Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung
                            GS 98, 185
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesetz über die wirkungsorientierte  Verwaltungsführung (WoV-G)  Vom 3. September 2003 (Stand 1. Juni 2022)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf die Artikel 73, 74, 78 und 81 Absatz 1 d  er Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regi  erungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                4. März 2003 (RRB Nr. 2003/396)
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
§ 1 Zweck
                            1   Die wirkungsorientierte Verwaltungsführung verfolgt  folgende Ziele:  a)     Ausrichtung des staatlichen Handelns auf seine W  irkungen;  b)     Messung der Aufgabenerfüllung anhand der erreich  ten Wirkungen;  c)     politische Steuerung der staatlichen Leistungen;  d)     bürger- und kundenfreundlicher Dienst an der Öff  entlichkeit;  e)     Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie richtet sich nach folgenden Grundsätzen:  a)     Koppelung von Leistungen und Finanzen;  b)     Globalisierung der Budgetierung;  c)     Übereinstimmung  von  Aufgaben,  Kompetenzen  und  Veran  twor-  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gegenstand
                            1   Dieses Gesetz regelt  a)     die Führung der Verwaltung,  b)     die Haushaltführung sowie  c)     die Stellung und Aufgaben der Finanzkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Geltungsbereich
                            1   Dieses Gesetz gilt für die kantonale Verwaltung und   die Gerichtsverwal-  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anwendung dieses Gesetzes auf die rechtlich sel  bständigen kantona-  len  Anstalten  und  auf  die  Solothurner  Spitäler  AG  ric  htet  sich  nach  der  Spezialgesetzgebung.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Wirkungsorientierte Führung
§ 4 Grundsatz
                            1   Kantonsrat und Regierungsrat steuern die Verwaltung  im Rahmen ihrer  Kompetenzen über Wirkungsziele und Leistungsvorgaben sow  ie über Sal-  dovorgaben.  Sie  kontrollieren  die  zielkonforme  Verwend  ung  der  verfüg-  baren Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Wirkungsziele  und  Leistungsvorgaben  werden  in  fol  genden  Be-  schlussformen festgelegt:  a)     die  langfristigen  sowie  alle  grundlegenden  und  w  ichtigen  Ziele  in  der Gesetzgebung;  b)     die mittelfristigen Ziele im Legislaturplan und i  m integrierten Auf-  gaben- und Finanzplan sowie in weiteren politischen P  länen;  c)     die kurzfristigen Ziele im Voranschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Saldovorgabe  wird  als  Verpflichtungskredit,  als  Voranschlagskredit  oder  als  Ertragsüberschussvorgabe  beschlossen.  Die  E  rtragsüberschussvor-  gabe verlangt einen positiven Saldo von Aufwand und Er  trag der Erfolgs-  rechnung in einem Globalbudget.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verhältnis zur Rechtsetzung
                            1   Gesetz und Verordnung binden die Behörden bei der Ste  uerung von Leis-  tungen und Finanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Wirkungszusammenhang
                            1   Die  politische  Planung  und  die  Globalbudgets  sind  auf  Wirkungsziele  ausgerichtet, für welche nach Möglichkeit Wirkungsi  ndikatoren festgelegt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beschränkt sich die Wirkungskontrolle auf Leistungs  indikatoren, so ist der  Wirkungszusammenhang,  der  zwischen  Leistung  und  Wirkun  g  angenom-  men wird, zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit  dem  Auftrag  und  dem  Planungsbeschluss  kann  der    Kantonsrat  den  Regierungsrat verpflichten, den Zusammenhang zwischen   Zielen, Leistun-  gen und Wirkungen in einem bestimmten Bereich zu erm  itteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Koppelung von Leistungen und Finanzen
                            1   Planung und Budgetierung gewährleisten den Zusamme  nhang von Leis-  tungen und Finanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Controlling
                            1   Der Regierungsrat sorgt für ein systematisches Cont  rolling auf allen Stu-  fen  der  Verwaltung.  Dieses  bildet  einen  allseitig  ab  gestimmten  Steue-  rungsprozess  von  Zielfestlegung,  Planung,  Umsetzung  un  d  Kontrolle  auf  den Ebenen Regierung, Departemente und Dienststelle  n. Das Controlling  bezieht  sich  auf  Prozesse,  Leistungen  und  Wirkungen  so  wie  Finanzen;  es  stützt sich auf ein System des Qualitätsmanagements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein  stufengerechtes  Berichtswesen  unterstützt  die  Fü  hrung  der  Verwal-  tung  durch  Vorgesetzte  und  Regierungsrat  sowie  die  Ob  eraufsicht  durch  den Kantonsrat. Es erfasst auch die gewerbliche Täti  gkeit und die Aufträge  an Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Besondere Formen des Controllings betreffen die Subs  tanzerhaltung des  eingesetzten  Finanz-  und  Verwaltungsvermögens  bei  Betei  ligungen  des  Kantons und die Gewährleistung der Beitragsziele bei  Staatsbeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Wirkungsorientierung
                            1   Die  Behörden  des  Kantons  richten  ihr  Handeln  auf  di  e  von  Verfassung,  Gesetz, Legislaturplan, integriertem Aufgaben- und Fin  anzplan und Voran-  schlag gesteckten Ziele aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dazu gehören insbesondere  a)     die  Wahrung  des  Vorrangs  verfassungsmässiger  und  g  esetzlicher  Vorgaben;  b)     die Umsetzung der rechtlichen und politischen Zie  le in zielkonforme  und wirkungsorientierte Leistungen;  c)     vorgängige Wirkungsabschätzungen;  d)     nachträgliche Wirkungsprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Leistungsorientierung
                            1   Die Verwaltung richtet ihre Tätigkeit auf Leistungen   aus, die sie für die  Öffentlichkeit erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verwaltungsleistungen  werden  in  der  Regel  als  Produ  kte  umschrieben,  deren Umfang und Qualität im Rahmen der Produktegru  ppenziele verein-  bart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Produkt
                            1   Das Produkt ist die selbständige Leistungseinheit,  welche von ihrem Emp-  fänger  innerhalb  oder  ausserhalb  der  Verwaltung  genu  tzt  werden  kann  und sich als Kostenträger eignet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Produkt wird mit einer Aufgabe und mit Zielen  umschrieben, welche  Leistungsvorgaben  enthalten.  Die  Erfüllung  der  Vorgabe  n  wird  mit  Leis-  tungsindikatoren überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dem Produkt werden Kosten und Erlöse zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Produktegruppe
                            1   Die Produktegruppe fasst in der Regel mehrere Prod  ukte zusammen, wel-  che innerhalb eines Aufgabenbereichs eine strategis  che Einheit mit klarer  Ausrichtung bilden. Sie entspricht der politischen B  edeutung der zu erfül-  lenden Aufgabe und gestattet eine effiziente Leistung  serbringung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jede  Produktegruppe  wird  mit  einer  Aufgabe  und  mit    Zielen  umschrie-  ben. Die Ziele enthalten Wirkungsvorgaben, wo dies n  icht möglich ist, Leis-  tungsvorgaben. Die Erfüllung der Vorgaben wird mit Wi  rkungs- oder Leis-  tungsindikatoren überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Einer Produktegruppe werden Kosten und Erlöse zugeor  dnet.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Kosten  und  Erlöse  einer  Produktegruppe  der  Erfo  lgsrechnung  bein-  halten den Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung,  die beeinflussbaren  internen Leistungsverrechnungen des Globalbudgets sow  ie die kalkulatori-  schen Kosten, Overheadkosten und weitere interne Verr  echnungen, soweit  sie nicht bereits im Globalbudget enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Globalbudget
                            1   Ein Globalbudget kann im Rahmen der Erfolgsrechnun  g erstellt werden.  Es umfasst mindestens eine Produktegruppe und enthä  lt einen Saldo von  Aufwand  und  Ertrag  sowie  für  jede  Produktegruppe  ei  nen  Leistungsauf-  trag. Der Leistungsauftrag legt die Ziele sowie die  Indikatoren und Stan-  dards fest.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Globalbudgets entsprechen der finanzpolitischen Bed  eutung der in ihnen  zusammengefassten  Verwaltungsaufgaben  und  gestatten  e  ine  effiziente  finanzielle Führung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In Ausnahmefällen können für Aufgaben, auf welche  der Kanton keinen  erheblichen  Einfluss  nehmen  kann,  Globalbudgets  ohn  e  Leistungsauftrag  bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Globalbudgets werden mehrere Jahre umfassend mit Ve  rpflichtungscha-  rakter und auf ein Jahr als Bestandteil des Voransch  lags beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufgabenbereich
                            1   Der  Regierungsrat  gliedert  die  Aufgaben  des  Kantons    in  Bereiche,  die  sachlich und politisch zusammenhängen. Die Aufgabenb  ereiche bilden die  oberste Ebene der politischen Planung. Sie gliedern  sich in Produktegrup-  pen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Steuerung durch den Kantonsrat
3.1. Politische Planung
§ 15 Legislaturplan
                            1   Der Legislaturplan umschreibt die politischen Schwer  punkte der Amtspe-  riode. Er gibt insbesondere Auskunft darüber, welch  e politischen Ziele mit  welchen  Verwaltungsleistungen  und  Ressourcen  innerha  lb  welcher  Frist  erreicht werden sollen. Er enthält eine Prioritäten  ordnung für die geplan-  ten Massnahmen und die Planung der Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat erstellt den Legislaturplan und l  egt ihn dem Kantons-  rat bis Ende Oktober des Wahljahres zur Kenntnisnahme   vor.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Integrierter Aufgaben- und Finanzplan
                            1   Der  integrierte  Aufgaben-  und  Finanzplan  ist  eine  ro  llende  Planung;  er  wird  vom  Regierungsrat  jährlich  für  das  kommende  Bud  getjahr  und  die  drei darauffolgenden Jahre erstellt. Er gewährleist  et eine Gesamtschau der  Aufgaben- und Finanzentwicklung in sämtlichen Aufgab  enbereichen und  enthält eine Steuer- und Verschuldungsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wesentliche Veränderungen gegenüber dem integrierte  n Aufgaben- und  Finanzplan des Vorjahres sowie innerhalb der Planperi  ode werden ausge-  wiesen und begründet. Zur Korrektur unerwünschter E  ntwicklungen ent-  hält er einen Massnahmenplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zu Beginn der Legislatur ist der integrierte Aufgab  en- und Finanzplan mit  dem Legislaturplan inhaltlich abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat legt den integrierten Aufgaben-  und Finanzplan jähr-  lich dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Planungsbeschluss
                            1   Mit dem Planungsbeschluss beauftragt der Kantonsrat   den Regierungsrat,  eine Staatsaufgabe in bestimmter Richtung zu entwicke  ln. Der Planungs-  beschluss verpflichtet den Regierungsrat, den Legisla  turplan, den integrier-  ten Aufgaben- und Finanzplan oder die Planung in ein  zelnen Aufgabenbe-  reichen im Sinne der Vorgabe zu erstellen oder anzupass  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Planungsbeschluss können Erfüllungsfristen gese  tzt werden. Ist keine  Frist gesetzt, ist er innerhalb eines Jahres zu erfüll  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Planungsbeschluss geht der Planung des Regieru  ngsrates vor. In be-  gründeten Fällen kann der Regierungsrat davon abweic  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Verfahren richtet sich nach dem Geschäftsreglem  ent des Kantonsra-  tes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Voranschlag und Geschäftsbericht
