Interkantonale Universitätsvereinbarung
                            Interkantonale Universitätsvereinbarung  Vom 20. Februar 1997 (Stand 1. Januar 1999)  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu  den Universitäten und die Abgeltung der Kantone an die Universitätskanto  -  ne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   trägt   damit   zu   einer   koordinierten   schweizerischen   Hochschulpolitik  bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vereinbarungskanton ist ein Kanton, welcher der Vereinbarung beigetreten  ist.  Zahlungspflichtiger  Kanton  ist  ein  Vereinbarungskanton,  der  für   seine  Kantonsangehörigen Beiträge zu zahlen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Universitätskanton   ist   ein   Vereinbarungskanton,   der   Träger   einer   aner  -  kannten Universität oder einer vom Bund als beitragsberechtigt anerkannten  Institution universitärer Lehre im Bereich der Grundausbildung ist  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   zahlungspflichtigen   Kantone   leisten   den   Universitätskantonen   einen  jährlichen Beitrag an die Ausbildungskosten ihrer Kantonsangehörigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Universitätskantone   gewähren   den   Studierenden,   Studienanwärterin  -  nen   und   Studienanwärtern   aus   allen   Vereinbarungskantonen   die   gleiche  Rechtsstellung wie denjenigen des eigenen Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Universitätspolitik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Universitätskantone koordinieren ihre Universitätspolitik. Sie beteili  -  und Entscheidungen und gewähren ihnen Einsitz in die gemeinsamen Gre  -  mien.  1)  SR  414.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Universitätskantone arbeiten mit dem Bund zusammen und stimmen  ihre Politik mit der Fachhochschulpolitik der Kantone und des Bundes ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesamtschweizerische Vereinbarungen unter den Universitätskantonen in  Ausführung   von  Absatz  1   sind   vorgängig   der   Schweizerischen   Konferenz  der   kantonalen   Erziehungsdirektoren   (EDK)   zur   Stellungnahme   zu   unter  -  breiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Universitätskantone orientieren periodisch die Kommission Universi  -  tätsvereinbarung (Art.  16) und die EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Fürstentum Liechtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser   Vereinbarung   kann   auch   das   Fürstentum   Liechtenstein   beitreten.  Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Kantone als Mitträger von Universitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vereinbarungskantone, die finanzielle Mitträger einer Universität sind, ha  -  ben   dem   betreffenden   Universitätskanton   keine   Beiträge   aufgrund   dieser  Vereinbarung   zu   entrichten,   sofern   ihre   finanzielle   Leistung   die   Beiträge  nach Abschnitt  IV dieser Vereinbarung erreicht oder übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Zahlungspflichtiger Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zahlungspflichtig   ist   der   Vereinbarungskanton,   in   dem   Studierende   zum  Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises gesetzlichen  Wohnsitz hatten (Art.  23–26 ZGB  1  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Studierende, die nach Erlangung eines ersten universitären Abschlus  -  ses (Lizentiat, Diplom oder ähnliches) ein Zweitstudium aufnehmen, ist der  Vereinbarungskanton   zahlungspflichtig,   in   dem   diese   zum   Zeitpunkt   der  Aufnahme des Zweitstudiums (Semesterbeginn) gesetzlichen Wohnsitz hat  -  ten.  2. Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Begriff des Studierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Studierende im Sinne dieser Vereinbarung gelten Personen, die an ei  -  -  kel  2 eines Vereinbarungskantons immatrikuliert sind.  1)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die folgenden Studienstufen werden Beiträge geleistet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Stufe   vor   dem   Erstabschluss:   Lizentiats-   oder   Diplomstudiengänge  und solche mit einem nichtakademischen Abschluss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Stufe Doktorat: Doktoratsstudiengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für beurlaubte Studierende werden keine Beiträge geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Ermittlung der Studierendenzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hoch  -  schulinformationssystems des Bundesamts für Statistik ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studierenden werden je einer der drei nachfolgenden Fakultätsgruppen  zugeordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fakultätsgruppe I: Studierende der Geistes- und Sozialwissenschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fakultätsgruppe   II:   Studierende   der   Exakten,   Natur   und   technischen  Wissenschaften, der Pharmazie, der Ingenieurwissenschaften und der  vorklinischen   Ausbildung   (erstes   und   zweites   Studienjahr)   der   Hu  -  man-, Zahn- und Veterinärmedizin);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Fakultätsgruppe   III:   Studierende   der   klinischen  Ausbildung   der   Hu  -  man-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In   Zweifelsfällen   entscheidet   die   Kommission   Universitätsvereinbarung  über die Zuordnung von Studiengängen zu einer Fakultätsgruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Den Vereinbarungskantonen wird Einsicht in die Namenslisten der Studie  -  renden gewährt, für welche sie Beiträge leisten.  