Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011
                            Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15.  September 2011  (FHZ-Konkordat)  Vom 15. September 2011 (Stand 1. Januar 2013)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung  1  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Kantone   Luzern,   Uri,   Schwyz,   Obwalden,   Nidwalden   und   Zug,   im  Folgenden Trägerkantone genannt, führen gemeinsam eine Fachhochschule  im Sinne der Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dieser Vereinbarung regeln die Trägerkantone die Führung und Finan  -  zierung der Fachhochschule mit dem Zweck, in der Zentralschweiz ein be  -  darfsgerechtes, praxisorientiertes Fachhochschulangebot sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Vereinbarung   regelt   darüber   hinaus   die   gemeinsame   Förderung   der  Forschung und Entwicklung sowie des Wissenstransfers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Rechtsnatur, Name und Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Fachhochschule   ist   eine   interkantonale   öffentlich-rechtliche   Anstalt  der Trägerkantone mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf  Selbstverwaltung   im   Rahmen   dieser   Vereinbarung   und   des   Leistungsauf  -  trags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Name   der   Fachhochschule   wird   in   der   Fachhochschul-Verordnung  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachhochschule hat ihren Sitz in Luzern.  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kernaufgaben der Fachhochschule sind Lehre und Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachhochschule bietet zudem Weiterbildung und Dienstleistungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Fachhochschule   arbeitet   mit   anderen   Institutionen   der   Bildung   und  Forschung im In- und Ausland zusammen. Sie koordiniert die Lehrangebo  -  te, die Forschungsbereiche und die Dienstleistungen mit anderen Institutio  -  nen der Bildung und Forschung auf Hochschulstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   kann   insbesondere   mit   anderen   Hochschulen   gemeinsame   Institute  führen,   gemeinsame   Lehrveranstaltungen   anbieten,   gemeinsame   For  -  schungs-   und   Entwicklungsprojekte   durchführen   und   die   Infrastruktur  gemeinsam nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden  mit dem In- und Ausland sowie die gegenseitige Anerkennung von Studien  -  leistungen und Abschlüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Förderung der Forschung und Entwicklung sowie des  Wissenstransfers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fachhochschule fördert im Rahmen des Leistungsauftrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Forschung und Entwicklung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Austausch von Wissen, Können und Technologie mit Wirtschaft  und Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann sich hierfür an Institutionen oder Unternehmen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Konkordatsrat kann mit Institutionen oder Unternehmen von regiona  -  ler  Bedeutung  Leistungsvereinbarungen abschliessen.  Darin  sind auch  der  Finanzierungsschlüssel und die Berichterstattung festzulegen. Solche Leis  -  tungsvereinbarungen bedürfen der Einstimmigkeit des Konkordatsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Freiheit von Lehre und Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fachhochschule wahrt bei ihren Tätigkeiten ihre Unabhängigkeit so  -  wie die Freiheit von Lehre und Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Leistungsauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Trägerkantone erteilen der Fachhochschule einen mehrjährigen Leis  -  tungsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Leistungsauftrag können der Fachhochschule auch Ausbildungsaufga  -  ben anderer Bildungsstufen übertragen werden, sofern diese von regionalem  Interesse  sind und  in  einem inhaltlichen  Zusammenhang  mit  dem Ausbil  -  dungsangebot der Fachhochschule stehen.  2. Aus- und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zulassung   zum   Fachhochschulstudium   sowie   Studienformen   und   -um  fang,   erforderliche   Studienleistungen,   Abschlüsse   und   Titel   richten   sich  nach den Bestimmungen des Bundesrechts und der interkantonalen Verein  -  barung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Zulassungsbeschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Konkordatsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrats befristete Zu  -  lassungsbeschränkungen verfügen. Er kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Zulassung  zu den Bachelor- und Masterstudiengängen beschrän  -  ken, wenn die Nachfrage nach Studienplätzen das Angebot übersteigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Zulassung von ausländischen Studierenden beschränken, die sich  zum Zwecke der Ausbildung in der Schweiz aufhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Beschränkungsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Berücksichtigung von Eignungskriterien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Berücksichtigung der Dauer der praktischen Tätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wartelisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Zuweisung an andere Fachhochschulen zur Einschreibung im Rahmen  von Vereinbarungen mit anderen Schulträgern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschränkungsmassnahmen   können   einzeln   oder   kumulativ   angeordnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Studiengebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Studierenden haben der Fachhochschule Studiengebühren zu entrich  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Konkordatsrat erlässt auf Antrag des Fachhochschulrats eine Gebüh  -  renverordnung.   