   vorliegt und  b)  den betroffenen Ratsmitgliedern nachgewiesenermassen eine An  -  wesenheit vor Ort an der Sitzung infolge höherer Gewalt oder aus  anderen unverschuldeten Gründen nicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als unverschuldeter Grund im Sinne von Absatz 1 gilt  a)  eine behördlich verfügte Quarantäne oder Isolation;  b)  ein ärztliches Attest, wonach eine Anwesenheit vor Ort ein Risiko für  die betroffene Person oder andere darstellt;  c)  das Fehlen eines aufgrund eines Schutzkonzepts allenfalls vorge  -  schriebenen Impf- oder Testnachweises;  d)  eine Verhinderung an der Teilnahme aus logistischen oder organisa  -  torischen Gründen, die auf das interessierende Ereignis zurückzufüh  -  ren sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Möglichkeit zur Fernteilnahme beschliesst die Ratsleitung spä  -  testens 5 Tage vor Beginn der jeweiligen Session. Ein solcher Beschluss um  -  fasst alle Sitzungen der betreffenden Session.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ratsmitglieder, die via Fernteilnahme an der Sitzung teilnehmen wollen,  haben bis spätestens um 12.00 Uhr am Vortag der Sitzung ein begründetes  Gesuch bei den Parlamentsdiensten einzureichen. Über das Gesuch und das  Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 entscheidet das Kantons  -  ratspräsidium. Über erteilte Bewilligungen wird bei Sitzungsbeginn infor  -  miert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Ratssekretär oder die Ratssekretärin sowie ein Stimmenzähler oder  eine Stimmenzählerin prüfen und protokollieren vor Sitzungsbeginn und  vor jeder Abstimmung mittels Video-Authentifizierung die Identität der via  Fernteilnahme abstimmenden Ratsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Debatten und Abstimmungen werden nicht wiederholt, wenn aus techni  -  schen Gründen Wortmeldungen, Stimmabgaben oder eine Video-Authen  -  tifizierung via Fernteilnahme nicht möglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 ter * Sitzungen von kantonsrätlichen Kommissionen per Videokonfe -
                            renz und Zirkularbeschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sitzungen der Kommissionen des Kantonsrats erfolgen grundsätzlich mit  physischer Präsenz der Ratsmitglieder, d.h. mit Anwesenheit am Sitzungs  -  ort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise   können   Sitzungen   per   Videokonferenz   durchgeführt  oder die Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern  a)  die Ratsleitung aufgrund einer Pandemie laut Bundesrecht oder ei  -  ner vergleichbaren Krisensituation Beschlüsse per Videokonferenz  oder auf dem Zirkularweg für einen bestimmten Zeitraum erlaubt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  520.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  2/3 der Kommissionsmitglieder die Durchführung per Videokonfe  -  renz oder Zirkularbeschluss verlangen und nur höchstens drei Ge  -  schäfte zu behandeln sind, die sich zudem für eine solche Beschluss  -  fassung eignen;  c)  die Beschlussfassung dringlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ratsleitung kann die Anforderungen an die zu nutzenden Informatik  -  plattformen definieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Regierungsrat und Staatsschreiber
                            1  Die Mitglieder des Regierungsrates und der Staatsschreiber nehmen an  den Sitzungen des Kantonsrates teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Regierungsrates haben beratende Stimme und können  zu einer in Beratung stehenden Sache Anträge stellen. Der Staatsschreiber  hat für Geschäfte, welche die Staatskanzlei betreffen, die gleichen Befug  -  nisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 bis * Obergerichtspräsident
                            1  Der Obergerichtspräsident vertritt im Kantonsrat den Voranschlag, die  Rechnung und den Rechenschaftsbericht der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat beratende Stimme und kann Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Öffentlichkeit
                            1  Die Beratungen und Beschlussfassungen des Kantonsrates sind öffentlich,  soweit der Kantonsrat zur Wahrung schützenswerter privater oder wichti  -  ger öffentlicher Interessen nichts anderes beschliesst. Der Präsident kann  zur Wahrung schützenswerter privater oder wichtiger öffentlicher Interes  -  sen die Ratsmitglieder anweisen, bei der Beratung und Beschlussfassung  die Personalien, insbesondere Namen betroffener Personen, nicht zu er  -  wähnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Kantonsratssaal   sind   Bild-   und   Tonaufnahmen   der   Kantonsratsver  -  handlungen mit Bewilligung des Präsidenten zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 bis * Publikation
                            1  Die öffentlichen Beratungen und Beschlussfassungen werden in Echtzeit  mit Bild und Ton ins Internet übertragen. Die Videodaten werden nicht  und die Audiodaten nur zur Erstellung des Protokolls gespeichert. Akkredi  -  tierten Medienschaffenden kann der direkte Anschluss an die Audioanlage  ermöglicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schriftliche Aufzeichnungen von öffentlichen Beratungen und Beschluss  -  fassungen werden, soweit keine schützenswerten privaten oder wichtigen  öffentlichen Interessen entgegenstehen, im Internet publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stimmabgabe der einzelnen Ratsmitglieder wird im Internet publi  -  ziert, soweit diese im Kantonsrat öffentlich erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zur Beratung gelangenden Vorlagen und zugehörigen Akten werden  im Internet publiziert und den Medienvertretern zugestellt, soweit keine  schützenswerten privaten oder wichtigen öffentlichen Interessen entge  -  genstehen. Im Streitfall entscheidet die Ratsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Organisation
§ 8 1. Präsidium
                            1  Der Kantonsrat wählt einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten auf  die Dauer eines Kalenderjahres. Der Präsident und die Vizepräsidenten bil  -  den zusammen das Kantonsratspräsidium.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident leitet die Verhandlungen, wacht über die Einhaltung der  Geschäftsordnung und sorgt für Ruhe und Ordnung im Ratssaal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er bestimmt die Sessionsgeschäfte und ihre Reihenfolge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er sorgt dafür, dass Geschäfte, die dem Regierungsrat oder einer Kommis  -  sion überwiesen worden sind, beförderlich behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Kantonsratspräsidium ist für die personelle Führung des Ratssekretärs  gemäss § 11 und strategische Führung der Parlamentsdienste verantwort  -  lich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Präsident konsultiert seine beiden Vizepräsidenten bei allen wichti  -  gen Präsidialentscheiden. Der 1.  Vizepräsident übernimmt den Vorsitz der  Sitzungen der Ratsleitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 2. Ratsleitung 1 )
                            Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ratsleitung besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und  den Fraktionspräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aufgaben