§ 18 Budgetstruktur
                            1   Auf Antrag des Regierungsrates bestimmt der Kantons  rat die Aufgaben,  zu welchen Globalbudgets erstellt werden, und umschr  eibt die Produkte-  gruppen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  erstellt  die  Budgetstruktur  aufg  rund  der  Beschlüsse  des Kantonsrates.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Kompetenzaufteilung
                            1   Der Kantonsrat bestimmt für jedes Globalbudget die  Ziele der Produkte-  gruppen und legt einen Saldo von Aufwand und Ertrag  fest.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  bestimmt  die  Produkte  sowie  die  Indikatoren  und  Standards für die Produktegruppen. Er informiert den   Kantonsrat darüber  in seiner Botschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Mehrjährige Globalbudgets
                            1   Der Kantonsrat beschliesst für jedes Globalbudget d  ie mehrjährigen Ziele  der Produktegruppen und den Verpflichtungskredit ode  r die Ertragsüber-  schussvorgabe.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Rahmenglobalbudget
                            1   Der  Kantonsrat  kann  mit  einem  Rahmenglobalbudget  se  ine  Voran-  schlagskompetenz  für  bestimmte  Aufgaben  für  höchsten  s  vier  Jahre  an  den Regierungsrat delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt jährlich den Leistungsau  ftrag und die Saldo-  vorgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  121.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Budgetvorgaben
                            1   Zu Beginn des Budgetierungsprozesses erlässt der Re  gierungsrat auf der  Grundlage  des  integrierten  Aufgaben-  und  Finanzplans    Budgetvorgaben  zuhanden  der  Departemente.  Er  konsultiert  dazu  vorgäng  ig  die  Finanz-  kommission des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Voranschlag
                            1   Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat jährlich   den Voranschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Voranschlag enthält Planwerte, insbesondere  a)     Schwerpunkte der kurzfristigen Regierungspolitik;  b)     wirtschaftliche Eckdaten des Staatshaushaltes;  c)     die Erfolgsrechnung;  d)     die Investitionsrechnung;  e)     die Globalbudgets;  f)*    ...  g)*   ...  h)     die Staatsbeiträge;  i)  die Spezialfinanzierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beschliesst der Kantonsrat den Voranschlag bis Ende  eines Jahres nicht, so  unterbreitet der Regierungsrat in der nächsten Sessi  on einen neuen Voran-  schlag. Bis zum Beschluss über den Voranschlag durch  den Kantonsrat ist  der Regierungsrat ermächtigt, die für die Verwaltung  stätigkeit unerlässli-  chen Ausgaben zu tätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            bis  *  Defizitbremse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Mehrheit  der  Mitglieder  des  Kantonsrates  kann  a  usnahmsweise  im  Voranschlag einen Aufwandüberschuss beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Weist  das  für  die  Defizitbremse  massgebende  Kapital  einen  negativen  Saldo aus, muss dieser innert vier Jahren seit dem er  stmaligen Entstehen  abgetragen werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  für  die  Defizitbremse  massgebende  Kapital  setzt  s  ich  wie  folgt  zu-  sammen:*  a)*    Aktiven gemäss Bilanz;  b)*   abzüglich Fremdkapital gemäss Bilanz;  c)*    abzüglich den Spezialfinanzierungen im Eigenkapital  ;  d)*   zuzüglich der verbleibenden Verpflichtung aus der A  usfinanzierung  der  Pensionskasse  Kanton  Solothurn,  welche  über  40  Ja  hre  nach  dem 1. Januar 2015 mittels Annuität getilgt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Geschäftsbericht
                            1   Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat im jä  hrlichen Geschäfts-  bericht die Leistungen und Finanzen des vergangenen Ja  hres zur Geneh-  migung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Geschäftsbericht liefert in knapper Form einen   Vergleich der Vorga-  ben  mit  den  Leistungen  der  Departemente  und  Diensts  tellen.  Als  Vorga-  ben dienen die Ziele und Massnahmen aus dem Legislat  urplan, dem inte-  grierten Aufgaben- und Finanzplan sowie dem Voranschla  g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Geschäftsbericht weist für sämtliche Produkteg  ruppen die Leistungen  und Finanzen aus, kommentiert die vergangenen und künf  tigen Entwick-  lungen  und  weist  auf  besondere  Ereignisse  und  neue  oder  veränderte  Rechtsgrundlagen hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Geschäftsbericht enthält insbesondere  a)     Aussagen über Schwerpunkte der Regierungstätigkei  t;  b)     wirtschaftliche Eckdaten des Staatshaushaltes;  c)     die Erfolgsrechnung;  d)     die Investitionsrechnung;  e)     die Globalbudgets;  f)  die Bilanz;  g)     den Anhang;  h)     die Geldflussrechnung;  i)  die Staatsbeiträge;  j)  die Spezialfinanzierungen;  k)     die Verpflichtungskreditkontrolle;  l)  die Konzernrechnung;  m)    die Jahresrechnungen, soweit diese nicht in der  Staatsrechnung ent-  halten sind;  n)     die Legate und Stiftungen;  o)     den Revisionsbericht der Finanzkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Verfahren richtet sich nach dem Geschäftsreglem  ent des Kantonsra-  tes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Steuerung durch den Regierungsrat und die
                            Departemente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Führungsgrundsätze, Führungsinstrumente
                            1   Der  Regierungsrat  führt  die  Verwaltung  nach  den  Gru  ndsätzen  der  Rechtmässigkeit, Bürgernähe, Effizienz und Wirkungsor  ientierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat,  seine  Mitglieder  und  der  Staatss  chreiber  oder  die  Staatsschreiberin  a)     gewähren  den  nachgeordneten  Instanzen  den  erforde  rlichen  Grad  der  Selbständigkeit  und  sorgen  für  eine  zweckmässige  Delegation  von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung;  b)     schaffen und unterhalten zeitgemässe Führungs- und   Organisations-  instrumente;  c)     bestimmen die Leitlinien ihrer Führung, geben der  Verwaltung Ziele  vor und setzen Prioritäten;  d)*   beurteilen  die  Verwaltungstätigkeit  und  überprüf  en  periodisch  die  Erreichung der vorgegebenen Ziele;  e)*    sorgen, soweit möglich, für eine geringe Regelu  ngsdichte der Erlasse  und eine geringe administrative Belastung von Privatp  ersonen und  Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  121.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Koordination
                            1   Der Regierungsrat sorgt für eine frühzeitige und wi  rksame Abstimmung  der Tätigkeiten zwischen den Departementen und der St  aatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Staatskanzlei plant und koordiniert die departem  entsübergreifenden  Geschäfte, sofern nicht ein Departement dafür zustän  dig  oder damit be-  auftragt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Übrigen sorgen alle Beteiligten von sich aus für   eine rechtzeitige ge-  genseitige Information und geeignete Koordination de  r Verwaltungstätig-  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Jahresplan
                            1   Auf  der  Grundlage  von  Legislaturplan  und  integrierte  m  Aufgaben-  und  Finanzplan erstellen die Departemente einen Jahrespl  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Leistungs- und Saldozuweisung
                            1   Auf  der  Grundlage  des  Legislaturplans,  des  integrie  rten  Aufgaben-  und  Finanzplans  und  der  Globalbudgets  verteilt  der  Regier  ungsrat  die  zu  er-  bringenden Leistungen auf die Departemente sowie ih  re Dienststellen und  weist  ihnen  die  Saldovorgaben  zu.  Er  kann  Globalbudget  s  auf  mehrere  Dienststellen aufteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Jahreskontrakte
                            1   Aufgrund  von  Legislaturplan,  integriertem  Aufgaben-    und  Finanzplan,  Jahresplan, Globalbudget sowie der Leistungs- und Sal  dozuweisung durch  den  Regierungsrat  vereinbaren  der  Departementsvorsteh  er  oder  die  De-  partementsvorsteherin  mit  den  eigenen  Dienststellen  sowie  mit  den  öf-  fentlichen und privaten Leistungserbringern deren Auf  gaben, Kompeten-  zen und Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Reserveverwendung für Anreizsystem
                            1   Der Regierungsrat kann durch Verordnung festlegen,  dass bei effizienter  Leistungserbringung  angemessene  Anteile  der  gegenübe  r  dem  Voran-  schlag  erzielten  Minderaufwendungen  oder  Mehrerträge    den  Dienststel-  len,  die  mit  Globalbudgets  geführt  werden,  für  die  Verwendung  in  den  Folgejahren zur Verfügung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  folgt  bei  der  Schaffung  von  kollektiven  Anreizsystem  en  folgenden  Leitlinien:  a)     Die Verwendung erfolgt für betriebliche Zwecke;  b)     Basis für die Herleitung von Anreizkomponenten ist   das produktbe-  zogene Leistungs- und Finanzcontrolling;  c)     Der unterschiedlichen Budgetkraft der Dienststel  len ist Rechnung zu  tragen;  d)     Gutschriften bzw. Ausschüttungen an Dienststellen   dürfen nicht zur  Umgehung von Kreditbeschlüssen des Kantonsrates führen  ;  e)     Anreizkomponenten  dürfen  nicht  zur  Erhöhung  oder  E  rweiterung  der Staatsbeiträge verwendet werden;  f)  Gutschriften an Dienststellen dürfen nicht an Mi  tarbeiterinnen und  Mitarbeiter ausgeschüttet werden;  g)     Leistungsbereinigte  Mehraufwendungen  oder  Mindere  rträge  der  Vorjahre sind auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Gewerbliche Tätigkeit
                            1   Dienststellen  können  mit  Bewilligung  des  Regierung  srates  gewerbliche  Leistungen  an  Dritte  erbringen,  soweit  diese  mit  den    Hauptaufgaben  in  einem sachlichen Zusammenhang stehen und im Verglei  ch zu den Haupt-  aufgaben  lediglich  von  geringem  Umfang  sind.  Sie  stel  len  dafür  auf  der  Grundlage  sämtlicher  anrechenbarer  Kosten  zu  marktger  echten  Preisen  Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  gewerbliche  Tätigkeit  darf  die  Erfüllung  der  H  auptaufgaben  nicht  beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Aufträge an Dritte
                            1   Der  Regierungsrat  regelt  in  einer  Verordnung  die  Ver  gabe  von  Teilleis-  tungen nach aussen, welche für die Erfüllung von Leis  tungsaufträgen der  Verwaltung  erforderlich  sind und  von  Dritten  besser  erfüllt  werden  kön-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soll die Erstellung einer selbständigen Leistung, i  nsbesondere eines gan-  zen  Produkts,  an  Dritte  übertragen  werden,  ist  dafür    eine  gesetzliche  Grundlage erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Interne Leistungsbezüge und -verrechnungen
