Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung
                            GS 93, 835
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung  (TSSV)  Vom 23. Januar 1996 (Stand 1. Oktober 2017)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf §§ 37, 42 und 52 des Landwirtschaftsgese  tzes für den Kanton  Solothurn vom 4. Dezember 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und § 19 des Gesetzes über das Staats-  personal vom 27. September 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gegenstand und Zuständigkeit
§ 1 Gegenstand
                            1   Diese Verordnung regelt in Ausführung des Landwirtsc  haftsgesetzes für  den  Kanton  Solothurn  Zuständigkeiten,  Verfahren  und  Vo  llzug  in  den  Rechtsgebieten  der  Tierseuchen,  der  tierischen  Abfä  lle,  des  Tierschutzes  sowie des Viehhandels.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1   Zuständiges Departement im Sinne der vorliegenden Ver  ordnung ist das  Volkswirtschaftsdepartement  (im  folgenden:  das  Depar  tement),  sofern  nicht ausdrücklich ein anderes Departement bestimmt   wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung wird vom  kantonalen Ve-  terinärdienst (im folgenden: Veterinärdienst) vollzoge  n, sofern nicht aus-  drücklich eine andere Stelle bestimmt wird.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     GS 93, 344.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     BGS  126.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Tierseuchen
2.1. Organisation, Behörden und Aufgaben
§ 3 Tierseuchenpolizei
                            1   Die Tierseuchenpolizei des Kantons Solothurn ist zust  ändig für den Voll-  zug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung von Tierse  uchen vom 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1966 (TSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   sowie  der  Verordnung  über  die  Entsorgung  tierischer  Abfäll  e  vom  3.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993 (VETA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Organe
                            1   Organe der Tierseuchenpolizei sind:  a)    der Regierungsrat;  b)    das Departement;  c)*   der kantonale Veterinärdienst;  d)    der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin;  e)    die Amtstierärzte und -ärztinnen;  f)    die Kontrolltierärzte und -ärztinnen;  g)    die nichtamtlichen Tierärzte und -ärztinnen;  h)*   ...  i)    die Bieneninspektoren und -inspektorinnen;  j)    die Wasenmeister und -meisterinnen;  k)    die Polizeiorgane;  l)    die Einwohnergemeinden;  m)   Personen und Organe, welche seuchenpolizeiliche Sp  ezialaufgaben  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf die Wahl, Wiederwahl und die Verantwortlichkeit   der Organe nach  Absatz 1 Buchstabe d, e und i finden die Bestimmunge  n des Gesetzes über  das Staatspersonal vom 27. September 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Anwendung.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Entschädigung der Personen nach Buchstabe g, i  , j und m richtet sich  nach der Verordnung über die Honorare und Entschädig  ungen im Bereich  Tierseuchen und Tierschutz vom 23. Januar 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufgaben der Tierseuchenpolizei
                            1   Die  Organe  der  Tierseuchenpolizei  treffen  die  in  de  r  Bundesgesetzge-  bung über die Tierseuchenpolizei vorgeschriebenen Mas  snahmen zur Er-  kennung, Verhütung und Bekämpfung der unter diese G  esetzgebung fal-  lenden Tierseuchen und -krankheiten und erfüllen di  e in den nachfolgen-  den Bestimmungen aufgezählten Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  916.40  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     SR  916.401  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     SR  916.441.22  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )     BGS  126.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )     BGS  926.712  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie können andere Organe oder Stellen beiziehen oder  ihnen die erfor-  derlichen Vorkehren beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6* Regierungsrat
                            1   Der Regierungsrat wählt den Kantonstierarzt oder die   Kantonstierärztin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dem Departement obliegt:  a)*   ...  b)*   ...  c)    die Wahl des kantonalen Bieneninspektors oder de  r -inspektorin;  d)    die Wahl der Bieneninspektoren und -inspektorinn  en;  e)    die Wahl der Schätzungsexperten und -expertinnen;  f)    die Wahl der Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen  für die Organe  nach den Buchstaben a bis d;  g)*   die Bezeichnung der Bieneninspektionskreise;  h)*   die  Erteilung  der  Fähigkeitsausweise  für  Bienen  inspektoren  und  -  inspektorinnen;  i)    die Erteilung der Viehhandelspatente;  j)*   ...  k)*   ...  l)*   die Zusammenfassung des Kantonsgebietes in Regi  onen für Tierkör-  persammelstellen und in Regionen für Anlagen für No  tschlachtun-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kantonaler Veterinärdienst*
                            1   Der Veterinärdienst hat nebst den in den Bundesvorsc  hriften und dem  Gesetz aufgeführten Aufgaben insbesondere folgende O  bliegenheiten:  a)    Administration der Tierseuchenpolizei;  b)    Sicherstellen eines zentralen Betriebsregisters (Kl  auentiere);  c)    Führen der Tierseuchenkasse;  d)*   Abgabe der seuchenpolizeilichen Kennzeichen und Ver  kehrsscheine;  e)*   Veranlassen der Untersuchung der zu Kontrollzwecken   erhobenen  Proben in Laboratorien eigener Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ist für die Behandlung von Disziplinarfällen in T  ierseuchensachen zu-  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  kann  dem  Veterinärdienst  weitere  Aufgaben  zuwei-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kantonstierarzt/Kantonstierärztin
                            1   Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin leitet  die Tierseuchenpoli-  zei nach Massgabe von Artikel 301 TSV.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er oder sie trifft alle Vorkehren und Anordnungen g  egenüber den Orga-  nen der Tierseuchenpolizei, den Tierbesitzern, den Ge  meinden und Dritten  im Rahmen der Tierseuchenpolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ihm oder ihr obliegen insbesondere:  a)*   ...  b)    die Erteilung von Bewilligungen gemäss Bundesvors  chriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  c)    die Aufsicht über den Verkehr mit Tieren, tierisc  hen Stoffen, Samen  und Embryonen;  d)    die Aufsicht über den Viehhandel, die Klauenpflege   sowie über die  Wasenmeister und -meisterinnen;  e)    die Aufsicht über die Entsorgung von Tierkörpern  und die Verwer-  tung von Produkten und Abfällen tierischer Herkunft  sowie Speise-  abfällen etc.;  f)    die Beschaffung von Daten und Informationen über  Tierbestände;  g)    die  Organisation  von  Kursen  für  die  seuchenpolizeil  ichen  Organe  und Viehhändler;  h)    die Mitwirkung bei Tiergesundheitsdiensten;  i)    die Abgabe von Heil- und Desinfektionsmitteln;  j)    die Sorge für die technische Infrastruktur zur Seuc  henbekämpfung;  k)    die  Anordnung  von  seuchenpolizeilichen  Einschränk  ungen  im  Le-  bensmittelverkehr;  l)*   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10* Amtliche Tierärzte