                            1  Die Ratsleitung  a)  vertritt den Kantonsrat nach aussen;  b)  *  legt die proportionale Verteilung der Sitze in den Kommissionen  und die Zuteilung der Kommissionspräsidien an die Fraktionen fest.  Mitglieder, die keiner Fraktion angehören, haben keinen Anspruch  auf Kommissionssitze;  c)  weist die Geschäfte den Kommissionen zu;  d)  behandelt Vorstösse, die den Rat in eigener Sache betreffen;  e)  verfügt über den allgemeinen Kredit des Kantonsrates;  f)  genehmigt die Verhandlungsprotokolle des Rates;  g)  erledigt weitere ihm vom Rat übertragene Aufgaben;  h)  *  entscheidet über die Genehmigung von Demissionen nach dem Ge  -  setz   über   das   Staatspersonal   (Staatspersonalgesetz,   StPG)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. September 1992.
                            i)  *  ist ermächtigt, Verträge im Sinne von §  45  quater   Absatz 2 abzuschlies  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ratsleitung ist ermächtigt, Vernehmlassungen zu  Beschwerden in öf  -  fentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. zu subsidiären Verfassungsbe  -  schwerden gegen kantonsrätliche Erlasse oder Beschlüsse an das Bundesge  -  richt zu richten oder dem Regierungsrat hierfür Auftrag und Vollmacht zu  erteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Bezeichnung im ganzen Erlass gemäss Beschluss vom 19. Juni 2002 Parlamentsre  -  form.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 3. Ratsdienste
                            a) Ratssekretär, Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kantonsrat wählt einen Ratssekretär. Dieser ist dem Kantonsratspräsi  -  dium unterstellt und leitet die Parlamentsdienste.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ratssekretär erhält seine Aufträge vom Kantonsratspräsidium.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kantonsratspräsidium regelt im Pflichtenheft eine parlamentsdiens  -  tinterne Stellvertretung des Ratssekretärs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aufgaben
                            1  Der Ratssekretär leitet die Parlamentsdienste.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parlamentsdienste unterstützen  und beraten den Ratspräsidenten,  die Ratsleitung, die Kommissionen, die einzelnen Ratsmitglieder und die  Fraktionen in ihrer parlamentarischen Arbeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kantonsratspräsidium legt Einzelheiten im Pflichtenheft des Ratsse  -  kretärs sowie im Leistungsauftrag der Parlamentsdienste fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 b) Übrige Dienste
                            1  Dem Kantonsrat und seinen Organen stehen zur Verfügung:  a)  Kanzleidienst;  b)  Weibeldienst in den Ratssitzungen;  c)  Protokolldienst;  d)  *  Rechtsberatungs- und Dokumentationsdienst;  e)  *  Fachdienst   wirkungsorientierte   Verwaltungsführung   (WoV-Fach  -  dienst).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 4. Fraktionen
                            1  Mindestens fünf Ratsmitglieder können eine Fraktion bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fraktionen erörtern die Ratsgeschäfte und nominieren Kandidaten  für die vom Kantonsrat zu treffenden Wahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vertretung der Fraktionen in den Organen des Kantonsrates richtet  sich nach ihrer Grösse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fraktionen werden für ihre Tätigkeit finanziell unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 5. Parlamentarische Gruppen
                            1  Ratsmitglieder können sich nach Sach- oder Interessengesichtspunkten zu  parlamentarischen Gruppen zusammenschliessen. Die Mitgliederlisten sind  öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die parlamentarischen Gruppen erhalten soweit möglich administrative  Arbeitserleichterungen, wenn die Mitgliedschaft jederzeit allen Parlamen  -  tariern offensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 6. Kommissionen
                            a) Gemeinsame Bestimmungen, Tätigkeit im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommissionen beraten die ihnen übertragenen Ratsgeschäfte vor,  treffen die notwendigen Abklärungen, erstatten dem Kantonsrat Bericht  und stellen Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der zuständige Departementsvorsteher nimmt in der Regel an den Kom  -  missionssitzungen teil. Er hat das Antragsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit die Kommission nichts anderes beschliesst, kann sich der Departe  -  mentsvorsteher von seinen Sachbearbeitern begleiten lassen und aus-sen  -  stehende Sachverständige beiziehen. Diese haben beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Sitzungsgeheimnis
                            1  Die Kommissionssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit   eine   Kommission   zur   Wahrung   schützenswerter   privater   oder  wichtiger   öffentlicher   Interessen   nichts   anderes   beschliesst,   kann   jedes  Ratsmitglied als Zuhörer an den Kommissionssitzungen mit Ausnahme der  Aufsichtskommissionen   nach   §   20   und   der   parlamentarischen   Untersu  -  chungskommissionen nach § 52 teilnehmen. Für das Amtsgeheimnis gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                34. *
                            3  Die Kommissionsmitglieder und Zuhörer dürfen sich unter Wahrung des  Amtsgeheimnisses in den Fraktionen und im Kantonsrat über die Kommis  -  sionsverhandlungen äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18* Information der Bevölkerung
                            1  Die Kommissionen informieren die Bevölkerung über die Beratungser  -  gebnisse, die von allgemeinem Interesse sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 b) ständige Kommissionen
                            1  Der Kantonsrat kann für bestimmte Aufgaben ständige Kommissionen  einsetzen. Das Geschäftsreglement bestimmt ihre Mitgliederzahl und ihr  Pflichtenheft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 c) Aufsichtskommissionen
                            1  Der Kantonsrat bestellt als ständige Aufsichtskommissionen :  a)  die Geschäftsprüfungskommission;  b)  die Finanzkommission;  c)  die Justizkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitgliederzahl und die Aufgaben der Aufsichtskommissionen richten  sich nach §§ 46 ff. dieses Gesetzes und den zugehörigen Ausführungsvor  -  schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 d) Spezialkommissionen
                            1  Die Ratsleitung kann nach Bedarf Spezialkommissionen einsetzen. Sie be  -  stimmt   ihre   Mitgliederzahl   und   ihre   Aufgaben.   Wahlbehörde   ist   der  Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder
§ 22 1. Allgemeine Rechte
                            1  Jedes Ratsmitglied hat insbesondere das Recht:  a)  zu einem in Behandlung stehenden Geschäft Anträge zu stellen;  b)  Ordnungsanträge zu stellen;  c)  parlamentarische Vorstösse einzureichen;  d)  Wahlvorschläge einzureichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  zur Abwehr eines Angriffes gegen sich selbst oder seine Fraktion  eine kurze persönliche Erklärung abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 2. Stimmfreiheit
                            1  Die Ratsmitglieder können nicht zur Stimmabgabe verhalten werden. Sie  stimmen ohne Instruktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 3. Teilnahmepflicht
