Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich  Vom 21. September 1999 (Stand 11. August 2001)  Die   Kantone   Zürich,   Schwyz,   Obwalden,   Glarus,   Zug,   Solothurn,   Schaff  -  hausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Grau  -  bünden, Aargau und Thurgau  vereinbaren:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Träger
                            1  Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaff  -  hausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Grau  -  bünden, Aargau und Thurgau errichten und führen gemeinsam eine Hoch  -  schule für Heilpädagogik (Heilpädagogische Hochschule HfH, nachfolgend  Hochschule).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Fürstentum   Liechtenstein   kann   der   Vereinbarung   mit   den   gleichen  Rechten und Pflichten wie die eines Trägerkantons beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Rechtsnatur und Sitz
                            1  Die Hochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechts  -  persönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sitz der Hochschule ist Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgabe der Hochschule
                            1  Die Hochschule dient der Aus- und Weiterbildung von heilpädagogischen  Lehrkräften und von pädagogisch-therapeutischem Fachpersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschule betreibt in ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte  Forschungs- und Entwicklungsarbeit und erbringt für Dritte Dienstleistun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Tätigkeit   der   Hochschule   richtet   sich,   soweit   erforderlich,   nach   den  Vorschriften   des   Bundes,   interkantonaler   Vereinbarungen   und   gegebenen  -  falls der Trägerkantone über die Anerkennung der von der Hochschule er  -  teilten Ausweise und Diplome.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Hochschule   nimmt   auf   die   Bedürfnisse   behinderter   Studierender  Rücksicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Freiheit von Lehre und Forschung
                            1  Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der Ausbildungszie  -  le der Hochschule gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Studienrichtungen – Ausbildungsstufe und -bereiche
                            1  Die Hochschule bildet im Rahmen von Aus- und Weiterbildung und unter  Berücksichtigung der berufs-, fach- und funktionsspezifischen Bedürfnisse  in folgenden Bereichen aus:  1.  Bereich Heilpädagogische Lehrberufe;  2.  Bereich Pädagogisch-therapeutische Berufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschule kann in den genannten und in verwandten Bereichen zu  -  dem Ausbildungsgänge anbieten, die den Anforderungen eines Hochschul  -  lehrganges nicht zu genügen brauchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Weiterbildung bezieht sich auf Probleme und Aufgaben der allgemei  -  nen und der speziellen Heilpädagogik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Studienrichtungen – Veränderungen
                            1  Die Regierungen der Trägerkantone können durch übereinstimmende Be  -  schlüsse weitere Studienbereiche einführen und bestehende aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Forschung und Entwicklung
                            1  Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungsorientierten Wei  -  terentwicklung  1.  der Heilpädagogik und angrenzender Gebiete;  2.  schwerpunktmässig   der   Studienbereiche,   in   denen   die   Hochschule  ausbildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ergebnisse der Forschung fliessen in die Lehre ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Dienstleistungen
                            1  Dienstleistungen   zugunsten   Dritter   unterstützen   die   gegenseitige   Durch  -  dringung von Lehre, Forschung und Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zusammenarbeit mit andern Institutionen
                            1  Die   Hochschule   arbeitet   mit   Universitäten,   mit   anderen   pädagogischen  Hochschulen und mit weiteren Institutionen im Inland und im Ausland zu  -  sammen, insbesondere auch mit der Fachhochschulregion, der sie zugeord  -  net ist. Sie kann zu diesem Zweck Verträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Verträge mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum
                            Liechtenstein und Aufnahme von Nichtträgerkantonen in die  Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Hochschule   kann   mit   Nichtträgerkantonen   und   mit   dem   Fürstentum  Liechtenstein  (nachfolgend  Vertragskantone)   über   die   Zulassung   von  Stu  -  dierenden   zu   einzelnen   Ausbildungsgängen   Verträge   abschliessen   und  Nichtträgerkantone in die Trägerschaft aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschlüsse über die Aufnahme in die Trägerschaft bedürfen der Genehmi  -  gung der Trägerkantone. Die Regierungen bezeichnen die für ihren Kanton  zuständige Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufsicht
                            1  Die Hochschule unterliegt der Aufsicht der Trägerkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Zulassungsbeschränkungen
                            1  Sofern sich mehr Kandidatinnen und Kandidaten um Zulassung zu einem  Studiengang bewerben, als unter dem Aspekt einer angemessenen Ausbil  -  dung   zumutbarerweise   Plätze   zur   Verfügung   stehen,   kann   jeweils   für   ein  Jahr die Zulassung beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kandidatinnen und Kandidaten aus den Trägerkantonen haben im Fall von  Platzmangel Vorrang vor den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kandidatinnen und Kandidaten aus Vertragskantonen werden den Bewer  -  berinnen   und  Bewerbern   aus  den Trägerkantonen   gleichgestellt,  wenn  für  den   Bereich,   für   den   Zulassungsbeschränkungen   angeordnet  worden   sind,  innerhalb der Schweiz keine anderen zumutbaren und vergleichbaren Aus  -  bildungsgänge bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Ausbildungsplätze   werden   unter   den   Trägerkantonen   und   den   Ver  -  tragskantonen soweit als möglich nach den Einwohnerzahlen gemäss dem  Stand am 1.  Januar des vorangehenden Jahres verteilt. Kantonen mit kleinen  Einwohnerzahlen können vorweg feste Ausbildungsplätze zugesichert wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mögliche   Kriterien   im   Fall   von   Zulassungsbeschränkungen   sind:   Alter,  Dauer der Berufspraxis, Eignung.  2. Organisation  2.1. Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Organe
                            1  Organe der Hochschule sind:  1.  der Hochschulrat;  2.  die Schulleitung;  3.  die Rekurskommission.  2.2. Hochschulrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Zusammensetzung
                            1  Im Hochschulrat sollen neben Bildung und Kultur nach Möglichkeit auch  andere Bereiche vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Hochschulrat hat jeder Trägerkanton Anspruch auf eine Vertreterin oder  auf  einen Vertreter. Der Kanton, der die Präsidentin oder den Präsidenten  stellt, hat Anrecht auf ein zweites Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit beratender Stimme und mit dem Recht, Anträge zu stellen, werden zu  allen Sitzungen beigezogen:  1.  die Leitung der Hochschule;  2.  eine Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Wahl und Abberufung
                            1  Die   Regierungen   bezeichnen   die   Vertreterinnen   und   Vertreter   ihres  Kantons auf eine gemeinsame Amtsperiode von jeweils vier Jahren oder für  deren Rest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen können die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons je  -  derzeit aus wichtigen Gründen abberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Konstituierung
                            1  Der Hochschulrat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Aufgaben – Grundsätzliche
                            1  Dem Hochschulrat obliegt die Führung der Hochschule in allen grundsätz  -  lichen Fragen. Er erlässt ein Leitbild und umschreibt periodisch den Leis  -  tungsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist für die Qualitätssicherung und für das Controlling verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Aufgaben – Im Einzelnen
                            1  Dem  Hochschulrat  obliegen  im  Einzelnen  insbesondere   folgende  Aufga  -  ben:  1.  Er erlässt für sich ein Geschäftsreglement und regelt den Ausstand.  2.  Er bestimmt den Schulort, insbesondere bei dezentralisierten Ausbil  -  dungsgängen.  3.  Er stellt Antrag auf Einführung neuer und auf Aufhebung bestehender  Studienbereiche.  4.  Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwerpunkte.  5.  Er legt die einzelnen Ausbildungsgänge fest und entscheidet im Zwei  -  felsfall über deren Durchführung.  6.  Er entscheidet über die Durchführung von Ausbildungsgängen in ver  -  wandten Bereichen.  7.  Er schliesst Verträge mit Nichtträgerkantonen ab und nimmt diese in  die Trägerschaft auf. Vorbehalten bleibt §  12  Abs.  2.  8.  Er schliesst Kooperationsverträge ab.  9.  Er ordnet die Ausgestaltung der Schulleitung und setzt deren Befug  -  nisse fest.  10.  Er  ordnet das Anstellungsverhältnis, die Besoldung, das Disziplinar  -  wesen,   soweit  es   nicht   durch   diese  Vereinbarung  geregelt  wird,   und  die Versicherungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hoch  -  schule und regelt die Mitsprache.  11.  Er   entscheidet   über   die   Anstellung   der   Mitglieder   der   Schulleitung  und der zum unbefristeten Einsatz vorgesehenen Mitglieder des Lehr  -  körpers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Er entscheidet über die Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbei  -  tern aus disziplinarischen und andern wichtigen Gründen. Er bestimmt  die Zuständigkeit für die Anordnung anderer disziplinarischer Mass  -  nahmen.  