Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald
                            Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald  (EG Waldgesetz)  Vom 17. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2020)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  in Vollziehung von Art.  50 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4.  Okto  -  ber 1991  1  )   sowie gestützt auf §  41  Abs.  1  Bst.  b der Kantonsverfassung  2  )  ,  *  beschliesst:  1. Waldbegriff, Waldfeststellung und Rodung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Waldbegriff
                            1  Eine mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Fläche gilt in der  Regel als Wald, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fläche: 800  m²;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Breite: 12  m;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 20 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise gelten kleinere, schmälere oder jüngere Bestockungen  dann als Wald, wenn aufgrund von Baum- und Strauchartenzusammenset  -  zung, Ausbildung von Boden und Bodenvegetation sowie geographischer  Lage   anzunehmen   ist,  dass  sie  in bedeutendem   Masse Waldfunktionen  wahrnehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfüllt eine Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutz  -  funktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite und ihrem  Alter als Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fläche und Breite einer Bestockung werden unter Einschluss eines Wald  -  saumes von zwei bis vier Metern bestimmt. Bei der Abgrenzung sind der  Wurzelraum, die Kronenausladung und die Geländesituation zu berücksich  -  tigen.  1)  SR  921.0  2)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Waldfeststellungsverfahren
                            1  Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann feststellen lassen, ob  eine Fläche Wald ist. Waldfeststellungsentscheide werden im Amtsblatt ver  -  öffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt die Waldfeststellung im Rahmen eines Vorhabens, das öffentlich  aufzulegen ist, wird anstelle des Waldfeststellungsentscheides das Waldfest  -  stellungsgesuch veröffentlicht. Die für das Vorhaben geltenden Auflagevor  -  schriften gelangen sinngemäss auch auf das Waldfeststellungsverfahren zur  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Waldgrenzen werden vom Amt für Wald und Wild im Gelände festge  -  legt. Der Grundbuchgeometer oder die Grundbuchgeometerin sorgt für die  vermessungstechnische Aufnahme und veranlasst die Eintragung in die Plä  -  ne für das Grundbuch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Rodungsbewilligungsverfahren
                            1  Rodungsgesuche sind der Direktion des Innern einzureichen. Die Direkti  -  on des Innern veröffentlicht die Gesuche im Amtsblatt und legt sie während  20 Tagen zur Einsichtnahme auf. Wird die Rodung für ein Vorhaben anbe  -  gehrt, welches während einer anderen Frist aufzulegen ist, gilt diese andere  Auflagefrist auch für das Rodungsgesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb der Auflagefrist können die Betroffenen, die beschwerdeberech  -  tigten Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz nach Art.  46  Abs.  3 des  Bundesgesetzes sowie die örtlich betroffene Einwohnergemeinde gegen das  Rodungsvorhaben Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ausgleich von Rodungsvorteilen
                            1  Wer   von   einer   Rodungsbewilligung   Gebrauch   machen   will,   hat   dem  Kanton eine angemessene Ausgleichsabgabe zu leisten für erhebliche Vor  -  teile, die durch die Rodung entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewertung der Vorteile erfolgt nach den Grundsätzen für die Wertbe  -  stimmung in Enteignungsfällen. Kann über die Höhe der Abgabe keine Ei  -  nigung erzielt werden, entscheidet die Schätzungskommission nach den Be  -  stimmungen des Planungs- und Baugesetzes  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausgleichsabgabe wird mit dem Beginn der Rodungsarbeiten fällig.  Die Zahlung kann aus wichtigen Gründen hinausgeschoben oder zeitlich  gestaffelt werden und ist ab Fälligkeit zu verzinsen.  1)  BGS  721.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Wald und Raumordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abgrenzung von Wald und Bauzonen
                            1  Erfordern der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen ein Waldfest  -  stellungsverfahren nach Art.  10  Abs.  2 oder nach Art.  13  Abs.  3 des Bun  -  desgesetzes, reicht die Einwohnergemeinde der Direktion des Innern ein  entsprechendes Gesuch ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens trägt die  Einwohnergemeinde die festgestellten Waldgrenzen in ihre Bauzonenpläne  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bauten und Anlagen im Wald
                            1  Forstliche Bauten und Anlagen werden von der Direktion des Innern be  -  willigt, wenn sie für die Waldbewirtschaftung oder zum Schutz vor Naturer  -  eignissen notwendig und zweckmässig sind und ihrer  Errichtung  keine  überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Davon ausgenom  -  men ist der forstliche Wasserbau.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen werden von der Direktion des  Innern bewilligt, wenn an ihnen ein öffentliches Interesse besteht und sie  sowohl bei der Errichtung als auch bei der Benutzung mit dem Wald als na  -  turnaher Lebensgemeinschaft vereinbar sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den forstlichen Wasserbau ist die Zustimmung der Direktion des In  -  nern notwendig.  *  3. Schutz vor Naturereignissen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Planung von Schutzmassnahmen
                            1  Das Amt für Wald und Wild erarbeitet die Planungsgrundlagen für den  Schutz vor Naturereignissen, soweit Wald betroffen ist oder vom Wald  Schutzwirkungen ausgehen können. Die kantonalen Planungs- und Baube  -  hörden erarbeiten die Planungsgrundlagen in den übrigen Fällen. Sie sorgen  für die Koordination mit der Planung des Amtes für Wald und Wild.  *  2)  BGS  721.11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 bis * Erlass des Schutzwaldperimeters