                            1  Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kantonsrates  und seiner Kommissionen, denen sie angehören, teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 4. Offenlegung der Interessenbindungen
                            Obligatorische Angaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beim Eintritt in den Kantonsrat unterrichtet jedes Ratsmitglied die Rats  -  leitung schriftlich über:  a)  seine berufliche Tätigkeit und seinen Arbeitgeber;  b)  die Tätigkeit in Führungs- oder Aufsichtsgremien von wirtschaftli  -  chen Unternehmungen und bedeutenden Körperschaften, Anstalten  und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;  c)  dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für wichtige Interes  -  sengruppen und Verbände;  d)  die Mitwirkung in ständigen Kommissionen und andern Organen  des Kantons und des Bundes;  e)  *  die   Tätigkeit   als   Gemeindepräsident,   Gemeindeverwalter   oder  Gemeindeschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Sammlung der Angaben
                            1  Die Parlamentsdienste  1  )   sammeln die Angaben der Ratsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parlamentsdienste sorgen dafür, dass die Angaben öffentlich zugäng  -  lich sind; diese sowie Angaben zur Parteizugehörigkeit und zur Erreichbar  -  keit der Mitglieder des Kantonsrats können auch in elektronischer Form  publiziert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 bis * Folgen der Unvereinbarkeit
                            1  Tritt Unvereinbarkeit des Kantonsratsmandats ein und will die betroffene  Person am Kantonsratsmandat festhalten, hat sie eine Kopie der Kündi  -  gung der anderen Tätigkeit auf den nächstmöglichen ordentlichen Termin  einzureichen, die bis spätestens einen Tag vor ihrer Vereidigung eingetrof  -  fen sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestreitet die betroffene Person die Unvereinbarkeit und stellt die zu  -  ständige Behörde das Vorliegen einer solchen fest, hat die betroffene Per  -  son   innert   vier   Tagen   eine  Kündigung   der   anderen   Tätigkeit   auf   den  nächstmöglichen ordentlichen Termin einzureichen, wenn sie am Kantons  -  ratsmandat festhalten will. Das Kantonsratsmandat darf bis zum Entscheid  der zuständigen Behörde über den Bestand der Unvereinbarkeit nicht aus  -  geübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Bezeichnung im ganzen Erlass vom 3. September 2003 WoV-Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3  Liegt das Kündigungsschreiben nicht fristgerecht vor, wird Verzicht auf  das Kantonsratsmandat angenommen und das Verfahren zur Bestimmung  eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27* 5. Ausstandspflicht
                            1  Ratsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie vom Geschäft individuell  in eigener Sache betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Beschwerdeverfahren treten Ratsmitglieder überdies in den Ausstand,  wenn sie als Mitglied eines Organes oder Beauftragter einer Partei mit der  Angelegenheit bereits befasst waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Muss ein Ratsmitglied in den Ausstand treten, kann es weder in der vor  -  beratenden Kommission noch im Ratsplenum mitberaten oder mitentschei  -  den. Es muss den Saal vor der Behandlung des betreffenden Geschäfts ver  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Streitfall entscheidet der Kantonsrat bzw. die vorberatende Kommissi  -  on unter Ausschluss der Betroffenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 6. Entschädigungen
                            1  Die Ratsmitglieder erhalten eine jährliche Grundentschädigung. Für die  Teilnahme an den Sitzungen des Kantonsrates und seiner Organe erhalten  die Ratsmitglieder überdies ein Taggeld sowie Spesenvergütungen. Der  Kantonsratspräsident, die Kommissionspräsidenten und die Fraktionspräsi  -  denten erhalten eine Zulage.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ratsmitgliedern, die besondere Aufgaben erfüllen, kann die Ratsleitung  eine Sonderentschädigung ausrichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ratsmitglieder, welchen wegen des Kantonsratsmandates regelmässige  Aufwendungen   erwachsen,   erhalten   eine   angemessene   Entschädigung.  Die Ratsleitung entscheidet endgültig über entsprechende Anträge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Informationsrechte
§ 29 1. Ratsmitglieder
                            Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jedes Ratsmitglied kann Einsicht nehmen in:  a)  Akten, auf welche die Beratungsunterlagen des Regierungsrates Be  -  zug nehmen;  b)  Akten, die bei der Vorbereitung von Rechtsetzungs- oder Finanzvor  -  lagen in der kantonalen Verwaltung erstellt worden sind;  c)  Gutachten, statistische Erhebungen und verwaltungsinterne Unter  -  suchungen über generelle Fragen des Vollzugs in einem bestimmten  Aufgabenbereich;  d)  *  generelle Weisungen über den Vollzug bestimmter Erlasse;  e)  *  öffentliche Regierungsratsbeschlüsse; bei nicht öffentlichen Regie  -  rungsratsbeschlüssen entscheidet die Staatskanzlei, ob der Entscheid  durch Abdecken, Anonymisierung oder Weglassen gewisser Stellen  öffentlich gemacht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  Vom Einsichtsrecht ausgeschlossen sind Akten, aus denen die Stellung  -  nahme der einzelnen Departementsvorsteher zu einem bestimmten Ge  -  schäft unmittelbar hervorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehen über den Umfang des Akteneinsichtsrechts Meinungsverschie  -  denheiten, entscheidet die Ratsleitung nach Anhören des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Auskünfte
                            1  Jedes Ratsmitglied kann:  a)  bei der Staatskanzlei und den Departementen Rechtsauskünfte ein  -  holen;  b)  bei den zuständigen Amtsvorstehern Sachauskünfte über die Ver  -  waltungstätigkeit einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Sachverhalte, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, werden keine  Auskünfte   erteilt.   Bestehen   Meinungsverschiedenheiten,   ob   eine  gewünschte Auskunft dem Amtsgeheimnis untersteht, entscheidet der zu  -  ständige Departementsvorsteher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 2. Kommissionen
                            a) Informationsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über die Informationsrechte der einzelnen Ratsmitglieder hinaus können  die Kommissionen:  a)  vom Regierungsrat oder vom zuständigen Departementsvorsteher  zu einem Beratungsgegenstand Berichte und Unterlagen verlangen;  b)  im   Einverständnis   mit   dem   zuständigen   Departementsvorsteher  Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen;  c)  Besichtigungen vornehmen;  d)  *  im Einvernehmen mit der Ratsleitung aussenstehende Sachverständi  -  ge beiziehen;  e)  *  in alle Regierungsratsbeschlüsse Einsicht nehmen, die ihren Sachbe  -  reich betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Aufsichtskommissionen   (§§   46   ff.)   und   parlamentarische   Untersu  -  chungskommissionen (§§ 52 ff.) erhalten alle Auskünfte und Akten, die sie  zur Erfüllung ihres Auftrages benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die Präsidenten der Aufsichtskommissionen und der parlamentarischen  Untersuchungskommissionen   können   alle   Regierungsratsbeschlüsse   zu  Themen, die sie in der Kommission zur Sprache bringen wollen, verlangen.  Sie müssen die gewünschten Regierungsratsbeschlüsse zumindest dem Ge  -  genstand nach bezeichnen. Allgemein formulierte Sammelanfragen sind  nicht zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Departementsvorsteher kann an der Befragung von Beamten seines  Departementes und von Sachverständigen teilnehmen, Fragen stellen und  ergänzende Auskünfte erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32* ...