                            Amtstierärzte, -ärztinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Volkswirtschaftsdepartement teilt das Kantonsgeb  iet in Vollzugskrei-  se auf. Für jeden Vollzugskreis wird ein Amtstierarzt o  der eine -ärztin an-  gestellt. Die Anstellung der Amtstierärzte und der -  ärztinnen richtet sich  nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Sie üb  ernehmen die Auf-  gaben der Kontrolltierärzte oder -ärztinnen, soweit di  ese Aufgaben dem  Kanton obliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Amtstierärzte oder -ärztinnen übernehmen die Auf  gaben der Fleisch-  kontrolleure oder -kontrolleurinnen, soweit ihnen d  iese Aufgaben zuge-  teilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Amtstierärzte und -tierärztinnen können Aufgaben  , welche der Da-  tenerhebung dienen, sowie die Schlachttier- und Fleis  chuntersuchungen an  tierärztliche  Hilfspersonen  delegieren,  sofern  diese    über  die  geforderte  Ausbildung verfügen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 b) Kontrolltierärzte, -ärztinnen
                            1   Kontrolltierärzte  und  -ärztinnen  vollziehen  die  tierseu  chenpolizeilichen  Aufgaben für den einzelnen Tierbestand.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 c) Gemeinsame Bestimmungen
                            1   Die amtlichen Tierärzte und -ärztinnen führen die in   den Bundes- und  kantonalen Vorschriften genannten Aufgaben nach Weis  ungen und unter  Aufsicht des Kantonstierarztes oder der -ärztin aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie können vom Veterinärdienst zu Aus- und Weiterbild  ungskursen auf-  geboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Nichtamtliche Tierärzte, -ärztinnen
                            1   Die nichtamtlichen praktizierenden Tierärzte und -är  ztinnen führen die  tierseuchenpolizeilichen Aufgaben, die ihnen nach Bu  ndesrecht im Einzel-  fall überbunden werden können, im Auftrag und unter   Aufsicht des Kan-  tonstierarztes oder der Kantonstierärztin aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie handeln dabei in amtlicher Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14* ...
§ 15 Bieneninspektoren, -inspektorinnen
                            1   In jedem Bieneninspektionskreis ist für die Seuchen  polizei der Bienen der  Bieneninspektor oder die Bieneninspektorin zuständig  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er oder sie wird auf Vorschlag der Sektionen des kan  tonalen Bienenzüch-  tervereins gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Kantonaler Bieneninspektor, kantonale Bienenin spektorin
                            1   Der kantonale Bieneninspektor oder die kantonale B  ieneninspektorin ist  fachlicher Berater bzw. fachliche Beraterin des Kant  onstierarztes oder der  Kantonstierärztin. Die Aufgaben richten sich nach der  en Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er oder sie wird auf Antrag des Veterinärdienstes g  ewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17* Wahlvoraussetzungen
                            1   Als Bieneninspektor oder -inspektorin kann gewählt   werden, wer im Be-  sitze eines Fähigkeitsausweises ist. Dieser wird nach   erfolgreicher Absolvie-  rung eines Instruktionskurses erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bieneninspektoren oder -inspektorinnen müssen an d  en vom Bund oder  Kanton  durchgeführten  Ergänzungs-  und  Weiterbildungsk  ursen  teilneh-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Wasenmeister, Wasenmeisterinnen
                            1   Wasenmeister und -meisterinnen werden von den Gemei  nden bestimmt  und entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie betreuen die regionalen Tierkörpersammelstellen   und sorgen für das  Einsammeln,  das  Zwischenlagern  und  gegebenenfalls  f  ür  das  Vergraben  dieser Abfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Polizeiorgane und Gemeinden
                            1   Die Polizeiorgane und die Einwohnergemeinden erfüll  en die in der Ge-  setzgebung festgelegten und die vom Veterinärdienst üb  ertragenen Auf-  gaben und unterstützen die übrigen Organe der Tierse  uchenpolizei in ih-  rer amtlichen Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden haben eine Organisation für die tier  seuchenpolizeilichen  Aufgaben vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilich en Spezialaufga-
                            ben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zu den Organen der Tierseuchenpolizei zählen auch j  ene Personen und  Organe,  die  kraft  besonderer  Voraussetzungen  Spezialau  fgaben  für  die  Tierseuchenpolizei erfüllen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie stehen unter der Aufsicht des Kantonstierarztes o  der der Kantonstier-  ärztin und handeln nach deren Weisungen in amtlicher   Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spe  zialaufgaben sind:  a)    der Leiter oder die Leiterin des kantonsärztlichen  Dienstes;  b)    der Leiter oder die Leiterin der kantonalen Lebensm  ittelkontrolle;  c)    die kantonale Jagd- und Fischereiverwaltung;  d)    die Fleischinspektoren und -inspektorinnen;  e)    die Fleischkontrolleure und -kontrolleurinnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  f)    die Jagdberechtigten;  g)    die Jagd- und Fischereiaufseher;  h)    die Schätzungsexperten und -expertinnen;  i)    die  Organe  der  milchwirtschaftlichen  Inspektions  -  und  Beratungs-  dienste;  k)    weitere  Personen  und  Stellen,  welche  die  besonder  en  Vorausset-  zungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Schätzungsexperten, -expertinnen
                            1   Als Schätzungsexperte oder -expertin für Tierverluste k  ann gewählt wer-  den, wer aufgrund der beruflichen Ausbildung oder T  ätigkeit die notwen-  digen Kenntnisse über landwirtschaftliche Nutztiere b  esitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Zutrittsrecht und Funktionen
                            1   Für das Recht auf Zutritt der Organe der Tierseuche  npolizei und deren  Funktion und Stellung bei amtlichen Verrichtungen find  en die Vorschriften  des Bundes Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen un d
                            Embryonen
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.1. Tiere
§ 23 Zentrales Betriebsregister
                            1   Der  Veterinärdienst  stellt  das  von  den  Kantonen  zu  füh  rende  Register  gemäss Artikel 7 der Tierseuchenverordnung vom 27. J  uni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Verzeichnis der Klauentiere
                            1   Der  Tierhalter  führt  ein  Verzeichnis  über  alle  im  Be  trieb  vorhandenen  Klauentiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Verzeichnis  ist  auf  dem  aktuellen  Stand  zu  halten.    Der  Veterinär-  dienst kann dazu Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Registrierung anderer Tiere
                            1   Wer  mit  Geflügel,  Papageienvögeln,  Fischen  oder  Süssw  asserkrebsen  Handel treibt, hat eine Tierbestandeskontrolle zu fü  hren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An- und Verkäufe sowie Zuwachs und Abgänge sind lau  fend einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Kennzeichnung
