Polizeistrafgesetz
                            Polizeistrafgesetz  Vom 26. Februar 1981 (Stand 10. Dezember 2011)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  41  Bst.  b der Kantonsverfassung  1  )   und Art.  335 des Schweize  -  rischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937  2  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz findet auf Polizeiübertretungen Anwendung, die im Kanton  Zug begangen werden oder deren Erfolg im Kanton Zug eintritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Polizeiübertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind Handlungen oder Un  -  terlassungen,   die   durch   dieses   Gesetz,   durch   weitere   kantonale   Gesetze,  Verordnungen,   gerichtliche   Verfügungen,   Regierungsratsbeschlüsse   oder  polizeiliche Vorschriften mit Strafe bedroht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1  Die   Beurteilung   der   in  diesem  Gesetz   aufgeführten   Polizeiübertretungen  fällt in die kantonale Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verhältnis zum Schweizerischen Strafgesetzbuch
                            1  Die   allgemeinen   Bestimmungen   des   Schweizerischen   Strafgesetzbuches  (StGB)   gelten   auch   für   die   Strafbestimmungen   in   diesem   Gesetz,   sofern  nichts anderes bestimmt ist.  *  1)  2)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Fahrlässigkeit, Versuch und Gehilfenschaft
                            1  Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, ist nur die vorsätzliche  Tat strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich  bestimmten Fällen bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt §  38 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Strafen
                            1  Die Strafe ist Busse.  1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonders leichten Fällen kann von Strafe abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Strafbestimmungen in behördlichen Erlassen
                            1  Enthalten behördliche Erlasse nur eine allgemeine Strafandrohung, ist die  Strafe Busse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * ...
                            2. Die einzelnen Polizeiübertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Übertretung allgemeinverbindlicher Vorschriften
                            1  Wer einer von der zuständigen Behörde erlassenen allgemeinverbindlichen  Vorschrift, in der diese Gesetzesbestimmung angerufen wird, zuwiderhan  -  delt, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verletzung der Aufsichtspflicht
                            1  Wer die Aufsicht über eine ihm anvertraute hilfsbedürftige Person unter  -  lässt oder vernachlässigt,  wer die Aufsicht über eine hilfsbedürftige Person hindert oder unwirksam  macht,  wird   mit   Busse   bestraft,   sofern   nicht   ein  Tatbestand   des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches erfüllt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Unterlassen der Nothilfe
                            1  Wer bei Unglücksfällen oder drohender Gefahr der polizeilichen Auffor  -  derung, Nothilfe zu leisten, nicht nachkommt, obwohl es ihm zuzumuten ist,  1)  Diese Strafandrohung gilt in §  6 sowie in §§  8 bis 35.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wer es unterlässt, einem Menschen in Lebensgefahr zu helfen,  obwohl es  ihm zuzumuten ist,  wer andere von solcher Hilfeleistung abhält oder sie dabei stört,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Verunreinigung fremden Eigentums
                            1  Wer unbefugt auf öffentlichem oder privatem Eigentum Zeichen, Inschrif  -  ten oder Plakate anbringt oder es auf andere Weise verunreinigt,  wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Signale, Markierungen und dergleichen
                            1  Wer Signale, im öffentlichen Interesse stehende Markierungen oder dem  Schutze   land-   und   forstwirtschaftlicher   Kulturen   dienende   Vorrichtungen  verändert, unkenntlich macht oder beseitigt,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Stauvorrichtungen
                            1  Wer unbefugt Stauvorrichtungen öffnet oder schliesst,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Versuch ist strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Natur- und Heimatschutz
                            1  Wer den Vorschriften zum Schutze der einheimischen Tier- und Pflanzen  -  welt,   des   Landschafts-   oder   Ortsbildes   und   der   wissenschaftlichen   Funde  zuwiderhandelt,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Verbrecherwerkzeug
                            1  Wer Waffen, Werkzeuge und Geräte, von denen er weiss oder annehmen  muss, dass sie zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens bestimmt  sind, herstellt, herstellen lässt, in Gewahrsam hat, verwahren lässt oder ei  -  nem anderen überlässt,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Versuch ist strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 * ...