Die   Höhe   der   Gebühren   orientiert  sich  an  den  Studienge  -  bühren vergleichbarer Hochschulen der Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In   begründeten   Fällen   können   für   ausländische   Studierende,   die   ihren  Wohnsitz im Ausland haben oder ihren Wohnsitz weniger als zwei Jahre vor  Studienbeginn in die Schweiz verlegt haben, höhere Studiengebühren fest  -  gelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nachdiplomstudien   und   Weiterbildungsveranstaltungen   sind   kostende  -  ckend in Rechnung zu stellen. Der Konkordatsrat regelt die Ausnahmen.  3. Angehörige der Fachhochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Angehörige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Angehörige der Fachhochschule sind Mitarbeitende und Studierende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Fachhochschulrat regelt die stufengerechte Mitwirkung von Mitarbei  -  tenden und Studierenden im Statut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Gleichstellung der Geschlechter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fachhochschule fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstützt die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  Personalrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die  Mitarbeitenden  gilt  grundsätzlich  das  Personalrecht des Kantons  Luzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Konkordatsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrats in einer Perso  -  nalverordnung   besondere   personalrechtliche   Bestimmungen   erlassen,   die  von  Absatz   1  abweichen   und   mit  denen   den  Verhältnissen  der   Fachhoch  -  schule Rechnung getragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14  Rechte und Pflichten der Studierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Fachhochschulrat   regelt   die   Rechte   und   Pflichten   der   Studierenden,  die Disziplinarmassnahmen und die entsprechenden Zuständigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei schwerwiegenden Disziplinarfällen ist der Ausschluss vom Studium an  der Fachhochschule möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Zuständigkeit kantonaler Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15  Parlamente der Trägerkantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Parlamente der Trägerkantone haben die Oberaufsicht über die Fach  -  hochschule. Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nehmen den mehrjährigen Leistungsauftrag zur Kenntnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nehmen die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag zur  Kenntnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wählen   ihre   Mitglieder   der   Interparlamentarischen   Fachhochschul  -  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16  Interparlamentarische Fachhochschulkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Parlamente der Trägerkantone delegieren aus dem Kreis ihrer Mitglie  -  der für die Dauer der sich aus dem kantonalen Recht ergebenden Amtszeit  je zwei Mitglieder in die Interparlamentarische Fachhochschulkommission  (IFHK). Jedes Kommissionsmitglied verfügt über eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die IFHK konstituiert sich selbst. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die  insbesondere die Organisation und das Abstimmungsverfahren regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die IFHK ist Organ der gemeinsamen Oberaufsicht der Parlamente. Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  überprüft den Vollzug dieser Vereinbarung und erstattet den Parlamen  -  ten Bericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nimmt zum mehrjährigen Leistungsauftrag Stellung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nimmt die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag, den  Jahresbericht und den Revisionsbericht zur Kenntnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wird vom Konkordatsrat und den Organen der Fachhochschule ange  -  messen informiert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  kann in die Akten der Fachhochschule Einsicht nehmen und von ihren  Organen Auskünfte einholen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  kann dem Konkordatsrat Änderungen dieser Vereinbarung beantragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  kann   den   Parlamenten   beson   dere   oberaufsichtsrechtliche   Massnah  -  men beantragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  kann der Revisionsstelle Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17  Regierungen der Trägerkantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Trägerkantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wählen ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Konkordatsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  genehmigen den mehrjährigen Leistungsauftrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  genehmigen die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Beschluss gemäss Abs.  1  b) kommt nur zustande, wenn alle Regierun  -  gen zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18  Konkordatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Konkordatsrat vertritt gegenüber den Organen der Fachhochschule die  Interessen der Trägerschaft und hat die Aufsicht über die Fachhochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er setzt sich aus je einem Mitglied jeder Regierung der Trägerkantone zu  -  sammen. Der Vorsitz steht dem Regierungsmitglied des Kantons Luzern zu.  