                            1  Sollen Perimeter über Wälder mit erhöhter oder besonderer Schutzfunkti  -  on gegen Naturgefahren erlassen, geändert oder aufgehoben werden, holt  das Amt für Wald und Wild die erforderlichen Mitberichte ein. Danach legt  es den bereinigten Entwurf in der betreffenden Gemeinde während 30 Tagen  öffentlich auf. Die Betroffenen sind soweit möglich direkt zu benachrichti  -  gen. Für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs ist die Amtsblattpubli  -  kation massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer vom Erlass des Perimeters berührt ist und ein schutzwürdiges Interes  -  se nachweist, kann beim Amt für Wald und Wild während der Auflagefrist  Einsprache erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In einfachen Fällen kann auf Vorprüfung und Publikation im Amtsblatt  verzichtet werden, doch sind die Betroffenen direkt zu benachrichtigen. Ihr  Einspracherecht ist zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Durchführung der Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen im Wald werden von der  Direktion des Innern angeordnet, solche in den übrigen Gebieten von den  kantonalen Planungs- und Baubehörden. Bei gebietsübergreifenden Mass  -  nahmen oder solchen mit gebietsübergreifenden Auswirkungen hören die  zuständigen Behörden einander an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eigentums- oder Dienstbarkeitsberechtigte an Grundstücken, Bauten oder  Anlagen, welche erheblichen Nutzen aus Schutzmassnahmen nach dieser  Bestimmung ziehen, können angemessen an den Kosten beteiligt werden.  4. Betreten, Befahren und anderweitige Beanspruchung von  Wald
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zugänglichkeit des Waldes
                            1  Die Zugänglichkeit des Waldes für die Allgemeinheit ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Interesse der Walderhaltung sowie aus anderen öffentlichen Interessen  kann die Zugänglichkeit des Waldes eingeschränkt werden, insbesondere  zum Schutz wertvoller Pflanzenbestände, zum Schutz wildlebender Tiere  und zur Sicherung der Waldverjüngung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo es die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen erfordern,  können störende Tätigkeiten im Wald eingeschränkt oder verboten werden,  namentlich das Reiten, Radfahren oder Skifahren abseits von Strassen und  befestigten Wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen
                            1  Über die bundesrechtlich geordneten Ausnahmen hinaus dürfen nicht öf  -  fentliche Strassen im Wald mit Motorfahrzeugen nur befahren werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn es zur Land- und Alpbewirtschaftung notwendig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nach Massgabe der Fischerei- und der Jagdgesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zum Unterhalt von Energiegewinnungsanlagen, von Versorgungs- und  Entsorgungseinrichtungen sowie von Gewässern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zwecks Zufahrt zu einem bebauten Grundstück nach Massgabe einer  entsprechenden privaten Berechtigung, wenn keine andere Strassener  -  schliessung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Einzelfall können weitere Ausnahmen bewilligt werden, wenn über  -  wiegende Interessen dies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Veranstaltungen im Wald
                            1  Veranstaltungen im Wald mit mutmasslich über 100 Teilnehmenden oder  Zuschauenden sind vorgängig dem Amt für Wald und Wild zu melden.  Übersteigt die Teilnehmer- beziehungsweise Zuschauerzahl die Grenze von  250 Personen, bedarf die Veranstaltung einer Bewilligung des Amtes für  Wald und Wild. Keine Melde- und Bewilligungspflicht besteht für Wande  -  rungen auf Waldstrassen und Waldwegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewilligungspflichtig sind ebenso alle Veranstaltungen, deren Auswirkun  -  gen geeignet sind, den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft ernsthaft zu  gefährden. Darunter fallen insbesondere Rad-, Ski- oder Reitsportveranstal  -  tungen   sowie   Veranstaltungen,   an   denen   akustische   Verstärkeranlagen,  Lichtorgeln oder andere technische Hilfsmittel verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung wird erteilt, wenn aufgrund der konkreten Umstände kei  -  ne übermässige Beeinträchtigung für den Wald als naturnahe Lebensge  -  meinschaft zu erwarten ist. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedin  -  gungen verbunden werden. Das Amt für Wald und Wild hört vor seinem  Entscheid allfällige weitere betroffene Amtsstellen an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zustimmung der Waldeigentumsberechtigten bleibt für alle Veranstal  -  tungen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11a * Nachteilige Waldnutzungen
                            1  Nachteilige Nutzungen des Waldes, welche keine Rodung darstellen, je  -  doch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder  beeinträchtigen, sind ohne entsprechende Ausnahmebewilligung verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Planung, Pflege und Nutzung des Waldes  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Waldplanung
                            1  Die Waldplanung umschreibt die Rahmenbedingungen und bezeichnet die  Zielsetzungen und Massnahmen für die Pflege und Nutzung des Waldes. Sie  ist auf eine naturnahe, nachhaltige und zugleich wirtschaftliche Waldpflege  und -nutzung auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfasst das Kapitel Wald im kantonalen Richtplan, den Waldentwick  -  lungsplan und die Waldwirtschaftspläne.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 bis * Kantonaler Richtplan
