Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
                            II B/1/2  Rahmenvereinbarung für die interkantonale  Zusammenarbeit mit Lastenausgleich  (Rahmenvereinbarung IRV)  Vom 24. Juni 2005 (Stand 11. Mai 2007)  1. Allgemeine Bestimmungen  1.1. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und Verfahren der interkanto  -  nalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge in  den Bereichen gemäss Artikel  48a der Bundesverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsverträge in anderen Auf  -  gabenbereichen der Rahmenvereinbarung unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
                            1  Mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich wird eine be  -  darfsgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung angestrebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist so auszugestalten, dass die Nutzniesser auch Kosten- und Ent  -  scheidungsträger sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) veröffentlicht alle vier Jahre  einen Rechenschaftsbericht über den Stand der Anwendung der Grundsätze  der interkantonalen Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
                            1  Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und der fis  -  kalischen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu be  -  achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Stellung der kantonalen Parlamente
                            1  Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente recht  -  zeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinbarungen  im Bereich der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zu in  -  formieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen regelt das kantonale Recht die Mitwirkungsrechte der Parla  -  mente.  SBE X/2 93  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II B/1/2  1.2. Zuständigkeiten und Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Konferenz der Kantonsregierungen
                            1  Beitrittserklärungen, Austrittserklärungen und Änderungsgesuche zur Rah  -  menvereinbarung sind bei der KdK zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die KdK stellt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten der Rahmenver  -  einbarung fest und führt ein allfälliges Änderungsverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wählt die Mitglieder der Interkantonalen Vertragskommission (IVK) und  genehmigt deren Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Präsidium der KdK
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das informelle  Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Interkantonale Vertragskommission
                            1  Die IVK ist zuständig für das förmliche Vermittlungsverfahren im Rahmen  des Streitbeilegungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine Amtszeit  von vier Jahren gewählt werden. Bei der Wahl ist auf eine angemessene Ver  -  tretung der Sprachregionen Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die KdK trägt die Bereitstellungskosten der IVK. Alle weiteren Kosten sind  gemäss Artikel  34  Absatz  5 von den Parteien zu tragen.  1.3. Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame Trägerschaft, in  deren Zuständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungskäufer ist der die Leistungen abgeltende Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leistungsersteller ist, wer eine Leistung herstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nachfragende im Sinne der Artikel  13 und 23 sind potenzielle Leistungsbe  -  züger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II B/1/2  2. Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit  Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen Zu  -  sammenarbeit mit Lastenausgleich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die gemeinsame Trägerschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Leistungskauf.  2.1. Gemeinsame Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Definitionen
                            1  Als gemeinsame Trägerschaft wird eine Organisation oder Einrichtung von  zwei oder mehreren Kantonen bezeichnet, die zum Zwecke hat, bestimmte  Leistungen im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenaus  -  gleich gemeinsam zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die an einer gemeinsamen Trägerschaft beteiligten Kantone werden als  Trägerkantone bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Anwendbares Recht
                            1  Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkanto  -  nalen Verträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rechte der Trägerkantone
                            1  Die Trägerkantone haben in der Trägerschaft grundsätzlich paritätische  Mitsprache- und Mitwirkungsrechte. Diese können ausnahmsweise nach der  finanziellen Beteiligung gewichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sind umfassend und erstrecken  sich auf alle Bereiche der Leistungserbringung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gleichberechtigter Zugang
                            1  Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang  zu den Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufsicht
                            1  Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Führung und  Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaft sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen geeigneten Organen. Allen Träger  -  kantonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Geschäftsprüfung
                            1  Bei   gemeinsamen   Trägerschaften   werden   interparlamentarische   Ge  -  schäftsprüfungskommissionen eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritätisch. In Ausnahmefällen kann sie  sich nach dem Finanzierungsschlüssel richten, wobei jedem Kanton eine  Mindestvertretung einzuräumen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission wird rechtzeitig  und umfassend über die Arbeit der gemeinsamen Trägerschaft informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen können den Trä  -  gerkantonen Änderungen des Vertrages beantragen. Sie haben im Rahmen  der Erarbeitung eines Leistungsauftrages und Globalbudgets angemessene  Mitwirkungsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Eintritt
                            1  Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem aktuellen  Wert der durch die bisherigen Trägerkantone getätigten Investitionen an  -  teilsmässig entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen getätigten  Investitionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Austritt
                            1  Das Austrittsverfahren und die Austrittsbedingungen einschliesslich eines  allfälligen Entschädigungsanspruchs austretender Trägerkantone sind in  den interkantonalen Verträgen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Austretende Trägerkantone haften für Verbindlichkeiten, die während der  Dauer ihrer Mitträgerschaft entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Auflösung
                            1  Ein allfälliger Auflösungs- und Liquidationserlös ist anteilmässig nach  Massgabe der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften die  Trägerkantone solidarisch, soweit die interkantonalen Verträge nichts ande  -  res vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Haftung
                            1  Die Trägerkantone haften subsidiär und solidarisch für die Verbindlichkei  -  ten gemeinsamer Trägerschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Trägerkantone haften für Personen, die sie in interkantonale Organe  abordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkanto  -  nalen Verträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Information
                            1  Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen Träger  -  schaft rechtzeitig und umfassend zu informieren.  2.2. Leistungskauf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Formen des Leistungskaufs
                            1  Ein Leistungskauf kann mittels Ausgleichszahlungen, Tausch von Leistun  -  gen oder Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Mitsprache der Leistungskäufer
