Benützungshinweise
1. Inhalt und Bedeutung
                            Die  Gesetzsammlung  ist  eine  nachgeführte  und  nach  Sachgebieten  geordnete  Sammlung der geltenden Erlasse, die jährlich nachgeführt wird (§ 6  Geset  z über  die amtlichen Veröffentlichungen vom 13. Mai 1987,  SRSZ 140.200, AVG  ). Sie  hat  weder  positive  noch  negative Rechtskraft.  Neben  den  rechtsetzenden  Erlassen  des  Kantons  (mit  den  in  §  6  Abs.  3  AVG  erwähnten  Ausnahmen)  enthält  die  Gesetzsammlung  auch  die  Konkordate,  de-  nen  der  Kanton  beigetreten  ist  ,  und  die  wichtigsten  interkantonalen  Verwal-  tungsver  einbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gliederung des Rechtsstoffes
                            Die  in  die  Gesetzsammlung  aufzunehmenden  Erlasse  sind  auf  sieben  Bände  verteilt und nach Rechtsgebieten geordnet. Jeder Erlass ist mit einer sechs  - oder  siebenstelligen Nummer versehen, die folgende Bedeutung hat:  a)      Die  drei  Ziffern  vor  dem  Punkt  dienen  der  systematischen  Einteilung.  Die  erste Zahl entspricht dem Band, in dem der Erlass enthalten ist. Die beiden  nächsten  Zahlen  ordnen  die  Erlasse  systematisch  den  einzelnen  Rechtsge-  bieten zu.  b)      Die  drei  Ziffern  nach  dem  Punkt  kennzeichnen  den  Platz  der  Erlasse  in  der  Normenhierarchie. Bei Gesetzen bestehen die drei Ziffern aus einer Zahl und  zwei  Nullen  bzw.  zwei  Zahlen  und  einer  Null  (vormals    kantonsrätliche  Ver-  ordnungen  mit  mater  iellem  Gesetzesrang)  ,  Erlasse  des  Regierungsrates,  des  Erziehungsrates und der Gerichte schliesslich sind mit drei Zahlen ver  sehen.  Konkordate  und  interkantonale  Vereinbarungen  tragen  siebenstellige  Num-  mern.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zitierweise
                            Es wird empfohlen, die Erlasse der Gesetzsammlung mit ihrem Fundort wie folgt  zu zitieren: Titel des Erlasses, SRSZ + vollständige Nummer des Erlasses.