Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) für die Jahre 1999 –2005
                            1. 7. 19 9 9 – 2 4  IV  B/71/2  Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV)  für die Jahre 1999 –2005  (Vom 4. Juni 1998)  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Vereinbarung  regelt  den  interkantonalen  Zugang  zu  den  Fachhoch-  schulen  und  die  Abgeltung,  welche  die  Wohnsitzkantone  der  Studierenden  den Trägern von Fachhochschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  fördert  damit  den  interkantonalen  Lastenausgleich,  die  Freizügigkeit  für  Studierende  sowie  die  Optimierung  des  Fachhochschulangebots.  Sie  trägt zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen  Interkantonale Vereinbarungen, die die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung  einer  oder  mehrerer  Fachhochschulen  regeln,  gehen  dieser  Vereinbarung  vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen gesamthaft min-  destens  so  hoch  sind,  wie  sie  der  Abschnitt  II  der  vorliegenden  Vereinba-  rung  vorsieht,  und  dass  die  Gleichberechtigung  der  Studierenden  (Art.  3  Abs. 2, Art. 6 und 7) gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Wohnsitzkanton  der  Studierenden  leistet  den  Trägern  von  Fachhoch-  schulen Beiträge an die Ausbildungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Fachhochschulträger  gewähren  den  Studierenden  aus  allen  Vereinba-  rungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone nicht selber  Träger  der  Fachhochschulen  sind,  verpflichten  sie  die  ihnen  verbundenen  Schulen zur Gleichbehandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Beitragsberechtigte Studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als  beitragsberechtigt  gelten  anerkannte  Diplomstudiengänge  kantonaler  oder  interkantonaler  Fachhochschulen.  Die  Anerkennung  richtet  sich  nach  dem  Fachhochschulgesetz  des  Bundes  oder  der  Interkantonalen  Diplom-  vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anerkannte  Studiengänge,  die  von  einem  privaten  Träger  geführt  werden,  aber  von  einem  Kanton  oder  einer  Gruppe  von  Kantonen  mitfinanziert  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interkantonale Fachhochschulvereinbarung  IV  B/71/2  werden,  sind  beitragsberechtigt,  sofern  sie  von  der  Kommission  FHV  als  beitragsberechtigt  erklärt  werden.  Voraussetzung  dazu  ist,  dass  die  mit-  finanzierenden   Kantone   für   ihre   Studierenden   mindestens   dieselben  Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Andere   anerkannte   Studiengänge   können   auf   Gesuch   des   Standort-  kantons  von  der  Kommission  als  beitragsberechtigt  anerkannt  werden.  In  diesem  Fall  werden  nur  jene  Kantone  zahlungspflichtig,  die  sich  dazu  aus-  drücklich verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Wohnsitzkanton  Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der  Heimatkanton  für  Schweizer  und  Schweizerinnen,  deren  Eltern  im  Ausland  wohnen  oder  die  elternlos  im  Ausland  wohnen;  bei  mehreren  Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der  zugewiesene  Kanton  für  mündige  Flüchtlinge  und  Staatenlose,  die  elternlos  sind  oder  deren  Eltern  im  Ausland  wohnen;  vorbehalten  bleibt  Buchstabe  d;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der  Kanton  des  zivilrechtlichen  Wohnsitzes  für  mündige  Ausländer  und  Ausländerinnen, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen;  vorbehalten bleibt Buchstabe  d;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der  Kanton,  in  dem  mündige  Studierende  mindestens  zwei  Jahre  unun-  terbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein,  finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die  Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  in  allen  übrigen  Fällen  der  Kanton,  in  dem  sich  bei  Studienbeginn  der  zivilrechtliche  Wohnsitz  der  Eltern  befindet,  bzw.  der  Sitz  der  zuletzt  zuständigen Vormundschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Umleitung von Studierenden  Wenn  in  einem  Studiengang  die  Studienplatzkapazitäten  einer  Schule  aus-  geschöpft  sind,  können  Studienanwärterinnen  und  Studienanwärter  sowie  Studierende  an  andere  Schulen  umgeleitet  werden,  sofern  diese  freie  Stu-  dienplätze  zur  Verfügung  haben.  Die  Kommission  FHV  bestimmt  die  für  die  Umleitung zuständige Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studierende  und  Studienanwärter  und  Studienanwärterinnen  aus  Kanto-  nen,  welche  dieser  Vereinbarung  nicht  beigetreten  sind,  haben  keinen  Anspruch  auf  Gleichbehandlung.  