Berufsauftrag für die Lehrpersonen der Volksschule
                            IV C/2/3  Berufsauftrag für die Lehrpersonen der Volksschule  Vom 30. Juni 2011 (Stand 1. August 2011)  Das Departement,  gestützt auf Artikel  61 des Gesetzes über Schule und Bildung (Bildungsge  -  setz),  erlässt:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Der Berufsauftrag umschreibt die Tätigkeitsbereiche für Lehrpersonen des  Kindergartens, der Primarstufe und der Sekundarstufe  I der Volksschule, der  Sonderschulen sowie der Sportschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Der Berufsauftrag der Lehrpersonen bezieht alle Tätigkeitsbereiche des  Schulbetriebs mit ein. Neben der Hauptaufgabe des Unterrichtens sowie der  Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts umfasst der Berufsauftrag  auch die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, den Kolleginnen  und Kollegen, der Schulleitung, den Fachstellen und den Behörden. Die Wei  -  terbildung und die Mitarbeit an der Gestaltung und Entwicklung der ganzen  Schule sowie organisatorische und administrative Aufgaben im Schulalltag  gehören ebenfalls dazu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Berufsauftrag unterstützt die Lehrpersonen in der Strukturierung ihres  Arbeitsalltages und ihrer Jahresarbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er ist ein wichtiges Führungsinstrument für die Schulleitungen und die  Schulkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Auftrag
                            1  Der Berufsauftrag basiert auf den im Bildungsgesetz aufgeführten Bil  -  dungszielen, Rechten und Pflichten der Lehrpersonen, der Weiterbildung  und der Gesamtarbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Erfüllung des Berufsauftrages sind alle Lehrpersonen verpflichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die seelische, geistige und körperliche Integrität der ihnen anver  -  trauten Lernenden zu respektieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das schulische Interesse sowie das selbstständige Denken und  Handeln der Lernenden zu wecken und zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Amtsgeheimnis zu wahren und Daten nur nach den Regeln  des Datenschutzes weiterzugeben.  1)  Genehmigt vom Regierungsrat am 7.  Juli 2011  SBE XII/3 162  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV C/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Arbeitsfelder
                            1  Der berufliche Auftrag der Lehrpersonen teilt sich in die Arbeitsfelder:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Unterricht und Klasse: Unterrichten und Erziehen; Planen, Vorbe  -  reiten, Organisieren und Auswerten des Unterrichts; Entwickeln  und Evaluieren des Unterrichts; Zusammenarbeit im Unterrichts  -  team;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Lernende und Schulpartner: Beraten und Begleiten der Lernenden;  Zusammenarbeit   mit   Erziehungsberechtigten   sowie   weiteren  schulinternen und schulexternen Partnern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Schule: Gestalten und Organisieren der eigenen Schule; Entwi  -  ckeln und Evaluieren der eigenen Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Lehrpersonen: Evaluieren und Entwickeln der eigenen Tätigkeit;  sich individuell weiterbilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der   Orientierungshilfe  «Berufsauftrag   und  Arbeitszeitmodell  für  die  Lehrpersonen der Volksschule» erläutert das Departement die Vielfalt und  Komplexität der beruflichen Aufgaben der Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gesamtarbeitszeit
                            1  Die Jahresarbeitszeit der Lehrpersonen richtet sich nach den personal  -  rechtlichen Vorgaben der Anstellungsinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Arbeitsfeld gemäss Artikel  4  Absatz  1  Buchstabe  a stehen rund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  Prozent  und   für   die   Arbeitsfelder   gemäss   Artikel  4  Absatz  1  Buchsta  -  ben  b–d rund 20  Prozent der Arbeitszeit zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zeitlich definierte Verschiebungen der Arbeitszeiten zwischen den Arbeits  -  feldern können für einzelne Lehrpersonen von der Schulleitung bewilligt  oder angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für angeordnete zeitintensive Aufgaben, die über den Berufsauftrag hin  -  ausgehen, ist angemessene zeitliche Entlastung zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Lehrpersonen können von der Schulleitung ausserhalb der Unterrichtszeit  zu zusätzlicher Präsenzzeit verpflichtet werden. Zeitgefässe in den Schulfe  -  rien sind rechtzeitig anzukündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Lehrpersonen mit Teilpensen berechnet sich die Arbeitszeit im Verhält  -  nis zum Beschäftigungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Unterrichtszeit
                            1  Die   Unterrichtszeit   beträgt   gemäss   Artikel  5   der   Volksschulverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Lektionen und teilt sich grundsätzlich in 28  Unterrichts- und zwei Prä  -  senzlektionen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde legt allfällige Abweichungen insbesondere für Lehrperso  -  nengruppen fest (z.B. Schulische Heilpädagogik, Kindergarten, Klassenleh  -  rer) und regelt den Umgang mit den Präsenzlektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV C/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Der Berufsauftrag tritt am 1.  August 2011 in Kraft und ersetzt den Berufs  -  auftrag vom 19.  April 2002.  3