13.  Er   beschliesst   zuhanden   der   Trägerkantone   den   jährlichen   Voran  -  schlag,   stellt   die   jährliche   Rechnung   fest   und   verabschiedet   den  Jahresbericht.   Er   erlässt   Richtlinien   für   die   Aufstellung   des   Voran  -  schlages.  14.  Er beschliesst vorbehältlich der Genehmigung durch die Trägerkanto  -  ne anfällige Nachtragskredite.  15.  Er entscheidet über den Abschluss und die Kündigung von Mietverträ  -  gen von grösserer Tragweite.  16.  Er erlässt Vorschriften über die Aufnahme in die Hochschule, über die  Promotion, über Prüfungen und über Abschlusszeugnisse und -diplo  -  me.  17.  Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, bestimmt die für die  Zulassung   massgeblichen   Kriterien   und   deren   Gewichtung   und   Be  -  zeichnet die Bereiche, in denen keine weiteren schweizerischen ver  -  gleichbaren und zumutbaren Ausbildungsgänge bestehen.  18.  Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Studierenden  und über die Disziplin.  19.  Er entscheidet über die Wegweisung von Studierenden aus disziplina  -  rischen Gründen.  20.  Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest.  21.  Er   entscheidet   über   Rekurse   gegen   Verfügungen   nachgeordneter   In  -  stanzen der Hochschule.  22.  Er wählt die Rekurskommission.  23.  Er   regelt   die   Entschädigung   der   Rekurskommission   und   allfälliger  Schiedsgerichte.  24.  Er erhebt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche namens der Hoch  -  schule.  25.  Er   erlässt   die   weiteren   Vorschriften,   die   zum   unmittelbaren   Vollzug  der Vereinbarung notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Delegation von Aufgaben
                            1  Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte ständige oder befris  -  tete Ausschüsse einsetzen und ihnen wie auch seiner Präsidentin oder sei  -  nem Präsidenten selbstständig zu erledigende Aufgaben zuweisen. Die Be  -  fugnisse nach §  18 können nicht delegiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. Leitung der Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Auftrag
                            1  Der Leitung der Hochschule obliegt die Führung der Institution, soweit sie  nicht   durch   diese   Vereinbarung   dem   Hochschulrat   vorbehalten   ist.   Die  Schulleitung ist für diese Aufgabe dem Hochschulrat verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung hat für die Erfüllung des Leistungsauftrages und für die  zweckmässige Verwendung der bewilligten Kredite zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Befugnisse
                            1  Der Schulleitung und den ihr nachgeordneten Instanzen stehen alle Befug  -  nisse zu, die dem Hochschulrat weder ausdrücklich zugewiesen noch nach  dem Sachzusammenhang zuzuordnen sind.  2.4. Rekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Rekurskommission   umfasst   drei   Mitglieder,   die   jeweils   auf   eine  gemeinsame Amtsdauer von vier Jahren oder für deren Rest gewählt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder dürfen nicht in anderer Weise für die Hochschule tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Zuständigkeit
                            1  Die   Rekurskommission   behandelt   Beschwerden   gegen   Verfügungen   und  Entscheide des Hochschulrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Verfahren
                            1  Beschwerdebefugnis   und   Verfahren   richten   sich   nach   den   einschlägigen  Vorschriften des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Angehörige der Hochschule  3.1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Anstellung
                            1  Die   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   der   Hochschule   werden   öffent  -  -  stellung möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Mitsprache
                            1  Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschule ist eine angemes  -  sene Mitsprache zugesichert, insbesondere durch eine Vertretung im Hoch  -  schulrat.  3.2. Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Studierende
                            1  Die Rechte und Pflichten der Studierenden richten sich nach den einschlä  -  gigen Reglementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Studierenden wird eine angemessene Mitwirkung eingeräumt.  4. Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Voranschlag
                            1  Der   Voranschlag   ist   zusammen   mit   dem   Kostenverteiler   rechtzeitig   den  Trägerkantonen zur Beschlussfassung zuzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Übertragung von Budgetmitteln und Defiziten
                            1  Überschüsse   und   Defizite   dürfen   bis   höchstens   10  %   des   durchschnittli  -  chen Voranschlages der letzten drei Jahre auf die nächste Rechnung übertra  -  gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anrechnung auf die Trägerkantone richtet sich nach dem Jahr, in dem  der Überschuss erzielt wurde oder das Defizit entstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Nachtragskredite