                            1  Das Kapitel Wald des kantonalen Richtplanes beinhaltet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die allgemeinen Grundsätze zur Waldplanung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Festlegung der Planungsgrundsätze und der Gebietsabgrenzungen,  namentlich zu den:  1.  Wäldern mit erhöhter oder besonderer Schutzfunktion gegen Na  -  turgefahren;  2.  Waldnaturschutzgebieten;  3.  Wäldern mit besonderer Erholungsfunktion;  4.  Walderschliessungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 * Waldentwicklungsplan
                            1  Der Waldentwicklungsplan ist das behördenverbindliche Führungs- und  Koordinationsinstrument im Wald und gibt die langfristigen Handlungs  -  grundsätze vor. Er bildet die planerische Grundlage für eine nachhaltige  Entwicklung des Zuger Waldes und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  setzt das Kapitel Wald des kantonalen Richtplans um;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  hält die Voraussetzungen für eine nachhaltige Waldentwicklung fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  äussert sich zur Holzproduktion, zu den Naturgefahren, zum Waldna  -  turschutz und zur Erholung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 bis * Erlass des Waldentwicklungsplanes
                            1  Die Direktion des Innern lässt den Waldentwicklungsplan vor der Be  -  schlussfassung durch den Regierungsrat vom Amt für Wald und Wild wäh  -  rend 60 Tagen öffentlich auflegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer beim Verfahren zum Erlass des Waldentwicklungsplanes mitwirken  will, kann dem Amt für Wald und Wild während der Auflagefrist schriftlich  Eingaben unterbreiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion des Innern fasst die Eingaben in einem Bericht zusammen  und nimmt gesamthaft Stellung. Sie unterbreitet ihren Bericht dem Regie  -  rungsrat, der den Waldentwicklungsplan beschliesst, und orientiert die Ab  -  sender der Eingaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 * Waldwirtschaftspläne
                            1  Die Waldwirtschaftspläne legen die Pflege und Nutzung des Waldes eigen  -  tümerverbindlich auf Revier- und Betriebsstufe fest. Sie konkretisieren die  im Kapitel Wald des kantonalen Richtplanes und die im Waldentwicklungs  -  plan enthaltenen Zielsetzungen und koordinieren die Pflege- und Nutzungs  -  massnahmen der einzelnen Waldeigentumsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jeden Waldwirtschaftsplan wird die für den gesamten Perimeter zuläs  -  sige maximale Holznutzungsmenge für einen bestimmten Zeitraum peri  -  odisch so festgesetzt, dass der Wald seine Funktionen dauernd, uneinge  -  schränkt und somit nachhaltig erfüllen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erstellung der Waldwirtschaftspläne erfolgt in der Form von Vereinba  -  rungen unter Vorbehalt von §  7  bis   und §  14  Abs.  2 EG Waldgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Waldarbeiten
                            1  Waldarbeiten sind nach Massgabe der Waldwirtschaftspläne und gemäss  den Anordnungen und Weisungen der Forstbehörden auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer Waldarbeiten ausführt, ist verantwortlich für die notwendigen Sicher  -  heitsvorkehren insbesondere zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und  zum Schutz öffentlicher Verkehrswege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Notwendige   Verkehrsregelungen   oder   Sperrungen   auf   Kantons-   oder  Gemeindestrassen werden auf Antrag des Amtes für Wald und Wild von der  Polizei und den Strassenunterhaltsdiensten durchgeführt. Die Kosten trägt  dasjenige Gemeinwesen, auf dessen Strasse der Verkehr geregelt oder ge  -  sperrt werden muss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verhütung und Behebung von Waldschäden
                            1  in ihren Waldungen feststellen, unverzüglich den Forstbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Forstbehörden   ordnen   die   notwendigen   forstlichen   Schadenverhü  -  tungs- oder -behebungsmassnahmen an und überwachen die Durchführung.  Sie können die Massnahmen auch selber durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verhütung von Waldschäden, die durch Wild verursacht werden, rich  -  tet sich nach dem Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säuge  -  tiere und Vögel  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Erwerb, Veräusserung und Teilung von Wald
                            1  Im Interesse der Walderhaltung und der Artenvielfalt von Fauna und Flora  kann der Kanton Waldgrundstücke erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche um Veräusserung von gemeindlichem Wald und solche um Tei  -  lung von Wald werden von der Direktion des Innern entschieden. Bedarf die  Veräusserung oder die Teilung zugleich einer Bewilligung nach dem Bun  -  desgesetz   über   das   bäuerliche   Bodenrecht  2  )  ,   entscheidet   die   Volkswirt  -  schaftsdirektion im Verfahren nach dem Einführungsgesetz zum Bundesge  -  setz über das bäuerliche Bodenrecht  3  )  . Die Bewilligung bedarf der Zustim  -  mung der Direktion des Innern.  1)  BGS  932.1  2)  SR  211.412.11  3)  BGS  215.13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Waldreservate
                            1  Zur Erhaltung besonderer Lebensräume sowie der Artenvielfalt von Fauna  und Flora werden Waldreservate ausgeschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Ausscheidung als Waldreservat werden die Rechte und Pflichten  der betroffenen Waldeigentumsberechtigten festgelegt. Dabei sind die Nut  -  zungsbeschränkungen und besonderen Pflegemassnahmen zu bezeichnen  und allfällige dafür zu leistende Entschädigungen und Abgeltungen zu be  -  stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach dem Gesetz über den Natur-  und Landschaftsschutz  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Naturschutzgebiete im Wald