Sie  werden  an  eine  Schule  zugelassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 9 9 – 2 4  Interkantonale Fachhochschulvereinbarung  IV  B/71/2  wenn  die  Studierenden  aus  den  Vereinbarungskantonen  Aufnahme  gefun-  den haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten  sind,  wird  nebst  den  Studiengebühren  eine  Gebühr  auferlegt,  welche  min-  destens dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.  II. Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Beitragsperiode 1999 – 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  erste  Beitragsperiode  umfasst  die  zwei  Studienjahre  vom  1.  Oktober  1999 bis zum 30. September 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für diese zwei Jahre gelten die im Anhang I  1)  festgelegten Beitragskatego-  rien. Der Anhang I enthält zudem die definitive Einteilung der Studiengänge,  die vor dem 4. Juni 1998 genehmigt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Studiengänge,  die  nach  dem  4.  Juni  1998  genehmigt  bzw.  anerkannt  werden, sowie Studiengänge, die sich gemäss Artikel 20 im Anerkennungs-  verfahren befinden, werden von der Kommission FHV in die Beitragskatego-  rien nach Anhang I eingereiht (Art. 12 Abs. 3 Bst.  f).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Anhang II  1)  dieser Vereinbarung enthält die Liste der zur Zeit im Aufbau  begriffenen oder geplanten, aber noch nicht anerkannten Studiengänge. Die  Liste  hat  informativen  Charakter;  zur  Beitragsberechtigung  bedarf  es  in  jedem Fall eines Beschlusses der Kommission FHV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Beitragsperiode 2001– 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die vier Studienjahre vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2005  werden die Beiträge und die Beitragskategorien neu festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten die folgenden Grundsätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Die  Studiengänge  werden  aufgrund  gleichwertiger  Ausbildungsformen  und Kostenstrukturen in Beitragskategorien eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Für   diese   Beitragskategorien   werden   die   durchschnittlichen   Ausbil-  dungskosten pro Studierenden und Jahr ermittelt. Massgeblich sind die  Betriebskosten,  abzüglich  der  individuellen  Studiengebühren,  der  Infra-  strukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Spezielle Studiengänge, die in nicht mehr als drei Fachhochschulen, bzw.  Teilschulen,  angeboten  werden,  werden  aufgrund  eines  Kostengutach-  tens eingereiht, das neben den durchschnittlichen Kosten auch die ratio-  nelle Erfüllung der Ausbildungsaufgabe berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Die Beiträge werden so festgesetzt, dass sie pro Kategorie drei Viertel der  3  1)  Die Anhänge werden nicht publiziert. Auskunft erteilt die Erziehungsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interkantonale Fachhochschulvereinbarung  IV  B/71/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuständig  ist  die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone.  Der  Beschluss  bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Einreihung  neu  anerkannter  bzw.  im  Anerkennungsverfahren  befind-  licher Studiengänge während der Beitragsperiode richtet sich nach Artikel 12  Absatz 3 Buchstabe  f  und Artikel 20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Abzug bei hohen Studiengebühren  Die  Schulen  können  angemessene  individuelle  Studiengebühren  erheben.  Die  Kommission  FHV  legt  die  anrechenbaren  Mindest-  und  Höchstbeträge  je Studiengang fest. Uebersteigen diese Gebühren die von der Kommission  FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden  Studiengang gekürzt.  III. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11  Die Konferenz der Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung  der  Kantone  zusammen,  die  der  Vereinbarung  beigetreten  sind.  Der  Bund  kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden der Kommission  FHV,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Festlegung der Beitragskategorien und der Beiträge für die Beitrags-  periode 2001– 2005,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12  Kommission FHV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine «Kom-  mission Fachhochschulvereinbarung» (Kommission FHV) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amtsdauer  von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Konferenz der  kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Ueberwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die  jährliche  Berichterstattung  an  die  Konferenz  der  Vereinbarungskan-  tone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Antragsstellung für die Neufestlegung der Beiträge und Beitragskate-  gorien für die Beitragsperiode 2001– 