Schulordnung der Kaufmännischen Berufsfachschule Glarus
                            IV B/51/5  Schulordnung der Kaufmännischen Berufsfachschule  Glarus  (Schulordnung KBS Glarus)  Vom 8. September 2008 (Stand 1. August 2013)  (Erlassen von der Aufsichtskommission am 8.  September 2008)  (Genehmigt durch den Regierungsrat am 14.  Oktober 2008)  1. Lernende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Unterricht
                            1  Der Besuch des Unterrichts ist Teil des Lehrverhältnisses und daher voll  -  ständig zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lernende ohne Lehrverhältnis können zum Unterricht zugelassen werden.  Sie entrichten einen Semesterbeitrag von 800  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Absenzen
                            1  Alle Absenzen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablauf der Abwe  -  senheit zu entschuldigen. Der Eintrag im Absenzenheft muss vom Lehrbe  -  trieb und gegebenenfalls von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben  sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für voraussehbare Absenzen ist der Schulleitung mindestens acht Tage im  Voraus ein vom Lehrbetrieb und gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter  unterschriebenes Gesuch oder ein Aufgebot einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei unentschuldigten Absenzen erfolgt eine Meldung an das Lehrgeschäft  und es wird eine Busse erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht als Entschuldigungsgründe gelten namentlich Arzt- und Therapiebe  -  suche, Arbeit im Lehrgeschäft und Ferienverlängerungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verspätungen
                            1  Bei Verspätungen zieht die Lehrperson umgehend eine Busse ein und  nimmt einen Eintrag ins Klassenbuch vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei mehr als drei Verspätungen pro Quartal erfolgt eine Meldung an das  Lehrgeschäft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Hausordnung
                            1  Sauberkeit, Ruhe, Ordnung sowie respektvolles Verhalten sind Pflicht für  alle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gilt absolutes Rauch-, Drogen- und Alkoholverbot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mobiltelefone  sind während des  Unterrichts  auszuschalten  und ausser  Sichtweite zu versorgen.  SBE XI/1 34  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Essen und Trinken ist in den Schulzimmern grundsätzlich verboten. Der  Konsum von Getränken in verschliessbaren Behältnissen kann von der je  -  weiligen Lehrperson zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beschädigungen sind umgehend dem Hausdienst, einer Lehrperson oder  der Schulleitung zu melden. Für Beschädigungen werden die Verursacher  belangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für Verlust und Beschädigung von privaten Gegenständen übernimmt die  Schule keine Haftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Weisungen von Schulleitung, Lehrpersonen und Hausdienst sind zu be  -  folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Verstösse gegen die Hausordnung werden mit Sanktionen oder Bussen be  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sanktionen und Bussen
                            1  Mit Sanktionen und Bussen werden die Lernenden zur Einhaltung der  Schulordnung angehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verstösse werden wie folgt geahndet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Mit einer Busse von 5  Franken werden belegt: Verspätungen bis  15 Minuten, Vergessen von Schulmaterial und Hausaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Mit einer Busse von 10  Franken werden belegt: Verspätungen über  15 Minuten, Verstösse gegen die Hausordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Mit einer Busse von 20  Franken werden belegt: unentschuldigte  Absenzen pro Lektion bis maximal 80  Franken pro Absenz. Die  Wegweisung aus dem Unterricht gilt als unentschuldigte Absenz.  c1.  *  Mit einer Busse von 40 Franken werden belegt: Plagiatsversuche,  Betrugsversuche bei Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Die Bussengelder werden auf ein separates Konto verbucht und  für Schulanlässe verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Zahlungsverzüge ziehen Sanktionen nach sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Mit einer schriftlichen Androhung auf Verweis werden belegt: sich  wiederholende kleinere und alle grösseren Verstösse gegen die  Schulordnung, namentlich absichtliches Fernbleiben vom Unter  -  richt und Stören des Unterrichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Weiterführende Sanktionen sind: schriftlicher Verweis an den Ler  -  nenden mit Kopie an das Lehrgeschäft, gegebenenfalls die ge  -  setzliche Vertretung, die Fachstelle für Berufsbildung sowie Antrag  auf Auflösung des Lehrverhältnisses an die zuständigen Behörden  mit gleichzeitiger Orientierung aller Lehrvertragsparteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Verstösse gegen das  Betäubungsmittelgesetz gelten als grobe  Verstösse und werden zusätzlich den Strafbehörden gemeldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Rechtsmittel
                            1  Einsprachen sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen nach Eröff  -  nung an die zuständige Instanz zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Mitsprache
                            1  Die Lernenden können sich jederzeit mit Anliegen an die Lehrpersonen  oder die Schulleitung wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Lehrmittel
                            1  Lehrmittel werden von der Schule bestimmt, beschafft und den Lernenden  in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Materialgeld
                            1  Für Fotokopien und sonstiges abgegebenes Schulmaterial wird den Ler  -  nenden ein Materialgeld von 30  Franken jährlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Unterstützung
                            1  Lernenden mit privaten und schulischen Problemen steht mit dem help-  point KSD eine Anlaufstelle zur Verfügung.  2. Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rechte und Pflichten
