Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht
                            Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren  Stellvertreter im Beurkundungsrecht  Vom 2. Oktober 1989 (Stand 15. Juli 2000)  Die Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug,  in Vollziehung von §  33  Abs.  3 des Gesetzes über die öffentliche Beurkun  -  dung   und   die   Beglaubigung   in   Zivilsachen   vom   3.   Juni   1946   (Beurkun  -  dungsgesetz)  1  )  ,  verfügt:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Prüfung
                            1  Der  Nachweis   über  hinreichende  theoretische  und  praktische  Kenntnisse  im Beurkundungsrecht wird durch das erfolgreiche Bestehen einer Prüfung  erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Prüfungskommission
                            1  Die   Prüfungskommission   besteht   aus   dem   Grundbuch-   und   Notariatsin  -  spektor, gleichzeitig Präsident, sowie aus je einem von der Direktion des In  -  nern zu wählenden Vertreter des Handelsregisteramtes und der anerkannten  Urkundspersonen.   Das   Sekretariat   wird   in   der   Direktion   des   Innern   ge  -  führt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommission organisiert die Prüfungen im Beurkundungsrecht  für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter. Der Präsident setzt die Prü  -  fungstermine  fest und  trifft  alle   zur  Durchführung  der  Prüfung  erforderli  -  chen Anordnungen. Ihm obliegt namentlich die Zuteilung der Prüfungsfä  -  cher an die einzelnen Kommissionsmitglieder.  1)  BGS  223.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zulassung zur Prüfung
                            1  Zur   Prüfung   im   Beurkundungsrecht   werden   die   Gemeindeschreiber   und  die   vom   Gemeinderat   bezeichneten   Stellvertreter   der   Gemeindeschreiber  zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Prüfungskandidat hat sich über eine ausreichende praktische Tätigkeit  im Beurkundungswesen auf einer Gemeindekanzlei des Kantons Zug oder  auf einer von der Prüfungskommission als gleichwertig anerkannten Stelle  auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion des Innern entscheidet nach Anhören der Prüfungskommis  -  sion über die Zulassung zur Prüfung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Anmeldung
                            1  Die Anmeldung hat auf Antrag des zuständigen Gemeinderates schriftlich  bei der Direktion des Innern zu erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Prüfungsinhalt
                            1  Die Prüfung umfasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Eine schriftliche Prüfung, die in der Abfassung von zwei öffentlichen  Urkunden besteht. Die Prüfung ist in Klausur und unter Aufsicht eines  Mitglieds der Prüfungskommission abzulegen. Als Hilfsmittel sind die  einschlägigen Gesetze und Kreisschreiben zugelassen. Für die Erstel  -  lung der öffentlichen Urkunden werden dem Kandidaten je vier Stun  -  den eingeräumt. Die Prüfung soll nach Möglichkeit am gleichen Tag  stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Eine mündliche Prüfung, die sich auf die privatrechtlichen Grundbe  -  griffe   und   Zusammenhänge   der   zu   beurkundenden   Rechtsgeschäfte  und das kantonale Beurkundungsrecht sowie die besonderen Beurkun  -  dungsvorschriften   des   Bundes   erstreckt.   Die   mündliche   Prüfung   ist  vor der Gesamtkommission abzulegen und soll mindestens eine halbe  Stunde dauern. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt das Be  -  stehen der schriftlichen Prüfung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die schriftliche und die mündliche Teilprüfung werden von der Kommissi  -  on als bestanden oder nicht bestanden erklärt. Noten oder Qualifikationen  werden nicht erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Wiederholung der Prüfung
                            1  Sowohl die schriftliche wie auch die mündliche Prüfung können bei Nicht  -  bestehen wiederholt werden. Den Umfang der Nachprüfung sowie den Ter  -  min, an dem sie abzulegen ist, bestimmt die Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer die Nachprüfung nicht bestanden hat, wird frühestens nach Ablauf ei  -  nes Jahres zu einer letzten Prüfung zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Mitteilung des Prüfungsresultates
                            1  Die   Direktion   des   Innern   macht   dem   Gemeinderat   und   dem   Kandidaten  über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung schriftlich Mitteilung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kandidaten, welche die schriftliche Prüfung nicht bestanden haben, kön  -  nen ihre Prüfungsarbeiten innert einer Frist von zehn Tagen nach Erhalt die  -  ser Mitteilung beim Präsidenten der Prüfungskommission einsehen.  3. Gebühren und Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Gebühren
                            1  Für die Prüfung ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Direktion des  Innern in Absprache mit der Prüfungskommission festgesetzt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Entschädigung der Kommissionsmitglieder
                            1  Die   Kommissionsmitglieder   werden  gemäss  den  Bestimmungen  des  Ge  -  setzes   über   die   Besoldung   der   Behörden,   Beamten   und   Angestellten   im  Nebenamt vom 2. Oktober 1975  1  )   entschädigt.  4. Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Publikation
                            1  Die   Direktion  des  Innern  publiziert  nach  bestandener  Prüfung  die  Beur  -  kundungsbefugnis der Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Amts  -  blatt des Kantons Zug.  *  1)  BGS  154.22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Rechtsmittel
                            1  Gegen Verfügungen der Direktion des Innern und der Prüfungskommissi  -  on   kann   innert   20   Tagen  seit   der   Mitteilung   beim   Regierungsrat   Verwal  -  tungsbeschwerde erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheide des Regierungsrates kann innert 30 Tagen seit der Mit  -  teilung   beim   Verwaltungsgericht   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren  richtet  sich   nach  den Vorschriften  des   Gesetzes   über  den  Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 1.  April 1976  1  )  .  6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Aufhebung des bestehenden Reglementes
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes werden alle mit ihm in Wider  -  spruch stehenden Bestimmungen, namentlich das Prüfungsreglement für die  Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter vom 11. März 1982  2  )  , aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.  1)  2)  GS 22, 241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  02.10.1989  02.10.1989  Erlass  Erstfassung  GS 23, 357  22.12.1998  01.01.1999  § 3 Abs. 3  geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 4 Abs. 1  geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 8 Abs. 1  geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 9 Abs. 1  geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 11 Abs. 1  geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 12 Abs. 1  geändert  GS 26, 191  06.07.2000  15.07.2000  § 2 Abs. 1  geändert  GS 26, 683
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  02.10.1989  02.10.1989  Erstfassung  GS 23, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 06.07.2000
                            15.07.2000  geändert  GS 26, 683
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191