Der Konkordatsrat organisiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wahl, Stellvertretung und Mandatierung der Mitglieder des Konkor  -  datsrats ist Aufgabe der einzelnen Regierungen der Trägerkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19  Zuständigkeiten des Konkordatsrats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Konkordatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bereitet die Geschäfte vor, die von den Regierungen zu beschliessen  sind, und stellt diesen Antrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  regelt den Vollzug der Vereinbarung in der Fachhochschulverordnung  und bei Bedarf in der Personalverordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  beschliesst zuhanden des Fachhochschulrats strategische Vorgaben zur  Erarbeitung des Entwicklungs- und Finanzplans;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  genehmigt den Entwicklungs- und Finanzplan zuhanden des Bundes  sowie die Infrastruktur- und Investitionsplanung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  beschliesst die ordentlichen Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone  gemäss   Art.   28   sowie   ausserordentliche   Beiträge   gemäss   Art.  30  Abs.  3 und genehmigt das jährliche Budget;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  beschliesst Zulassungsbeschränkungen gemäss Art. 9;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Fachhochschulrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  wählt die übrigen Mitglieder des Fachhochschulrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  legt die Vergütung des Fachhochschulrats fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  wählt eine fachlich ausgewiesene Revisionsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  verabschiedet   die   Berichterstattung   zum   mehrjährigen   Leistungsauf  -  trag zuhanden der Trägerkantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch diese Vereinbarung zugewie  -  sen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschlüsse gemäss Abs.1 b) – f) müssen einstimmig erfolgen. Alle übrigen  Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Organe der Fachhochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Organe der Fachhochschule sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Fachhochschulrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Fachhochschulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Statut kann weitere Organe vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21  Fachhochschulrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Fachhochschulrat trägt im Rahmen der Vorgaben des Konkordatsrats  die strategische Führungsverantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er besteht aus fünf bis neun Mitgliedern und setzt sich zusammen aus Per  -  sönlichkeiten   aus   Gesellschaft,   Bildung  und  Wissenschaft,  Wirtschaft  und  Kultur. Er wird jeweils für eine Amtszeit gewählt, die der Dauer des mehr  -  jährigen Leistungsauftrags entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus   wichtigen   Gründen   kann   der   Konkordatsrat   den   Fachhochschulrat  oder einzelne Mitglieder jederzeit abberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22  Zuständigkeiten des Fachhochschulrats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Fachhochschulrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ist   verantwortlich   für   die   Erfüllung   des   mehrjährigen   Leistungsauf  -  trags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  überwacht die Qualität der Leistungen der Fachhochschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  regelt   die   Organisation   der   Fachhochschule   und   die   Aufgaben   der  Fachhochschulleitung in einem Statut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  stellt   dem   Konkordatsrat   Antrag   zu   besonderen   personalrechtlichen  Bestimmungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  wählt die Fachhochschulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  stellt dem Konkordatsrat Antrag zum Entwicklungs- und Finanzplan,  zum   mehrjährigen   Leistungsauftrag   und   zu   den   jährlichen   Finanzie  -  rungsbeiträgen gemäss Art. 28;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  verabschiedet das jährliche Budget zuhanden des Konkordatsrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  verabschiedet den Jahresbericht und die Jahresrechnung zuhanden des  Konkordatsrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  nimmt zuhanden des Konkordatsrats Stellung zum Revisionsbericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  verabschiedet   die   Berichterstattung   zum   mehrjährigen   Leistungsauf  -  trag zuhanden des Konkordatsrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  erlässt die notwendigen Reglemente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch diese Vereinbarung oder  das Vollzugsrecht zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23  Fachhochschulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fachhochschulleitung trägt die operative Führungsverantwortung. Sie  wirkt bei der Erarbeitung der Strategie mit und setzt diese um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Organisation   und  Aufgaben   der   Fachhochschulleitung   werden   im   Statut  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  24  Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung der Fachhochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   erstattet   dem   Konkordatsrat   Bericht   und   stellt  Antrag   zur   Genehmi  -  gung oder Rückweisung der Jahresrechnung.  