                            1   Der Veterinärdienst erlässt Weisungen über die Kennz  eichnung der ein-  zelnen Tierarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Material zur Kennzeichnung der Klauentiere wird du  rch den Veteri-  närdienst abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  916.401  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Hunde ab 5 Monaten sind mit einer amtlichen Kontrol  lmarke zu verse-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Verkehrsscheine
                            1   Die Verwaltung und Abgabe der Verkehrsscheinformular  e sowie die Kon-  trolle  und  Abrechnung  über  die  Formularblöcke  besorg  t  der  Veterinär-  dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Transport
                            1   Strassenfahrzeuge dürfen zu regelmässigen Tiertranspo  rten nur verwen-  det werden, wenn sie dafür durch die kantonale Moto  rfahrzeugkontrolle  geprüft und zugelassen sind. Sie müssen den Tierseuch  en- und Tierschutz-  vorschriften genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Kantonspolizei  und  die  Tierseuchenpolizei  überprü  fen  die  Trans-  portmittel stichprobenweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Märkte, Ausstellungen, Schauen
                            a) Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Viehmärkte,  Viehausstellungen  und  überregionale  Viehs  chauen  dürfen  nur  mit  Bewilligung  des  Kantonstierarztes  oder  der  Kan  tonstierärztin  durchgeführt werden. Bei Seuchengefahr kann die Bewi  lligung jederzeit  wieder entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligung enthält seuchenpolizeiliche Auffuhr  bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Märkte, Ausstellungen und Veranstaltungen mit an  deren Tieren, wie  Hunden, Katzen, Kaninchen und Geflügel hat der Kantonst  ierarzt oder die  Kantonstierärztin von Fall zu Fall die nötigen Massnahmen   zur Verhütung  von Seuchen anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 b) Verfahren
                            1   Die Veranstalter treffen zusammen mit den Gemeinden  die nötigen Mas-  snahmen für eine ordnungsgemässe Durchführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Sömmerung und Winterung
                            1   Sömmerungs- und Winterungsvorschriften werden in Form   einer Richtli-  nie des Veterinärdienstes erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Weidebesitzer und -besitzerinnen, Pächter und Pächte  rinnen, Hirten und  Hirtinnen, Tierärzte und -ärztinnen werden jeweils üb  er die Änderungen  orientiert.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Wanderschafherden
                            1   Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin setzt au  fgrund der einge-  reichten Gesuche die Wanderzonen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Wanderbewilligung kann seuchen- und tierschutzp  olizeiliche Aufla-  gen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Viehhandel:
                            a) Patent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer den Viehhandel betreiben will, bedarf eines Pat  entes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Bedingungen der Patenterteilung, die Pflich  ten der Viehhändler  und die Erhebung der Gebühren gelten die Vorschrifte  n des Bundes, des  Konkordats und des Gebührentarifs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 b) Kontrollführung
                            1   Die  Viehhandelskontrolle  erfolgt  nach  den  Bestimmun  gen  des  Bundes  und den Weisungen des Veterinärdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Klauenpfleger, -pflegerinnen; Bewilligung
                            1   Wer die Klauenpflege gewerbsmässig ausübt, bedarf d  er Bewilligung des  Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat sic  h über die praktischen  und theoretischen Berufskenntnisse auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausserkantonale  gewerbsmässige  Klauenpfleger,  welch  e  im  Kantonsge-  biet tätig sein wollen, unterliegen einer Meldepfli  cht beim Kantonstierarzt  oder bei der Kantonstierärztin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Anlagen für Notschlachtungen:
                            a) Bewilligung, Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In  jeder  durch  das  Departement  bezeichneten  Region  wird  mindestens  eine Anlage für Notschlachtungen betrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin erteilt   die Betriebsbewilli-  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Träger der regionalen Anlagen sind Benützerorganisa  tionen der betref-  fenden Region.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Regierungsrat  kann  bestimmen,  dass  Schlachtunge  n  von  kranken  Tieren in den von ihm bezeichneten Schlachtanlagen (No  tschlachtanlagen)  durchgeführt werden (Art. 12 Abs. 3 der Verordnung ü  ber das Schlachten  und die Fleischkontrolle (VSFK) vom 23. November 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ).*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 b) Bau
                            1   Der  Neu-  oder  Ausbau  von  regionalen  Schlachtanlagen    erfolgt  unter  Mitwirkung des Veterinärdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Pläne und Baubeschrieb sind diesem vor Ausführung zu  r Genehmigung  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er bestimmt die beitragsberechtigten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 c) Betrieb
                            1   Für  den  Betrieb  einer  Anlage  ist  eine  Betriebskommi  ssion  einzusetzen  und ein Benützerreglement auszuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2. Tierische Stoffe
§ 39 Entsorgung tierischer Abfälle
                            1   Alle  tierischen  Abfälle  im  Sinne  der  Verordnung  über    die  Entsorgung  tierischer Abfälle vom 3. Februar 1993 (VETA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , welche nicht durch den  Inhaber selbst entsorgt werden dürfen, sind in regi  onalen Tierkörpersam-  melstellen abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  817.190  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     SR  916.441.22  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat schliesst mit Entsorgungsbetrieb  en eine Vereinbarung  im Sinne des Bundesrechts ab. Der Inhalt der Verträge   ist für die Inhaber  tierischer Abfälle sowie für die Gemeinden verbindli  ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 a) Aufgaben der Gemeinden
                            1   Die Gemeinden einer Region betreiben in Absprache  mit dem Veterinär-  dienst eine Sammelstelle, in welche tierische Abfäll  e geliefert werden kön-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bau und Unterhalt der Sammelstelle ist Sache der Gem  einden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 b) Benützung
                            1   Für die Benützung von regionalen Sammelstellen sind Be  nützungsregle-  mente und Pflichtenhefte für die Sammelstellenwarte  aufzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sammeln, Zwischenlagern und Abtransport haben nach  den Weisungen  des Veterinärdienstes zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 c) Kostentragung