§ 17 Ordnungswidrigkeit
                            1  Wer   den   amtlichen   Vorschriften,   Anordnungen   oder   Massnahmen   zur  Wahrung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung, Ruhe, Sicher  -  heit, Sittlichkeit und Gesundheit zuwiderhandelt,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Versuch ist strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Amtliche Anschläge
                            1  Wer amtliche Anschläge verfälscht, unkenntlich macht oder beseitigt,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Versuch ist strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Verweigerung der Namesangabe
                            1  Wer einer Behörde oder einem Beamten auf berechtigte Aufforderung hin  seine Personalien nicht nennt oder darüber unrichtige Angaben macht,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Störung des Polizeidienstes
                            1  Wer Polizeibeamte oder andere Beauftragte, die polizeiliche Aufgaben er  -  füllen, bei der Ausübung ihres Dienstes behindert oder stört,  wer sich unbefugt in ihre dienstlichen Verrichtungen einmischt,  wer den Anordnungen nicht nachkommt, die sie im Rahmen ihrer Befugnis  -  se erlassen,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Ruhestörung und Unfug
                            1  Wer durch Lärm oder Unfug die Ruhe stört oder jemanden belästigt,  wer öffentlich Sitte und Anstand grob verletzt,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Versammlungen
                            1  Wer   an   öffentlichen   Versammlungen,   Veranstaltungen,   Demonstrationen  oder sonstigen Menschenansammlungen Waffen oder andere Gegenstände,  die zur Gewaltanwendung bestimmt sind, mit sich führt oder behändigt,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22a * Vermummungsverbot
                            1  Wer   sich   bei   bewilligungspflichtigen   Versammlungen,   Veranstaltungen,  Demonstrationen oder sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem  oder privatem Grund unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Polizei   kann   Ausnahmen   bewilligen,   wenn   achtenswerte   Gründe   es  rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle  Veranstaltungen fallen nicht unter das Vermummungsverbot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Polizei darf im Einzelfall ereignisbezogen von der Durchsetzung des  Verbots absehen, wenn dies zur Verhinderung einer Eskalation geboten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Falscher Alarm
                            1  Wer   die   Bevölkerung   oder   eine   Menschenmenge   durch   falschen   Alarm  oder falsche Nachrichten erschreckt oder beunruhigt,  wer  durch falsche   Meldung Organe  der  öffentlichen oder gemeinnützigen  Dienste   (Polizei,   Feuerwehr,   Sanität,   Rettungsstationen   usw.),   Medizinal  -  personen oder Geistliche alarmiert,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Bettel
                            1  Wer aus Arbeitsscheu oder Gewinnsucht bettelt oder für sich betteln lässt,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Wirtschaftspolizei
                            1  Wer den wirtschaftspolizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auch die fahrlässige Tat ist strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Sonntagspolizei
                            1  Wer den Vorschriften über die öffentlichen Ruhetage und die Öffnungs  -  zeiten der Verkaufsgeschäfte zuwiderhandelt,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auch die fahrlässige Tat ist strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Feuerpolizei
                            1  Wer den feuerpolizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird   mit   Busse   bestraft,   sofern   nicht   ein  Tatbestand   des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches erfüllt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auch die fahrlässige Tat ist strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Niederlassung und Aufenthalt
                            1  Wer den Vorschriften über Niederlassung, Aufenthalt und Ausweisschrif  -  ten zuwiderhandelt,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auch die fahrlässige Tat ist strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Begräbniswesen
                            1  Wer den Vorschriften über das Begräbniswesen zuwiderhandelt,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Unbefugte Berufsausübung und Titelanmassung
                            1  Wer ohne die erforderliche Bewilligung einen Beruf ausübt, ein Gewerbe  oder ein Handelsgeschäft betreibt oder die in der Bewilligung enthaltenen  Befugnisse überschreitet,  wer   unbefugt   einen   Titel   oder   eine   Berufsbezeichnung,   namentlich   einen  akademischen   Titel   oder   ein   Diplom   führt,   um   den   Anschein   besonderer  Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Stempel, Siegel oder Zeichen
                            1  Wer unbefugt amtliche oder private Stempel, Siegel oder Zeichen herstellt,  bestellt oder bestellen lässt,  wer   solche   Stempel,   Siegel   oder   Zeichen   auf   Bestellung   herstellt,   liefert  oder   von   ihnen   Abdrücke   macht,   obwohl   er   weiss   oder   annehmen   muss,  dass dem Besteller die Berechtigung fehlt,  wird   mit   Busse   bestraft,   sofern   nicht   ein  Tatbestand   des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches  1  )   erfüllt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Versuch ist strafbar.  1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Schunderzeugnisse
                            1  Wer Bücher, Schriften, Drucksachen, Plakate, Filme, Fotografien, Bilder  oder andere Erzeugnisse, die geeignet sind, zu Verbrechen oder Vergehen  anzureizen  oder  anzuleiten  oder  verrohend,  insbesondere   auf  Jugendliche,  zu   wirken,  herstellt,   anpreist,  verkauft,  gewerbsmässig  ausleiht,  öffentlich  ausstellt   oder   vorführt,   wer   solche   Gegenstände   einer   Person   unter   18  Jahren übergibt oder vorzeigt,  wer solche Gegenstände in den Kanton Zug liefert,  wird, falls nicht die Tatbstände der Art.  204 oder 212 StGB erfüllt sind, mit  Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Versuch ist strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Öffentliche Aufforderung zu Ungehorsam
                            1  Wer öffentlich zu Ungehorsam gegen Erlasse oder Anordnungen der Be  -  hörden auffordert,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Tierhaltung
                            1  Wer Tiere als Eigentümer oder vorübergehender Halter nicht so verwahrt  oder beaufsichtigt, dass sie die Öffentlichkeit weder gefährden noch durch  Lärm oder auf andere Weise belästigen,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auch die fahrlässige Tat ist strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Unerlaubte Selbsthilfe
                            1  Wer   unter   Umgehung   des   Rechtsweges   eigenmächtig   handelt,   um   ein  wirkliches oder vermeintliches Recht durchzusetzen,  wird mit Busse bestraft.  3. Polizeilicher Gewahrsam
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 * ...
§ 37 * ...
                            4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Generalklausel
                            1  Hinweise in den geltenden Gesetzen auf Bestimmungen des Polizeistrafge  -  setzes für den Kanton Zug vom 7. November 1940  1  )   gelten als Hinweise auf  die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo Strafbestimmungen in Erlassen, die vor dem Inkrafttreten dieses Ge  -  setzes ergangen sind, die Strafbarkeit der fahrlässigen Begehung nicht aus  -  drücklich ausschliessen, bleibt die fahrlässige Tat strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 * ...
§ 40 Aufgehobene Erlasse
                            1  Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle mit ihm in  Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Poli  -  zeistrafgesetz für den Kanton Zug vom 7. November 1940  2  )   mit den seithe  -  rigen Änderungen  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Anhängige Verfahren
                            1  Wurde eine Polizeiübertretung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen,  wird   sie   aber   erst   nachher   durch   die   zuständige   Behörde   beurteilt,   findet  dieses Gesetz Anwendung, sofern es sich als das mildere Recht erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Inkrafttreten
                            1  Dieses   Gesetz   tritt   unter   Vorbehalt   des   Referendums   gemäss   §  34   der  Kantonsverfassung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt  in Kraft.  4  )  1)  GS 14, 337  2)  GS 14, 337  3)  4)  In Kraft seit 1. Juli 1981 (GS 22, 39)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  26.02.1981  01.07.1981  Erlass  Erstfassung  GS 22, 29  22.12.2005  01.01.2007  § 3 Abs. 1  geändert  GS 28, 635  22.12.2005  01.01.2007  § 5 Abs. 1  geändert  GS 28, 635  22.12.2005  01.01.2007  § 7  aufgehoben  GS 28, 635  22.12.2005  01.01.2007  § 39  aufgehoben  GS 28, 635  30.11.2006  01.01.2008  § 16  aufgehoben  GS 29, 11  30.11.2006  01.01.2008  § 36  aufgehoben  GS 29, 11  30.11.2006  01.01.2008  § 37  aufgehoben  GS 29, 11  29.09.2011  10.12.2011  § 22a  eingefügt  GS 31, 333
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  26.02.1981  01.07.1981  Erstfassung  GS 22, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 22.12.2005
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 635
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 22.12.2005
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 635
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 22.12.2005
                            01.01.2007  aufgehoben  GS 28, 635
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 30.11.2006
                            01.01.2008  aufgehoben  GS 29, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22a 29.09.2011
                            10.12.2011  eingefügt  GS 31, 333
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 30.11.2006
                            01.01.2008  aufgehoben  GS 29, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 30.11.2006
                            01.01.2008  aufgehoben  GS 29, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 22.12.2005
                            01.01.2007  aufgehoben  GS 28, 635