6. Steuerung und Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25  Steuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Trägerkantone   steuern   die   Fachhochschule   über   mehrjährige   Leis  -  tungsaufträge. Der Leistungsauftrag basiert auf dem Entwicklungs- und Fi  -  nanzplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Leistungsauftrag werden insbesondere festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Entwicklungsschwerpunkte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Leistungs- und Finanzziele der Fachhochschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die geplanten Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Berichterstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Leistungsauftrag hat in der Regel eine Laufzeit von vier Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Entwicklungs-   und   Finanzplan   orientiert   sich   an   den   Vorgaben   des  Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  26  Grundsätze des Finanz- und Rechnungswesens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Fachhochschule   wird   im   Rahmen   der   Vorgaben   des   Bundes   nach  betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Sie verfügt über die notwen  -  digen Instrumente, insbesondere eine Finanzbuchhaltung, eine Kosten- und  Leistungsrechnung sowie eine rollende Finanzplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Konkordatsrat   legt   in   der   Fachhochschul-Verordnung   die   Standards  der Rechnungslegung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die nur von einem einzelnen Trägerkanton finanzierten Leistungsange  -  bote sind die Kosten und Erträge separat auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  27  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fachhochschule finanziert ihre Aufwendungen durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Beiträge der Trägerkantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beiträge des Bundes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Beiträge der Nicht-Trägerkantone für ihre Studierenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Gebühren der Studierenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Entgelte für Leistungen an Dritte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  weitere Drittmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dienstleistungen sind grundsätzlich kostendeckend zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  28  Jährlicher Finanzierungsbeschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gestützt   auf   den   Leistungsauftrag   und   die   rollende   Finanzplanung   be  -  schliesst der Konkordatsrat jährlich über die Finanzierungsbeiträge der Trä  -  gerkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann dabei die Beiträge der Trägerkantone an Veränderungen der Rah  -  menbedingungen anpassen, soweit das Erreichen der im mehrjährigen Leis  -  tungsauftrag definierten Leistungsziele dadurch nicht in Frage gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern   der   Konkordatsrat   für   ein   Jahr   keinen   neuen   Finanzierungsbe  -  schluss fällt, schulden die Konkordatskantone die Finanzierungsbeiträge ge  -  mäss letztem Finanzierungsbeschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  29  Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone setzen sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Beiträgen pro studierende Person aus den Trägerkantonen, wie sie  gemäss interkantonalem Recht auch für Studierende aus Nicht-Träger  -  kantonen geschuldet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem Globalbeitrag an die Betriebskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Finanzierung der baulichen Infrastruktur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  dem Sockelbeitrag für die anwendungsorientierte Forschung und Ent  -  wicklung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der   Abgeltung   der   Standortvorteile   durch   die   Standortkantone   der  Fachhochschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der   Pauschale   für   die   Finanzierung   der  Aufwendungen   des   Konkor  -  datsrats und der Interparlamentarischen Fachhochschulkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Summe der Beiträge gemäss Abs.  1 b) – d) wird die Abgeltung des  Standortvorteils   gemäss   Abs.  1   e)   in   Abzug   gebracht.   Die   verbleibenden  Beiträge werden nach Massgabe der durchschnittlichen Zahl der Studieren  -  den des vorletzten Kalenderjahrs auf die Trägerkantone aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzierung der baulichen Infrastruktur ist so zu bemessen, dass da  -  mit   die   laufenden   Kosten   für   die   bauliche   Infrastruktur   einschliesslich  Abschreibungen und Verzinsungen gedeckt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abgeltung der Standortvorteile gemäss Abs.  1 e) beträgt 6 Prozent des  Umsatzes, der gemäss Budget im jeweiligen Standortkanton von einer zur  Fachhochschule gehörenden Institution zu erwarten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Pauschale gemäss Absatz 1f wird von den Trägerkantonen zu gleichen  Teilen getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Auftrag eines einzelnen Trägerkantons geführte Bildungsangebote sind  von diesem kostendeckend zu finanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Weitere Einzelheiten zur Finanzierung werden in der Fachhochschul-Ver  -  ordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  30  Finanzkompetenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Fachhochschulrat beschliesst im Rahmen des mehrjährigen Leistungs  -  auftrags   jährlich   das   Budget   der   Fachhochschule.   