                            1   Der  Regierungsrat  bestimmt,  welche  Leistungen  verwal  tungsintern  zu  beziehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verwaltungsinterne  Leistungen  werden  verrechnet,  wenn    dies  für  die  Kostentransparenz, für die Rechnungsstellung gegenübe  r Dritten, für die  Belastung  der  Spezialfinanzierungen,  für  die  Vergleichb  arkeit  von  Rech-  nungen  oder  für  die  Sicherstellung  einer  wirtschaftl  ichen  Aufgabenerfül-  lung erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bestimmt, welche verwaltungsinter  nen Leistungen zu  welchen Kosten zu verrechnen sind. Er richtet sich d  abei nach marktnah-  men Grundsätzen. Er kann Pauschalbeträge zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Erbringt  eine  Dienststelle  verwaltungsinterne  Leistu  ngen  in  Konkurrenz  zu  privaten  Anbietern,  so  berechnet  sie  die  Preise  ma  rktgerecht  und  auf  der Grundlage sämtlicher anrechenbarer Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            bis  *  Abschluss von Programmvereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Regierungsrat  kann  in  den  vom  Bundesrecht  bezeic  hneten  Sachge-  bieten Programmvereinbarungen mit dem Bund abschlie  ssen unter Vorbe-  halt der Genehmigung des Kredites durch den Kantonsra  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Kantonsrat  bewilligt  Ausgaben  im  Zusammenhang  m  it  Programm-  vereinbarungen abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Haushaltführung
5.1. Rechnungslegung
§ 34 Zweck und Grundsätze
                            1   Die Rechnungslegung vermittelt ein den tatsächlich  en Verhältnissen ent-  sprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragsl  age.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Grundsätze  der  ordnungsgemässen  Rechnungslegung    und  Buchfüh-  rung sind:  a)     Die Rechnungslegung beruht auf der Annahme, dass   der Kanton mit  seinen selbständigen Anstalten und Betrieben auf un  bestimmte Zeit  bestehen  bleibt.  Die  Bilanzierung  erfolgt  deshalb  zu  Fortführungs-  werten.  b)     Die Rechnungslegung folgt insbesondere den Grund  sätzen der Ver-  ständlichkeit,  Wesentlichkeit,  der  Zuverlässigkeit,  der  Stetigkeit  in  der Darstellung und Bewertung, der Bruttoverbuchung  und der pe-  riodengerechten Zuordnung von Aufwand und Ertrag.  c)     Die Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung sind  insbesondere:  Die Vollständigkeit, die Richtigkeit, das Dokumentat  ionsprinzip und  die Klarheit der Buchführung.  d)     Für  den  Voranschlag  und  die  Rechnung  gelten  insbes  ondere  die  Grundsätze der Gesetzmässigkeit, der Jährlichkeit, de  r Vorherigkeit,  der  Genauigkeit  und  der  qualitativen  und  quantitative  n  Bindung  sowie Spezifikation der Kredite.  e)     Das  Finanz-  und  Rechnungswesen  entspricht  anerkan  nten  Normen  der  Rechnungslegung.  Der  Regierungsrat  bezeichnet  da  s  zugrunde  liegende Regelwerk.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Rechnungsarten
                            1   Die  finanzpolitische  Steuerung  des  Finanzhaushaltes  e  rfolgt  hauptsäch-  lich über die Erfolgs- und die Investitionsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Leistungen  und  Finanzen  der  Verwaltung  werden  über  die    geplanten  Produktegruppenergebnisse gesteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Revisionstauglichkeit
                            1   Der  Regierungsrat  und  die  Verwaltung  stellen  die  Re  visionstauglichkeit  des  Finanz-  und  Rechnungswesens  und  der  Finanzinformat  ionssysteme  sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt die Aufbewahrung der Bele  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2. Jahresrechnung
§ 37 Inhalt
                            1   Die Jahresrechnung umfasst:*  a)*    die Bilanz;  b)*   die Erfolgsrechnung;  c)*    die Investitionsrechnung;  d)*   die Geldflussrechnung und  e)*    den Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Erfolgsrechnung
                            1   Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und Ertrag   eines Kalenderjah-  res. Sie weist das Betriebsergebnis, das nichtbetrie  bliche Ergebnis, die aus-  sergewöhnlichen Positionen sowie das Gesamtergebnis   aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert das Eigenkap  ital oder den Ver-  lustvortrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Investitionsrechnung
                            1   Die  Investitionsrechnung  enthält  Finanzvorfälle,  die  b  edeutende  eigene  oder  subventionierte  Vermögenswerte  mit  mehrjähriger  Nutzungsdauer  schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Saldo  der  Investitionsrechnung  (Nettoinvestitione  n)  verändert  die  Aktiven im Verwaltungsvermögen der Bilanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung, ab wel  chem Mindestbe-  trag die Investitionsrechnung zu belasten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Bilanz
                            1   Die Bilanz umfasst die Aktiven und Passiven.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Aktiven
                            1   Die  Aktiven  setzen  sich  zusammen  aus  dem  Finanzvermögen  ,  dem  Ver-  waltungsvermögen  sowie  allfälligen  Verlustvorträgen  au  s  den  Spezialfi-  nanzierungen und dem allgemeinen Finanzhaushalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Verwaltungsvermögen  umfasst  jene  Vermögenswerte,  die  unmittel-  bar der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, di  e ohne Beein-  trächtigung  der  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  verä  ussert  werden  kön-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Verlustvortrag besteht aus der das Vermögen übers  teigenden Summe  des Fremdkapitals und der Verpflichtungen für Spezialfi  nanzierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der  Regierungsrat  entscheidet  über  das  Finanzvermögen    und  veranlasst  die Überführung von nicht mehr benötigtem Verwaltungs  vermögen in das  Finanzvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Passiven
                            1   Die Passiven setzen sich zusammen aus dem Fremdkapital  , den Verpflich-  tungen für Spezialfinanzierungen sowie dem allfälligen   Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Eigenkapital  entspricht  dem  Vermögen,  das  die  V  erpflichtungen  übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42
                            bis  *  Bilanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, we  nn sie einen  künftigen wirtschaftlichen Nutzen bringen und ihr We  rt verlässlich ermit-  telt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vermögenswerte  im  Verwaltungsvermögen  werden  bilanzie  rt,  wenn  sie  künftige  Vermögenszuflüsse  bewirken  oder  einen  mehrjä  hrigen  öffentli-  chen Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermitt  elt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllu  ng voraussichtlich zu  einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verläss  lich ermittelt werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Rückstellungen  werden  gebildet  für  bestehende  Verpf  lichtungen,  bei  denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des   künftigen Mittelab-  flusses mit Unsicherheiten behaftet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Spezialfinanzierungen
                            1   Spezialfinanzierungen sind gesetzlich zweckgebundene Mi  ttel zur Erfül-  lung einer öffentlichen Aufgabe. Sie sind periodisch   auf ihre Notwendig-  keit zu überprüfen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Spezialfinanzierungen sind nur zulässig, wenn übergeor  dnetes Recht sie  vorschreibt oder sie nicht im Eigenkapital geführt w  erden müssen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sämtliche  durch  die  Verwaltung  der  Spezialfinanzierung  verursachten  Kosten werden der Spezialfinanzierung belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein  Verlustvortrag  in  der  Spezialfinanzierung  ist  nur  zu  lässig,  wenn  die  zweckgebundenen Einnahmen den Aufwand vorübergehend n  icht decken.  Er ist zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Eigenkapital von Spezialfinanzierungen ist zu verzins  en, falls  a)     das Gesetz eine Verzinsung ausdrücklich vorsieht;  b)     die  Spezialfinanzierung  nicht  ausschliesslich  durch    staatliche  Mittel  geäufnet wird.  Der Kantonsrat kann mit Wirkung auf ein Jahr auf die   Verzinsung des Ei-  genkapitals der Spezialfinanzierungen gemäss Buchstabe   b) verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Spezialfinanzierungen können Bestandteil von Globalbud  gets sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Legate und unselbständige Stiftungen
                            1   Legate und unselbständige Stiftungen sind Vermögen d  es Kantons ohne  eigene Rechtspersönlichkeit, das ihm Private freiwil  lig für einen bestimm-  ten Verwendungszweck übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mittel aus Legaten und  unselbständigen Stiftungen  kö  nnen im Rahmen  der  Zweckbestimmung  zur  Erfüllung  gesetzlicher  Aufgab  en  des  Kantons  ergänzend verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Legate und unselbständige Stiftungen, deren Zweckbe  stimmung entfällt  oder  nicht  mehr  sachgerecht  verfolgt  werden  kann,  we  rden  durch  den  Regierungsrat  mit  anderen  Legaten  oder  unselbständi  gen  Stiftungen  mit  ähnlicher Zweckbestimmung zusammengelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Anhang
                            1   Der Anhang der Jahresrechnung*  a)*    nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende R  egelwerk und  begründet Abweichungen;  b)*   fasst  die  Rechnungslegungsgrundsätze  einschliess  lich  der  wesentli-  chen  Grundsätze  zur  Bilanzierung  und  Bewertung  wie  Abs  chrei-  bungsmethoden und Abschreibungssätze zusammen;  c)*    enthält den Eigenkapitalnachweis;  d)*   enthält den Rückstellungsspiegel;  e)*    enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungssp  iegel;  f)*    zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem An  lagespiegel auf;  g)*   enthält  zusätzliche  Angaben,  die  für  die  Beurteil  ung  der  Vermö-  gens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der f  inanziellen Ri-  siken von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermög ens*
                            1   Das  Fremdkapital  und  das  Finanzvermögen  werden  zum  Nom  inalwert  bewertet.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bila  nzierung zu An-  schaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand,  wird zu Verkehrswer-  ten  zum  Zeitpunkt  des  Zugangs  bilanziert.  Folgebewertu  ngen  erfolgen  zum  Verkehrswert  am  Bilanzierungsstichtag,  wobei  eine  systematische  Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen  Anlagen periodisch  stattfindet.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine daue  rhafte Wertminde-  rung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichti  gt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Bewertung und Abschreibungen des Verwaltungsver mögens*
                            1   Anlagen  im  Verwaltungsvermögen  werden  zu  Anschaffung  s-  oder  Her-  stellkosten  bilanziert.  Entstehen  keine  Kosten  oder  w  urde  kein  Preis  be-  zahlt, wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten b  ilanziert.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung e  inem Wertver-  zehr  unterliegen,  werden  ordentlich  je  Anlagekategor  ie  nach  der  ange-  nommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Es ist   eine Anlagenbuch-  haltung zu führen. Der Regierungsrat regelt die Einze  lheiten.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist  bei  einer  Position  des  Verwaltungsvermögens  eine    dauerhafte  Wert-  minderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert ber  ichtigt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Geldflussrechnung
                            1   Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Liquid  itätsentwicklung und  deren  Ursachen.  Sie  zeigt  dabei  die  Herkunft  und  die  Verwendung  der  Geld-  und  geldnahen  Mittel  auf,  unterteilt  nach  Bet  riebs-,  Investitions-  sowie Finanzierungstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Besondere Rechnungsmodelle
