Verordnung über die Berufsfachschulen und den Vollzug in der Berufsbildung
                            IV B/51/3  Verordnung über die Berufsfachschulen und den  Vollzug in der Berufsbildung  (Vollzugsverordnung Berufsbildung)  Vom 2. Oktober 2007 (Stand 1. Januar 2008)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufs  -  bildung  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständigkeiten
                            1  Für den Bereich der Berufsbildung ist das Departement Bildung und Kultur  (Departement) zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonale Behörde im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung  ist im Grundsatz die Fachstelle Berufsbildung. Weist das Bundesrecht dem  Kanton   in   Einzelfällen   eine   Entscheidungskompetenz   zu,   so   ist   dafür   das  Departement   zuständig,   soweit   nicht   in   dieser   Verordnung   abweichendes  bestimmt ist.  1. Allgemeine Bestimmungen zur Schulorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsatz
                            1  Für  den Schulbetrieb  gelten  vorbehältlich  der  nachfolgenden Abweichun  -  gen sinngemäss die Bestimmungen des Bildungsgesetzes  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Unterricht
                            1  Die Schulen vermitteln die allgemeine und die berufskundliche Bildung ge  -  mäss  den   eidgenössischen   Bildungsverordnungen   (Art.  19   Berufsbildungs  -  gesetz   [BBG],   Art.  12   und   19   Berufsbildungsverordnung   [BBV])   sowie   den  Rahmenlehrplänen und Schullehrplänen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Sportunterricht  richtet  sich  nach  dem   Bundesgesetz   über  die  Förde  -  rung   von   Turnen   und   Sport   und   den   entsprechenden   Verordnungen   über  Turnen und Sport an Berufsfachschulen (Art.  12  Abs.  5 BBV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulen bieten bei Bedarf Kurse zur allgemeinen und beruflichen Wei  -  terbildung sowie Frei- und Stützkurse an (Art.  20 BBV). Für Weiterbildungs  -  kurse werden Kursbeiträge erhoben, welche einen angemessenen Anteil der  Kosten decken sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Lektion dauert 45 Minuten.  1)  GS  IV  B/51/1  2)  GS  IV  B/1/3  SBE X/6 357  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schulbesuch
                            1  In den Pflichtunterricht sind alle Lernenden aufzunehmen, die eine vertrag  -  lich geregelte Lehre absolvieren und von der zuständigen Behörde zugewie  -  sen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hospitierende können in den Pflichtunterricht aufgenommen werden. Über  ihre   Zulassung   entscheidet   die   Schulleitung,   über   ein   allfälliges   Schulgeld  die Aufsichtskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Berufsmaturitätsschule
                            1  Die Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule (BMS) erfolgt in der Regel mit  einer Aufnahmeprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Prüfungsfrei   kann   zugelassen   werden,   wer   die   Bedingungen   für   die   Auf  -  nahme in eine höhere oder gleichwertige Schule der Sekundarstufe II erfüllt  oder   dessen   Leistungen  in  der  Grundstufe   desselben   Ausbildungslehrgan  -  ges einen Übertritt rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid über die prüfungsfreie Aufnahme wird von der Schulleitung  gefällt, im Falle eines Übertritts auf Antrag des Konvents der in der BMS un  -  terrichtenden   Lehrkräfte.   Die   Aufnahme   in   die   BMS   erfolgt   definitiv.   Die  Berufsbildungskommission regelt das weitere Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Disziplinarische Massnahmen
                            1  Bei disziplinarischen Verstössen kann in einfachen Fällen namentlich eine  Geldbusse   ausgesprochen,   in   schweren   Fällen   Antrag   auf   Auflösung   des  Lehrvertrages gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Disziplinarordnung wird von der Schulleitung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zeugnis
                            1  In der Regel wird auf Ende eines Semesters ein Zeugnis ausgestellt, min  -  destens aber einmal jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zeugnisnoten  sind bei  der  Schulleitung  anfechtbar,  wenn sie  für die Pro  -  motion,   die   Lehrabschlussprüfung   oder   die   Abschlussprüfung   der   Berufs  -  maturitätsschule zählen; die Einsprachefrist beträgt zehn Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Schulleitung   erlässt   über   die   strittige   Zeugnisnote   eine   anfechtbare  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Berufsmaturitätsschule, Promotion und Ausschluss
                            1  Über Promotion und Ausschluss in der Berufsmaturitätsschule entscheidet  die Schulleitung auf Antrag der in der BMS unterrichtenden Lehrkräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Materialgeld
                            1  Die Schulleitung legt das Materialgeld für die Lernenden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Lehrmittel