Das   Budget   bedarf   der  Genehmigung des Konkordatsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Fachhochschule   kann   für   am   Jahresende   noch   nicht   abgeschlossene  Projekte zweckgebundene Rückstellungen bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachhochschule kann Verpflichtungen über die Dauer des mehrjähri  -  gen Leistungsauftrags hinaus eingehen, sofern dafür keine Erhöhung der Fi  -  nanzierungsbeiträge durch die Trägerkantone nötig ist. Benötigt sie darüber  hinaus zusätzliche Mittel, beantragt der Fachhochschulrat dem Konkordats  -  rat ausserordentliche Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  31  Eigenkapital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Eigenkapital besteht aus einer Pflichtreserve und einer freien Reserve.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Pflichtreserve   darf   nur   zur   Deckung   von   Betriebsverlusten   oder   für  Massnahmen   zur   Weiterführung   der   Fachhochschule   bei   schlechtem   Ge  -  schäftsgang  verwendet  werden.  Über  Entnahmen  entscheidet  der  Konkor  -  datsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzkompetenzen zur Verwendung der freien Reserve werden in der  Fachhochschul-Verordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Fachhochschul-Verordnung   regelt   die   Rückerstattung   an   die   Träger  -  kantone, wenn ein festzulegender Höchstwert überschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  32  Ergebnisverwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  40 Prozent des Jahresgewinns werden der Pflichtreserve zugewiesen, bis  diese 50 Prozent des maximal zulässigen Eigenkapitals erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der verbleibende Ertragsüberschuss wird der freien Reserve zugewiesen,  bis das maximale Eigenkapital erreicht ist. Danach verbleibende Überschüs  -  se werden den Kantonen zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  33  Bauliche Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Fachhochschule   nutzt   für   ihre  Tätigkeit   Liegenschaften,   die   sie   von  den Standortkantonen oder von Dritten zu marktgerechten Mietpreisen mie  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Erarbeitung   der   langfristigen   strategischen   Infrastrukturplanung   er  -  folgt   durch   den   jeweiligen   Standortkanton.   Sie   ist   mit   der   aktuellen   Ent  -  wicklungs-   und   Finanzplanung   der   Fachhochschule   abzustimmen.   Die  Fachhochschule wird vom Standortkanton einbezogen. Die langfristige stra  -  tegische Infrastrukturplanung wird dem Fachhochschulrat und dem Konkor  -  datsrat   zur   Genehmigung   vorgelegt.   Der   Konkordatsrat   sorgt   für   die  Ab  -  stimmung der Planungen unter den Standortkantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Konkordatsrat setzt eine paritätische Kommission für bauliche Infra  -  struktur ein. Dies ist zuständig für die Konkretisierung und Umsetzung der  langfristigen Planung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Abschluss von Mietverträgen liegt in der Zuständigkeit der Fachhoch  -  schulleitung. Die Verordnung regelt, für welche Mietverträge die einstimmi  -  ge Zustimmung des Konkordatsrats notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  34  Steuerfreiheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fachhochschule ist in den Trägerkantonen von allen kantonalen und  kommunalen Steuern befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  35  Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Verbindlichkeiten der Fachhochschule haften die Kantone subsidi  -  är. Gegenüber Dritten haften sie solidarisch, im internen Verhältnis haften  sie gemäss dem Finanzierungsanteil im Zeitpunkt der Entstehung einer Ver  -  pflichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachhochschule ist gehalten, besondere Risiken zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Organe der Fachhochschule und die Mitarbeitenden haften für Schä  -  den,   die   sie   der   Fachhochschule   aus   absichtlicher   oder   grobfahrlässiger  Pflichtverletzung verursachen.  7. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  36  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Konkordatsrat ist für den Vollzug dieser Vereinbarung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bereiche, die in dieser Vereinbarung nicht geregelt sind, gilt das Recht  des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschlüsse und Entscheide über öffentlich-rechtliche Ansprüche der Fach  -  hochschule   sind   im   Sinne   der   Gesetzgebung   über   Schuldbetreibung   und  Konkurs vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  37  Titelschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer die Ausbildung an der Fachhochschule erfolgreich abschliesst, ist zum  Führen des entsprechenden Titels berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein unrechtmässiger Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verlie  -  hen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer einen durch diese Vereinbarung geschützten Titel führt, ohne dazu be  -  rechtigt zu sein, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt,  