Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
                            Interkantonale Vereinbarung  über den Salzverkauf in der Schweiz  Vom 22. November 1973 (Stand 1. Oktober 1975)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Diese  Vereinbarung   bezweckt   die   Schaffung   einer   einheitlichen   Salzver  -  kaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen  Salzregale.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Salzregal
                            1  Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Ver  -  kauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 Prozent oder  mehr an Natriumchlorid und Sole wird im Auftrag der dieser Vereinbarung  angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsali  -  nen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, im Folgenden Rheinsalinen ge  -  nannt, ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gebühren
                            1  Die   Rheinsalinen   erheben   für   Rechnung   der   dieser   Vereinbarung   ange  -  schlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Preise
                            1  Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die  verschiedenen Salzarten sollen  einheitlich gestaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Einnahmen
                            1  Die  Regalgebühren  werden durch die  Rheinsalinen  regelmässig  nach ei  -  nem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Organe
                            1  Die Organe dieser Vereinbarung sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Verwaltungsrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Geschäftsleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kontrollstelle  der Rheinsalinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Verwaltungsrat
                            1  Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat  der Rheinsalinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hinsichtlich  dieser Vereinbarung hat  der  Verwaltungsrat neben  seinen  in  den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Vertei  -  lungsschlüssels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der  den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Verein  -  barung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Geschäften   gemäss  Abs.  2  Bst.  a–d   sind  nur   die  Verwaltungsratsmit  -  glieder   stimmberechtigt,   welche   Vertreter   der   dieser   Vereinbarung   ange  -  schlossenen Kantone sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Geschäftsleitung
                            1  Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht  einem anderen Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  lückenlose   Sicherstellung   und   Förderung   des   Vertriebs   aller   in   der  Schweiz hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalge  -  bühr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Aufrechterhaltung   der   gesetzlich   vorgeschriebenen   Salzvorräte   für  wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der  Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen  Instanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Teilnahme   an   den   Sitzungen   des   Verwaltungsrates   mit   beratender  Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kontrollstelle
                            1  Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Re  -  galgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ausarbeitung   eines   Revisionsberichtes   und   Erteilung   aller   vom  Ver  -  waltungsrat verlangten Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Rechtsschutz
                            1  Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsali  -  nen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf  die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, ent  -  scheidet der Verwaltungsrat, wobei Art.  7  3 Anwendung findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kanto  -  nen   sowie   zwischen   ihnen   und   den   Organen   dieser   Vereinbarung   werden  vom Bundesgericht entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten und Beitritt
                            1  Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben,  ist   der   Verwaltungsrat   ermächtigt,   diese   Vereinbarung   in   Kraft   zu   setzen.  Für diesen Beschluss ist Art.  7  Abs.  3 sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu  richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Austritt
                            1  Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist  von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Also   beschlossen   durch   die   ausserordentliche   Generalversammlung   der  Aktionäre der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen am 22.  November  1973 in Zürich.  Vom Bundesrat genehmigt am 4.  Dezember 1974  In Kraft getreten am 1.  Oktober 1975  Der Vereinbarung gehören heute mit Ausnahme der Kantone Waadt und  Jura sämtliche Kantone an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  22.11.1973  01.10.1975  Erlass  Erstfassung  GS 20, 572
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  22.11.1973  01.10.1975  Erstfassung  GS 20, 572