Schulordnung der Sportschule
                            IV B/31/9/1  Schulordnung der Sportschule  Vom 10. Juli 2013 (Stand 1. August 2013)  Der Schulrat,  gestützt auf Artikel 5 Buchstabe c der Verordnung über die Sportschule,  1  )  erlässt:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Aufnahme
                            1  Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sportschule sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  erkanntes sportliches Talent, namentlich Mitgliedschaft bei einem re  -  gionalen oder nationalen Kader eines Swiss Olympic angeschlossenen  Sportverbandes resp. Besitz einer Swiss Olympic Talents Card;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ganzjährig professioneller Trainingsbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahme während des laufenden Schuljahres kann in Ausnahmefällen  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Austritt aus der Sportschule
                            1  Der Übertritt aus der Sportschule an eine Regelschule kann quartalsweise  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Schulausschluss
                            1  Auf Antrag von Verband oder Verein, bzw. deren Trainer kann der Schulrat  Lernende bei mangelnder Leistungsbereitschaft in Training und Wettkampf  von der Schule weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach erfolgter Verwarnung kann der Schulrat Lernende aus disziplinari  -  schen Gründen, aufgrund mangelnder Leistungsbereitschaft, bei Nachweis  der unerlaubten Einnahme von Suchtmitteln oder bei ausstehendem Eltern  -  beitrag von der Schule weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Absenzen, Dispensation und Urlaub
                            1  Absenzen, Dispensation und Urlaub der Lernenden richten sich nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 16–19 der Volksschulvollzugsverordnung 2
                            )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Dispensationen
                            1  Über Gesuche um Dispensationen entscheidet die Schulleitung. Gesuche  sind mittels Formular und wenn möglich unter Beilage eines Aufgebots des  Sportpartners rechtzeitig einzureichen.  1)  GS  IV  B/31/9  2)  GS  IV  B/31/2  SBE 2014 03  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/31/9/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arzt- oder Zahnarzttermine, Sitzungen in der Physiotherapie, Untersuchun  -  gen, Vorstellungen usw. müssen nach Möglichkeit in die unterrichtsfreie Zeit  gelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ungerechtfertigte Absenzen
                            1  Die Schulleitung entscheidet über allfällige Disziplinarmassnahmen bei un  -  gerechtfertigter Absenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schulgeld (Art. 10 Abs. 2 Verordnung über die Sportschule)
                            1  Anfangs September erfolgt die Rechnungsstellung für das Schulgeld und  den Elternbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rechtsschutz
                            1  Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Bildungsgesetz (Art. 114 Abs. 3)  2  )  .  2)  GS  IV  B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
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