                            1  Für Naturschutzgebiete im Wald gilt das Gesetz über den Natur- und Land  -  schaftsschutz  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Finanzielle Leistungen für forstliche Massnahmen richten sich nach der  Waldgesetzgebung, soweit entsprechende Aufwendungen nicht bereits ge  -  stützt auf das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz  3  )   abgegolten  werden.  6. Förderungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Forschung, Aus- und Weiterbildung
                            1  Zur besseren Kenntnis von Zustand und Entwicklung des Waldes kann die  Direktion des Innern Forschungsarbeiten in Auftrag geben oder mitfinanzie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden die Aus-  und Weiterbildung des Forstpersonals sowie diejenige der Waldeigentums  -  berechtigten. Die Betriebe sorgen für die Ausbildung der Waldarbeiter und  Waldarbeiterinnen in Fragen der Arbeitssicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Wald und Wild kann Aus- und Weiterbildungskurse für das  Forstpersonal obligatorisch erklären. In diesem Fall tragen die Betriebe die  Lohnkosten während des Kursbesuchs und der Kanton die nicht vom Bund  gedeckten Kurskosten und Kursnebenkosten. In den übrigen Fällen kann  sich der Kanton angemessen an den Kosten beteiligen.  *  1)  BGS  432.1  2)  BGS  432.1  3)  BGS  432.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 bis * Holzförderung
                            1  Bei der Projektierung von kantonalen und kommunalen sowie vom Kanton  oder den Gemeinden mehrheitlich subventionierten Bauten ist die Holzbau  -  weise und die Nutzung der Holzenergie von Beginn an in die Evaluation  einzubeziehen. Dabei sind auch ökologische Kriterien zu gewichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Beratung und andere Dienstleistungen
                            1  Zur Förderung der Pflege und Nutzung des Waldes erbringt das Amt für  Wald und Wild Dienstleistungen in angemessenem Umfang, insbesondere in  Form von Beratung, Grundlagenbeschaffung, Holzanzeichnung und Mitwir  -  kung beim Holzverkauf.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   Dienstleistungen   sind   für   Waldeigentumsberechtigte   sowie   für  Forstbetriebe unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   die   Mitwirkung   beim   Vollzug   der   Waldgesetzgebung   leistet   der  Kanton für Revierforstleute, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem  Kanton stehen, im Rahmen des Staatsvoranschlags Beiträge in Abhängig  -  keit von der betreuten Waldfläche und der darin genutzten Holzmenge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen
                            1  Im Interesse einer naturnahen und nachhaltigen Bewirtschaftung fördert  der Kanton eine angemessene Walderschliessung und unterstützt Struktur  -  verbesserungsmassnahmen sowie Massnahmen zur Selbsthilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bildung von Gemeinschaftsunternehmen, die Einräumung von  Rechten und die Übernahme von Pflichten gilt – vorbehältlich §  23 – sinn  -  gemäss das Gesetz über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und  landwirtschaftlichen Bauten  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Walderschliessung
                            1  Walderschliessungen dürfen den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft  nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für ortsfeste Walderschliessungsanlagen, die unter Inanspruchnahme öf  -  fentlicher Mittel erstellt werden und die dazu bestimmt sind, mehr als einem  Grundstück zu dienen, sind die Rechte und Pflichten in das Grundbuch ein  -  zutragen.  1)  BGS  923.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit der Kanton Walderschliessungsanlagen auf eigene Kosten erstellt,  beschafft oder unterhält, können von den nutzniessenden Eigentumsberech  -  tigten Kostenbeiträge erhoben werden. Kommt über die Höhe dieser Beiträ  -  ge keine Einigung zustande, entscheidet die Direktion des Innern im Rah  -  men eines Perimeterverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Kantonsbeiträge für Massnahmen von besonderem öffentlichem
                            Interesse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton leistet Beiträge bis zu 70  Prozent an die beitragsberechtigten  Kosten für forstliche Massnahmen, die von den Forstbehörden als von be  -  sonderem öffentlichem Interesse nach definierten Prioritäten anerkannt oder  angeordnet werden:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  zum Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten vor Naturer  -  eignissen, davon ausgenommen ist der forstliche Wasserbau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  zur minimalen Pflege von Wäldern mit besonderer Schutzfunktion ge  -  gen Naturgefahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zur Anlage und Wiederherstellung von Wäldern mit Schutzfunktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zur   Gewährleistung   der   Verkehrssicherheit   entlang   öffentlicher  Strassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  zur Verhütung und Behebung von Waldschäden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  zur Behandlung von Wäldern mit besonderer Naturschutzfunktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  *  zur Behandlung von Wäldern mit besonderer Erholungsfunktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind keine Bundesbeiträge erhältlich oder sind die Kosten einer Massnah  -  me nach Abs.1 aus anderen Gründen nicht voll gedeckt, kann der Kantons  -  beitrag auf über 70  Prozent der beitragsberechtigten Kosten angehoben wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erhebliche Mindererträge oder Mehraufwendungen, die Folge einer mit  Abs.  1 verbundenen Nutzungsbeschränkung sind, werden vom Kanton ab  -  gegolten. Liegt die Massnahme vorwiegend im Interesse der Einwohnerge  -  meinde, leistet diese die Abgeltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Kantonsbeiträge für anderweitige Massnahmen