§ 33* ...
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                § 34* c) Amtsgeheimnis *
                            1  Kommissionsmitglieder,   andere   Teilnehmer   an   Kommissionssitzungen  oder von der Kommission beauftragte Sachverständige sind an das Amts  -  geheimnis gebunden, soweit sie Kenntnis von Äusserungen oder Akten er  -  halten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erteilung von Auskünften an parlamentarische Kommissionen im  Rahmen dieses Gesetzes müssen Behördemitglieder und Staatsbedienstete  nicht vom Amtsgeheimnis entbunden werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Behördemitglieder und Staatsbedienstete teilen den Kommissionsmitglie  -  dern mit, welche Informationen dem Amtsgeheimnis unterstehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Verhandlungsgegenstände
§ 35* 1. Parlamentarische Vorstösse
                            Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit einem Auftrag wird der Regierungsrat aufgefordert, einen Gegen  -  stand zu prüfen, selber eine Massnahme zu treffen oder den Kantonsrat in  der Ausübung seiner Befugnisse zu unterstützen. In ratseigenen Angele  -  genheiten richtet sich der Auftrag an die Ratsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Auftrag können Erfüllungsfristen gesetzt werden. Wird keine Frist ge  -  setzt, ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erheblicherklärung zu er  -  füllen. Aufträge, welche den Voranschlag betreffen, sind mit der Botschaft  zum nächsten Voranschlag zu erfüllen, wenn sie vor Ende März überwie  -  sen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Massnahmen, die in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich liegen,  kann der Regierungsrat in begründeten Fällen vom Auftrag abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36* ...
§ 37 Interpellation
                            1  Die Interpellation ist die Aufforderung an den Regierungsrat, über einen  kantonale Interessen betreffenden Gegenstand Auskunft zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Interpellationen sind vom Regierungsrat bis zur nächsten Session schrift  -  lich zu beantworten und werden in der Regel in dieser Session traktan  -  diert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 bis Dringliche Vorstösse
                            1  Auf Antrag des Urhebers kann der Kantonsrat mit Zustimmung von zwei  Dritteln der anwesenden Mitglieder einen Vorstoss dringlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dringlich erklärte Aufträge werden in der nächsten auf die Einreichung  und Begründung folgenden Session behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dringlich erklärte Interpellationen werden in der gleichen Session behan  -  delt, in der sie eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Kleine Anfrage
                            1  Die Kleine Anfrage ist eine schriftlich eingereichte und vom Regierungs  -  rat schriftlich oder mündlich zu beantwortende Interpellation. Eine münd  -  liche Begründung ist ausgeschlossen. Eine Diskussion findet nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  Kleine Anfragen werden in der Regel bis zur nächsten Session beantwor  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 bis * Politischer Indikator
                            1  Auf Antrag einer zuständigen Kommission legt der Kantonsrat für ausge  -  wählte Produktegruppen Ziele fest, zu denen der Regierungsrat politisch  bedeutsame Leistungs- oder Wirkungsindikatoren zu bestimmen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   zuständige   Kommission   genehmigt   die   vom   Regierungsrat   vorge  -  schlagene Umschreibung politischer Indikatoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 ter * Parlamentarische Initiative
                            1  Mit einer parlamentarischen Initiative kann dem Kantonsrat beantragt  werden,  a)  ratseigene Angelegenheiten zu regeln oder  b)  eine Bestimmung zu erlassen, die den Inhalt eines nicht erfüllten  Auftrages oder Planungsbeschlusses regelt. Die Initiative kann frühe  -  stens ein Jahr nach Ablauf der Erfüllungsfrist eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Initiative ist als ausgearbeiteter Entwurf einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 quater * Detaillierung des Globalbudgets
                            1  Wird ein Auftrag, der mit dem Voranschlag eines bestimmten Jahres zu  erfüllen ist, auch mit der Botschaft für das darauffolgende Jahr nicht er  -  füllt, so kann der Kantonsrat für einzelne Produkte eine Saldovorgabe be  -  schliessen und Leistungsaufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erhöhte Detaillierung gilt nur für die Geltungsdauer des betreffen  -  den Voranschlages.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39* ...
§ 40 2. Sachvorlagen, Gesetzesentwürfe *
                            1  Der Kantonsrat kann beschliessen, einen Gesetzesentwurf zweimal zu be  -  raten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er sorgt, soweit möglich, für eine geringe Regelungsdichte der Erlasse  und eine geringe administrative Belastung von Privatpersonen und Organi  -  sationen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 bis * Beschlüsse über nicht gebundene Ausgaben
                            1  Beschlüssen über nicht gebundene Ausgaben (Verpflichtungs- und Voran  -  schlagskredite) muss die Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates zustim  -  men. Wird beim Ausgabenbeschluss das nötige Quorum nicht erreicht, gilt  das Geschäft ohne formelle Schlussabstimmung als abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Volksinitiativen
                            1  Ist eine Volksinitiative in Form der ausgearbeiteten Vorlage zustandege  -  kommen, unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat Botschaft und  Entwurf  a)  innert 6 Monaten nach der Einreichung, wenn er keinen Gegenvor  -  schlag gegenüberstellen will;  b)  innert 12 Monaten, wenn er einen Gegenvorschlag ausarbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  Ist eine Volksinitiative in der Form der Anregung zustandegekommen,  unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat innert 6 Monaten seit der  Einreichung   Botschaft   und   Entwurf   auf   Zustimmung   oder   Ablehnung.  Stimmt der Kantonsrat oder das Volk der Anregung zu, unterbreitet der  Regierungsrat innert 15 Monaten nach der Annahme einen dem Begehren  entsprechenden Entwurf. Er kann einen Gegenvorschlag mitunterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsrat kann jederzeit verlangen, dass der Regierungsrat einen  Gegenvorschlag ausarbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Anforderungen an Botschaften des Regierungsrates