                            1   Die Gemeinden tragen diejenigen Kosten der Entsorgu  ng der tierischen  Abfälle, welche nicht vom Inhaber der Abfälle selbst   übernommen werden  müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die dem Kanton anfallenden Kosten für die Entsorgung   werden den Ge-  meinden im Verhältnis der Einwohnerzahl belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Entsorgungskosten von unzerlegten Grosstierkörpe  rn direkt ab Hof  werden von der Tierseuchenkasse getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Küchen- und Speiseabfälle
                            1   Wer Küchen- und Speiseabfälle als Tierfutter sammelt  , als Futter verwer-  tet oder gekochte Abfälle als Tierfutter abgibt, be  darf einer Bewilligung  des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Pläne für den Neu- oder Ausbau einer Anlage si  nd vom Veterinär-  dienst genehmigen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Betreiber  von  Gaststätten  und  kollektiven  Haushaltun  gen,  die  Küchen-  und Speiseabfälle zur Verfütterung an Tiere abgeben,  müssen sich verge-  wissern, dass der Abnehmer im Besitze einer kantonal  en Bewilligung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Veterinärdienst  kontrolliert  halbjährlich  die  B  etriebe,  die  Abfälle  behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die kantonale Lebensmittelkontrolle überwacht die G  aststätten und kol-  lektiven Haushaltungen hinsichtlich der Entsorgung vo  n Küchen- und Spei-  seabfällen als Tierfutter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Milch und deren Nebenprodukte
                            1   Im Seuchenfall bestimmt der Kantonstierarzt oder die  Kantonstierärztin,  wie Milch und deren Nebenprodukte aus der Milchverar  beitung, die als  Futter für Klauentiere verwertet werden, behandelt we  rden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.3. Künstliche Besamung und Embryotransfer
§ 45 Künstliche Besamung; Bewilligung
                            1   Wer die künstliche Besamung ausüben will, benötigt   eine Bewilligung des  Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligung wird erteilt an:  a)    Besamungstechniker mit Fähigkeitsausweis;  b)    Tierhalter, die sich über die vorgeschriebene Aus  bildung ausweisen  können, zur Besamung im eigenen Betrieb oder im Betr  ieb ihres Ar-  beitgebers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Embryotransfer
                            1   Tätigkeiten im Zusammenhang mit Embryotransfer dürf  en nur von Tier-  ärzten oder -ärztinnen vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Tätigkeiten sind dem Kantonstierarzt oder der   Kantonstierärztin zu  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Bekämpfungsmassnahmen
§ 47 Meldepflicht
                            1   Wer  Tiere  hält,  betreut  oder  behandelt,  ist  verpfli  chtet,  den  Ausbruch  einer Seuche oder jede verdächtige Erscheinung einer  solchen unverzüglich  einem Tierarzt oder einer Tierärztin zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Erste Massnahme
                            1   Wer  eine  Tierseuche  feststellt  oder  Verdacht  auf  de  ren  Vorhandensein  hegt, hat alles vorzukehren, um eine Seuchenverschlepp  ung zu verhindern;  insbesondere hat jeder Tierverkehr zu unterbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Desinfektion
                            1   Im Seuchenfall besorgt der Veterinärdienst die Desi  nfektionsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  hochansteckenden  Seuchen  kann  der  Veterinärdien  st  spezialisierte  Unternehmen mit der Reinigung und Desinfektion eine  s verseuchten Be-  triebes beauftragen und den Tierhalter an den Kosten   angemessen beteili-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Einzelne Krankheiten
                            1  Bundesrecht Massnahmen anordnen bei:  a)    der CAE gemäss Artikel 200 ff. TSV;  b)    der Brucellose der Widder gemäss Artikel 235 TSV;  c)    der  ansteckenden  Pferdemetritis  gemäss  Artikel  2  42  Absatz  Buch-  stabe b TSV;  d)    der EP und AP der Schweine gemäss Artikel 246 ff.   TSV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Seuchen des Wildes und der Fische
                            1   Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin trifft  die seuchenpolizeili-  chen Anordnungen nach Absprache mit der kantonalen  Jagd- und Fische-  reiverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verantwortlich für die Durchführung der Massnahmen  beim Wild sind die  kantonale Jagdverwaltung und die Jagdberechtigten, b  ei den Fischen die  kantonale Fischereiverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Ersatzvornahmen
                            1   In den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen können du  rch den Kanton-  stierarzt  oder  die  Kantonstierärztin,  die  amtlichen  Ti  erärzte  und  -  ärztinnen,  die  Bieneninspektoren  und  -inspektorinnen    sowie  durch  die  Gemeinden die notwendigen Ersatzvornahmen auf Kosten d  er Pflichtigen  angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Beiträge und Entschädigungen
§ 53 Tierseuchenkasse
                            1   Die Verwaltung der Tierseuchenkasse erfolgt durch d  en Veterinärdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  jährliche  Kantonsbeitrag  wird  unter  Berücksicht  igung  des  öffentli-  chen Interesses im Dienste der Volksgesundheit aufgr  und der Beitragsver-  ordnung  des  Kantonsrates  zum  kantonalen  Landwirtschaf  tsgesetz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                2. April 1996
                            1)   im Rahmen des Voranschlages festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Tierhalterbeiträge richten sich nach den Bedür  fnissen der Kasse und  werden vom Regierungsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Garantieverpflichtung
                            1   Zur  Sicherung  ihrer  Verbindlichkeiten  wird  die  Tiers  euchenkasse  bis  zu  einem Kassenbestand von mindestens 1 Million Franken g  eäufnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Entschädigungen für Tierverluste
                            1   Die Entschädigung der Tierseuchenkasse für Tierverl  uste beträgt 90% des  Schätzungswertes. Der Verwertungserlös wird angerechne  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Entschädigung richtet sich nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Ausbruch neuartiger Seuchen können Entschädigun  gen für Tierverlus-  te nach Anhören der Schätzungsexperten oder -expertinn  en ausgerichtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Verweigerung oder Kürzung
                            1   Entschädigungen werden nicht geleistet oder bei le  ichtem Verschulden  herabgesetzt bei:  a)    allen in der Tierseuchengesetzgebung des Bundes  genannten Fällen;  b)    Verletzung  der  seuchenpolizeilichen  Vorschriften  und    Anordnun-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  921.13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Weitere Leistungen
                            1   Die Tierseuchenkasse übernimmt zusätzlich:  a)*   die Entschädigungen an Tierärzte und -ärztinnen,  Bieneninspekto-  ren und -inspektorinnen, Schätzungsexperten und -expert  innen so-  wie an Hilfskräfte der Tierseuchenpolizei;  b)    die Kosten für die vom Kantonstierarzt oder der Kanto  nstierärztin  angeordneten  Abklärungen,  Behandlungen,  Impfungen,  Bekämp-  fungsmassnahmen und dergleichen;  c)    die Kosten für die Beschaffung von amtlichen Formul  aren;  d)    die Beiträge an den Neu- und Ausbau von regionale  n Anlagen für  Notschlachtungen gemäss Beitragsverordnung;  e)    die Entsorgungskosten ab Hof gemäss § 42 Absatz 3   dieser Verord-  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Abwälzung von Bekämpfungskosten