3. Hochschulzugang und Gleichbehandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Gleichbehandlung bei Zulassungsbeschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Falle von Zulassungsbeschränkungen geniessen die Studienanwärterin  -  nen,   Studienanwärter   und   Studierenden   aus   allen   Vereinbarungskantonen  die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Universitätskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlässt ein Universitätskanton Zulassungsbeschränkungen, so holt er vor  -  gängig die Stellungnahme der Kommission Universitätsvereinbarung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn in einem Fach die Studienplatzkapazitäten einer oder mehrerer Uni  -  versitäten ausgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen, Studienanwär  -  ter und Studierende an andere Universitäten umgeleitet werden, sofern diese  freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission Universitätsver  -  einbarung bezeichnet die für die Umleitungen zuständige Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf  Gleichbehandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden an eine Universität erst zugelassen, wenn die Studierenden aus  Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihnen werden zusätzliche Gebühren auferlegt, die mindestens den Beiträ  -  gen gemäss Artikel  12 entsprechen.  4. Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Beitragshöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Pauschalbeträge pro Studierenden belaufen sich auf:  Jahr  Fakultätsgruppe I  Fakultätsgruppe II  Fakultätsgruppe III  1999  Fr.  9  500.–  Fr.  17  Fr.  22  700.–  2000  Fr.  9  500.–  Fr.  19  Fr.  30  467.–  2001  Fr.  9  500.–  Fr.  21  Fr.  38  233.–  2002  Fr.  9  500.–  Fr.  23  Fr.  46  000.–  2003  Fr.  9  500.–  Fr.  23  Fr.  46  000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je die Hälfte der oben erwähnten Beiträge ist für die Studierenden im Win  -  tersemester und im Sommersemester zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  Abzug für hohe Wanderungsverluste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beiträge werden für die Kantone Uri, Wallis und Jura um zehn Pro  -  zent, für die Kantone Glarus, Graubünden und Tessin um fünf Prozent her  -  abgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Abzug für Wanderungsverluste geht zu Lasten der Universitätskanto  -  ne. Massgebend ist das Verhältnis der Beiträge, die sie für ausserkantonale  Studierende erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14  Dauer der Zahlungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zahlungspflicht ist zeitlich begrenzt auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  12 Semester für immatrikulierte Studierende eines Studienfaches der  Fakultätsgruppen I und II;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  16 Semester für immatrikulierte Studierende eines Studienfaches der  Fakultätsgruppe III.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berücksichtigt wird die gesamte Immatrikulationsdauer an einer oder meh  -  reren Schweizer Universitäten und Institutionen universitärer Lehre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Zweitstudien nach Erlangung eines universitären Diploms oder Lizen  -  tiats   (Art.  7  Abs.  2)   beginnt   die   Zählung   der   Semesterzahlen   wieder   bei  Null. Das Doktorat im gleichen Fach gilt nicht als Zweitstudium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15  Abzug bei hohen Studiengebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Universitätskantone können angemessene individuelle Studiengebüh  -  ren erheben. Übersteigen diese Gebühren eine von der Kommission Univer  -  sitätsvereinbarung festgelegte Höchstgrenze, werden die in Artikel  12 fest  -  gelegten Beiträge an den betreffenden Universitätskanton entsprechend ge  -  kürzt.  5. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16  Kommission Universitätsvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kommission Universitätsvereinbarung überwacht den  Vollzug dieser  Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird paritätisch durch die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) und  die Finanzdirektorenkonferenz (FDK) bestellt; sie setzt sich aus je vier Re  -  gierungsvertretern resp. Regierungsvertreterinnen von Universitätskantonen  und Nichtuniversitätskantonen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes nimmt mit beratender Stim  -  me an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kommission Universitätsvereinbarung obliegen insbesondere die fol  -  genden Aufgaben: Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  beaufsichtigt die Tätigkeit der Geschäftsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  trifft die laufenden Sachentscheide, die sich beim Vollzug der Verein  -  barung stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  stellt in wichtigen Fragen Anträge an die Regierungen der Vereinba  -  rungskantone; die Vorstände der EDK und der FDK sind in der Regel  vorher anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17  Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geschäftsstelle der Vereinbarung ist das Sekretariat der EDK. Sie besorgt  die laufenden Geschäfte der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18  Zahlungstermin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Kommission   Universitätsvereinbarung   legt   die   Termine   für   die   Ein  und Auszahlung der Beiträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann für verspätete Zahlungen einen Verzugszins festlegen. Dieser darf  nicht höher sein als derjenige der direkten Bundessteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19  Verrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beiträge,   die   ein  Vereinbarungskanton  zu  leisten   hat,  werden  mit  seinen  Forderungen aus dieser Vereinbarung verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20  Zinsertrag aus den Beiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten des Vollzugs der Vereinbarung werden aus dem Zinsertrag fi  -  nanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission Universitätsvereinbarung kann beschliessen, den Zinser  -  trag für weitere Aufgaben zu verwenden, die sich aus dem Vollzug der Ver  -  einbarung ergeben.  6. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21  Schiedsinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine von der Kommission Universitätsvereinbarung eingesetzte Schiedsin  -  stanz   entscheidet  endgültig  über  strittige  Fragen  betreffend  die   Studieren  -  denzahl, die Zuordnung der Studierenden zu einer der drei Fakultätsgruppen  und die Zahlungspflicht eines Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22  Bundesgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Bundesgericht   entscheidet  gemäss Art.  83  Abs.  1  Bst.  b  des  Bundes  -  gesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16.  Dezember 1943  1  )    auf staats  -  rechtliche Klage über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwi  -  schen Kantonen ergeben können; vorbehalten bleibt Art.  21.  1)  SR  173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23  Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Beitritt  zu   dieser  Vereinbarung   ist   dem   Generalsekretariat   der   EDK  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  24  Verlängerung und Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Vereinbarung  kann  jeweils auf  Ende  Jahr,  bei einer  Kündigungsfrist  von zwei Jahren, gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erster Kündigungstermin ist der 31.  Dezember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Vereinbarung nicht gekündigt, so gilt sie jeweils als für ein Jahr  verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25  Mindestzahl der Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung ist nur rechtsgültig, wenn und solange mindestens je  die Hälfte der Universitäts- und der Nichtuniversitätskantone ihren Beitritt  erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  26  Anpassung der Beiträge und der Abzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission Universitätsvereinbarung kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Höhe   der   Beiträge   nach   Massgabe   der   Entwicklung   der  Ausbil  -  dungskosten anpassen, erstmalig auf den 1. Januar 2004;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Höhe der Abzüge für hohe Wanderungsverluste anpassen, soweit  eine massgebliche Situationsveränderung eintritt, erstmalig auf den 1.  Januar 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anpassung der Beiträge darf die Teuerung nach Massgabe des Landes  -  indexes der Konsumentenpreise nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Beschluss müssen mindestens fünf Mitglieder zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommission Universitätsvereinbarung hat ihren Beschluss mindestens  zweieinhalb Jahre vor dem Inkrafttreten mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  27  Weiterdauer der Verpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus  dieser Vereinbarung bezüglich der zum Zeitpunkt des Austritts immatriku  -  lierten Studierenden weiter bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  20.02.1997  01.01.1999  Erlass  Erstfassung  GS 26, 79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  20.02.1997  01.01.1999  Erstfassung  GS 26, 79