                            1  In jeder Botschaft berichtet der Regierungsrat insbesondere über.  a)  die im Vorverfahren vertretenen Hauptstandpunkte;  b)  die Gründe, die ihn veranlassten, wesentliche Alternativen zu ver  -  werfen;  c)  das Verhältnis zum Regierungsprogramm, zum Finanzplan und zu  besonderen Sachplanungen;  d)  die Verfassungs- oder Gesetzmässigkeit einer Vorlage;  e)  die Gründe für Rechtsetzungs- oder Finanzdelegationen;  f)  die personellen und finanziellen Auswirkungen einer Vorlage und  die geplanten Massnahmen für ihren Vollzug;  g)  die Folgekosten für die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43* 3. Volksauftrag
                            1  Ist ein Volksauftrag zustande gekommen, prüft die Ratsleitung, ob er  einen   zulässigen   Inhalt   hat.   Erachtet   die  Ratsleitung   den   Volksauftrag  nicht als offensichtlich unzulässig, überweist sie ihn in der Regel dem Re  -  gierungsrat zur Stellungnahme. Offensichtlich unzulässige Volksaufträge  unterbreitet die Ratsleitung direkt dem Kantonsrat mit dem Antrag, sie  ungültig zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Volksauftrag wird den Ratsmitgliedern samt der Begründung und  gegebenenfalls der Stellungnahme des Regierungsrates schriftlich unter  -  breitet. Eine mündliche Begründung des Volksauftrages findet nicht statt.  Die Stellungnahme des Regierungsrates wird auch dem Erstunterzeichner  schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Regel wird über einen Volksauftrag in einer der vier auf die Einrei  -  chung folgenden Sessionen beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bis zum Beginn der Beratung im Kantonsrat kann der Erstunterzeichner  den Volksauftrag jederzeit zurückziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Wortlaut eines Volksauftrages kann auf Antrag des Regierungsrates  oder der Mehrheit einer Kommission geändert werden, wenn die Zielset  -  zung gewahrt bleibt. Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Auftrag  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 4. Verordnungsveto
                            1  Hat der Regierungsrat eine Verordnung oder Verordnungsänderung be  -  schlossen, stellt er den Text den Ratsmitgliedern zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  Innert 60 Tagen seit Beschlussdatum kann jedes Ratsmitglied gegen die  Verordnung oder Verordnungsänderung schriftlich Einspruch erheben. Fin  -  det in dieser Zeit keine Session statt, verlängert sich die Einspruchsfrist bis  zum letzten Tag der nächsten Session. Der Einspruch ist kurz zu begrün  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erheben   mindestens   17   Ratsmitglieder   Einspruch,   entscheidet   der   Rat  über die Bestätigung des Einspruchs in der Regel in der nächsten Session.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Absätze 1-3 gelten sinngemäss auch für Verordnungen und Geschäfts  -  reglemente der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 5. Beschwerden
                            1  Beschwerden, die an den Kantonsrat gerichtet sind, weist die Ratsleitung  zur Vorbehandlung und Antragstellung einer Kommission zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Geschäftsreglement regelt das Verfahren. Der Kantonsrat prüft den  angefochtenen Entscheid frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission fügt ihrem Antrag eine schriftliche Begründung bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Heisst der Kantonsrat die Beschwerde gut, weist er die Sache zur Neube  -  urteilung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Weist der Kantonsrat die Beschwerde ab, begründet die Kommission den  Entscheid aufgrund der Verhandlungen und eröffnet ihn den Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 bis * 6. Weitere Verhandlungsgegenstände
                            1  Für die Befugnisse des Kantonsrates bezogen auf:  a)  Legislaturplan;  b)  Integrierter Aufgaben- und Finanzplan;  c)  Planungsbeschluss;  d)  mehrjährige Globalbudgets;  e)  Voranschlag;  f)  Geschäftsbericht  gelten die Vorschriften des Gesetzes über die wirkungsorientierte Verwal  -  tungsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  bis   Planung und Steuerung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 ter * Rollende Vorlagenplanung
                            1  Der Regierungsrat informiert die Ratsleitung semesterweise jeweils per 1.  April und 1. Oktober über alle laufenden und geplanten Rechtsetzungs  -  projekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Information umfasst die Termine der wichtigsten Verfahrensschritte  sowie Erläuterungen zu allfälligen Verzögerungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ter   Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und  Staatsverträge  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 quater * Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
                            1  Der Kantonsrat verfolgt die Entwicklung der interkantonalen und inter  -  nationalen Zusammenarbeit des Kantons und wirkt bei der Willensbildung  zu Grundsatzfragen und bei politisch wichtigen Entscheiden mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann mit anderen Parlamenten Verträge abschliessen, die der gemein  -  samen   Interessenvertretung   oder   koordinierten   Stellungnahme   bei   der  Schaffung von interkantonalem Recht dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 quinquies * Rolle der Kommissionen
                            1  Die Kommissionen verfolgen in ihren Sachbereichen die Entwicklung der  interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wirken bei der Willensbildung mit, indem sie Stellungnahmen zuhan  -  den des Regierungsrates beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 sexies * Information der Kommissionen über Staatsverträge
                            1  Der Regierungsrat informiert die zuständige Kommission laufend über  Vorhaben der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission erhält vom Regierungsrat auf Anfrage weitere Auskünfte  und kann Einsicht nehmen in die Protokolle und Vertragsentwürfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 septies * Konsultation des Kantonsrates
                            1  Ab Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss von interkantona  -  len Verträgen oder die Mitwirkung in interkantonalen Gremien konsultiert  der Regierungsrat die zuständige Kommission des Kantonsrates, wenn  a)  der Vertrag der Genehmigung des Kantonsrates unterliegt,  b)  der Entscheid Verfassungs- oder Gesetzesrang oder den Rang einer  gesetzesvertretenden Verordnung hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission kann eine Konsultation verlangen, wenn sie die Voraus  -  setzungen von Absatz 1 als erfüllt betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach der Konsultation informiert der Regierungsrat die Kommission lau  -  fend über den Verlauf der Verhandlungen und hört sie vor wichtigen Ver  -  handlungsschritten an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 octies * Amtsgeheimnis
                            1  Konsultation und Information gemäss den Bestimmungen dieses Kapitels  unterstehen dem Amtsgeheimnis; § 34 ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Oberaufsicht
§ 46 1. Geschäftsprüfungskommission