                            1  Der Kanton kann im Rahmen des Staatsvoranschlages Beiträge bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Prozent an die beitragsberechtigten Kosten leisten für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  befristete waldbauliche Massnahmen wie Pflege, Holznutzung und  -bringung, wenn die Gesamtkosten nicht gedeckt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Erstellung oder Beschaffung sowie den Unterhalt von Erschlies  -  sungsanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsstrukturen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Selbsthilfemassnahmen der Wald- und der Holzwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus wichtigen Gründen kann der Kantonsbeitrag auf über 50  Prozent der  beitragsberechtigten Kosten angehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Wald und Wild erstellt eine Prioritätenordnung für die Ver  -  wendung der gemäss Staatsvoranschlag zur Verfügung stehenden Mittel.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Bemessungsgrundsätze und Ausrichtung der Beiträge
                            1  Die Kantonsbeiträge werden nach folgenden Kriterien abgestuft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Walderhaltungsinteresse und anderweitiges öffentliches Interesse an  der Massnahme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wirksamkeit und Verhältnismässigkeit der Massnahme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Schwierigkeiten und Kosten der Massnahme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Ertragskraft und Bewirtschaftungsverhältnisse im betreffenden Wald  -  gebiet sowie Auswirkungen der Massnahme auf Ertragskraft und Be  -  wirtschaftungsverhältnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Höhe anderweitiger staatlicher Beiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beitragsempfängers oder der  Beitragsempfängerin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion des Innern erlässt Bewertungsrichtlinien und kann Pauschal  -  ansätze festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Beitragsbemessung, die  Ausrichtung der Beiträge sowie die Folgen von Nichterfüllung, mangelhaf  -  ter Erfüllung und Zweckentfremdung sind im Übrigen sinngemäss anwend  -  bar.  7. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Forstorganisation
                            1  Der Kanton Zug bildet einen Forstkreis. Die Einteilung in Forstreviere er  -  folgt   im   Rahmen   der   forstlichen   Planung   unter   Berücksichtigung   der  Eigentumsverhältnisse insbesondere der Korporationsgemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonale Forstbehörden sind der Regierungsrat, die Direktion des Innern  und das Amt für Wald und Wild.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Forstreviere werden von den Revierforstleuten des Kantons sowie  denjenigen der Waldeigentumsberechtigten geleitet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Waldeigentumsberechtigte können sich zu einer beförsterten Betriebsge  -  meinschaft zusammenschliessen oder sich vertraglich einem Forstrevier an  -  schliessen. Die Bewilligung wird auf Gesuch der Waldeigentumsberechtig  -  ten durch die Direktion des Innern erteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Direktion des Innern führt ein Verzeichnis der Forstrevierzugehörig  -  keit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Zuständigkeiten des Regierungsrates
                            1  Der Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  beschliesst den Waldentwicklungsplan;  a  bis  )  *  beschliesst die Perimeter der Wälder mit erhöhter oder besonderer  Schutzfunktion gegen Naturgefahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  scheidet Waldreservate aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  vergibt die Investitionskredite nach Art.  40 des Bundesgesetzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  sichert Kantonsbeiträge an bauliche Massnahmen zum Schutz von  Menschen oder erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen zu;  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  sichert Kantonsbeiträge an den Neubau oder den wesentlichen Ausbau  von Waldstrassen zu;  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  sichert Kantonsbeiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Bewirt  -  schaftungsstrukturen und an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und  der Holzwirtschaft zu;  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  *  ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen im Sin  -  ne des Waldgesetzes vom 4.  Oktober 1991  4  )  .  1)  Delegation an die Direktion des Innern für Kantonsbeiträge an bauliche Massnahmen zum  Schutz   von   Menschen   oder   erheblichen   Sachwerten   vor   Naturereignissen,   sofern   der  Kantonsbeitrag den Betrag von Fr.  200'000.– nicht übersteigt (§  4  Abs.  1 Ziff.  4 der Delega  -  tionsverordnung (DelV) vom 28.  November 2017, BGS  153.3  ).  2)  Delegation an die Direktion des Innern für Kantonsbeiträge an den Neubau oder den we  -  sentlichen   Ausbau   von   Waldstrassen,   sofern   der   Kantonsbeitrag   den   Betrag   von  Fr.  200'000.– nicht übersteigt (§  4  Abs.  1 Ziff.  5 der Delegationsverordnung (DelV) vom  28.  November 2017, BGS  153.3  ).  3)  Delegation an die Direktion des Innern für Kantonsbeiträge an Massnahmen zur Verbesse  -  rung der Bewirtschaftungsstrukturen und an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und der Hol  -  zwirtschaft,   sofern   der   Kantonsbeitrag   den   Betrag   von   Fr.  200'000.–   nicht   übersteigt  (§  4  Abs.  1   Ziff.  6   der   Delegationsverordnung   (DelV)   vom   28.  November   2017,   BGS  153.3  ).  4)  SR  921
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Zuständigkeiten der Direktion des Innern