                            1   Der Regierungsrat kann die Anwendung von besonderen   Rechnungsmo-  dellen in einer Verordnung beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3. Produktegruppenergebnisse
§ 50 Inhalt
                            1   Die Produktegruppenergebnisse stellen alle Leistung  en des Kantons sys-  tematisch dar und verknüpfen sie mit Kosten und Erlös  en. Sie beruhen auf  der Definition von Produkten und Produktegruppen und   umschreiben da-  für die Leistungsaufträge in Form von Wirkungs- und Lei  stungszielen sowie  die Indikatoren und Standards.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4. Ausgaben
§ 51 Begriff der Ausgabe
                            1   Als Ausgabe gilt die dauernde Bindung staatlicher  Mittel des Finanzver-  mögens für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Ausgabe führt in der Erfolgsrechnung zum Verzehr   von Mitteln, in  der Investitionsrechnung zur Vermehrung des Verwaltung  svermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Voraussetzung für Ausgabenbewilligung
                            1   Jede  Ausgabe  setzt  eine  Rechtsgrundlage,  einen  Voran  schlagskredit  so-  wie eine Ausgabenbewilligung des zuständigen Organs  voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Neue  Ausgaben,  welche  der  Kantonsrat  im  Rahmen  sein  er  Kompetenz  bewilligt, ersetzen die Rechtsgrundlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Einmalige Ausgaben
                            1   Bei einmaligen Ausgaben bestimmt sich die Ausgaben  befugnis nach der  Gesamtausgabe für den gleichen Gegenstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausgaben,  die  sich  gegenseitig  bedingen,  müssen  zus  ammengerechnet  werden.  In  die  Ausgabenbewilligung  sind  diejenigen  Ausgaben  aufzu-  nehmen, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusa  mmenhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zeitlich gestaffelte Ausgaben, die einem Zweck die  nen, der in einem be-  stimmten,  absehbaren  Zeitraum  definitiv  erreicht  sei  n  wird,  sind  zusam-  menzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für  die  Bestimmung  der  Ausgabenbefugnis  wird  auf  di  e  Nettoausgabe  abgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Wiederkehrende Ausgaben
                            1   Ausgaben, die einer fortgesetzten Aufgabe dienen, s  ind wiederkehrende  Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis bei wiederk  ehrenden Ausga-  ben wird auf die Nettoausgabe abgestellt, die in ei  nem Jahr anfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Neue und gebundene Ausgaben
                            1   Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie  a)     durch  einen  Rechtssatz  oder  ein  Gerichtsurteil  gr  undsätzlich  und  dem Umfang nach vorgeschrieben ist;  b)     zur Erfüllung einer gesetzlich geordneten Verwaltun  gsaufgabe un-  bedingt erforderlich ist;  c)     sich  aus  der  Erfüllung  eines  vom  zuständigen  Orga  n  genehmigten  Vertrags zwingend ergibt;  d)     bei baulichen Massnahmen zur Erhaltung und zeitgem  ässen Ausstat-  tung der vorhandenen Bausubstanz erforderlich ist;  e)     für Mietzinskosten erforderlich ist, die für best  ehende und schon in  Mietobjekten untergebrachte Verwaltungseinheiten anf  allen oder  f)  zum  Ersatz  bestehender,  technisch  überalterter  ode  r  defekter  Ein-  richtungen und Anlagen erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Ausgabe gilt im Übrigen als neu, wenn dem für   die Ausgabenbewil-  ligung  zuständigen  Organ  bezüglich  der  Höhe,  dem  Zeit  punkt  der  Vor-  nahme oder anderer wesentlicher Modalitäten eine ver  hältnismässig gros-  se Handlungsfreiheit zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bewilligungen  von  Ausgaben  sind  ab  einer  vom  Regieru  ngsrat  zu  be-  stimmenden Höhe mit einer Wirtschaftlichkeitsrechnu  ng zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                5.5. Kreditarten
§ 56 Verpflichtungskredit
                            1   Mit dem Verpflichtungskredit wird der Regierungsrat   ermächtigt, bis zu  einer bestimmten Summe für  a)     einen bestimmten Zweck oder  b)     die Erfüllung eines Leistungsauftrages  finanzielle Verpflichtungen einzugehen, deren Abwicklu  ng sich über meh-  rere Jahre erstreckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Verpflichtungskredit nach Absatz 1 Buchstabe a)  ist insbesondere für  Investitionen, Investitionsbeiträge, nicht wiederkehr  ende Betriebsbeiträge  sowie Eventualverpflichtungen einzuholen. Die jährlic  hen Fälligkeiten sind  brutto  als  Voranschlagskredite  zu  bewilligen,  sofern  sie  nicht  Teil  eines  Verpflichtungskredites nach Absatz 1 Buchstabe b) sin  d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  im  Zusammenhang  mit  einem  Globalbudget  bewilli  gte  Verpflich-  tungskredit nach Absatz 1 Buchstabe b entspricht dem   Saldo von Aufwand  und Ertrag der Erfolgsrechnung. Die jährlichen Fälli  gkeiten sind netto als  Voranschlagskredite zu bewilligen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ein  Verpflichtungskredit  nach  Absatz  1  Buchstabe  a)  verfällt,  wenn  der  Zweck  erreicht,  das  Vorhaben  aufgegeben  oder  dieser  nicht  innert  einer  angemessener  Frist  beansprucht  wird.  Der  Regierungsr  at  bestimmt  den  Zeitpunkt des Verfalls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Ein Verpflichtungskredit nach Absatz 1 Buchstabe b)  verfällt am Ende der  Globalbudgetperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Zusatzkredit
                            1   Ein Zusatzkredit ist einzuholen, wenn sich vor oder w  ährend der Ausfüh-  rung eines Vorhabens oder während der Globalbudgetpe  riode zeigt, dass  der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit  dem  gleichen  Verfahren  ist  die  Zustimmung  einzuh  olen,  wenn  ein  Ertragsüberschuss nicht erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für teuerungs- oder währungsbedingte Mehrausgaben m  uss kein Zusatz-  kredit  eingeholt  werden,  falls  die  Ausgabenbewillig  ung  eine  Preisstands-  oder Wechselkursklausel enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Zusatzkredit kann im Verfahren nach § 60 dringli  ch bewilligt werden,  wenn eine nicht voraussehbare, unaufschiebbare und n  otwendige Aufga-  be erfüllt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Voranschlagskredit
                            1   Mit dem Voranschlagskredit wird der Regierungsrat e  rmächtigt, bis zum  festgelegten Betrag Ausgaben zu tätigen  b)     im  Rahmen  eines  Globalbudgets  per  Saldo  unter  Ein  haltung  der  festgelegten Leistungen.  Er kann diese Befugnis übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nicht  beanspruchte  Voranschlagskredite  verfallen  unt  er  Vorbehalt  von  Absatz 3 am Ende des Rechnungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  kann  unter  Vorbehalt  von  Absatz  3  bis    nicht  bean-  spruchte Voranschlagskredite den Reserven zuweisen, w  enn*  a)     eine projektbedingte Verzögerung eintritt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  b)     im  Rahmen  eines  Globalbudgets  Leistungen  erst  im  Folgejahr  er-  bracht werden können oder  c)     bei Einhaltung der Leistungsziele ein Minderaufwan  d oder Mehrer-  trag gegenüber dem Voranschlag erzielt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis   Die Befugnis zur Reservezuweisung wird beim Globalbud  get*  a)     Stabsdienstleistungen für den Kantonsrat durch die   Ratsleitung;  b)     Staatsaufsichtswesen durch die Finanzkommission un  d  c)     Gerichte durch die Gerichtsverwaltungskommission  wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Regierungsrat  regelt  die  Zuweisung  nicht  beans  pruchter  Voran-  schlagskredite in die Reserven in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Veränderungen  der  Reserve  werden  dem  Kantonsrat  im  An  hang  zum  Geschäftsbericht zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Nachtragskredit
                            1   Ein Nachtragskredit ist zu beantragen, wenn  a)     der Voranschlag keinen Kredit enthält oder wenn ei  n Voranschlags-  kredit nicht ausreicht, um eine nicht voraussehbare,   unaufschiebba-  re und notwendige Aufgabe zu erfüllen;  b)*   ein Saldo von Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechn  ung einen höhe-  ren  Aufwand-  oder  einen  tieferen  Ertragsüberschuss  erzielen  wird,  als im Voranschlag beschlossen wurde;  c)*    ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  Nachtragskrediten  nach  Absatz  1  Buchstabe  b)  un  d  c)  ist  in  der  Be-  gründung  darzulegen,  ob  der  Fehlbetrag  im  Rahmen  des  Globalbudgets  kompensiert  oder  ob  der  Leistungsauftrag  an  den  bewi  lligten  Kredit  an-  gepasst werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Kantonsrat  bewilligt  im  Rahmen  seiner  Finanzbefug  nis  auf  Antrag  des Regierungsrates Nachtragskredite. § 60 bleibt vo  rbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat bewilligt Nachtragskredite  a)     im Rahmen seiner Finanzbefugnis;  b)     wenn die Mehrausgabe durch vermehrte, den gleiche  n Gegenstand  betreffende Einnahmen oder durch erhöhte Beiträge g  edeckt ist;  c)     wenn ein Aufwandüberschuss höher oder ein Ertrag  süberschuss tie-  fer  ausfällt,  als  in  der  Vorgabe  beschlossen  wurde,  die  Differenz  aber durch Reserven gedeckt werden kann;  d)*   ...  e)     wenn  die  jährliche  Saldovorgabe  innerhalb  eines  Ra  hmenglobal-  budgets nicht eingehalten werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Nachtragskredite  nach  Absatz  4  Buchstabe  c  sind  dem    Kantonsrat  zur  Kenntnis zu bringen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Dringlicher Nachtragskredit
                            1   Nachtragskredite in der Kompetenz des Kantonsrates, d  eren Bewilligung  keinen Aufschub erlaubt, dürfen vor der Bewilligung  durch den Kantonsrat  beansprucht werden, wenn die Finanzkommission zustimmt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Zustimmung  liegt  vor,  wenn  kein  Mitglied  der  Fin  anzkommission  innert 10 Tagen seit der Zustellung des Regierungsr  atsbeschlusses dagegen  Einspruch erhebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über Einsprachen entscheidet die Finanzkommission. Le  hnt sie die vorzei-  tige  Beanspruchung  des  Nachtragskredites  ab,  kann  d  er  Regierungsrat  diesen im Verfahren nach § 59 dem Kantonsrat beantrag  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Finanzkontrolle
6.1. Stellung und Organisation
§ 61 Stellung
                            1   Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Fin  anzaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie unterstützt  a)*    den Kantonsrat, insbesondere seine Finanzkommissio  n, bei der Aus-  übung der Oberaufsicht über alle Behörden und Organ  e, die kanto-  nale Aufgaben wahrnehmen, und  b)*   den Regierungsrat, die Departemente und die Ger  ichtsverwaltungs-  kommission bei der Ausübung der Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig, selbst  ständig und weisungs-  ungebunden. Sie sorgt für eine geeignete Organisatio  n und ist in der Erfül-  lung ihrer Aufgabe nur Verfassung, Gesetz und den ane  rkannten berufs-  ständischen Grundsätzen der Revision und Aufsicht verp  flichtet.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie  legt  jährlich  ein  Tätigkeitsprogramm  fest  und  b  ringt  dieses  der  Fi-  nanzkommission, dem Regierungsrat sowie auszugsweise   der Gerichtsver-  waltungskommission zur Kenntnis. Sie kann darüber hina  us unangemelde-  te Prüfungen durchführen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  Finanzkontrolle  ist  administrativ  dem  für  die  Fina  nzen  zuständigen  Departement zugeordnet.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Aufsichtsbereich