                            1  Die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen sind in der übergeordneten Ge  -  setzgebung festgehalten. Insbesondere gelten das eidgenössische Berufs  -  bildungsgesetz und die Berufsbildungsverordnung, das kantonale Einfüh  -  rungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz  1  )  , die landrätliche Verordnung über  die Berufsbildung  2  )  , die regierungsrätliche Verordnung über die Berufsfach  -  schulen  3  )  , die Lohnverordnung  4  )   und die Reglemente der Pensionskasse des  Kantons Glarus  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Leitbild der Schule ist verbindlich, die Weisungen der Schulleitung  sind zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Unterricht ist gemäss Stundenplan und Lehrplan zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Unterrichtssprache ist die Standardsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Lernenden sind mit Sie anzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Arbeitsauftrag umfasst das Erteilen der Unterrichtslektionen und die  mit dem Schulbetrieb zusammenhängenden zusätzlichen Arbeiten.  1)  GS  IV  B/51/1  2)  GS  IV  B/51/2  3)  GS  IV  B/51/3  4)  GS  II  C/1/1  5)  GS  II  D  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Lehrpersonen werden durch die Schulleitung regelmässig über die für  sie relevanten Vorgänge und Entscheidungen informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Lehrpersonen haben die Vorgaben der qualitätsfördernden Massnah  -  men zu befolgen und bei der Schulentwicklung mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Mitsprache
                            1  Die Lehrpersonen können über die Fachschaft, über die Konferenzen und  über die Mitarbeitendenvertretung in der Aufsichtskommission Anträge an  Schulleitung und Aufsichtskommission stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Noten und Zeugnisse
                            1  Schriftliche Prüfungen werden in der Regel eine Woche im Voraus ange  -  sagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zeugnisnote basiert auf Prüfungen, deren Zahl sich aus der Anzahl er  -  teilter Wochenlektionen  +  eins zusammensetzt. In den Sprachfächern muss  zusätzlich mindestens eine mündliche Note gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Ermessen der Fachlehrperson kann die Zeugnisnote innerhalb von 0,5  Punkten auf die nächste halbe Note auf- oder abgerundet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zeugnisnoten werden mit den Lernenden besprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Exkursionen
                            1  Sofern sinnvoll, kann der Unterricht durch Exkursionen vertieft werden. Die  Schulleitung entscheidet über Durchführung und Kostenbeteiligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf allen Exkursionen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Haus-,  Absenzen- und Disziplinarordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Exkursionen können auch ausserhalb der regulären Schultage stattfinden,  die Lehrgeschäfte sind in diesem Falle rechtzeitig zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Anschaffungen
                            1  Für fachspezifische Anschaffungen steht den Fachschaften ein Budget zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Konferenz der Lehrkräfte
                            1  Die Konferenz der Lehrkräfte wird von der Schulleitung einberufen und ge  -  leitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie findet mindestens zweimal jährlich statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann Anträge zuhanden von Schulleitung und Aufsichtskommission  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Teilnahme ist für alle Lehrpersonen obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/5  3. Schulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zusammensetzung
                            1  Die Schulleitung besteht aus Rektorat und Prorektorat und kann bei Bedarf  erweitert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Aufgaben
                            1  Die Schulleitung ist verantwortlich für die operative Leitung der Schule. Es  bestehen Pflichtenhefte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung kann Aufgaben delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Qualitätsmanagement
                            1  Die Schulleitung ist verantwortlich für die Schulentwicklung und Qualitäts  -  sicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen des Qualitätssystems werden die Lehrpersonen jährlich beur  -  teilt.   Die   Beurteilung   basiert   auf   Schulbesuchen,   Schülerbefragungen,  Selbstbeurteilungen und Personalgespräch. Die Schulleitung befindet über  geeignete Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Information
                            1  Die Schulleitung stellt mit geeigneten Mitteln eine regelmässige und zielori  -  entierte Information aller Anspruchsgruppen sicher.  4. Allgemeiner Schulbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Stundenplan
                            1  Die Schulleitung erlässt den Stundenplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stundenplan ist vollumfänglich und pünktlich einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Mitarbeitendenanlässe
                            1  Es werden Anlässe organisiert, die der Weiterbildung oder der Teament  -  wicklung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Schulanlässe
                            1  Es können gesamtschulische Anlässe organisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Ferien- und Brückentage
                            1  Die Schulzeiten richten sich nach dem Ferienplan der Volksschule des  Kantons Glarus.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Schulschluss vor Feiertagen
                            1  Der Schulschluss vor Feiertagen ist generell um 16.10  Uhr.  5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Diese Schulordnung ersetzt die Schulordnung vom 29.  November 1984 der  Berufsschule des Kaufmännischen Vereins Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ersetzt sämtliche bestehenden Bestimmungen in den Bereichen der  Organisation (sofern nicht in übergeordneten Erlassen geregelt) sowie der  Absenzen- und Disziplinarordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Inkrafttreten
                            1  Diese Schulordnung tritt am 1.  November 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/5  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  04.03.2013  01.08.2013  Art. 2 Abs. 1  geändert  SBE 2013 25  04.03.2013  01.08.2013  Art. 5 Abs. 2, c.  geändert  SBE 2013 25  04.03.2013  01.08.2013  Art. 5 Abs. 2, c1.  eingefügt  SBE 2013 25  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/5  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 04.03.2013
                            01.08.2013  geändert  SBE 2013 25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2, c. 04.03.2013
                            01.08.2013  geändert  SBE 2013 25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2, c1. 04.03.2013
                            01.08.2013  eingefügt  SBE 2013 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
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