                            1  Nachtragskredite   dienen   der   Deckung   notwendiger,  nicht   voraussehbarer  und nicht aufschiebbarer Aufwendungen, die nicht anders bestritten werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Genehmigung durch die Trägerkantone ist so rasch als möglich einzu  -  holen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nachtragskredite   werden   den   Trägerkantonen   nach   den   Regeln   über   die  Aufteilung der Aufwendungen belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Rechnungsablage
                            1  Die   Jahresrechnung   ist   den   Trägerkantonen   zur   Genehmigung   einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Finanzkontrolle
                            1  Die Finanzkontrolle wird nach den Vorschriften des Sitzkantons tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kontrollen der übrigen Trägerkantone bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Deckung der Aufwendungen
                            1  Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere bestritten:  1.  durch die jährlichen Beiträge der Trägerkantone, die leistungsbezogen,  auf   Grund   des   Voranschlages,   in   der   Regel   pauschalisiert,   nach   der  Anzahl der Studierenden und unter Berücksichtigung allfälliger Bun  -  desbeiträge erbracht werden;  2.  durch   einen   angemessenen   Standortbeitrag   des   Kantons   Zürich   als  Sitzkanton;  3.  durch   die   Leistungen   von   Vertragskantonen,   die   die   Aufwendungen  decken müssen;  4.  durch Studiengelder und Gebühren;  5.  durch die Abgeltung von Leistungen zugunsten Dritter und durch wei  -  tere Eigenleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Leistungen der Studierenden
                            1  Es   werden   Studiengelder,   Einschreibe-   und   Prüfungsgebühren   erhoben.  Sie   sind   unter   Berücksichtigung   der   an   vergleichbaren   schweizerischen  Hochschulen geltenden Ansätze festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   spezielle   Kurse,   Veranstaltungen   und   Leistungen   können   besondere  Gebühren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Studierende, die nicht einem Trägerkanton angehören oder ihm zugerech  -  net werden, haben grundsätzlich ein kostendeckendes Studiengeld zu bezah  -  len, soweit dieses nicht auf Grund einer Vereinbarung mit der Hochschule  von ihrem Kanton übernommen oder auf Grund internationaler Abkommen  abgegolten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Nachdiplomstudien und -kurse sind in der Regel kostendeckende Stu  -  diengelder zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Dienstleistungen
                            1  Dienstleistungen   zugunsten   Dritter   sind   in   der   Regel   kostendeckend   in  Rechnung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Berechnung der Leistungen der einzelnen Trägerkantone
                            1  Die Leistungen der einzelnen Trägerkantone werden nach Abzug aller üb  -  rigen Einnahmen der Hochschule nach folgenden Kriterien berechnet:  1.  Zahl der den einzelnen Kantonen zugerechneten Studierenden;  2.  Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen;  3.  Kosten der einzelnen Studiengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesamtkosten werden wie folgt verteilt:  1.  zu einem Drittel nach der Gesamtzahl der Studierenden;  2.  zu zwei Dritteln nach der Zahl der Studierenden in den einzelnen Stu  -  diengängen und deren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beitragsquoten werden jeweils für drei Jahre fix bestimmt. Massge  -  bend sind die Zahlen der fünf unmittelbar vorangehenden Studienjahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Bauten
                            1  Für allfällige Bauten und für die Aufteilung der entsprechenden Aufwen  -  dungen   bleiben   besondere   Vereinbarungen   zwischen   den   Trägerkantonen  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Überweisung der Betriebsbeiträge
                            1  Die Trägerkantone überweisen ihre Beiträge gemäss Voranschlag in vier  -  teljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Haftung und Verantwortlichkeit  5.1. Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Der Hochschule
                            1  Die   Hochschule   haftet   für  den  Schaden,  den   eine  Mitarbeiterin  oder   ein  -  lich, ob mit oder ohne Verschulden, Dritten zufügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nicht unmittelbar belangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
                            1  Der   Hochschule,   die   auf   Grund   dieser   Vereinbarung   oder   nach   anderen  Vorschriften Ersatz geleistet hat, steht der Rückgriff auf die Mitarbeiterin  -  nen   und   Mitarbeiter   zu,   die   den   Schaden   vorsätzlich   oder   grobfahrlässig  verursacht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenüber   obligationenrechtlich  angestellten  oder  beauftragten Personen  richtet sich der Rückgriff nach Privatrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Übrige Vorschriften
                            1  Ansprüche gegenüber Mitgliedern des Hochschulrates geltend zu machen  bleibt den einzelnen Trägerkantonen vorbehalten. Zuständig zum Entscheid  sind die Gerichte des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten für die Haftung die Vorschriften des Sitzkantons.  5.2. Disziplinarmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Grundsatz
                            1  Gegen   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter,   die   vorsätzlich   oder   fahrlässig  ihre Dienstpflichten verletzen, werden disziplinarische Massnahmen ergrif  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf   Personen,   die   obligationenrechtlich   angestellt   sind,   können   nur   die  Vorschriften des Privatrechts angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Die einzelnen Disziplinarmassnahmen
                            1  Disziplinarmassnahmen sind  1.  Verweis;  2.  Geldleistung bis Fr.  5000.–;  3.  Vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug der  Besoldung;  4.  Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis;  5.  Disziplinarische Entlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Verfahren, Entscheid, Verjährung
                            1  Für   das   Verfahren,   für   den   Entscheid   und   für   die  Verjährung   gelten   die  einschlägigen Bestimmungen der Hochschule.  6. Anstände zwischen Trägerkantonen und zwischen  Trägerkantonen und Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Schiedsgericht
                            1  Entstehen aus dieser Vereinbarung Anstände zwischen den Trägerkantonen  oder zwischen Trägerkantonen und Hochschule, so werden sie nötigenfalls  durch ein Schiedsgericht geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen in gegen  -  seitigem Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitglieder, so dass sich in je  -  dem Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Können sich die Mitglieder bei  der  Bezeichnung der Obmännin oder des Obmannes nicht einigen, so be  -  zeichnet ihn die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes des  Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im   Übrigen   ist   das   Konkordat   über   die   Schiedsgerichtsbarkeit   vom  27.  März  1969 massgebend.  7. Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Kündigung
                            1  Die Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer drei  -  jährigen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studienjahres kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Vollstreckung von Beschlüssen und Entscheiden
                            1  Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräfti  -  gen   Verfügungen   oder   Entscheide   der   Hochschule   stehen   hinsichtlich   der  Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Übergangsregelung
                            1  Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Übergang zweckmässi  -  gen Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck nötigenfalls von einzel  -  nen  Bestimmungen dieser Vereinbarung vorübergehend abzuweichen. Ins  -  besondere ist er bei der Festsetzung des Verteilungsschlüssels unter den Trä  -  gerkantonen für die erste dreijährige Beitragsperiode nicht an die Vorschrif  -  ten dieser Vereinbarung gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Aufhebung geltenden Rechts
                            1  Die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zü  -  rich vom 19.  März  1984 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Weiterbestand geltenden Rechts
                            1  Vorschriften,   die   gestützt   auf   die   Interkantonale   Vereinbarung   über   das  Heilpädagogische   Seminar   Zürich   vom   19.  März  1984   erlassen   worden  sind, gelten weiter, sofern sie der  vorliegenden Vereinbarung nicht wider  -  sprechen. Andernfalls sind sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten die  -  ser Vereinbarung anzupassen. Erfolgt dies nicht, so treten sie nach Ablauf  des Jahres ausser Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende,   die   nach   den  Vorschriften   des   Heilpädagogischen   Seminars  Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in allen Fällen inner  -  halb einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Inkrafttreten
                            1  Diese  Vereinbarung  tritt  nach  Annahme  durch  die  zuständigen  Instanzen  der Trägerkantone und nach Wahl des Hochschulrates auf einen von diesem  festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  21.09.1999  11.08.2001  Erlass  Erstfassung  GS 27, 161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  21.09.1999  11.08.2001  Erstfassung  GS 27, 161