                            1   Kosten,  die  wegen  Missachtung  von  Tierseuchenvorschr  iften  verursacht  werden, gehen zulasten der fehlbaren Tierbesitzer bzw.   -besitzerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kosten, die wegen Vorkehrungen im privaten Interesse  verursacht wer-  den oder für Tiere, für welche keine Tierbesitzerbei  träge geleistet werden,  gehen ganz oder teilweise zulasten der Tierbesitzer bzw  . -besitzerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Schätzung
§ 60 Schätzung der Tierverluste
                            1   Die  Schätzungsexperten  oder  -expertinnen  schätzen  den  Ve  rkehrswert  der Tiere, die wegen einer Tierseuche verendet sind  oder abgetan werden  müssen, und setzen die Entschädigung nach Artikel 75   TSV fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Einleitung des Verfahrens
                            1   Die Durchführung des Schätzungsverfahrens erfolgt au  f des Anordnung  des Veterinärdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Ordentliche Schätzung
                            1   Die  Schätzung  erfolgt  grundsätzlich  am  lebenden  Tier.    Bei  toten  oder  bereits entsorgten Tieren erfolgt sie anhand der Un  terlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schätzung ist im Beisein des Tierbesitzers oder e  ines bevollmächtigten  Vertreters nach den Richtlinien des Bundes durchzufüh  ren. Das Ergebnis ist  sogleich schriftlich bekanntzugeben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über die Schätzung ist ein Protokoll aufzunehmen, da  s vom Tierbesitzer  bei Annahme der Schätzung zu unterzeichnen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei  Bienenschäden  stellen  die  Bieneninspektoren  od  er  -inspektorinnen  dem Veterinärdienst Antrag auf Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Ausserordentliche Schätzung
                            1   In ausserordentlichen Fällen kann der Kantonstierarzt   oder die Kantons-  tierärztin nach Schlachtung oder Entsorgung des Tiere  s Antrag auf Abän-  derung der Schätzung bei den zuständigen Schätzungsexpert  en stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Tierbesitzer bzw. der Tierbesitzerin ist das Rech  t der Anhörung zu  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Pauschale Schätzung
                            1   Anstelle der Festsetzung der Entschädigung durch Schä  tzung des Einzel-  tieres kann diese in den im Bundesrecht genannten Fä  llen in einem Pau-  schalverfahren  nach  durchschnittlichen  Schätzungswerte  n  ermittelt  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Kosten
                            1   Das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung ist ko  stenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Tierschutz
3.1. Organisation, Behörden und Aufgaben
§ 66 Tierschutzbehörde
                            1   Die  Organe  des  Tierschutzes  sind  zuständig  für  den  Vo  llzug  des  Tier-  schutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und der Tierschutzverordnung  vom 27. Mai 1981 (TSchV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Organe
                            1   Organe des Tierschutzes sind:  a)    der Regierungsrat;  b)    das Volkswirtschaftsdepartement;  c)*   der kantonale Veterinärdienst;  d)    die kantonale Jagd- und Fischereiverwaltung;  d  bis  )*  die Tierschutzkommission;  e)    die Tierversuchskommission;  f)    die Gemeindebehörden;  g)    die Polizeiorgane;  h)    die Tierärzte und -ärztinnen;  i)    der kantonale Tierschutzinspektor oder die kanton  ale Tierschutzin-  spektorin;  j)*   ...  k)    die Fleischkontrolleure und -kontrolleurinnen sow  ie  l)    die Tierschutzkontrolleure und -kontrolleurinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Zuständigkeit:
                            a) Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vol  lzug der Tierschutz-  gesetzgebung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  455  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     SR  455.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ist zuständig für:*  a)    die Wahl der Tierschutzkommission;  b)    die Wahl der Tierversuchskommission;  c)    die Übertragung der Aufgaben der Tierversuchskomm  ission auf eine  solche eines Nachbarkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 b) Volkswirtschaftsdepartement
                            1   Das Departement übt die unmittelbare Aufsicht über   die kantonalen und  kommunalen Vollzugsorgane aus und nimmt die ihm in di  eser Verordnung  zugewiesenen Aufgaben wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist insbesondere zuständig für.  a)    die Wahl des kantonalen Tierschutzinspektors oder   der kantonalen  Tierschutzinsepktorin;  b)    die Wahl der Tierschutzkontrolleure und -kontroll  eurinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Kantonaler Veterinärdienst*
                            1   Der Veterinärdienst vollzieht im Rahmen der nachfolge  nden Bestimmun-  gen die Tierschutzgesetzgebung und erteilt die Bewill  igungen nach Bun-  desrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er verfügt Verwaltungsmassnahmen, insbesondere gemäs  s den Artikeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 und 25 TSchG unter Vorbehalt von § 75 Absatz 3 diese  r Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er kann für den Vollzug die in § 67 Buchstabee d bi  s 1 dieser Verordnung  genannten Organe beiziehen und ihnen Aufträge erteil  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 d) Tierschutzinspektor, -inspektorin
                            1   Der Tierschutzinspektor oder die -inspektorin kontr  olliert die Tierhaltun-  gen auf Weisung des Kantonstierarztes oder der Kantons  tierärztin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er oder sie kann Verwaltungsmassnahmen anordnen ode  r verfügen und  Strafanzeige einreichen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 e) Fleischkontrolleure, -kontrolleurinnen
                            1   Die  Fleischkontrolleure  oder  -kontrolleurinnen  sind    zuständig  für  den  Tierschutz in Schlachtanlagen, insbesondere für die Ü  berwachung der Be-  täubung und der Besatzdichten in Transportfahrzeugen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie erstatten dem Veterinärdienst gemäss dessen Weis  ungen Bericht und  stellen Antrag für Verwaltungsmassnahmen und für Stra  fanzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 f) Tierschutzkontrolleure, -kontrolleurinnen
                            1   Die  Tierschutzkontrolleure  und  -kontrolleurinnen  üb  erprüfen  die  Nutz-  tierhaltungen im Auftrag des Veterinärdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  erstellen  Betriebsprotokolle  und  beantragen  bei  m  Veterinärdienst  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 g) Jagd- und Fischereiverwaltung