                            1  Die Geschäftsprüfungskommission überwacht die Geschäftsführung der  gesamten Verwaltung, einschliesslich der andern Träger öffentlicher Auf  -  gaben nach Artikel 85 der Kantonsverfassung. Sie prüft deren Geschäftsbe  -  richte, erstattet dem Kantonsrat darüber Bericht und stellt Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Pensionskasse Kanton Solothurn unterliegt nicht der Aufsicht der  Geschäftsprüfungskommission.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsprüfungskommission führt in den Dienststellen, die ihrer  Oberaufsicht unterstehen, regelmässig Inspektionen durch (§ 50). sie kann  dazu Ausschüsse bilden. Sie kann dem Kantonsrat über ihre Feststellungen  jederzeit Bericht erstatten und Antrag stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 2. Finanzaufsicht, Finanzkommission
                            1  Die   Finanzkommission   überwacht   den   gesamten   Finanzhaushalt,   ein  -  schliesslich der Rechnungen der selbständigen Körperschaften, Anstalten  und Stiftungen des kantonalen Rechts. Sie berät insbesondere den Voran  -  schlag, die Nachtragskredite, die Staatsrechnung und die Finanzplanung.  Über ihre Feststellungen kann sie dem Kantonsrat jederzeit Bericht erstat  -  ten und Antrag stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Pensionskasse Kanton Solothurn unterliegt nicht der Aufsicht der Fi  -  nanzkommission.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschliesst die Ratsleitung nichts anderes, überprüft und begutachtet die  Finanzkommission alle Vorlagen und Geschäfte auf ihre finanzielle Trag  -  weite, ihre Wirtschaftlichkeit und Einordnung in die Finanzplanung und in  den gesamten Finanzhaushalt. Sie stellt dem Kantonsrat Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsrat kann der Finanzkommission durch Verordnung weitere  Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 bis * Aussenstehende Revisionsorgane
                            1  Die Finanzkommission kann aussenstehende Revisionsorgane beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berichte der Revisionsorgane sind dem Regierungsrat und der Finanz  -  kontrolle zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48* Finanzkontrolle
                            1  Die Stellung und Aufgaben der Finanzkontrolle richten sich nach der Ge  -  setzgebung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 3. Justizaufsicht
                            1  Die Justizkommission überwacht die Geschäftsführung der gerichtlichen  Behörden des Kantons. Sie prüft insbesondere deren Geschäftsberichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann dem Kantonsrat über ihre Feststellungen jederzeit Bericht erstat  -  ten und Antrag stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 4. Gemeinsame Bestimmungen, Inspektionen
                            1  Die Aufsichtskommissionen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Inspek  -  tionen durchführen. Eine Inspektion ist dem zuständigen Departements  -  vorsteher in der Regel anzukündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellt eine Aufsichtskommission Mängel in der Geschäftsführung fest oder  will sie Empfehlungen abgeben, bietet sie vor Abschluss ihrer Beratungen  dem Departementsvorsteher Gelegenheit zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Durch Nachkontrollen prüft sie, ob die festgestellten Mängel behoben  und ihre Empfehlungen verwirklicht worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            4  Die Aufsichtskommission kann Teile einer Inspektion an Sachverständige  übertragen. Soweit zur Erfüllung des Auftrags erforderlich, kann die Auf  -  sichtskommission den Sachverständigen jene Informationsrechte gewäh  -  ren, die der Kommission selber zustehen. Die Berichte der Sachverständi  -  gen sind dem Regierungsrat und, soweit deren Aufgabenkreis betroffen  ist, der Finanzkontrolle zuzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Gegenseitige Orientierung
                            1  Die  Aufsichtskommissionen   unterrichten   einander   über   Feststellungen,  die ihre Tätigkeitsbereiche berühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 5. Parlamentarische Untersuchungskommissionen, Grundsatz
                            1  Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite in kantonalen Vollzugsor  -  ganen der besonderen Klärung durch den Kantonsrat, kann er zur Ermitt  -  lung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundla  -  gen eine Untersuchungskommission einsetzen. Der Regierungsrat ist vor  -  her anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Untersuchungskommission trifft nach Massgabe ihres Auftrages die  erforderlichen verfahrensmässigen und personellen Vorkehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Solange die Untersuchung andauert, sind die Kommissionsmitglieder und  die übrigen Teilnehmer der Kommissionssitzungen nicht befugt, über die  Verhandlungen oder die vorläufigen Erkenntnisse Aussagen zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die parlamentarische Untersuchungskommission kann Auskunftspersonen  befragen und Zeugen einvernehmen sowie die Herausgabe von Akten ver  -  langen. Sie kann von Behörden und Dienststellen sowie von Behördemit  -  gliedern, Staatsbediensteten und Privatpersonen schriftliche und mündli  -  che Auskünfte einholen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Soweit keine besonderen Vorschriften über die Beweiserhebung beste  -  hen, gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechts  -  schutz in Verwaltungssachen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wer ohne gesetzlichen Grund die Aussage oder die Herausgabe von Ak  -  ten verweigert oder die Schweigepflicht gemäss Absatz 3 verletzt, wird  nach Artikel 292 des schweizerischen Strafgesetzbuches bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 bis Unmittelbar Betroffene
                            1  Die Untersuchungskommission stellt fest, welche Personen durch die Un  -  tersuchung in ihren Interessen  unmittelbar betroffen sind. Sobald fest  -  steht, dass sie unmittelbar betroffen sind, werden sie darüber informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53* Rechte der unmittelbar Betroffenen
                            1  Durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffene Perso  -  nen haben das Recht  a)  den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen beizuwoh  -  nen;  b)  Ergänzungsfragen zu stellen;  c)  Beweismittel zu beantragen;  d)  in die Akten und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommis  -  sion Einsicht zu nehmen;  e)  sich durch einen Berater begleiten zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Untersuchungskommission kann ihnen die Anwesenheit bei Befra  -  gungen und die Akteneinsicht insoweit verweigern, als es im Interesse der  laufenden Untersuchung oder zum Schutz anderer Personen unerlässlich  ist. Auf die betreffenden Beweismittel darf nur dann abgestellt werden,  wenn ihr wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen eröffnet und ihnen  Gelegenheit geboten worden ist, sich dazu zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 bis * Auskunftspersonen und Zeugen