                            1  Die Lernenden haben die Lehrmittel nach den Weisungen der Schulleitung  anzuschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Mitspracherecht
                            1  Die  Lernenden  können  sich mit  Anregungen und  Beanstandungen   an  die  Lehrpersonen und die Schulleitung wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind sie von einer Aussprache nicht befriedigt, so können sie an die Auf  -  sichtskommission gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Konvent
                            1  Der Konvent der Lehrpersonen behandelt  unter dem  Vorsitz der Schullei  -  tung Schulangelegenheiten, berät Anträge an die Aufsichtskommission und  nimmt Stellung zu Fragen, die ihm zur Begutachtung überwiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anstellung der Lehrkräfte
                            1  Lehrpersonen   im   Hauptamt   werden   auf   Antrag   der   Schulleitung   von   der  Aufsichtskommission angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrbeauftragte und Aushilfen werden von der Schulleitung angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Tätigkeit   im   Hauptamt   umfasst   mindestens   die   Hälfte   der   wöchentli  -  chen Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zusatzlektionen, Entlastung
                            1  Eine Lehrperson kann zu maximal vier Zusatzlektionen verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen ihrer Anstellung können den Lehrpersonen schulische Zusatz  -  funktionen zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsichtskommission reduziert die Lehrverpflichtung der Mitglieder der  Schulleitung  entsprechend   deren   Aufgaben;   ebenso   kann   sie   das   Pensum  von Lehrpersonen, die besondere Funktionen zu erfüllen haben, reduzieren.  2. Berufsbildungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Berufsbildungskommission beaufsichtigt und überwacht als Prüfungs  -  kommission die Lehrabschluss- und die Berufsmaturitätsprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission erlässt die nötigen Regelungen für Aufnahme und Qualifi  -  kationsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            a.  den Entzug der Bildungsbewilligung (Art.  20  Abs.  2 BBG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Aufheben eines Lehrvertrages (Art.  24  Abs.  5  Bst.  b BBG),  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Uneinigkeit   über   die   Teilnahme   an   Freifächern   und   Stützkursen  (Art.  22  Abs.  3 und 4 BBG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Befreiung   von  der  Pflicht  zur  Teilnahme  an  überbetrieblichen  Kursen (Art.  23  Abs.  3 BBG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die   Diplomanerkennung   bei   kantonalen   Kursen   für   Berufsbildner  (Art.  51  Abs.  1  Bst.  a BBV).  3. Aufsichtskommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Zusammensetzung
                            1  Die Aufsichtskommissionen bestehen  aus fünf bis sieben Mitgliedern  und  setzen sich nebst einer Vertretung des Departements mehrheitlich aus Ver  -  tretern der Organisationen der Arbeitswelt zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Schulleitung   sowie   eine   Vertretung   der   Lehrerschaft   nehmen   an   den  Sitzungen der Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufgaben
                            1  Die Aufsichtskommission:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sorgt für die Entwicklung und Überprüfung der strategischen Ziele  der Schule und legt wesentliche Anpassungen dem Regierungsrat  zur Genehmigung vor,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  legt das Leitbild der Schule fest,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  erlässt eine Schulordnung und legt sie dem Departement zur Ge  -  nehmigung vor,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  beantragt dem Regierungsrat die Anstellung oder die Entlassung  der Schulleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  erlässt für die Schulleitung ein Pflichtenheft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  beurteilt die Leistungen der Schulleitungsmitglieder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  ist zuständig für die Anstellung und Entlassung der Lehrpersonen  im Hauptamt auf Antrag der Schulleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  sorgt für Qualitätssicherung und -entwicklung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  behandelt Anträge des Konvents,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  behandelt Einsprachen gegen Entscheide der Schulleitung.  4. Schulleitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Wahl und Zusammensetzung
                            1  Die Schulleitung  besteht  aus einem  Rektor  oder  einer  Rektorin sowie bei  grösseren   Schulen   zusätzlich   einem   Prorektor   oder   einer   Prorektorin.   Die  Wahl   der   Schulleitung   erfolgt   bei   den   kantonalen   Schulen   auf   Antrag   der  Aufsichtskommission durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufgaben
                            1  Die Schulleitung ist für die operative und pädagogische Führung der Schu  -  le verantwortlich und vertritt die Schule nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung ist namentlich zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Schullehrpläne   und   die   Organisationsformen   für   den   Unter  -  richt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Anstellung und Entlassung der Lehrbeauftragten, Aushilfen so  -  wie des weiteren Personals,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Qualitätssicherung und -entwicklung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Personalführung und -entwicklung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Beurteilung der  Leistung der Lehrpersonen und des weiteren  Personals,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  weitere Aufgaben gemäss Pflichtenheft.  5. Kantonale Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fachstelle Berufsbildung erfüllt die Aufgaben der kantonalen Behörde  gemäss   Bundesrecht,   soweit   diese   Verordnung   nichts   Abweichendes   be  -  stimmt. Namentlich ist sie zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Lehraufsicht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Organisation und Durchführung der Lehrabschlussprüfungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Aufsicht über die überbetrieblichen Kurse und Gewährung von  Beiträgen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Erteilung von Bildungsbewilligungen.  6. Besondere Bestimmungen für die kaufmännische  Berufsfachschule
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zusammensetzung der Aufsichtskommission
                            1  Die Aufsichtskommission der kaufmännischen Berufsfachschule setzt sich  zusammen aus Vertretern oder Vertreterinnen des kaufmännischen Verban  -  des, des Detailhandels, der Handelskammer sowie des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kaufmännische Verband wählt den Präsidenten oder die Präsidentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Wahlbefugnis, Besoldung
                            1  Die   Aufsichtskommission   der   kaufmännischen   Berufsfachschule   wählt  nebst den Lehrpersonen und dem weiteren Personal auch die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Besoldung des gesamten Personals wird von der Aufsichtskommission  gemäss den kantonalen Bestimmungen festgelegt.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Rechnungsführung
                            1  Für  die Schule wird eine  eigene Rechnung  geführt, welche der Genehmi  -  gung der Hauptversammlung des kaufmännischen Verbandes unterliegt. Der  Verband bestimmt die Revisoren.  7. Besondere Bestimmungen für die Pflegeschule
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Tätigkeitsbereich
                            1  Die Pflegeschule Glarus bildet als Lehrbetrieb Fachangestellte Gesundheit  (FaGe) aus und vermittelt als höhere Fachschule (HF) die Ausbildung zur di  -  plomierten Pflegefachfrau oder zum diplomierten Pflegefachmann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 FaGe
                            1  Die Aufnahme setzt voraus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  genügende schulische Voraussetzung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bestehen einer Eignungsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andernorts erworbene Leistungsausweise können angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 HF
                            1  Die Aufnahme setzt voraus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  FaGe oder gleichwertige Ausbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bestehen einer Eignungsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Aufnahme- und Ausschluss
                            1  Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung, über allfällige Ausschlüs  -  se die Aufsichtskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Dienstrecht
                            1  Die   Anstellungsbedingungen   richten   sich   grundsätzlich   nach   dem   Perso  -  nalrecht der kantonalen Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Praktikumsbetriebe
                            1  Die Schule wählt die Praktikumsbetriebe aus und beaufsichtigt diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtskommission genehmigt entsprechende Vereinbarungen.  8. Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Beiträge
                            1  Für   überbetriebliche   Kurse   werden   Pauschalbeiträge   ausgerichtet.   Die  Höhe der Pauschalen richtet sich nach interkantonalen Ansätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Rechtsschutz
                            1  Gegen Entscheide der Schulleitung kann bei der Aufsichtskommission in  -  nert zehn Tagen Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1.  Januar 2008 in Kraft.  7