                            1   Die  kantonale  Jagd-  und  Fischereiverwaltung  bewillig  t  die  Kunstbaue  zum Abrichten und Prüfen der Bodenhunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  prüft werden, ist ihr zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie kann die Zahl der Baue und Veranstaltungen begre  nzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei Beschwerden gegen Entscheide der Jagdverwaltung   in diesen Ange-  legenheiten ist der Veterinärdienst anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 h) Gemeindebehörden und andere Organe
                            1   Die Gemeindebehörden und die in § 67 Buchstabe g,  h und k genannten  Organe  unterstützen  die  kantonalen  Behörden  beim  Voll  zug  der  Tier-  schutzgesetzgebung.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden unterbreiten Baugesuche und andere Vo  rhaben, welche  die Tierhaltung betreffen, dem Veterinärdienst zur Du  rchführung des Mit-  berichtsverfahrens, zur Stellungnahme oder zum Entschei  d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird  festgestellt,  dass  sich  Verwaltungsmassnahmen  gemäss  Artikel 24  und 25 TSchG aufdrängen, so stellen sie dem Veterinär  dienst Antrag. Bei  Dringlichkeit kann die Gemeindebehörde unter Beizug   eines Amtstierarz-  tes  unverzüglich  einschreiten;  sie  erstattet  darüber  dem  Veterinärdienst  Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75
                            bis  *  i) Tierschutzkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Tierschutzkommission besteht aus 7 - 9 Mitglied  ern und setzt sich in  der  Regel  aus  Vertretern  der  Nutz-,  Heim-  und  Wildti  erhaltung,  des  Zoofachhandels, der Tierschutzorganisationen, der Ti  erärzte oder Tierärz-  tinnen und der kantonalen Verwaltung zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie berät bei Gesetzesvorlagen und Vollzugsverfahren.  Sie stellt Antrag  an die Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie kann Informationsaufgaben übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75
                            ter  *  j) Tierversuchskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Tierversuchskommission besteht aus 5 - 7 Mitgli  edern und setzt sich in  der  Regel  aus  Fachpersonen  für  Versuchstierkunde,  Tie  rversuche,  Tier-  schutz, Pharmazie und Human- und Veterinärmedizin zusamm  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kommission prüft die Gesuche für Tierversuche un  d stellt dem Veteri-  närdienst Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Aufgaben der Kommission werden bis zu deren Erne  nnung nach § 68  Absatz 2 Buchstabe c von der Kommission eines Nachbar  kantons wahrge-  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Zutritt
                            1   Das  Zutrittsrecht  der  Tierschutzbehörden  richtet  si  ch  nach  den  Bestim-  mungen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Tierpfleger und Tierpflegerinnen
§ 77 Ausbildung
                            1   Die Ausbildung richtet sich nach der Verordnung übe  r den Erwerb des  Fähigkeitsausweises für Tierpfleger vom 22. August 19  86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Ausbildner kommen nur Personen in Betracht, di  e den Anforderun-  gen nach Bundesrecht genügen und über mehrjährige E  rfahrung im Um-  gang mit Tieren verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  455.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Betriebe, die Tierpfleger oder Tierpflegerinnen au  sbilden wollen, bedür-  fen der Anerkennung durch den Veterinärdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 Gesuche
                            1   Beim Veterinärdienst sind die Gesuche einzureichen f  ür:  a)    die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung als Tierpflege  r oder Tierpflege-  rin;  b)    die Anerkennung als Ausbildungsbetrieb;  c)    die Bewilligung zur ausnahmsweisen Ausübung der e  inem Tierpfle-  ger oder einer Tierpflegerin vorbehaltenen Tätigkeit  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Fähigkeitsausweis
                            1   Der Veterinärdienst führt den Vorbereitungskurs und  die Prüfung für die  Erlangung des Fähigkeitsausweises als Tierpfleger od  er -pflegerin durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Fähigkeitsausweis wird vom Departement erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Tierheime und Zucht von Heimtieren
§ 80 Tierheime
                            a) Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Tierheime sind Betriebe, in denen Tiere in Pension   gehalten oder herren-  lose Tiere betreut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 b) Meldepflicht
                            1   Wer ein Tierheim betreibt oder zu betreiben beabsic  htigt, muss dies dem  Veterinärdienst melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer Hunde züchtet oder einen Zuchtrüden hält, muss   dies der Einwoh-  nergemeinde melden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wer gewerbsmässig die Zucht oder die Haltung von we  iteren Heimtieren  betreibt, muss dies dem Veterinärdienst melden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Dieser bestimmt Inhalt und Art der Meldung.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81
                            bis  *  c) Hundezucht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer Hunde züchtet, darf nur Elterntiere einsetzen, vo  n denen anzuneh-  men ist, dass sie keine Aggressionsbereitschaft wei  tervererben. Anlässlich  der Zucht ist auf ein aggressionsfreies Verhalten hi  nzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Wildtierhaltung
§ 82 Grundsatz
                            1   Die gewerbsmässige und private Wildtierhaltung ist  nach Massgabe des  Bundesrechts bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Gesuche
                            1   Gesuche für gewerbsmässige und private Wildtierhalt  ungen sind mit ent-  sprechendem Formular beim Veterinärdienst einzureiche  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Bewilligungen
                            1   Der Veterinärdienst erteilt die Bewilligungen nach  Artikel 43 TSchV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vor Erteilung der Bewilligung zum Halten von jagdbare  n und geschütz-  ten Wildtieren im Sinne des eidgenössischen und kant  onalen Jagdrechts ist  die kantonale Jagdverwaltung anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Veterinärdienst  überprüft  die  gewerbsmässigen  W  ildtierhaltungen  mindestens einmal jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wesentliche Änderungen an den Bauten oder im Tierb  estand sind ihm im  voraus zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Tierbestandeskontrolle
                            1   Der  Bewilligungsinhaber  bzw.  die  -inhaberin  muss  ei  ne  Tierbestandes-  kontrolle nach den Weisungen des Veterinärdienstes f  ühren. Er kann die  Kennzeichnung der Tiere verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bestandeskontrolle ist 2 Jahre aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5. Handel und Werbung mit Tieren
§ 87 Grundsatz
                            1   Der  gewerbsmässige  Handel  mit  Tieren  und  die  Verwen  dung  lebender  Tiere zur Werbung sind nach den Bestimmungen des Bun  desrechts bewilli-  gungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kleintiermärkte und Tierausstellungen mit Tierverka  uf sind ebenfalls im  Sinne des Bundesrechts bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88* ...
