Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
                            Verordnung  über die Rechte und Pflichten der Studierenden der  Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz  (PHZ-Studierendenverordnung)  Vom 3. September 2004 (Stand 2. April 2009)  Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz,  gestützt auf Art.  15 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zen  -  tralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15.  Dezember 2000  1  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Studierende
                            1  Als   Studierende   der   Pädagogischen   Hochschule   Zentralschweiz   (PHZ)  gelten  gestützt auf das PHZ-Konkordat und das Statut der Pädagogischen  Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut) vom 13.  September 2002 folgende  Kategorien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Studierende der Diplomstudiengänge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Studierende im Rahmen von Weiterbildungsangeboten und Zusatzaus  -  bildungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mobilitätsstudierende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mobiliätsstudierende sind Personen, die an einer anderen in- oder auslän  -  dischen Hochschule immatrikuliert und im Rahmen eines gesamtschweize  -  risch oder international anerkannten Austauschprogramms oder einer Part  -  nerschaftsvereinbarung für eine bestimmte Zeitdauer an einer Teilschule der  PHZ eingeschrieben sind. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie  immatrikulierte Studierende, bleiben aber an ihrer Hochschule immatriku  -  liert und bezahlen dort ihre Studiengebühren.  1)  BGS  414.361
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Hörerinnen und Hörer
                            1  Hörerinnen   und   Hörer   können   mit   der   Bewilligung   des   Rektorats   einer  Teilschule und im Einvernehmen mit den betroffenen Dozentinnen und Do  -  zenten einzelne Lehrveranstaltungen besuchen, sofern die Platzverhältnisse  dies erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Organisationen von Studierenden
                            1  Die Studierenden einer Teilschule der PHZ können eine Organisation bil  -  den, welche die Interessen der Studierenden gegenüber dem Rektorat ver  -  tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beziehung zwischen der Studierendenorganisation und dem Rektorat  ist in Statuten zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Studierendenorganisationen   der  Teilschulen   bilden   eine   gemeinsame  Konferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Information und Mitwirkung der Studierenden
                            1  Die   Studierenden   sind   durch   ihre   Teilschule   über   Fragen   der   Aus-   und  Weiterbildung / Zusatzausbildung zu informieren. Sie wirken in den inhalt  -  lichen und lernorganisatorischen Angelegenheiten ihrer Teilschule und bei  der Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Räume für Aktivitäten
                            1  Die Teilschulen können den Studierendenorganisationen Räume für deren  Aktivitäten zur Verfügung stellen.  2. Disziplinar- und Hausordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Hausordnung
                            1  Die Studierenden haben sich an die an der jeweiligen Teilschule geltende  Hausordnung zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Disziplinarvergehen und Disziplinarmassnahmen
                            1  Studierende, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, der Haus  -  ordnung,   der  Benutzungsreglemente   oder   gegen  die  Anordnungen  der   zu  -  ständigen Organe oder der Dozentinnen oder Dozenten verstossen, können  disziplinarisch bestraft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Disziplinarvergehen gelten insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Störung von Lehrveranstaltungen oder anderer Veranstaltungen der  PHZ, von bewilligten Veranstaltungen Dritter an der PHZ sowie des  geordneten Betriebs auf den Arealen der PHZ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Behinderung von Organen der PHZ, von Dozierenden, Studieren  -  den oder Hörerinnen und Hörern sowie von Personal an der Erfüllung  ihrer Aufgaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   Verwendung   von   unerlaubten   Mitteln   bei   der  Ausarbeitung   von  schriftlichen Arbeiten, beim Erbringen von Leistungsnachweisen und  bei   Prüfungen   sowie   die   Einreichung   einer   nicht   selber   verfassten  schriftlichen Arbeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Missbrauch einer Ausweisschrift oder einer Vergünstigung, die ei  -  nem auf Grund der Zugehörigkeit zur PHZ zukommt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Missbrauch des Zugriffs auf elektronische Daten und das unbefug  -  te Eindringen in ein fremdes, gegen den Zugriff gesichertes Datenver  -  arbeitungssystem,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  eine strafrechtliche Verfehlung, die zu einer Verurteilung geführt hat  und durch welche die Interessen der PHZ beeinträchtigt oder gefähr  -  det werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Disziplinarmassnahmen
                            1  Disziplinarmassnahmen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mündliche Verwarnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  schriftlicher Verweis,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ausschluss   von   einzelnen  Veranstaltungen,   von   Prüfungen   oder   von  der Aus- und Weiterbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Androhung des Ausschlusses aus der PHZ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Ausschluss aus der PHZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der oder dem betroffenen Studierenden ist vor Anordnung einer Disziplin  -  armassnahme das rechtliche Gehör zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Rektorat entscheidet über  die  Erteilung einer Disziplinarmassnahme  und spricht die Disziplinarmassnahme aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art und Dauer der Disziplinarmassnahme richten sich nach der Bedeutung  der beeinträchtigten oder gefährdeten Interessen der PHZ sowie nach dem  Verschulden, den Beweggründen und dem bisherigen Verhalten des oder der  Fehlbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Rechtsmittel
                            1  Gegen   Entscheide   im   Zusammenhang   mit   dieser   Verordnung   kann   nach  den   Vorschriften   des   Gesetzes   über   die   Verwaltungsrechtspflege   des  Kantons Luzern (VRG) vom 3.  Juli 1972 beim Bildungs- und Kulturdepar  -  tement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwer  -  de geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  03.09.2004  03.09.2004  Erlass  Erstfassung  GS 28, 185  02.04.2009  02.04.2009  § 9 Abs. 2  geändert  [nicht angegeben]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  03.09.2004  03.09.2004  Erstfassung  GS 28, 185
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2 02.04.2009
                            02.04.2009  geändert  [nicht angegeben]