                            1   Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterlie  gen  a)     das Rechnungswesen des Kantonsrates;  b)     die kantonale Verwaltung;  c)*    die Verwaltung der Rechtspflege;  d)     die  kantonalen  Anstalten  und  Stiftungen  unter  Vorb  ehalt  von  Ab-  satz 2;  e)*    Organisationen  und  Personen  ausserhalb  der  kant  onalen  Verwal-  tung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben überträg  t, Staatsbei-  träge ausrichtet oder an denen er massgeblich betei  ligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch über  kantonale Anstalten  sions- oder Kontrollstelle eingerichtet ist.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis   Die  Pensionskasse  Kanton  Solothurn  ist  von  der  Finanzau  fsicht  ausge-  nommen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Finanzaufsicht über die Gemeinden richtet sich n  ach dem Gemeinde-  gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  131.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Finanzkontrolle koordiniert ihre Tätigkeit mit a  nderen Organen, die  Revisionsaufgaben wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Prüftätigkeit bei Organisationen und Personen,   die kantonale Beiträ-  ge  oder  Leistungen  empfangen,  erfolgt  in  Koordination    mit  dem  für  die  Überwachung dieser Leistungen zuständigen Departement  .*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Leitung
                            1   Die Finanzkontrolle wird von einer Fachperson geleitet  , welche über aus-  gewiesene Revisionskenntnisse verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonsrat wählt den Chef oder die Chefin der Fi  nanzkontrolle auf  Antrag der Finanzkommission.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Kantonsrat  kann  das  Dienstverhältnis  des  Chefs  o  der  der  Chefin  Fi-  nanzkontrolle aus wichtigen Gründen nach § 28 Geset  z über das Staatsper-  sonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  nach dem Gesetz  über das Staatspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Lohn  des  Chefs  oder  der  Chefin  der  Finanzkontroll  e  entspricht  der  Lohnklasse 29 der kantonalen Verwaltung.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Personal
                            1   Auf das Personal der Finanzkontrolle finden die Gese  tzgebung über das  Staatspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   und der Gesamtarbeitsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   Anwendung.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Chef oder die Chefin der Finanzkontrolle ist mit   der Anstellung des  Personals beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Zusammenarbeit mit Dritten
                            1   Die  Finanzkontrolle  kann  Sachverständige  beiziehen,  so  fern  die  Durch-  führung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erf  ordert oder mit ih-  rem ordentlichen Personal nicht gewährleistet werde  n kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Finanzkontrolle  kann  zur  gemeinsamen  Lösung  von  A  ufgaben  mit  privaten oder öffentlichen Institutionen zusammenarbe  iten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Haushaltsführung
                            1   Der  Regierungsrat  übernimmt  den  Voranschlag  der  Fina  nzkontrolle  un-  verändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Finanzkontrolle vollzieht ihren Voranschlag selbst  ändig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Verrechnung der Leistungen
                            1   Die  Verrechnung  von  internen  Leistungsbezügen  und  -verr  echnungen  orientiert sich an § 33.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, hat sie kostendeckende Entschädigungen zu verlang  en.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  126.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     BGS  126.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     BGS  125.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )     BGS  126.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )     BGS  126.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Revisionsstelle
                            1   Die  Finanzkommission  beauftragt  eine  externe  Revisions  stelle  mit  der  Prüfung des Geschäftsberichtes.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Finanzkommission beauftragt eine fachlich geeign  ete Institution mit  der periodischen Qualitätsbeurteilung der Finanzkont  rolle.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die mit der Qualitätssicherung beauftragte Stelle u  nterzieht die Finanz-  kontrolle mindestens alle fünf Jahre einer Qualität  sbeurteilung. Diese um-  fasst insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Vo  rgaben und der be-  rufsständischen Grundsätze, die Führung und Organisat  ion der Finanzkon-  trolle sowie die Aufgabenerfüllung.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Geschäftsverkehr
                            1   Die Finanzkontrolle verkehrt direkt  a)     mit denjenigen Stellen, die ihrer Aufsicht unters  tehen;  b)     mit der Finanzkommission;  c)     mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Departe  mente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Finanzkommission, die Vorsteher oder die Vorstehe  rinnen der Depar-  temente  und  der  Chef  oder  die  Chefin  der  Finanzkontro  lle  treffen  sich  periodisch,  nach  Möglichkeit  einmal  pro  Jahr,  zu  ein  er  Aussprache.  Die  Geschäftsprüfungskommission  kann  ebenfalls  zu  einer  Aussprache  einla-  den.*
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2. Grundsätze
§ 70 Inhalt der Finanzaufsicht
                            1   Die  Finanzaufsicht  der  Finanzkontrolle  umfasst  die  Prü  fung  der  Ord-  nungsmässigkeit,  der  Rechtmässigkeit,  der  Wirtschaf  tlichkeit,  der  Zweck-  mässigkeit, der Sparsamkeit sowie der Wirkungsorient  ierung der Haushalt-  führung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Prüfungsgrundsätze*
                            1   Die  Finanzkontrolle  übt  ihre  Tätigkeit  risikoorienti  ert  nach  den  Bestim-  mungen dieses Gesetzes und nach anerkannten berufsst  ändischen Grunds-  ätzen der Revision und Aufsicht aus.*
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3. Aufgaben
§ 72 Allgemeine Aufgaben
                            1   Die  Finanzkontrolle  ist  zuständig  für  die  Prüfung  des    gesamten  Finanz-  haushaltes, insbesondere für  a)     die Prüfung des Geschäftsberichtes und der separ  aten Rechnungen  der Dienststellen;  b)     die  Prüfung  der  Jahresrechnungen  der  Anstalten  n  ach  der Spezial-  gesetzgebung;  c)     die Prüfung der internen Kontrollsysteme;  d)     die Vornahme von System-, Projekt- und Wirkungsprüf  ungen;  e)     Prüfungen im Auftrag des Bundes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  f)*    Prüfungen im Auftrag des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird bei der Erarbeitung von Vorschriften über di  e Haushaltführung  und das Rechnungswesen und bei der Entwicklung und  Abnahme von Sys-  temen des Rechnungswesens beratend beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Finanzkontrolle kann als Revisionsstelle weitere   Abschlussprüfungen  vornehmen, soweit ein besonderes öffentliches Intere  sse besteht.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Besondere Aufträge und Beratung
                            1   Parlamentarische Untersuchungs- und Aufsichtskommi  ssionen, der Regie-  rungsrat, die Departemente, die Gerichtsverwaltungsk  ommission sowie die  selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten könn  en der Finanzkontrolle  besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie für die   Beratung in allgemei-  nen Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Finanzkontrolle  kann  Aufträge  nach  Absatz  1  ableh  nen,  wenn  die  Abwicklung  des  ordentlichen  Tätigkeitsprogramms  wes  entlich  gefährdet  wird. Dieses Recht gilt nicht gegenüber Prüfungsauf  trägen des Regierungs-  rates,  der  Finanzkommission  oder  parlamentarischen  Un  tersuchungskom-  missionen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                6.4. Berichterstattung und Beanstandungen
§ 74 Berichterstattung
                            1   Nach Abschluss der Prüfung bespricht die Finanzkontr  olle die Ergebnisse  der Prüfung mit den zuständigen Personen der geprüft  en Einheit. Die Fi-  nanzkontrolle  teilt  der  geprüften  Stelle  und  dem  zust  ändigen  Departe-  ment  beziehungsweise  der  vorgesetzten  Stelle  bei  Prüfu  ngen  ausserhalb  der kantonalen Verwaltung die Ergebnisse der Prüfung   ebenfalls schriftlich  oder elektronisch mit. Nicht berichtsrelevante Mänge  l, insbesondere Fehler  formeller  Art,  werden  in  einer  Gesprächsnotiz  festge  halten.  Die  Finanz-  kontrolle teilt die Ergebnisse den Aufsichtskommiss  ionen im Rahmen ihrer  Zuständigkeiten ebenfalls schriftlich mit.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Prüfungsergebnisse  der  selbständigen  öffentlic  h-rechtlichen  Anstal-  ten  werden  zudem  deren  Leitung  und  deren  Aufsichtso  rgan  mitgeteilt.  Davon ausgenommen sind selbständige öffentlich-recht  liche Anstalten, bei  welchen  die  Finanzkontrolle  als  Revisionsstelle  tätig    ist  oder  ein  direktes  Auftragsverhältnis mit der geprüften Stelle hat.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei der Prüfung von Organisationen und Personen au  sserhalb der kanto-  nalen Verwaltung werden die Prüfungsergebnisse sowo  hl diesen als auch  sationen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, bei  welchen die Finanz-  kontrolle  als  Revisionsstelle  tätig  ist  oder  ein  dir  ektes  Auftragsverhältnis  mit der geprüften Stelle hat.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Lassen Feststellungen der Finanzkontrolle ein soforti  ges Handeln als ge-  boten erscheinen, informiert sie unverzüglich auch d  ie Finanzkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei besonderen Aufträgen im Sinne von § 73 erfolgt d  ie Berichterstattung  an die geprüfte und Auftrag gebende Stelle.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Beanstandungen
                            1   Werden  Mängel  festgestellt,  fordert  die  Finanzkontro  lle  die  geprüfte  Stelle auf, die Mängel innert angemessener Frist zu be  heben und darüber  Bericht zu erstatten oder Auskunft über die getroffe  nen oder eingeleite-  ten Massnahmen zu erteilen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird  der  festgestellte  Mangel  durch  die  geprüfte  St  elle  nicht  behoben  oder werden keine Massnahmen zu seiner Behebung getr  offen, entschei-  det  auf  Antrag  der  Finanzkontrolle  die  vorgesetzte  Stell  e  über  die  not-  wendigen  Massnahmen.  Die  Finanzkontrolle  kann  Mängel  ,  welche  die  Ordnungsmässigkeit oder die Rechtsmässigkeit berühr  en, formell feststel-  len.  Sie  kann  den  Regierungsrat,  das  zuständige  Depar  tement  oder  das  zuständige  Organ  der  Organisation  auffordern,  die  ge  botenen  Massnah-  men zu treffen.*  a)*    ...  b)*   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Jahresbericht
                            1   Die  Finanzkontrolle  erstattet  dem  Kantonsrat,  dem  Re  gierungsrat  und  der Gerichtsverwaltungskommission jährlich einen Jah  resbericht ihrer Revi-  sions- und Aufsichtstätigkeit, in dem sie über den  Umfang und die Schwer-  punkte  ihrer  Tätigkeit  sowie  über  Feststellungen  und    Beurteilungen  in-  formiert. Der Bericht wird veröffentlicht.*
                        