                            1  Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mitspra  -  cherecht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zugang zu den Leistungen
                            1  Nachfragende aus den Vertragskantonen haben grundsätzlich gleichbe  -  rechtigten Zugang zu den Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Vertragskanto  -  nen jenen aus Nichtvertragskantonen vorgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Trägerkanto  -  nen jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Informationsaustausch
                            1  Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die er  -  brachten Leistungen zu informieren.  3. Lastenausgleich  3.1. Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Kosten- und Leistungsrechnungen
                            1  Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und  nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforderungen an  die Kosten- und Leistungsrechnungen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Kosten- und Nutzenbilanz
                            1  Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspartner dar, von  welchen Leistungen und Vorteilen sie profitieren und mit welchen Kosten  und nachteiligen Wirkungen sie belastet werden. Die Leistungserbringer  weisen die anfallenden Kosten nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone sind verpflichtet, die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu  stellen.  3.2. Grundsätze für die Abgeltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abgeltung von Leistungsbezügen aus anderen Kantonen
                            1  Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leistungsbe  -  zügerinnen und -bezüger nicht aufkommen, werden durch Ausgleichszah  -  lungen der Kantone abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte ist grund  -  sätzlich Sache der Vertragsparteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Kriterien für die Abgeltung
                            1  Ausgangslage für die Bestimmung der Abgeltung bilden die durchschnittli  -  chen Vollkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgeltung erfolgt ergebnisorientiert und richtet sich nach der effektiven  Beanspruchung der Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Kriterien bei der Festlegung der Abgeltung sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eingeräumte oder beanspruchte Mitsprache- und Mitwirkungs  -  rechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der gewährte Zugang zum Leistungsangebot;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  erhebliche Standortvorteile und -nachteile im Zusammenhang mit  der Leistungserbringung und dem Leistungsbezug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Transparenz des Kostennachweises;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abgeltung des Leistungserstellers
                            1  Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungser  -  steller zukommen zu lassen, soweit dieser die Kosten für die Leistungser  -  stellung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Gemeinden als Leistungsersteller
                            1  Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungs- und Mit  -  spracherecht einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von ihnen getrage  -  nen Organisationen ein direkter Anspruch auf die Abgeltung eingeräumt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II B/1/2  4. Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Grundsatz
                            1  Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus  bestehenden oder beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch Verhand  -  lung oder Vermittlung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der in  -  terkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vor Erhebung einer Kla  -  ge gemäss Artikel  120  Absatz  1  Buchstabe  b des Bundesgerichtsgesetzes  vom 17.  Juni 2005 am nachstehend beschriebenen Streitbeilegungsverfah  -  ren teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Streitbeilegungsverfahren kann auch von Nichtvereinbarungskantonen  sowie von interkantonalen Organen, die nicht auf der IRV basieren, angeru  -  fen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Streitbeilegungsverfahren
                            1  Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig. Es besteht aus einem infor  -  mellen Vorverfahren vor dem Präsidium der KdK und einem förmlichen Ver  -  mittlungsverfahren vor der IVK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Kanton und jedes interkantonale Organ kann zu diesem Zweck beim  Präsidium der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streitbeile  -  gungsverfahren einleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Informelles Vorverfahren
                            1  Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der Prä  -  sident der KdK oder eine andere von ihr oder ihm bezeichnete Persönlich  -  keit als Vermittler die Vertretungen der beteiligten Parteien zu einer Ausspra  -  che ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet der Media  -  tion besonders befähigte Person beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Eingang  des Vermittlungsgesuchs zu einer Einigung, so leitet der Vermittler das förm  -  liche Vermittlungsverfahren vor der IVK ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Förmliches Vermittlungsverfahren
                            1  Die IVK gibt den Parteien die Eröffnung des förmlichen Vermittlungsverfah  -  rens bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der IVK bezeichnen eine Persönlichkeit als Vorsitzende oder  Vorsitzenden für das hängige Vermittlungsverfahren. Können sie sich nicht  innert Monatsfrist auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen oder wird die  bezeichnete Person von einer Partei abgelehnt, wird die Präsidentin oder  der Präsident des Bundesgerichts darum ersucht, eine Vorsitzende oder  einen Vorsitzenden für das Vermittlungsverfahren zu bezeichnen.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens ist unter Angabe des Streitge  -  genstandes der Bundeskanzlei anzuzeigen. Werden durch die Streitigkeit In  -  teressen des Bundes berührt, so kann der Bundesrat eine Person bezeich  -  nen, die als Beobachterin des Bundes am Vermittlungsverfahren teilnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhanden der  IVK schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren, und sie erhalten Gelegen  -  heit, sich mündlich vor der IVK zu äussern. Über die Verhandlung ist ein Pro  -  tokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Ergebnis wird von der IVK zuhanden der Beteiligten in einer Urkunde  festgehalten. Darin ist auch die Verteilung der Verfahrenskosten auf die Par  -  teien zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Parteien verpflichten sich, eine allfällige Klage beim Schweizerischen  Bundesgericht innert sechs Monaten nach förmlicher Eröffnung eines allfälli  -  gen Scheiterns des Vermittlungsverfahrens zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie verpflichten sich, die Unterlagen des Streitbeilegungsverfahrens zu den  Gerichtsakten zu geben.  5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Beitritt und Austritt
                            1  Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung wird mit der Mitteilung an die KdK  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Kanton kann durch Erklärung gegenüber der KdK austreten. Der  Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des fünften Jahres  seit Inkrafttreten und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Inkrafttreten
                            1  Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
                            1  Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Änderung der Rahmenvereinbarung
                            1  Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der Rahmenver  -  einbarung ein. Sie tritt unter den Voraussetzungen von Artikel  36 in Kraft.  1)  In Kraft getreten: 11.  Mai 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
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