§ 89 Bewilligungsgesuche, Bewilligung
                            1   Die Bewilligungsgesuche für den Handel oder die We  rbung mit Tieren  sowie für Hundezuchten sind an den Veterinärdienst zu  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieser erteilt die Bewilligungen nach Artikel 48 T  SchV und legt die Be-  dingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 Kontrolle
                            1   Der Veterinärdienst hat die bewilligten Betriebe mi  ndestens alle 2 Jahre  zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Tierbestandeskontrolle
                            1   In den bewilligten Betrieben im Sinne von § 89 Absat  z 2 dieser Verord-  nung muss eine Tierbestandeskontrolle geführt werde  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bestandeskontrolle ist 2 Jahre aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6. Tierversuche
§ 92 Versuchstierzuchten, -handlungen
                            1   Versuchstierzuchten  und  Versuchstierhandlungen  bedürf  en  auf  Gesuch  hin der Anerkennung durch den Veterinärdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieser kontrolliert die anerkannten Betriebe minde  stens einmal jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Führung einer Tierbestandeskontrolle ist obliga  torisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 Tierversuche
                            a) Meldung, Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Alle  Tierversuche  sind  dem  Veterinärdienst  mit  dem  e  ntsprechenden  Formular zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Veterinärdienst  entscheidet  über  die  Bewilligun  gspflicht  und  kann  von  den  Gesuchstellern  weitere  für  den  Entscheid  rel  evante  Unterlagen  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bewilligungspflichtige Gesuche sind zur Stellungnahm  e und zum Antrag  an die Tierversuchskommission weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 b) Bewilligung
                            1   Der  Veterinärdienst  entscheidet  gestützt  auf  den  Ant  rag  der  Tierver-  suchskommission. Entscheidet er gegen den Antrag, s  o ist dies gegenüber  der Kommission schriftlich zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 c) Kontrollen
                            1   Der Veterinärdienst überprüft jährlich Institute un  d Laboratorien, welche  Tierversuche durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 d) Zwischen und Abschlussberichte
                            1   Die  Bewilligungsinhaber  erstatten  dem  Veterinärdien  st  gemäss  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63a TSchV Meldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7. Sportliche Wettkämpfe und Dopingkontrollen
§ 97 Sportliche Wettkämpfe
                            1   Sportliche  Wettkämpfe  mit  Tieren  (Veranstaltungen  mi  t  Pferden,  Hun-  den, usw.) sind vom Veranstalter dem Veterinärdienst zu   melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Dopingkontrollen
                            1   Der Veterinärdienst kann die Veranstalter verpflichte  n, Dopingkontrollen  durchzuführen. Er erlässt hiefür Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Gebühren
§ 99 Gebühren
                            1   Für  Bewilligungen,  Anerkennungen,  Kontrollen,  Verfügu  ngen  und  An-  ordnungen von Verwaltungsmassnahmen werden Gebühren   erhoben, die  im Gebührentarif festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Rechtsschutz, Rückerstattungen und
                            Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 Rechtsschutz
                            1   Gegen Anordnungen und Verfügungen der Organe der Ti  erseuchenpoli-  zei gemäss § 4 Absatz 1 Buchstabee c bis m und der Ti  erschutzbehörden  gemäss § 67 Buchstabee c bis l kann innert 10 Tagen   Beschwerde beim  Departement geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen  Entscheide  im  Sinne  von  §  60  dieser  Verordnung  kann  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt  werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Rückerstattungen
                            1   Zu Unrecht bezogene Entschädigungen und Beiträge kö  nnen zurückge-  fordert werden. Die Voraussetzungen richten sich nach   Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 Strafbestimmungen
                            a) Tierseuchen  b) Tierschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Widerhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  der  Tierseu  chengesetzge-  bung werden nach Bundesrecht bestraft. Die Bussen f  liessen in die Tierseu-  chenkasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Widerhandlungen  gegen  die  tierseuchenpolizeilichen  Vorschriften  sind  von den Organen der Tierseuchenpolizei dem Veterinärdi  enst zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung wer  den nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 27 bis 32 TSchG bestraft.
                            4   Strafanzeigen,  Strafverfügungen,  Strafurteile  und  Einst  ellungsverfügun-  gen wegen Widerhandlungen gegen Vorschriften der Tie  rschutzgesetzge-  bung sind dem Veterinärdienst und dem Bundesamt für  Veterinärwesen zu  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 103 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Aufgehoben sind:  a)    die Vollzugsverordnung zum eidgenössischen Tierschu  tzgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Juni 1984
                            1)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     GS 89, 489 (BGS 435.148.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  b)    der Wittmersche Tierschutzfonds (RRB vom 24. Janua  r 1941)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ;  c)    die  Verordnung  über  die  Benützung  der  Hunde  als  Zu  gtiere  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. Januar 1923
                            2)  ;  d)    das Verbot des Inverkehrbringens von Tierdesinfekti  onsmitteln mit  chlorierten  persistenten  Kohlenwasserstoffen  (RRB  vom    2.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ;  e)    die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Bekämpfun  g von Tier-  seuchen vom 13. Januar 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ;  f)    die Weisungen über die Bekämpfung der Rinderseuc  he IBR/IPV im  Kanton Solothurn vom 29. November 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ;  g)    die  Verordnung  über  die  Honorare,  Entschädigungen  ,  Gebühren  und  Beiträge  zum  Gesetz  über  die  Bekämpfung  von  Tier  seuchen  vom 3. November 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104 Inkrafttreten