                            1  Die Direktion des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nimmt Waldfeststellungen vor, sofern es sich nicht um blosse Waldab  -  grenzungen handelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  entscheidet über Rodungsgesuche, sofern nicht der Bund dafür zustän  -  dig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  entscheidet über Bewilligungsgesuche für forstliche Bauten und Anla  -  gen im Wald;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  entscheidet   über   Baugesuche   für   nichtforstliche   Kleinbauten   und  -anlagen im Wald;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ordnet forstliche Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  beschränkt dauerhaft den Zugang zum Wald und die Ausübung stören  -  der Tätigkeiten im Wald;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  *  erlässt die maximalen Holznutzungsmengen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  entscheidet über Gesuche um Veräusserung oder Teilung von Wald,  sofern nicht die Volkswirtschaftsdirektion dafür zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  vergibt   Forschungsaufträge   und   sichert   Kantonsbeiträge   an   For  -  schungsarbeiten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Aufgaben des Amtes für Wald und Wild
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt für Wald und Wild überwacht die Entwicklung und sorgt für die  Erhaltung aller im Kanton Zug gelegenen Waldungen. Es vollzieht die  Waldgesetzgebung und sichert die Kantonsbeiträge zu, soweit die Zustän  -  digkeit nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Wald und Wild erfüllt die durch das Bundesrecht den Kanto  -  nen übertragenen Aufgaben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Wald und Wild kann forsttechnische Weisungen und eine  Prioritätenordnung für das Beitragswesen erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt für Wald und Wild erhebt die Planungsgrundlagen, erarbeitet die  waldspezifischen Planinhalte und sorgt für die Erfüllung der Planinhalte.  Die Waldeigentumsberechtigten liefern die notwendigen betrieblichen An  -  gaben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Amt für Wald und Wild vereinbart mit den Waldeigentumsberechtig  -  ten die Inhalte der Waldwirtschaftspläne. Mit dem Wirtschaftsplan wird die  Nutzungsbewilligung erteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Amt für Wald und Wild betreut die kantonseigenen Waldungen. Es  kann die betriebliche Infrastruktur auf privatrechtlicher Grundlage Dritten  zur Verfügung stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das  Amt   für  Wald   und   Wild   erteilt  Waldeigentumsberechtigten   ohne  Wirtschaftspläne die Nutzungsbewilligung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Aufgaben der Revierforstleute
                            1  Die Revierforstleute vollziehen die Waldgesetzgebung unmittelbar vor Ort.  Insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  beraten sie die Waldeigentumsberechtigten bei der Waldpflege, der  Waldnutzung, der Organisation und der Durchführung von Waldarbei  -  ten, beim Holzverkauf sowie bei der Durchführung von Natur- und  Landschaftsschutzmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  zeichnen sie die Holzschläge an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  melden sie forstlich relevante Feststellungen an die Waldeigentumsbe  -  rechtigten sowie an das Amt für Wald und Wild und wirken mit bei  der Behebung widerrechtlicher Zustände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  arbeiten sie mit bei der Waldplanung und bei wildkundlichen Erhe  -  bungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Enteignungs-, Zutritts- und Zufahrtsrecht
                            1  Soweit  die Ablösung von Rechten an nachteiligen Nutzungen,  andere  Massnahmen zur Walderhaltung oder die Erstellung von Bauten und Anla  -  gen zum Schutz vor Naturereignissen es erfordern, kann die Direktion des  Innern Grundeigentum und Dienstbarkeiten enteignen. Das Verfahren rich  -  tet sich nach dem Planungs- und Baugesetz  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Forstbehörden und die von ihnen beigezogenen Hilfspersonen verfü  -  gen über das für den Vollzug der Waldgesetzgebung notwendige Zutritts-  und Zufahrtsrecht zu allen Grundstücken und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit für die Durchführung von behördlich angeordneten Massnahmen  -  notwendig, steht das Zutritts- und Zufahrtsrecht zu fremden Grundstücken  und Anlagen auch Dritten zu. Für allfälligen Schaden haftet der Kanton. Er  kann auf die Drittperson zurückgreifen, wenn diese ein Verschulden trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Strafbestimmung
                            1  Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes werden gemäss  Übertretungsstrafgesetz  2  )    bestraft. Vorbehalten  bleibt die ausschliessliche  Anwendbarkeit bundesrechtlicher Strafbestimmungen.  *  1)  BGS  721.11  2)  BGS  312.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die fahrlässige Tatbegehung ist strafbar.  8. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  §  137  Bst.  b des Gesetzes betreffend die Einführung des schweizeri  -  schen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug vom 17.  August 1911  2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Forstgesetz für den Kanton Zug vom 16.  Januar 1908  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Änderung bisherigen Rechts
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt  des Referendums gemäss §  34 der  Kantonsverfassung und der Genehmigung durch den Bund am 1.  April 1999  in Kraft.  Vom Bund genehmigt am 8.  März 1999 und 21.  Dezember 2007.  2)  BGS  211.1  3)  GS 9, 294 (a.BGS III, 611)  4)  Die Änderung ist im entsprechenden Erlass publiziert und wird hier nicht abgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  17.12.1998  01.04.1999  Erlass  Erstfassung  GS 26, 311  03.10.2000  14.10.2000  § 28 Abs. 1, d)  geändert  GS 26, 731  03.10.2000  14.10.2000  § 28 Abs. 1, e)  geändert  GS 26, 731  03.10.2000  14.10.2000  § 28 Abs. 1, f)  geändert  GS 26, 731  22.12.2005  01.01.2007  § 33 Abs. 1  geändert  GS 28, 635  05.07.2007  01.01.2008  § 28 Abs. 1, g)  eingefügt  GS 29, 336  27.09.2007  01.01.2008  § 7  bis  eingefügt  GS 29, 635  27.09.2007  01.01.2008  Titel 5.  