2005;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 9 9 – 2 4  Interkantonale Fachhochschulvereinbarung  IV  B/71/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Festlegung der Mindest- und Höchstgrenze für die individuellen Stu-  diengebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die  Regelung  der  Rechnungslegung,  der  Beitragszahlung,  der  Termine  und Stichdaten sowie der Verzugszinsen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die  Einteilung  neu  anerkannter  bzw.  im  Anerkennungsverfahren  befind-  licher Studiengänge nach Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 4 und Arti-  kel 20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kann Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für den Fall erlas-  sen, dass die Studiendauer die Regelstudienzeit erheblich übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13  Geschäftsstelle  Das   Generalsekretariat   der   Schweizerischen   Konferenz   der   kantonalen  Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14  Ermittlung der Studierendenzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hoch-  schulinformationssystems des Bundesamtes für Statistik ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede  Schule  erstellt  eine  Namensliste  der  Studierenden  zu  Handen  des  zahlungspflichtigen  Kantons.  Diese  enthält  den  massgeblichen  Wohnsitz-  kanton  gemäss  Artikel  5  und  führt  die  Studierenden  gemäss  den  Beitrags-  kategorien getrennt auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15  Vollzugskosten  Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungs-  kantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden  ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur  auf  einzelne  Kantone  und  Schulen  beziehen,  können,  auf  Beschluss  der  Kommission  FHV,  die  Kosten  auf  die  betroffenen  Kantone  abgewälzt  wer-  den.  IV. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16  Schiedsinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  setzt  eine  Schiedsinstanz  mit  sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Schiedsinstanz  entscheidet  in  einer  Besetzung  von  drei  Mitgliedern,  von denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interkantonale Fachhochschulvereinbarung  IV  B/71/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Zahl der Studierenden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den massgebenden Wohnsitz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Zahlungspflicht der Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Bestimmungen  des  Konkordats  vom  27.  März  1969  über  die  Schieds-  gerichtsbarkeit finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Bundesgericht Vorbehältlich von Artikel 16 entscheidet das Bundesgericht über Streitigkei- ten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen ergeben, auf staatsrechtliche Klage hin gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b
                            des  Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Bundesrechtspflege.  V. Uebergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18  Beitritt  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mit-  zuteilen.  Mit  dem  Beitritt  verpflichten  sich  die  Kantone,  die  für  den  Vollzug  dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Ver-  fügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese  Vereinbarung  tritt  auf  den  Beginn  des  Studienjahres  1999/2000  in  Kraft. Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens 15 Kantone den  Beitritt erklärt haben.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab  Inkrafttreten  wird  diese  Vereinbarung  auf  alle  Studierenden  der  Stu-  diengänge,  für  die  sie  gilt,  angewendet.  Massgebend  ist  der  Beginn  des  Studienjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20  Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren  Die  Kommission  FHV  bestimmt  diejenigen  Studiengänge,  für  die  bereits  im  Anerkennungsverfahren  Beiträge  geleistet  werden  und  teilt  sie  in  die  Kate-  gorien ein. Massgeblich ist, ob der Studiengang Aussicht  auf Anerkennung  hat (Art. 4 Abs. 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  1)  Die Vereinbarung ist zu Stande gekommen (Mitteilung EDK vom 3. Juni 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 9 9 – 2 4  Interkantonale Fachhochschulvereinbarung  IV  B/71/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21  Dauer und Ablösung der FHV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung gilt für sechs Jahre ab Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz der Vereinbarungskantone schlägt den Kantonsregierungen  zwei  Jahre  vor  Ablauf  dieser  Vereinbarung  eine  neue  Vereinbarung  vor,  die  die vorliegende ablösen soll.