                            1   Diese  Verordnung  tritt  mit  Ausnahme  von  §  24  zusamm  en  mit  dem  Landwirtschaftsgesetz rückwirkend am 1. Januar 1996 i  n Kraft. Vorbehal-  ten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Inkrafttreten von § 24 wird später bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.1. Schluss- und Übergangsbestimmungen der
                            Teilrevision vom 12. Juli 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105 Änderung von Verordnungen
                            1   Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass  en nachgeführt.  Der gegen diese Verordnung erhobene Einspruch wurde   vom Kantonsrat  am 26. Juni 1996 abgewiesen.  Publiziert im Amtsblatt vom 5. Juli 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     GS 75, 193 (BGS 435.148.3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     GS 69, 14 (BGS 435.148.6).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     GS 84, 293 (BGS 926.714.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )     GS 90, 747 (BGS 926.712).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )     GS 89, 367 (BGS 926.712.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )     GS 92, 650 (BGS 926.716).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                29.06.1998 01.10.1998 § 2 Abs. 2 geän dert -
29.06.1998 01.10.1998 § 4 Abs. 1, c) geändert -
29.06.1998 01.10.1998 § 6 totalrevidiert -
29.06.1998 01.10.1998 § 7 Abs. 1, a) aufgehoben -
29.06.1998 01.10.1998 § 8 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                29.06.1998 01.10.1998 § 9 Abs. 1 geändert -
29.06 .1998 01.10.1998 § 67 Abs. 1, c) geändert -
29.06.1998 01.10.1998 § 67 Abs. 1,
                            d  bis  )  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                29.06.1998 01.10.1998 § 68 Abs. 2 geändert -
29.06.1998 01.10.1998 § 70 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                29.06.1998 01.10.1998 § 71 Abs. 2 geändert -
29.06.1998 01.10.1998 § 72 Abs. 1 geändert -
29.06.1998 01.10.1998 § 75
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                29.06.1998 01.10.1998 § 75
                            ter  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                12.07.2005 01.11.2005 § 4 Abs. 1, h) aufgehoben -
12.07.2005 01.11.2005 § 4 Abs. 2 geändert -
12.07.2005 01.11.2005 § 4 Abs. 3 geänd ert -
12.07.2005 01.11.2005 § 4 Abs. 4 aufgehoben -
12.07.2005 01.11.2005 § 7 Abs. 1, b) aufgehoben -
12.07.2005 01.11.2005 § 7 Abs. 1, g) geändert -
12.07.2005 01.11.2005 § 7 Abs. 1, h) geändert -
12.07.2005 01.11.2005 § 7 Abs. 1, j) aufgehoben -
                            12  .07.2005  01.11.2005  § 7 Abs. 1, k)  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                12.07.2005 01.11.2005 § 7 Abs. 1, l) geändert -
12.07.2005 01.11.2005 § 9 Abs. 3, a) aufgehoben -
12.07.2005 01.11.2005 § 9 Abs. 3, l) aufgehoben -
12.07.2005 01.11.2005 § 10 totalrevidiert -
12.07.2005 01.11.2005 § 14 aufgehoben -
12.07.2005 01.11.2005 § 17 totalrevidiert -
12.07.2005 01.11.2005 § 31 Abs. 2 geändert -
12.07.2005 01.11.2005 § 58 Abs. 1, a) geändert -
12.07.2005 01.11.2005 § 67 Abs. 1, j) aufgehoben -
12.07.2005 01.11.2005 § 75 Abs. 1 geändert -
15.11.2005 01.01.2006 § 100 Abs. 2 geändert -
06.03.2007 01.08.2007 § 81 Abs. 2 geändert -
06.03.2007 01.08.2007 § 81 Abs. 3 geändert -
06.03.2007 01.08.2007 § 81 Abs. 4 eingefügt -
06.03.2007 01.08.2007 § 81
                            eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                06.03.2007 01. 08.2007 § 88 aufgehoben -
06.06.2017 01.10.2017 § 8 Abs. 1, d) geändert GS 2017, 30
06.06.2017 01.10.2017 § 8 Abs. 1, e) eingefügt GS 2017, 30
06.06.2017 01.10.2017 § 10 Abs. 3 eingefügt GS 2017, 30
06.06.2017 01.10.2017 § 36 Abs. 4 eingefügt GS 2017, 30
                            22  * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 29.06.1998 01.10.1998 geändert -
§ 4 Abs. 1, c) 29.06.1998 01.10.1998 geändert -
§ 4 Abs. 1, h) 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -
§ 4 Abs. 2 12.07. 2005 01.11.2005 geändert -
§ 4 Abs. 3 12.07.2005 01.11.2005 geändert -
§ 4 Abs. 4 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -
§ 6 29.06.1998 01.10.1998 totalrevidiert -
§ 7 Abs. 1, a) 29.06.1998 01.10.1998 aufgehoben -
§ 7 Abs. 1, b) 12.07.2005 01.11.2005 aufg ehoben -
§ 7 Abs. 1, g) 12.07.2005 01.11.2005 geändert -
§ 7 Abs. 1, h) 12.07.2005 01.11.2005 geändert -
§ 7 Abs. 1, j) 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -
§ 7 Abs. 1, k) 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -
§ 7 Abs. 1, l) 12.07.2005 01.11.2005 geändert -
§ 8 29.06.1998 01.10.1998 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1, d) 06.06.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 30
§ 8 Abs. 1, e) 06.06.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 30
§ 9 Abs. 1 29.06.1998 01.10.1998 geändert -
§ 9 Abs. 3, a) 12.07.2005 01.11.200 5 aufgehoben -
§ 9 Abs. 3, l) 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -
§ 10 12.07.2005 01.11.2005 totalrevidiert -
§ 10 Abs. 3 06.06.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 30
§ 14 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -
§ 17 12.07.2005 01.11.2005 totalrevidiert -
§ 31 Abs. 2 12.07.2005 01.11.2005 geändert -
§ 36 Abs. 4 06.06.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 30
§ 58 Abs. 1, a) 12.07.2005 01.11.2005 geändert -
§ 67 Abs. 1, c) 29.06.1998 01.10.1998 geändert -
§ 67 Abs. 1,
                            d  bis  )
                        
                        
                    
                    
                    
                29.06.1998 01.10.1998 eingefügt -
§ 67 Abs. 1, j) 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -
§ 68 Abs. 2 29.06.1998 01.10.1998 geändert -
§ 70 29.06.1998 01.10.1998 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Abs. 2 29.06.1998 01.10.1998 geändert -
§ 72 Abs. 1 29.06.1998 01.10.1998 geändert -
§ 75 Abs. 1 12.07.2005 01.11.2005 geändert -
§ 75
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                29.06.1998 01.10.1998 eingefügt -
§ 75
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                29.06.1998 01.10.1998 eingefügt -
§ 81 Abs. 2 06.03.2007 01.08.2007 geändert -
§ 81 Abs. 3 06.03.2007 01.08.2007 geändert -
§ 81 Abs. 4 06.03.2007 01.08.2007 eingefügt -
§ 81
                            bis