geändert  GS 29, 635  27.09.2007  01.01.2008  § 12 Abs. 2  geändert  GS 29, 635  27.09.2007  01.01.2008  § 12 Abs. 3  aufgehoben  GS 29, 635  27.09.2007  01.01.2008  § 12  bis  eingefügt  GS 29, 635  27.09.2007  01.01.2008  § 13  totalrevidiert  GS 29, 635  27.09.2007  01.01.2008  § 13  bis  eingefügt  GS 29, 635  27.09.2007  01.01.2008  § 14  totalrevidiert  GS 29, 635  27.09.2007  01.01.2008  § 24 Abs. 1, g)  eingefügt  GS 29, 635  27.09.2007  01.01.2008  § 28 Abs. 1, a)  geändert  GS 29, 635  27.09.2007  01.01.2008  § 28 Abs. 1, a  bis  )  eingefügt  GS 29, 635  27.09.2007  01.01.2008  § 29 Abs. 1, g)  geändert  GS 29, 635  27.09.2007  01.01.2008  § 30 Abs. 4  geändert  GS 29, 635  27.09.2007  01.01.2008  § 30 Abs. 5  eingefügt  GS 29, 635  27.09.2007  01.01.2008  § 30 Abs. 6  eingefügt  GS 29, 635  30.10.2008  01.01.2009  § 6 Abs. 1  geändert  GS 30, 39  30.10.2008  01.01.2009  § 6 Abs. 4  eingefügt  GS 30, 39  30.10.2008  01.01.2009  § 24 Abs. 1, a)  geändert  GS 30, 39  08.03.2011  01.01.2012  § 2 Abs. 3  geändert  GS 31, 77  08.03.2011  01.01.2012  § 7 Abs. 1  geändert  GS 31, 77  08.03.2011  01.01.2012  § 7  bis   Abs. 1  geändert  GS 31, 77  08.03.2011  01.01.2012  § 7  bis   Abs. 2  geändert  GS 31, 77  08.03.2011  01.01.2012  § 11 Abs. 1  geändert  GS 31, 77  08.03.2011  01.01.2012  § 11 Abs. 3  geändert  GS 31, 77  08.03.2011  01.01.2012  § 13  bis   Abs. 1  geändert  GS 31, 77  08.03.2011  01.01.2012  § 13  bis   Abs. 2  geändert  GS 31, 77  08.03.2011  01.01.2012  § 15 Abs. 3  geändert  GS 31, 77  08.03.2011  01.01.2012  § 18 Abs. 3  geändert  GS 31, 77  08.03.2011  01.01.2012  § 20 Abs. 3  geändert  GS 31, 77  08.03.2011  01.01.2012  § 21 Abs. 1  geändert  GS 31, 77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  08.03.2011  01.01.2012  § 25 Abs. 3  geändert  GS 31, 77  08.03.2011  01.01.2012  § 27 Abs. 2  geändert  GS 31, 77  08.03.2011  01.01.2012  § 30  Titel geändert  GS 31, 77  08.03.2011  01.01.2012  § 30 Abs. 1  geändert  GS 31, 77  08.03.2011  01.01.2012  § 30 Abs. 2  geändert  GS 31, 77  08.03.2011  01.01.2012  § 30 Abs. 3  geändert  GS 31, 77  08.03.2011  01.01.2012  § 30 Abs. 4  geändert  GS 31, 77  08.03.2011  01.01.2012  § 30 Abs. 5  geändert  GS 31, 77  08.03.2011  01.01.2012  § 30 Abs. 6  geändert  GS 31, 77  08.03.2011  01.01.2012  § 31 Abs. 1, b)  geändert  GS 31, 77  08.03.2011  01.01.2012  § 31 Abs. 1, c)  geändert  GS 31, 77  30.06.2011  01.01.2012  § 6 Abs. 2  geändert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 29 Abs. 1, d)  geändert  GS 31, 221  23.05.2013  01.10.2013  § 11a  eingefügt  GS 2013/052  23.05.2013  01.10.2013  § 33 Abs. 1  geändert  GS 2013/052  04.05.2017  01.08.2017  Ingress  geändert  GS 2017/029  04.05.2017  01.08.2017  § 20  bis  eingefügt  GS 2017/029  31.08.2017  01.01.2018  § 21 Abs. 3  geändert  GS 2017/068  31.08.2017  01.01.2018  § 24 Abs. 1  geändert  GS 2017/069  31.08.2017  01.01.2018  § 24 Abs. 1, b)  geändert  GS 2017/069  31.08.2017  01.01.2018  § 24 Abs. 1, f)  geändert  GS 2017/069  31.08.2017  01.01.2018  § 24 Abs. 1, g)  geändert  GS 2017/069  31.08.2017  01.01.2018  § 30 Abs. 3  geändert  GS 2017/069  28.11.2017  01.01.2018  § 28 Abs. 1, d)  geändert  GS 2017/075  28.11.2017  01.01.2018  § 28 Abs. 1, e)  geändert  GS 2017/075  28.11.2017  01.01.2018  § 28 Abs. 1, f)  geändert  GS 2017/075  29.11.2018  01.01.2020  § 27 Abs. 1  geändert  GS 2019/082  29.11.2018  01.01.2020  § 27 Abs. 3  geändert  GS 2019/082  29.11.2018  01.01.2020  § 27 Abs. 4  eingefügt  GS 2019/082  29.11.2018  01.01.2020  § 27 Abs. 5  eingefügt  GS 2019/082  29.11.2018  01.01.2020  § 30 Abs. 2  geändert  GS 2019/082  29.11.2018  01.01.2020  § 30 Abs. 3  geändert  GS 2019/082  29.11.2018  01.01.2020  § 30 Abs. 5  geändert  GS 2019/082  29.11.2018  01.01.2020  § 30 Abs. 7  eingefügt  GS 2019/082  29.11.2018  01.01.2020  § 31 Abs. 1, b)  geändert  GS 2019/082  29.11.2018  01.01.2020  § 31 Abs. 2  aufgehoben  GS 2019/082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  17.12.1998  01.04.1999  Erstfassung  GS 26, 311  Ingress  04.05.2017  01.08.2017  geändert  GS 2017/029
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 08.03.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 77
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 30.10.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 30, 39
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 30.06.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 4 30.10.2008
                            01.01.2009  eingefügt  GS 30, 39
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 08.03.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 77
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 bis 27.09.2007
                            01.01.2008  eingefügt  GS 29, 635
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 bis Abs. 1 08.03.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 77
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 bis Abs. 2 08.03.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 77
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1 08.03.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 77
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 3 08.03.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 77
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11a 23.05.2013
                            01.10.2013  eingefügt  GS 2013/052  Titel 5.  27.09.2007  01.01.2008  geändert  GS 29, 635
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 2 27.09.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 635
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 3 27.09.2007
                            01.01.2008  aufgehoben  GS 29, 635
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 bis 27.09.2007
                            01.01.2008  eingefügt  GS 29, 635
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 27.09.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  GS 29, 635
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 bis 27.09.2007
                            01.01.2008  eingefügt  GS 29, 635
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 bis Abs. 1 08.03.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 77
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 bis Abs. 2 08.03.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 77
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 27.09.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  GS 29, 635
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 3 08.03.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 77
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 3 08.03.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 77
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 3 08.03.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 77
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 bis 04.05.2017
                            01.08.2017  eingefügt  GS 2017/029
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 1 08.03.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 77
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 3 31.08.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/068
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1 31.08.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/069
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1, a) 30.10.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 30, 39
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1, b) 31.08.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/069
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1, f) 31.08.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/069
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1, g) 27.09.2007
                            01.01.2008  eingefügt  GS 29, 635
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1, g) 31.08.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/069
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 3 08.03.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 77
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 1 29.11.2018
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 2 08.03.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 77
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 3 29.11.2018
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/082
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 4 29.11.2018
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/082
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 5 29.11.2018
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/082
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 1, a) 27.09.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 635
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 1, a bis
                            )  27.09.2007  01.01.2008  eingefügt  GS 29, 635
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 1, d) 03.10.2000
                            14.10.2000  geändert  GS 26, 731
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 1, d) 28.11.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 1, e) 03.10.2000
                            14.10.2000  geändert  GS 26, 731
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 1, e) 28.11.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 1, f) 03.10.2000
                            14.10.2000  geändert  GS 26, 731
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 1, f) 28.11.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 1, g) 05.07.2007
                            01.01.2008  eingefügt  GS 29, 336
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 1, d) 30.06.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 1, g) 27.09.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 635
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 08.03.2011
                            01.01.2012  Titel geändert  GS 31, 77
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 1 08.03.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 77
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 2 08.03.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 77
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 2 29.11.2018
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/082
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 3 08.03.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 77
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 3 31.08.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/069
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 3 29.11.2018
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/082
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 4 27.09.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 635
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 4 08.03.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 77
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 5 27.09.2007
                            01.01.2008  eingefügt  GS 29, 635
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 5 08.03.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 77
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 5 29.11.2018
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/082
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 6 27.09.2007
                            01.01.2008  eingefügt  GS 29, 635
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 6 08.03.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 77
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 7 29.11.2018
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/082
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 1, b) 08.03.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 77
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 1, b) 29.11.2018
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/082
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 1, c) 08.03.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 77
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 2 29.11.2018
                            01.01.2020  aufgehoben  GS 2019/082
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1 22.12.2005
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 635
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1 23.05.2013
                            01.10.2013  geändert  GS 2013/052