                            1  Vor jeder Befragung ist festzustellen, ob sich die Person als Auskunftsper  -  son, Zeuge oder Sachverständiger zu äussern hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer als Auskunftsperson oder als Zeuge vor die Kommission geladen  wird, hat persönlich zu erscheinen. Auskunftspersonen sind zu wahrheits  -  gemässer Aussage anzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Einvernahme von Zeugen, die Aussagepflicht und das Recht zur  Zeugnisverweigerung gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes  über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. Richtet sich eine Untersu  -  chung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person, darf diese nur  als Auskunftsperson befragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auskunftspersonen und Zeugen sind auf die gesetzlichen Aussageverwei  -  gerungsgründe aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 ter * Beizug von Beratern
                            1  Wer von der Untersuchung unmittelbar betroffen ist, kann für das ge  -  samte Verfahren oder für einzelne Sitzungen einen Berater beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Berater kann seinen Mandanten zu Sitzungen begleiten, Ergänzungs  -  fragen und Beweisanträge stellen sowie zusammen mit dem Mandanten in  die Akten der Kommission Einsicht nehmen. Weitere Rechte hat er nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54* Abschluss der Untersuchung
                            1  Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den  Kantonsrat ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden,  Einsicht   in   die   entsprechenden   Abschnitte   des   Berichtsentwurfes   zu  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erhalten Gelegenheit, sich dazu innert angemessener Frist mündlich  oder schriftlich vor der Untersuchungskommission zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der wesentliche Inhalt der Stellungnahmen muss im Bericht wiedergege  -  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 bis * Stellung des Regierungsrates
                            1  Der Regierungsrat hat das Recht, den Befragungen von Auskunftsperso  -  nen und Zeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen sowie in  die Akten der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen und Beweis  -  mittel zu beantragen. § 53 Absatz 2 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann sich vor Abschluss der Untersuchung in einem Bericht zuhanden  der Kommission äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann sich in einem Bericht zuhanden des Kantonsrates zu den Ergeb  -  nissen der Untersuchung äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er bezeichnet ein Mitglied aus seiner Mitte als Vertreter gegenüber der  Untersuchungskommission. Dieses kann seinerseits für die Teilnahme an  Befragungen und für die Akteneinsicht eine geeignete Verbindungsperson  beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 ter * 6. Disziplinaruntersuchungen
                            1  Der Kantonsrat kann auf Antrag seiner Ratsleitung beschliessen, ein Diszi  -  plinarverfahren zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschliesst der Rat, das Disziplinarverfahren sei zu eröffnen, setzt er zur  Untersuchung der Vorfälle eine Spezialkommission ein. Diese setzt sich aus  Vertretern aller Fraktionen oder aus unabhängigen Experten zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission hat dem Kantonsrat Bericht zu erstatten und Anträge zu  unterbreiten. Das Verfahren richtet sich nach §§ 22 ff. des Verantwortlich  -  keitsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Schlussbestimmungen
§ 55 Ausführungsvorschriften
                            1  Der Kantonsrat erlässt die Ausführungsvorschriften, insbesondere ein Ge  -  schäftsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die Artikel 24, 26, 27 und 28 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1887 werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Genehmigung durch Bundesbehörden
                            1  Die Änderung von § 24 litera a des Verantwortlichkeitsgesetzes (§ 56 lit. f  dieses Gesetzes) bedarf der Genehmigung der Bundesversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt dem obligatorischen Referendum. Der Kantons  -  rat bestimmt das Inkrafttreten.  Inkrafttreten am 1. Januar 1990, § 28, § 56 lit. b bezüglich § 45 StPG und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 lit. f am 1. Januar 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                20.02.2001 15.06.2001 § 52 Abs. 4 geändert -
20.02.2001 15.06.2001 § 52 Abs. 5 eingefügt -
20.02.2001 15.06.2001 § 52 Abs. 6 eingefügt -
20.02.2001 15.06.2001 § 52
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                20.02.2001 15.06.2001 § 53 totalrevidiert -
20.02.2001 15.06.2001 § 53
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                20.02.2001 15.06.2001 § 53
                            ter  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                20.02.2001 15.06.2001 § 54 totalrevidiert -
20.02.2001 15.06.2001 § 54
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                20.02.2001 15.06.2001 § 54
                            ter  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                21.02.2001 01.01.2003 § 7 Abs. 1 geändert -
21.02.2001 01.01.2003 § 17 Abs. 2 geändert -
21.02.2001 01.01.2003 § 18 totalrevidiert -
21.02.2001 01.01.2003 § 25 Abs. 1, e) geändert -
21.02.2001 01.01.2003 § 26 Abs. 2 geändert -
21.02.2001 01.01.2003 § 32 Abs. 1 geändert -
19.06.2002 03.05.2005 § 4 totalrevidiert -
19.06.2002 03.05.2005 § 10 Abs. 1, b) geändert -
19.06.2002 03.05.2005 § 28 Abs. 2 geändert -
19.06.2002 03.05.2005 § 28 Abs. 3 geändert -
19.06.2002 03.05.2005 § 44 Abs. 3 geändert -
03.09.2003 01.01.2005 § 34 totalrevidiert -
03.09.2003 01.01.2005 § 35 totalrevidiert -
03.09.2003 01.01.2005 § 36 aufgehoben -
03.09.2003 01.01.2005 § 38
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                03.09.2003 01.01.2005 § 38
                            ter  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                03.09.2003 01.01.2005 § 38
                            quater  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                03.09.2003 01.01.2005 § 39 aufgehoben -
03.09.2003 01.01.2005 § 40 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                03.09.2003 01.01.2005 § 43 totalrevidiert -
03.09.2003 01.01.2005 § 45
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                03.09.2003 01.01.2005 § 47
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                03.09.2003 01.01.2005 § 48 totalrevidiert -
03.09.2003 01.01.2005 § 50 Abs. 4 eingefügt -
23.06.2004 01.08.2005 § 6
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                02.02.2005 01.05.2005 § 3 aufgehoben -
07.11.2006 02.03.2007 § 27 totalrevidiert -
04.12.2007 01.01.2008 § 28 Abs. 1 geändert -
29.10.2008 01.01.2009 § 40
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                19.05.2010 03.09.2010 § 26
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                22.03.2011 01.09.2011 § 10 Abs. 1, h) eingefügt GS 9, 2011
24.01.2012 18.05.2012 § 10 Abs. 2 geändert GS 2012, 6
12.12.2012 12.12.2012 § 7 Abs. 1 geändert GS 2012, 83
12.12.2012 12.12.2012 § 7 Abs. 2 geändert GS 2012, 83
12.12.2012 12.12.2012 § 7
                            bis  eingefügt  GS 2012, 83
                        
                        
                    
                    
                    
                12.12.2012 07.05.2013 § 10 Abs. 1, i) eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 13 Abs. 1, d) geändert GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 13 Abs. 1, e) eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 29 Abs. 1, d) geändert GS 2012, 83
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                12.12.2012 07.05.2013 § 29 Abs. 1, e) eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 31 Abs. 1, d) geändert GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 31 Abs. 1, e) eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 31 Abs. 2
                            bis  eingefügt  GS 2012, 83
                        
                        
                    
                    
                    
                12.12.2012 07.05.2013 § 32 aufgehoben GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 33 aufgehoben GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 34 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 83
                        
                        
                    
                    
                    
                12.12.2012 07.05.2013 § 34 Abs. 1 geändert GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 34 Abs. 2 eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 34 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 37 Abs. 2 geändert GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 37
                            bis  eingefügt  GS 2012, 83
                        
                        
                    
                    
                    
                12.12.2012 07.05.2013 § 44 Abs. 2 geändert GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 Titel 6
                            bis  eingefügt  GS 2012, 83
                        
                        
                    
                    
                    
                12.12.2012 07.05.2013 § 45
                            ter  eingefügt  GS 2012, 83
                        
                        
                    
                    
                    
                12.12.2012 07.05.2013 Titel 6
                            ter  eingefügt  GS 2012, 83
                        
                        
                    
                    
                    
                12.12.2012 07.05.2013 § 45
                            quater  eingefügt  GS 2012, 83
                        
                        
                    
                    
                    
                12.12.2012 07.05.2013 § 45
                            quinquies  eingefügt  GS 2012, 83
                        
                        
                    
                    
                    
                12.12.2012 07.05.2013 § 45
                            sexies  eingefügt  GS 2012, 83
                        
                        
                    
                    
                    
                12.12.2012 07.05.2013 § 45
                            septies  eingefügt  GS 2012, 83
                        
                        
                    
                    
                    
                12.12.2012 07.05.2013 § 45
                            octies  eingefügt  GS 2012, 83
                        
                        
                    
                    
                    
                03.09.2014 01.01.2015 § 28 Abs. 3 geändert GS 2014, 40
11.05.2016 01.01.2017 § 40 Abs. 2 eingefügt GS 2016, 17
09.05.2017 01.10.2017 § 46 Abs. 1
                            bis  eingefügt  GS 2017, 19
                        
                        
                    
                    
                    
                09.05.2017 01.10.2017 § 47 Abs. 1
                            bis  eingefügt  GS 2017, 19
                        
                        
                    
                    
                    
                15.12.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 1 geändert GS 2021, 66
15.12.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 5 eingefügt GS 2021, 66
15.12.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 6 eingefügt GS 2021, 66
15.12.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 1 geändert GS 2021, 66
15.12.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 2 geändert GS 2021, 66
15.12.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 3 geändert GS 2021, 66
15.12.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 1 geändert GS 2021, 66
15.12.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 2 geändert GS 2021, 66
15.12.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 3 eingefügt GS 2021, 66
28.06.2022 01.09.2022 § 5 Abs. 1 geändert GS 2022, 23
28.06.2022 01.09.2022 § 5
                            bis  eingefügt  GS 2022, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                28.06.2022 01.09.2022 § 5
                            ter  eingefügt  GS 2022, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 02.02.2005 01.05.2005 aufgehoben -
§ 4 19.06.2002 03.05.2005 totalrevidiert -
§ 5 Abs. 1 28.06.2022 01.09.2022 geändert GS 2022, 23
§ 5
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                28.06.2022 01.09.2022 eingefügt GS 2022, 23
§ 5
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                28.06.2022 01.09.2022 eingefügt GS 2022, 23
§ 6
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                23.06.2004 01.08.2005 eingefügt -
§ 7 Abs. 1 21.02.2001 01.01.2003 geändert -
§ 7 Abs. 1 12.12.2012 12.12.2012 geändert GS 2012, 83
§ 7 Abs. 2 12.12.2012 12.12.2012 geändert GS 2012, 83
§ 7
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                12.12.2012 12.12.2012 eingefügt GS 2012, 83
§ 8 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 66
§ 8 Abs. 5 15.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 66
§ 8 Abs. 6 15.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 66
§ 10 Abs. 1, b) 19.06.2002 03.05.2005 geändert -
§ 10 Abs. 1, h) 22.03.2011 01.09.2011 eingefügt GS 9, 2011
§ 10 Abs. 1, i) 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 10 Abs. 2 24.01.2012 18.05.2012 geändert GS 2012, 6
§ 11 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 66
§ 11 Abs. 2 15.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 66
§ 11 Abs. 3 15.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 66
§ 12 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 66
§ 12 Abs. 2 15.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 66
§ 12 Abs. 3 15.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 66
§ 13 Abs. 1, d) 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83
§ 13 Abs. 1, e) 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 17 Abs. 2 21.02.2001 01.01.2003 geändert -
§ 18 21.02.2001 01.01.2003 totalrevidiert -
§ 25 Abs. 1, e) 21.02.2001 01.01.2003 geändert -
§ 26 Abs. 2 21.02.2001 01.01.2003 geändert -
§ 26
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                19.05.2010 03.09.2010 eingefügt -
§ 27 07.11.2006 02.03.2007 totalrevidiert -
§ 28 Abs. 1 04.12.2007 01.01.2008 geändert -
§ 28 Abs. 2 19.06.2002 03.05.2005 geändert -
§ 28 Abs. 3 19.06.2002 03.05.2005 geändert -
§ 28 Abs. 3 03.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 40
§ 29 Abs. 1, d) 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83
§ 29 Abs. 1, e) 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 31 Abs. 1, d) 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83
§ 31 Abs. 1, e) 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 31 Abs. 2
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 32 12.12.2012 07.05.2013 aufgehoben GS 2012, 83
§ 32 Abs. 1 21.02.2001 01.01.2003 geändert -
§ 33 12.12.2012 07.05.2013 aufgehoben GS 2012, 83
§ 34 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 34 12.12.2012 07.05.2013 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 83
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 1 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83
§ 34 Abs. 2 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 34 Abs. 3 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 35 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert -
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 03.09.2003 01.01.2005 aufgehoben -
§ 37 Abs. 2 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83
§ 37
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 38
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
§ 38
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
§ 38
                            quater
                        
                        
                    
                    
                    
                03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
§ 39 03.09.2003 01.01.2005 aufgehoben -
§ 40 03.09.2003 01.01.2005 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 2 11.05.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 17
§ 40
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                29.10.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 43 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 44 Abs. 2 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83
§ 44 Abs. 3 19.06.2002 03.05.2005 geändert -
§ 45
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
                            Titel 6  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 45
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
                            Titel 6  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 45
                            quater
                        
                        
                    
                    
                    
                12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 45
                            quinquies
                        
                        
                    
                    
                    
                12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 45
                            sexies
                        
                        
                    
                    
                    
                12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 45
                            septies
                        
                        
                    
                    
                    
                12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 45
                            octies
                        
                        
                    
                    
                    
                12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 46 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19
§ 47 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19
§ 47
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
§ 48 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 50 Abs. 4 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
§ 52 Abs. 4 20.02.2001 15.06.2001 geändert -
§ 52 Abs. 5 20.02.2001 15.06.2001 eingefügt -
§ 52 Abs. 6 20.02.2001 15.06.2001 eingefügt -
§ 52
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                20.02.2001 15.06.2001 eingefügt -
§ 53 20.02.2001 15.06.2001 totalrevidiert -
§ 53
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                20.02.2001 15.06.2001 eingefügt -
§ 53
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                20.02.2001 15.06.2001 eingefügt -
§ 54 20.02.2001 15.06.2001 totalrevidiert -
§ 54
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                20.02.2001 15.06.2001 eingefügt -
§ 54
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                20.02.2001 15.06.2001 eingefügt -
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