Verordnung über die Eignungsprüfung für Jäger
                            7. 5. 2006 – 30/31  VI  E/212/1  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997  Verordnung über die Eignungsprüfung für Jäger  (Vom 10. Februar 1997)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 27. Juni 1990 zum kan-  tonalen Jagdgesetz (Jagdverordnung)  1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1*  Funktionsbezeichnung  Die  in  dieser  Verordnung  aufgeführten  Funktionen  beziehen  sich  stets  auf  beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Zweck  Die  Eignungsprüfung  für  Jäger  soll  darüber  Aufschluss  geben,  ob  der  Be-  werber  die  erforderlichen  schiesstechnischen  und  jagdlichen  Fähigkeiten  sowie das nötige Fachwissen besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Prüfungskommission  Zur  Vorbereitung  und  Durchführung  der  Eignungsprüfung  wählt  der  Regie-  rungsrat  jeweils  für  eine  Amtsdauer  eine  Prüfungskommission,  bestehend  aus einem Präsidenten und zwei Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Prüfungsexperten  Der  Regierungsrat  ernennt  auf  Antrag  der  Prüfungskommission  für  jeweils  eine Amtsdauer die erforderlichen Prüfungsexperten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5 *  Rücktritte  Rücktritte von Prüfungskommissionsmitgliedern und Prüfungsexperten sind  in  der  Regel  auf  Ende  einer  Amtsdauer,  frühestens  aber  auf  Ende  eines  Amtsjahres  möglich.  Rücktritte  sind  bis  31.  Dezember  des  Vorjahres  dem  Departement für Bau und Umwelt (Departement) schriftlich mitzuteilen.  1)  GS VI E/211/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignungsprüfung für Jäger – V  VI  E/212/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Taggelder, Reiseentschädigungen Die Mitglieder der Prüfungskommission und die Experten beziehen für ihre Tätigkeit Taggelder und Reiseentschädigungen gemäss dem Beschluss über die Taggelder und Reiseentschädigungen für Behörden und Kommissi- onsmitglieder 1)
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7 *  Eignungsprüfung, Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Anmeldetermin  für  die  Eignungsprüfung  für  Jäger  wird  jeweils  im  Dezember,  in  Koordination  mit  dem  Jagdlehrgang,  im  Amtsblatt  ausge-  schrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anmeldung  ist  bis  spätestens  31.  Januar  unter  Verwendung  des  von  der  Jagd-  und  Fischereiverwaltung  zu  beziehenden  Anmeldeformulars  an  die erwähnte Amtsstelle einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Eignungsprüfung  für  Jäger  wird  in  der  Regel  im  Rhythmus  des  Jagd-  lehrganges  durchgeführt.  Sofern  aufgrund  von  Artikel  8  Absatz  1  der  Verordnung  über  den  Jagdlehrgang  2)  die  Eignungsprüfung  nicht  alljährlich  stattfindet,  hat  sich  der  Kandidat  für  eine  Prüfungswiederholung  oder  die  Absolvierung der ganzen Prüfung wieder neu anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Kandidat  hat  auf  dem  Anmeldeformular  zu  bescheinigen,  dass  gegen  ihn  keine  Verweigerungsgründe  gemäss  Artikel  3  der  Jagdverordnung  vor-  liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Absolventen des ersten praktischen Ausbildungsteils des Jagdlehrganges  gelten   für   die   darauffolgende   praktische   Prüfung   (Waffenhandhabung/  Sicherheitsvorschriften, Distanzenschätzen, Schiessen) als angemeldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Absolventen  des  zweiten  praktischen  Ausbildungsteiles  des  Jagdlehr-  ganges  gelten  für  die  darauffolgende  theoretische  Prüfung  (Waffenkunde,  Jagdrecht,  Wildkunde,  Jagdkunde,  Jagdhundehaltung  und  -führung)  als  angemeldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8 *  Zulassung zur Eignungsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur  Eignungsprüfung  werden  nur  Personen  zugelassen,  die  die  verlangte  Ausbildung gemäss Artikel 6 der Veerordnung über den Jagdlehrgang erfüllt  haben und sich darüber ausweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Prüfungskommission  überprüft,  ob  die  Voraussetzungen  gemäss  Ab-  satz 1 erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1)  GS II C/1/2  2)  GS VI E/212/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Eignungsprüfung für Jäger – V  VI  E/212/1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Eignungsprüfung werden nur Personen zugelassen, auf die keine Ver-  weigerungsgründe gemäss Artikel 3 der Jagdverordnung zutreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Kandidat  hat  auf  Verlangen  den  entsprechenden  Nachweis  zu  erbrin-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Aufteilung der Eignungsprüfung  Die  Eignungsprüfung  setzt  sich  aus  einem  praktischen  und  einem  theoreti-  schen Teil zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Praktische Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An der praktischen Prüfung wird der Kandidat zuerst in den Fächern Waf-  fenhandhabung/Sicherheitsvorschriften   und   Distanzenschätzen   geprüft.  Erweist  er  sich  in  einem  dieser  Fächer  als  ungenügend,  so  kann  er  die  Prüfung nicht fortsetzen und muss den Jagdlehrgang abbrechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Schiessprüfung  ist  mit  Jagdwaffen  und  Jagdmunition  gemäss  Artikel  19  der  Jagdverordnung  zu  absolvieren.  Die  entsprechende  Waffenkontroll-  karte muss auf Verlangen vorgewiesen werden können. Die Prüfung umfasst  folgende Schiessprogramme:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Disziplin Kugel (auf stehende Gams- oder Rehscheibe):  Distanz:  100 –150 Meter  Stellungen:  sitzend, kniend, stehend, freihändig oder angestrichen  Probeschüsse:  keine  gültige Schüsse:  6  Bedingung:  6 Treffer im Trefferfeld 8 –10,  zeitliche Beschränkung = 1 Minute pro Schuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Disziplin Schrot (auf laufenden Hasen):  Distanz:  35 Meter  Munition:  Schrotdurchmesser 3,5 mm  (Nr. 3, keine Magnumpatronen)  Anzahl Patronen: es dürfen maximal 2 Patronen geladen werden  Stellung:  stehend frei, Auslösung des Hasen durch den  Schützen im Jagdanschlag  Probeschüsse:  keine  gültige Schüsse:  6  Bedingung:  bei  einer  einteiligen  Kipphasenanlage  4  Treffer,  bei  einer  dreiteiligen  Kipphasenanlage  4  Treffer  (Treffer  gleich mindestens zwei geöffnete Klappen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Nichterfüllen des Schiessprogrammes kann dasselbe am gleichen Tag,  innerhalb  der  von  der  Prüfungskommission  festgesetzten  Schiesszeit,  ein-  mal  wiederholt  werden.  Kandidaten,  die  das  Schiessprogramm  auch  nach  der  einmaligen  Wiederholung  nicht  erfüllen,  müssen  den  Jagdlehrgang  abbrechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignungsprüfung für Jäger – V  VI  E/212/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11  Theoretische Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In  den  theoretischen  Fächern  ist  die  Prüfung  schriftlich  oder  mündlich  abzulegen.  Die  Prüfungsdauer  pro  Fach  wird  von  der  Prüfungskommission  festgelegt und ist jeweils aus dem Prüfungszeitplan ersichtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Fächer werden geprüft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Waffenkunde:  Waffenarten,  Munition,  Schiesskunde,  Sicherheitsvorschriften,  erlaubte  und verbotene Jagdwaffen und -geräte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Jagdrecht:  eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Wildkunde:  Erkennungsmerkmale,  Körperbau,  Fortpflanzungszeiten,  Lebensweise,  Krankheiten, Zahnlehre, Altersmerkmale, Fährtenkunde usw.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Jagdkunde:  Jagdausübung, Behandlung des erlegten Wildes, Wildhege, Populations-  dynamik,  Wildschutz,  Wildschaden  und  Wildschadenverhütung,  Wald-  kunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Jagdhundehaltung und -führung:  Jagdhunderassen  und  ihre  Verwendung,  Haltung  und  Pflege,  Hunde-  krankheiten, Abrichtung und Führung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12  Noten  Es  werden  folgende  Noten  erteilt:  1 =  gut;  2  =  genügend;  3  =  ungenügend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13  Ergebnis der Eignungsprüfung, Prüfungswiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Bewerber  hat  die  Prüfung  bestanden,  wenn  ihm  in  allen  Fächern  die  Noten 1 oder 2 erteilt werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat  der  Bewerber  in  höchstens  zwei  Fächern  die  Note  3  erhalten,  kann  er  die theoretische Prüfung in den entsprechenden Fächern an einer der nächs-  ten Prüfungen wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ergibt die Prüfung in drei oder mehr Fächern die Note 3, so gilt die ganze  Prüfung als nicht bestanden, und der Bewerber kann frühestens zur nächs-  ten theoretischen Prüfung wieder zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14  Ausschlussgründe  Macht sich ein Kandidat bei der Prüfung eines ungebührlichen oder unred-  lichen Verhaltens schuldig, insbesondere durch Benützung unerlaubter Mit-  tel,  so  ist  ein  Mitglied  der  Prüfungskommission  sofort  zu  informieren.  Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Eignungsprüfung für Jäger – V  VI  E/212/1  5  Kommission  kann  den  Fehlbaren  von  der  Prüfung  ausschliessen.  Ein  An-  spruch auf Rückerstattung der Prüfungsgebühr besteht in diesem Fall nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15 *  Prüfungsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  jeden  Teil  der  Eignungsprüfung  (praktische  und  theoretische  Prüfung)  sowie  für  die  teilweise  Wiederholung  einzelner  Fächer  ist  eine  Gebühr  zu  entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe dieser Gebühren wird vom Departement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gebühren  werden  jeweils  vor  Prüfungsbeginn  durch  ein  Mitglied  der  Prüfungskommission eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16  Fähigkeitsausweis  Dem Bewerber, der die Eignungsprüfung mit Erfolg bestanden hat, wird der  Fähigkeitsausweis für Jäger des Kantons Glarus ausgehändigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Rechtsschutz Der Rechtsschutz gegen Entscheide der Prüfungskommission richtet sich nach Artikel 10 a
                            des kantonalen Jagdgesetzes  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ausstand Der Ausstand der Kommissionsmitglieder und Experten richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege 2)
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19 *  Gültigkeitsdauer des Fähigkeitsausweises
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Fähigkeitsausweis  verliert  seine  Gültigkeit  bei  mehrmaligem  Entzug  der  Jagdberechtigung  gemäss  Artikel  46  Absätze  2  und  3  der  Jagdverord-  nung sowie bei Vergehen gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehen  über  einen  Jäger  begründete  Zweifel  über  das  Vorhandensein  der  erforderlichen  jagdlichen  Fähigkeiten,  so  verliert  der  Fähigkeitsausweis  auf Entscheid der Jagd- und Fischereiverwaltung seine Gültigkeit.  1)  GS VI E/211/1  2)  GS III G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignungsprüfung für Jäger – V  VI  E/212/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * Befreiung von der Prüfung Von der Ablegung der Eignungsprüfung sind Personen befreit, die die Vor- aussetzungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
                            der  Jagdverordnung  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21  Abrechnung  Die  Prüfungskommission  erstellt  zuhanden  der  Jagdverwaltung  eine  Ab-  rechnung  über  die  angefallenen  Aufwendungen  und  Einnahmen  der  Prü-  fung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22 *  Vollzug  Mit dem Vollzug ist das Departement beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23 *  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Reglement  vom  26.  November  1990  über  die  Eignungsprüfung  für  Jäger wird damit aufgehoben.  Änderung der Verordnung:  RR 21. März 2006   (SBE 9. Bd. Heft 7 S. 368)  Titel, Art. 1, 5, 6, 7 Abs. 3 8 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 2, 19 Abs. 2, 20, 22,  23 Abs. 1 in Kraft ab Landsgemeinde 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
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