                        
                    
                    
                    
                6.5. Verfahren
§ 77 Strafbare Handlungen
                            1   Ergeben  sich  Hinweise  auf  eine  strafbare  Handlung,    meldet  die  Finanz-  kontrolle  dies  dem  zuständigen  Departement  oder  dem  obersten  Organ  der  betroffenen  Organisation.  Die  informierten  Inst  anzen  sorgen  unver-  züglich für die gebotenen Massnahmen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden  keine  ausreichenden  Massnahmen  ergriffen,  i  nformiert  die  Fi-  nanzkontrolle  die  Finanzkommission  über  die  von  ihr  fe  stgestellten  Hin-  weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 Laufende Verfahren
                            1   Bis  zur  endgültigen  Erledigung  einer  Beanstandung  u  nd  solange  eine  Untersuchung  der  Finanzkontrolle  nicht  abgeschlossen  ist,  dürfen  ohne  Zustimmung  der  Finanzkontrolle  weder  neue  Verpflichtun  gen  eingegan-  gen  noch  Zahlungen  geleistet  werden,  die  Gegenstand    des  Verfahrens  bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Dokumentation und Datenzugriff
                            1   Beschlüsse  des  Kantonsrates und  des  Regierungsrates    sowie  der  Organe  der  selbständigen  öffentlich-rechtlichen  Anstalten  im  Revisions-  und  Auf-  sichtsbereich der Finanzkontrolle sind der Finanzkontro  lle zuzustellen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beschlüsse  des  Regierungsrates  und  der  selbständig  en  öffentlich-  rechtlichen Anstalten mit finanziellen Auswirkungen  sind an der nächsten  Sitzung der Finanzkommission aufzulegen und können jeder  zeit von deren  Mitgliedern bei der Finanzkontrolle eingesehen werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im übrigen richtet sich das Auskunfts- und Einsich  tsrecht nach dem Kan-  tonsratsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrn  ehmung der Finanz-  aufsicht erforderlichen Daten, einschliesslich Pers  onendaten sowie interne  Dokumente und Protokolle, aus den Datensammlungen d  er ihrer Aufsicht  unterstellten Organisationen abzurufen. Soweit die Da  ten für die Aufga-  benerfüllung  geeignet  und  erforderlich  sind,  erstre  ckt  sich  das  Zugriffs-  recht auch auf besonders schützenswerte Personendate  n.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  Finanzkontrolle  darf  die  ihr  derart  zur  Kenntnis  g  ebrachten  Perso-  nendaten  nur  bis  zum  Abschluss  des  Prüfungsverfahrens    aufbewahren  o-  der speichern. Die Zugriffe auf die Datensammlungen   und die damit ver-  folgten Zwecke müssen dokumentiert werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Mitwirkungspflicht
                            1   Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle unterste  ht, unterstützt sie bei  der  Durchführung  ihrer  Aufgaben.  Insbesondere  sind  auf  Verlangen  die  notwendigen Unterlagen vorzulegen und die erforderli  chen Auskünfte zu  erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Anzeigepflicht
                            1   Die der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unter  stellten Organisa-  tionseinheiten haben Mängel von wesentlicher finanzie  ller Bedeutung und  wesentliche Ordnungs- und Rechtswidrigkeiten auf de  m Dienstweg unver-  züglich der Finanzkontrolle zu melden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 82 Vollzug
                            1   Der  Regierungsrat  ist  mit  dem  Vollzug  des  Gesetzes  be  auftragt,  soweit  nicht andere Behörden zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Versuchsverordnung
                            1   Der Regierungsrat kann eine Versuchsverordnung erlas  sen, wenn  a)     die  Regelung  zur  Erprobung  neuer  Abläufe  oder  Stru  kturen  der  Verwaltung sowie neuer Formen des Verwaltungshandelns  erforder-  lich ist;  b)     der Versuch einem Controlling und einer Evaluation   unterliegt und  c)     die Verordnung für eine Dauer von höchstens fünf J  ahren erlassen  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Versuchsverordnung regelt  a)     Gegenstand und Zweck des Versuchs;  b)     die Grundzüge der zu erprobenden Instrumente ;  c)     den sachlichen und örtlichen Geltungsbereich;  d)     das Controlling  e)     die Information der parlamentarischen Oberaufsic  htsinstanzen;  f)  die Evaluation des Versuchs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  121.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  g)     die Geltungsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Versuchsverordnung  kann von namentlich aufgeführt  en kantonalen  Gesetzesbestimmungen abweichen, soweit dies für die  Durchführung des  Versuchs unerlässlich ist. Ausgenommen sind Gesetzesb  estimmungen, wel-  che Privaten Rechtsansprüche gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat informiert den Kantonsrat umgehe  nd über den Erlass  von Versuchsverordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der  Kantonsrat  kann  den  Regierungsrat  ermächtigen,  eine  Versuchsver-  ordnung einmal um höchstens drei Jahre zu verlängern.   Eine zweite Ver-  längerung  um  höchstens  zwei  Jahre  kann  bewilligt  wer  den,  wenn  dies  notwendig ist, um den Versuch in ordentliches Recht  zu überführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Änderung von Gesetzen
                            1   Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass  en nachgeführt.  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Er ka  nn die Inkraftsetzung  einzelner Bestimmungen für bestimmte Bereiche aufsch  ieben. Er be-  schliesst über die Ausserkraftsetzung der Finanzhaush  altsverordnung. Er  hebt die Verordnung über den Versuch mit der wirkungs  orientierten Ver-  waltungsführung im Kanton Solothurn (WoV-Versuchsveror  dnung) auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referen  dum.  Die Referendumsfrist ist am 27. Dezember 2003 unbenu  tzt abgelaufen.  Inkfrafttreten am 1. Januar 2005.  Die §§ 18 - 23 treten am 1. Juli 2004 in Kraft. Für d  ie Ausgestaltung und  Vorbereitung des Voranschlages 2005 gelten die Vorschr  iften des neuen  Gesetzes. Für die Gerichte, die Strafverfolgungsbehörde  n und die Gerichts-  verwaltung wird die Inkraftsetzung von Artikel 74 Abs  atz 2 der Kantons-  verfassung und des WoV-Gesetzes vorläufig aufgeschoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , soweit sie die  wirkungsorientierte Steuerung im Rahmen von Globalbud  gets betreffen.  Publiziert im Amtsblatt vom 11. Juni 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     GS 94, 486 (BGS 122.14).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     Inkrafttreten für die Gerichte und die Gerichtsverw  altung am 1. Januar 2008; für  die Staatsanwaltschaft am 1. Januar 2007; für die Ju  gendanwaltschaft am 1. Ja-  nuar 2006 (RRB Nr. 2006/450 vom 28.2.06).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Besch  luss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                29.08.2007 01.01.2008 § 23
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2007 01.01.2008 § 33
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                22.03.2011 01.01.2012 § 4 Abs. 3 geändert GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 12 Abs. 3 geändert GS 2011, 10
22.03.20 11 01.01.2012 § 13 Abs. 1 geändert GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 13 Abs. 2 aufgehoben GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 19 Abs. 1 geändert GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 37 Abs. 1 geändert GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 37 Abs. 1, a) eingefügt GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 37 Abs. 1, b) eingefügt GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 37 Abs. 1, c) eingefügt GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 37 Abs. 1, d) eingefügt GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 37 Abs. 1, e) eingefügt GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 42
                            bis  eingefügt  GS 2011, 10
                        