er habe eine entsprechende anerkannte Ausbildung abgeschlossen, wird mit  Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung ob  -  liegt den Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  38  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Zulassung sowie der Aus-  und Weiterbildung von Studierenden kann innert 20 Tagen schriftlich Ein  -  sprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind Disziplinarentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen  Disziplinarentscheide,  Einspracheentscheide  und die  übrigen  Ent  -  scheide, die von Organen der Fachhochschule gestützt auf diese Vereinba  -  rung beziehungsweise deren Folgeerlasse getroffen werden, kann beim Bil  -  dungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde  geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen   Entscheide   dieses   Departementes   ist   die   Verwaltungsgerichtsbe  -  schwerde zulässig, sofern sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege  des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 nicht ausschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verfahren und der Weiterzug richten sich nach den Bestimmungen des  Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  39  Streitschlichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten aus dem Vollzug dieser Vereinbarung zwischen den Träger  -  kantonen sollen einvernehmlich beigelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Fällen, in denen eine einvernehmliche Beilegung einer Streitigkeit nicht  möglich ist, richtet sich das Verfahren zur Streitschlichtung nach den Be  -  stimmungen der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenar  -  beit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005.  8. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  40  Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Konkordatsrat des Zentral  -  schweizer   Fachhochschul-Konkordats   vom   2.   Juli  1999   (FHZ-Konkordat)  gegenüber erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  41  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung kann jeweils auf Ende eines Kalenderjahres unter Ein  -  haltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren schriftlich gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verbleibenden Kantone entscheiden über allfällige Anpassungen oder  die  Aufhebung   der   Vereinbarung,   falls   dies   von   einem   der   verbleibenden  Vereinbarungskantone verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer Kündigung einigen sich die Regierungen der Trägerkantone  über   die  Modalitäten  des Austritts bzw.  der  Aufhebung der  Vereinbarung.  Dabei ist den bestehenden Verpflichtungen  und den Anteilen der  von den  Kantonen eingebrachten Güter Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  42  Inkrafttreten der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli1999 legt das Datum  des Inkrafttretens dieser Vereinbarung fest. Bedingung für das Inkrafttreten  ist der Beitritt aller Zentralschweizer Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit   Inkrafttreten   dieser   Vereinbarung   wird   das   FHZ-Konkordat   vom   2.  Juli 1999 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  43  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt die Fachhochschule  vom Kanton Luzern die Hochschule Technik + Architektur, die Hochschule  für Wirtschaft sowie die Hochschule für Gestaltung und Kunst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übernahme der Hochschulen gemäss Artikel 3 des FHZ-Konkordats  vom 2. Juli 1999 durch die Fachhochschule wird zwischen den bisherigen  Trägern   und   dem   Konkordatsrat   des   FHZ-Konkordats   vom   2.   Juli   1999  durch   Vertrag   geregelt.   Die   Verträge   regeln   insbesondere   die   Übernahme  von Rechten und Pflichten der bisherigen Träger sowie die Übernahme von  Aktiven   und   Passiven.   Die   Verträge   bedürfen   für   ihre   Gültigkeit   der   ein  -  stimmigen Zustimmung des Konkordatsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt die Fachhochschule  die Rechtsnachfolge des Zentralschweizer Fachhochschul-Konkordats vom  2. Juli 1999. Sie übernimmt damit alle aus diesem Konkordat entstandenen  vertraglichen Rechte und Pflichten sowie dessen Aktiven und Passiven.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Insoweit und solange neues Vollzugsrecht zu dieser Vereinbarung nicht er  -  lassen   ist,   gelten   die   bisherigen  Ausführungserlasse   des   FHZ-Konkordats  vom 2. Juli 1999, soweit sie dieser Vereinbarung nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Luzern, ...  Im Namen des Regierungsrates Namen des Regierungsrates des Kantons  Luzern  Der Regierungspräsident  Der Staatsschreiber  Altdorf, ...  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Uri  Der Landammann  Der Kanzleidirektor  Schwyz, ...  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Schwyz  Der Landammann  Der Staatsschreiber  Sarnen, ...  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Obwalden  Der Landammann  Der Landschreiber  Stans, ...  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Nidwalden  Der Landammann  Der Landschreiber  Zug, ...  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Zug  Der Landammann  Der Landschreiber  Vom Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli1999 mit Beschluss  vom ... in Kraft gesetzt auf den ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  15.09.2011  01.01.2013  Erlass  Erstfassung  GS 31, 641
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  15.09.2011  01.01.2013  Erstfassung  GS 31, 641