1 – Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz
                            1 151.42-1 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz vom 11.06.2004 (Stand 01.07.2012) Die Regierungen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aar gau und Jura schliessen folgende Vereinbarung ab:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1 Die Regierungen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aar gau   und   Jura   bilden   eine   ständige   Regionalkonferenz   mit   der   Bezeichnung Nordwestschweizer Regierungskonferenz. Die Kantone Zürich und Bern sind assoziierte Mitglieder der Nordwestschweizer Regierungskonferenz. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1 Die Nordwestschweizer Regierungskonferenz bezweckt: a die   gegenseitige   umfassende   Information   sowie   die   Koordination   unter den   nordwestschweizerischen   Kantonen   in   der   Erfüllung   vereinbarter staatlicher Aufgaben; b eine wirkungsvolle Vertretung vereinbarter nordwestschweizerischer Inter essen gegenüber dem Bund und den anderen Kantonen; c die gemeinsame Darstellung vereinbarter nordwestschweizerischer Anlie gen und Positionen in den Medien; d eine verstärkte Zusammenarbeit in vereinbarten Sachgebieten nach dem Prinzip der variablen Geometrie; e * die Bündelung des Auftritts im Rahmen der grenzüberschreitenden und europäischen Zusammenarbeit; f die Entwicklung  gemeinsamer Positionen  bei der Vorbereitung  von  Ge schäften der Konferenz der Kantonsregierungen; g die Koordination  der interkantonalen Gremien wie  regionale  Direktoren- und Fachstellenleiterkonferenzen sowie Arbeitsgruppen und weiterer Be auftragter; h die Förderung der Kollegialität unter den Mitgliedern der nordwestschwei zerischen Regierungen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16-013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151.42-1 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1 Zusammenarbeitsprojekte gemäss Artikel 2 Buchstabe d gelten als Projekte der Nordwestschweizer Regierungskonferenz, wenn mindestens drei Kantone Interesse zeigen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1 Die Regierungen treffen sich einmal pro Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung (Plenarkonferenz). Eine Vertretung der Kantone Zürich und Bern nehmen an der Plenarkonferenz ohne Stimmrecht teil. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Plenarkonferenz a behandelt Geschäfte von grundsätzlicher Bedeutung; b lässt sich über allgemein interessierende Themen informieren, welche die Kantone unmittelbar berühren; c nimmt folgende Berichte entgegen und beschliesst über Anträge nach de der Nordwestschweizer Regierungskonferenz, des in den Leitenden Aus schuss der Konferenz der Kantonsregierungen delegierten Mitgliedes, der regionalen   Fachdirektorenkonferenzen,   der   Umweltschutzkommission Nordwestschweiz, eingesetzter Arbeitsgruppen, beauftragter Experten; d initiiert  gemeinsame Lösungen  wichtiger  interkantonaler und  grenzüber schreitender Probleme; e ist Plattform für persönliche, kollegiale Aussprache sowie für den offenen Austausch von Meinungen und Informationen unter den Regierungsmit gliedern   zu   aktuellen,   künftig   aktuellen   und   übergeordneten   politischen Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Behandlung von dringenden Fragen erfolgt im Rahmen des Arbeitsaus schusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1 Die Plenarkonferenz wählt im Turnus unter den Kantonen Solothurn, Basel- Stadt,  Basel-Landschaft, Aargau  und Jura ein Regierungsmitglied  als Vorsit zenden oder als Vorsitzende. Der stellvertretende Vorsitz wird durch den nach folgenden Vorsitzkanton wahrgenommen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Amtsdauer beträgt in der Regel zwei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der oder die Vorsitzende legt im Einvernehmen mit den beteiligten Kantonsre gierungen die Schwerpunkte der Konferenztätigkeit fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 151.42-1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1 Fasst   die   Plenarkonferenz   einen   Beschluss   mit   den   Stimmen   von   vier Kantonsregierungen, so gilt dieser als Beschluss der Nordwestschweizer Re gierungskonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Recht der Mitgliedskantone auf eigene Stellungnahmen bleibt gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1 Die Plenarkonferenz setzt einen Arbeitsausschuss ein, welcher die laufenden Geschäfte behandelt, den beteiligten Kantonsregierungen Anträge unterbreitet und die Plenarkonferenz vorbereitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Arbeitsausschuss tagt nach Bedarf, in der Regel quartalsweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zur Geschäftsvorbereitung steht dem Arbeitsausschuss eine ständige inter kantonale Arbeitsgruppe von Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Ver waltungen unter der Leitung des Sekretärs oder der Sekretärin der Nordwest schweizer   Regierungskonferenz   sowie   das   Konferenzsekretariat   zur   Verfü gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zur Behandlung einzelner Geschäfte kann der Arbeitsausschuss Arbeitsgrup pen oder Beauftragte einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Vorsitzende wird in den Leitenden Ausschuss der Konferenz der Kantons regierungen delegiert. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1 Der Arbeitsausschuss hat folgende Aufgaben: a Behandlung der laufenden Geschäfte und Formulierung der Anträge zu handen der Plenarkonferenz; b Bezeichnung und Ansprache von möglichen gemeinsamen Aktionsfeldern und ausgewählten politischen Schwergewichtsdossiers; c Information   über   den   Sachstand   zu   den   ausgewählten   politischen Schwergewichtsdossiers und Antragstellung an die beteiligten Kantonsre gierungen; d Bezeichnen gemeinsamer Vernehmlassungen und Festlegung der Feder führung; e Entgegennahme von Traktandenlisten, Ergebnisprotokollen und Berichten der regionalen Fachdirektorenkonferenzen; f Aufbau   und   Pflege   eines   Beziehungsnetzes   zu   eidgenössischen   Parla wie zu anderen Grossregionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151.42-1 4 g Nomination von Mitgliedern der Nordwestschweizer Regierungskonferenz für Organe der Konferenz der Kantonsregierungen; h Einsetzung von weiteren Arbeitsgruppen und von Beauftragten; i Regelung   von   finanziellen  Abgeltungen   bei   ordentlichen   und   ausseror dentlichen Aufwendungen gemäss der Vereinbarung über die Interparla mentarische Konferenz der Nordwestschweiz vom 7. Dezember 1978 1 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1 Das Sekretariat der Nordwestschweizer Regierungskonferenz wird durch die Landeskanzlei   des   Kantons   Basel-Landschaft   in   deutscher   Sprache   geführt. Französischsprachige   Mitglieder   der   Konferenz   bedienen   sich   der   französi schen Sprache. Die Konferenzdokumentation wird in den entscheidrelevanten Bereichen von Ausschuss und Plenarversammlung und im Aussenauftritt gene rell zweisprachig und in den weiteren Konferenzgeschäften im Bedarfsfall zwei sprachig geführt. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1 Die Vereinbarung vom 21. Januar 1972 über die gegenseitige Information und Zusammenarbeit   der   nordwestschweizerischen   Kantone   und   das   Reglement vom 9. Juni 1972 über die gegenseitige Information der Kantonsregierungen der Nordwestschweiz (Informationsreglement) werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Vom Regierungsrat genehmigt am 20.06.2012 (RRB Nr. 916)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 151.41-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 151.42-1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 11.06.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung 16-013 08.06.2012 01.07.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1
                            geändert 08.06.2012 01.07.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, e
                            geändert 08.06.2012 01.07.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1
                            geändert 08.06.2012 01.07.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1
                            geändert 08.06.2012 01.07.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1
                            geändert 08.06.2012 01.07.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2
                            aufgehoben 08.06.2012 01.07.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 5
                            geändert 08.06.2012 01.07.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1
                            geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151.42-1 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 11.06.2004 01.07.2004 Erstfassung 16-013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1
                            08.06.2012 01.07.2012 geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, e
                            08.06.2012 01.07.2012 geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1
                            08.06.2012 01.07.2012 geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1
                            08.06.2012 01.07.2012 geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1
                            08.06.2012 01.07.2012 geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2
                            08.06.2012 01.07.2012 aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 5
                            08.06.2012 01.07.2012 geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1
                            08.06.2012 01.07.2012 geändert