                        
                    
                    
                    
                22.03.2011 01.01.2012 § 45 Abs. 1 geändert GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 45 Abs. 1, a) eingefügt GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 45 Abs. 1, b) eingefügt GS 2011, 10
22.03.2011 01. 01.2012 § 45 Abs. 1, c) eingefügt GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 45 Abs. 1, d) eingefügt GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 45 Abs. 1, e) eingefügt GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 45 Abs. 1, f) eingefügt GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 45 Abs. 1, g) eingefügt GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 46 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2011, 10
                        
                        
                    
                    
                    
                22.03.2011 01.01.2012 § 46 Abs. 1 geändert GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 46 Abs. 2 geändert GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 46 Abs. 3 geändert G S 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 46 Abs. 4 aufgehoben GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 47 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2011, 10
                        
                        
                    
                    
                    
                22.03.2011 01.01.2012 § 47 Abs. 1 geändert GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 47 Abs. 2 geändert GS 2011, 10
22.03.201 1 01.01.2012 § 47 Abs. 3 geändert GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 56 Abs. 3 geändert GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 59 Abs. 1, b) geändert GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 59 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 59 Abs. 4, d) aufgehoben GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 59 Abs. 5 geändert GS 2011, 10
12.12.2012 07.05.2013 § 15 Abs. 2 geändert GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 18 Abs. 1 geändert GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 18 Abs. 2 geändert GS 2012, 83
                            1  2.12.2012  07.05.2013  § 20 Abs. 1  geändert  GS 2012, 83
                        
