Reglement über den Bildungsgang Sportschule der Kantonsschule Glarus
                            IV B/4/6  Reglement über den Bildungsgang Sportschule der  Kantonsschule Glarus  (Sportschulreglement, RSpSch)  Vom 12. Juni 2020 (Stand 1. August 2020)  Der Kantonsschulrat,  gestützt auf Artikel 8 der Schulorganisationsverordnung (SOV)  1  )  ,  erlässt:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Die folgenden Bestimmungen gelten für die Lernenden der Sportschule  Glarnerland.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufnahmeberechtigung
                            1  Anspruch auf Aufnahme in die Sportschule haben Lernende mit Wohnsitz  im Kanton Glarus, welche die Aufnahmebedingungen gemäss Artikel 3 und 4  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lernende, welche ausserhalb des Kantons wohnen, werden auf der Grund  -  lage von interkantonalen Vereinbarungen aufgenommen.  2. Aufnahme und Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vorbildung
                            1  Der Eintritt in die erste Klasse erfolgt aus der sechsten Klasse der Primar  -  schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ordentliche Aufnahme
                            1  Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sportschule sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  erkanntes sportliches Talent, namentlich Mitgliedschaft in einem  regionalen   oder   nationalen   Kader   eines   Swiss   Olympic   ange  -  schlossenen   Sportverbandes   resp.   Besitz   einer   Swiss   Olympic  Talents Card;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ganzjährig professioneller Trainingsbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung nach Absprache mit der  Sportkoordination.  1)  GS  IV  B/1/4  SBE 2020 28  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/4/6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausserordentliche Aufnahme
                            1  Lernende aus anderen anerkannten Sportschulen können aufgenommen  werden, wenn sie die Aufnahmebedingungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahme während des laufenden Schuljahres kann in Ausnahmefällen  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Austritt
                            1  Lernende, welche die Voraussetzungen für die Aufnahme an die Sport  -  schule nicht mehr erfüllen, müssen aus der Sportschule austreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Übertritt aus der Sportschule an eine Regelschule kann auf Quartals  -  beginn erfolgen.  3. Disziplinarrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Disziplinarmassnahmen
                            1  Verstösse gegen Vorschriften der Schule können insbesondere durch fol  -  gende Massnahmen geahndet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Arbeit im Dienste der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Nachsitzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ermahnung oder Verweis durch die Schulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  vorübergehender Ausschluss vom Unterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausschluss
                            1  Nach erfolgter schriftlicher Verwarnung kann die Schulleitung Lernende  aus disziplinarischen Gründen, aufgrund mangelnder Leistungsbereitschaft,  bei Nachweis der unerlaubten Einnahme von Suchtmitteln oder bei ausste  -  hendem Elternbeitrag von der Schule weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei schweren Verfehlungen können Lernende ohne vorgängige Verwarnung  ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Absenzenwesen
                            1  Das Absenzenwesen richtet sich nach der Weisung der Schulleitung.  4. Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Promotionsverordnung
                            1  Es gilt die Promotionsverordnung  1  )  .  1)  GS  IV  B/31/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
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