Weisungen für die Sanierung von Hofdüngeranlagen
                            1. 7. 2 0 01 – 2 6  VIII  B/21/5  Weisungen für die Sanierung von Hofdüngeranlagen  (Vom 16. Februar 1999)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 der Verordnung  vom 20. De-  zember  1995  zum  Einführungsgesetz  zum  Bundesgesetz  über  den  Gewäs-  serschutz (Gewässerschutzverordnung)  1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Beitragsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Beitragsgesuch  ist  vom  Eigentümer  der  Liegenschaft  zusammen  mit  dem Baugesuch der Standortgemeinde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Beitragsgesuch sind zusätzlich zu den Baugesuchsunterlagen beizu-  legen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Fragebogen für landwirtschaftliche Bauvorhaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine detaillierte Kostenberechnung aufgrund von Unternehmerofferten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde prüft das Gesuch und sichert formell den Gemeindebeitrag  von  10  Prozent  der  durch  den  Kanton  anzuerkennenden  Baukosten  zu.  Anschliessend  wird  das  Gesuch  mit  den  Baugesuchsakten  an  den  Kanton  weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Beiträge  werden  gemäss  Artikel  20  des  Einführungsgesetzes  zum  Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer  2)  nur für Gesuche ausgerich-  tet, die bis zum 31. Dezember 2003 bei der Gemeinde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Festlegung der Grubengrösse; Ueberprüfung der Hofdüngerbelastung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Grubengrösse wird vom Amt für Umweltschutz, gestützt auf die Anga-  ben  im  Fragebogen  für  landwirtschaftliche  Bauvorhaben  und  aufgrund  der  einschlägigen Richtlinien, festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Pachtliegenschaften  ist  der  Umfang  des  Betriebes  aufgrund  des  Pachtvertrages festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Häusliche Abwässer Der für das häusliche Abwasser benötigte Stapelraum ist nicht beitrags- berechtigt. Der Abzug erfolgt aufgrund einer gesamtbetrieblichen Beurtei- lung der Hofdüngerlagerkapazitäten. 1
                            Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999  1)  GS VIII B/21/4  2)  GS VIII B/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sanierung von Hofdüngeranlagen – Weisungen  VIII  B/21/5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4 *  Beitragsberechtigte Anlagen und Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beitragsberechtigt sind die mit Originalbelegen ausgewiesenen Baukosten  für  die  Sanierung  von  Lagereinrichtungen  für  flüssigen  und  festen  Hofdün-  ger.  Bei  Jauchegruben  werden  maximal  140  Prozent  des  gesamtbetrieblich  erforderlichen Lagervolumens, das nach den einschlägigen Richtlinien fest-  gelegt  wird,  als  beitragsberechtigt  anerkannt.  Maximal  kann  der  zugesi-  cherte Beitrag ausbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht beitragsberechtigt sind Rührwerke, Entmistungsanlagen, Anschlüsse  im  Gebäude,  Geräte  sowie  mit  dem  Bauvorhaben  verbundene  Gelände-  anpassungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantonsbeiträge für die Sanierung von Hofdüngeranlagen als Einzelmass-  nahme werden ausserhalb des Sömmerungsgebietes bis zum 31. Dezember  2003  ausschliesslich  gestützt  auf  die  Artikel  10 ff.  der  Gewässerschutzver-  ordnung zugesichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Abrechnung und Auszahlung der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Spätestens sechs Monate nach Fertigstellung der Arbeiten ist die Abrech-  nung  mit  Rechnungs-  und  Zahlungsbelegen  der  Direktion  für  Landwirt-  schaft,  Wald  und  Umwelt  einzureichen.  Diese  prüft  die  Abrechnung  und  ermittelt aufgrund der beitragsberechtigten Kostensumme den Kantonsbei-  trag und den Gemeindebeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Gemeindebeitrag  wird  aufgrund  der  von  der  Direktion  für  Landwirt-  schaft,  Wald  und  Umwelt  ermittelten  beitragsberechtigten  Kostensumme  durch die Gemeinde direkt dem Gesuchsteller ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Kantonsbeitrag  wird  um  einen  Viertel  gekürzt,  wenn  einer  oder  meh-  rere der folgenden Punkte zutreffen:  –  Das  Bauvorhaben  wurde  nicht  nach  den  von  der  Direktion  für  Landwirt-  schaft, Wald und Umwelt vorgeschriebenen Richtlinien gebaut.  –  Die Baute wurde nicht durch einen ausgewiesenen Baufachmann geplant  und/oder begleitet.  –  Die  einzelnen  Bauphasen  wurden  dem  Amt  für  Umweltschutz  nicht  zur  Abnahme gemeldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kantonsbeitrag wird um die Hälfte gekürzt, wenn keine Wasserdruck-  probe durchgeführt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kein  Kantonsbeitrag  wird  ausbezahlt,  wenn  das  Subventionsgesuch  erst  nach Beginn der Bauarbeiten gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  Gemeinden  können  beim  Vorliegen  von  Missständen  gemäss  den  Absätzen 3, 4 und 5 ihre Beiträge kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 01 – 2 6  Sanierung von Hofdüngeranlagen – Weisungen  VIII  B/21/5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Weisungen treten am 1. März 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  gleichlautenden  Weisungen  vom  15.  Januar  1996  werden  damit  auf-  gehoben.  Aenderung der Weisungen:  RR 23. Jan. 2001   (SBE 7. Bd. Heft 9 S. 401)  Art. 4 Abs. 1 und 3 in Kraft ab sofort  3