                        
                    
                    
                    
                28.09.2014 01.01.2015 § 23
                            bis  Abs. 3  eingefügt  GS 2014, 47
                        
                        
                    
                    
                    
                11.05.2016 01.01.2017 § 25 Abs. 2, d) geändert GS 2016, 17
11.05.2016 01.01.2017 § 25 Abs. 2, e) eingefügt GS 2016, 17
                            7  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                20.12.2017 01.05.2018 § 23 Abs. 2, f) aufgehoben GS 2017, 61
20.12.2017 01.05.2018 § 23 Abs. 2, g) aufgehoben GS 2017, 61
20.12.2017 01.05.2018 § 43 Abs. 1 geändert GS 2017, 61
                            25  Besch  luss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                20.12.2017 01.05.2018 § 43 Abs. 1
                            bis  eingefügt  GS 2017, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                20.12.2017 01.05.2018 § 43 Abs. 6 aufgehoben GS 2017, 61
19.12.2018 01.06.2019 § 3 Abs. 2 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 58 Abs. 3 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 58 Abs. 3
                            bis  eingefügt  GS 2018, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                19. 12.2018 01.06.2019 § 61 Abs. 2, a) geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 61 Abs. 2, b) geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 61 Abs. 3 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 61 Abs. 4 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 61 Abs. 5 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 62 Abs. 1, c) geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 62 Abs. 1, e) geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 62 Abs. 2 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 62 Abs. 5 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 63 Abs. 2 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 63 Abs. 3 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 63 Abs. 4 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 64 Abs. 1 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 67 Abs. 1 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 67 Abs. 2 eingefügt GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 68 Abs. 1 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 68 Abs. 2 eingefügt GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 68 Abs. 3 eingefügt GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 69 Abs. 2 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 71 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2018, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.06.2019 § 71 Abs. 1 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 72 Abs. 1, f) geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.20 19 § 72 Abs. 3 eingefügt GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 73 Abs. 2 aufgehoben GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 73 Abs. 3 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 74 Abs. 1 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 74 Abs. 2 geändert GS 20 18, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 74 Abs. 3 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 74 Abs. 5 eingefügt GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 75 Abs. 1 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 75 Abs. 2 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 75 Abs. 2, a) aufgehoben GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 75 Abs. 2, b) aufgehoben GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 75 Abs. 3 aufgehoben GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 76 Abs. 1 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 77 Abs. 1 geänder t GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 79 Abs. 1 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 79 Abs. 4 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 79 Abs. 5 eingefügt GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 81 Abs. 1 geändert GS 2018, 36
08.12.2021 01.06 .2022 § 23
                            bis  Abs. 2  geändert  GS 2021, 62
                        
                        
                    
                    
                    
                08.12.2021 01.06.2022 § 23
                            bis  Abs. 3  geändert  GS 2021, 62
                        
                        
                    
                    
                    
                08.12.2021 01.06.2022 § 23
                            bis   Abs. 3,  a)  eingefügt  GS 2021, 62
                        
                        
                    
                    
                    
                08.12.2021 01.06.2022 § 23
                            bis   Abs. 3,  b)  eingefügt  GS 2021, 62
                        
                        
                    
                    
                    
                08.12.2021 01.06.2022 § 23
                            bis   Abs. 3,  c)  eingefügt  GS 2021, 62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Besch  luss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                08.12.2021 01.06.2022 § 23
                            bis   Abs. 3,  d)  eingefügt  GS 2021, 62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 4 Abs. 3 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10
§ 12 Abs. 3 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10
§ 13 Abs. 1 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10
§ 13 Abs. 2 22.03.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 10
§ 15 Abs. 2 12.12.2012 07.05.2013 geände rt GS 2012, 83
§ 18 Abs. 1 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83
§ 18 Abs. 2 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83
§ 19 Abs. 1 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10
§ 20 Abs. 1 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83
§ 23 Abs. 2, f) 20.12.2017 01.05.2018 aufgehoben GS 2017, 61
§ 23 Abs. 2, g) 20.12.2017 01.05.2018 aufgehoben GS 2017, 61
§ 23
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                29.08.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 23
                            bis  Abs. 2  08.12.2021  01.06.2022  geändert  GS 2021, 62
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            bis  Abs. 3  28.09.2014  01.01.2015  eingefügt  GS 2014, 47
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            bis  Abs. 3  08.12.2021  01.06.2022  geändert  GS 2021, 62
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            bis   Abs. 3,  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                08.12.2021 01.06.2022 eingefügt GS 2021, 62
§ 23
                            bis   Abs. 3,  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                08.12.2021 01.06.2022 eingefügt GS 2021, 62
§ 23
                            bis   Abs. 3,  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                08.12.2021 01.06.2022 eingefügt GS 2021, 62
§ 23
                            bis   Abs. 3,  d)
                        
                        
                    
                    
                    
                08.12.2021 01.06.2022 eingefügt GS 2021, 62
§ 25 Abs. 2, d) 11.05.2016 01.01.2017 geändert GS 2016, 17
§ 25 Abs. 2, e) 11.05.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 17
§ 33
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 37 Abs. 1 22.03.2 011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10
§ 37 Abs. 1, a) 22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10
§ 37 Abs. 1, b) 22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10
§ 37 Abs. 1, c) 22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10
§ 37 Abs. 1, d) 22.03.2011 01.01.201 2 eingefügt GS 2011, 10
§ 37 Abs. 1, e) 22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10
§ 42
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10
§ 43 Abs. 1 20.12.2017 01.05.2018 geändert GS 2017, 61
§ 43 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                20.12.2017 01.05.2018 eingefügt GS 2017, 61
§ 43 Abs. 6 20.12.2017 01.05.2018 aufgehoben GS 2017, 61
§ 45 Abs. 1 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10
§ 45 Abs. 1, a) 22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10
§ 45 Abs. 1, b) 22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10
§ 45 Abs. 1, c) 22.03 .2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10
§ 45 Abs. 1, d) 22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10
§ 45 Abs. 1, e) 22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10
§ 45 Abs. 1, f) 22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10
§ 45 Abs. 1, g) 22.03.2011 01.01. 2012 eingefügt GS 2011, 10
§ 46 22.03.2011 01.01.2012 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2011, 10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Abs. 1 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10
§ 46 Abs. 2 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10
                            28  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Abs. 3 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10
§ 46 Abs. 4 22.03.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 10
§ 47 22.03.2011 01.01.2012 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2011, 10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Abs. 1 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10
§ 47 Abs. 2 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10
§ 47 Abs. 3 22.0 3.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10
§ 56 Abs. 3 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10
§ 58 Abs. 3 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 58 Abs. 3
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.06.2019 eingefügt GS 2018, 36
§ 59 Abs. 1, b) 22.03.2011 01.01.2012 geände rt GS 2011, 10
§ 59 Abs. 1, c) 22.03.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 10
§ 59 Abs. 4, d) 22.03.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 10
§ 59 Abs. 5 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10
§ 61 Abs. 2, a) 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 61 Abs. 2, b) 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 61 Abs. 3 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 61 Abs. 4 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 61 Abs. 5 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 62 Abs. 1, c) 19.12.2018 0 1.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 62 Abs. 1, e) 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 62 Abs. 2 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 62 Abs. 2
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19
§ 62 Abs. 5 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 20 18, 36
§ 63 Abs. 2 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 63 Abs. 3 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 63 Abs. 4 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 64 Abs. 1 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 67 Abs. 1 19.12.2018 0 1.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 67 Abs. 2 19.12.2018 01.06.2019 eingefügt GS 2018, 36
§ 68 Abs. 1 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 68 Abs. 2 19.12.2018 01.06.2019 eingefügt GS 2018, 36
§ 68 Abs. 3 19.12.2018 01.06.2019 eingefügt GS 2018, 3 6
§ 69 Abs. 2 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 71 19.12.2018 01.06.2019 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2018, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Abs. 1 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 72 Abs. 1, f) 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 72 Abs. 3 19.1 2.2018 01.06.2019 eingefügt GS 2018, 36
§ 73 Abs. 2 19.12.2018 01.06.2019 aufgehoben GS 2018, 36
§ 73 Abs. 3 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 74 Abs. 1 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 74 Abs. 2 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 74 Abs. 3 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 74 Abs. 5 19.12.2018 01.06.2019 eingefügt GS 2018, 36
§ 75 Abs. 1 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 75 Abs. 2 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 75 Abs. 2, a) 19.1 2.2018 01.06.2019 aufgehoben GS 2018, 36
§ 75 Abs. 2, b) 19.12.2018 01.06.2019 aufgehoben GS 2018, 36
§ 75 Abs. 3 19.12.2018 01.06.2019 aufgehoben GS 2018, 36
§ 76 Abs. 1 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 77 Abs. 1 19.12.2018 01.06.2019 geän dert GS 2018, 36
§ 79 Abs. 1 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
                            29  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle