1 – Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze
                            1 559.13-1 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) vom 14.03.2006 (Stand 01.08.2006) Die Regierungen der Kantone schliessen, in Ausführung von Artikel 57 der Bundesverfassung 1 ) , folgende Verwaltungsvereinbarung ab:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen, Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Vereinbarung regelt die Zuständigkeiten, Organisation und Abgeltungen bei IKAPOL-Einsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Vereinbarung bezweckt gestraffte, rationelle Verfahren, die Vermeidung von Doppelspurigkeiten und eine einheitliche, angemessene und vom Solidari tätsgedanken geprägte Entschädigung für IKAPOL-Einsätze sowie eine einfa che, einheitliche Berichts-, Budget- und Rechnungsstellungsstruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Definition
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ein IKAPOL-Einsatz im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn ein Kanton ein Ereignis oder einen Anlass polizeilich trotz Unterstützung durch Nachbar kantone, durch Konkordatspartner oder bilateral durch einzelne andere Polizei korps nicht bewältigen kann und deshalb auf zusätzliche Polizeikräfte angewie sen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei   der   Organisation,   Durchführung   und  Abgeltung   von   IKAPOL-Einsätzen gelten folgende Grundsätze a Die  Ablauforganisation   und   Entscheidprozesse   tragen   der   Polizeihoheit der Kantone Rechnung. b Die  IKAPOL-Einsätze   werden  nach  einheitlichen Verfahren und  Rechts grundlagen abgewickelt und nach Dringlichkeit differenziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) SR 101 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06-65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            559.13-1 2 c Bei jedem IKAPOL-Einsatz bestimmt die Arbeitsgruppe Gesamtschweize rische   interkantonale   Polizeizusammenarbeit   (AG   GIP),   welches   Organ über die Zuweisung und den Einsatzort der für dieses Ereignis bereitge stellten, aber nicht dem Kommandanten des Einsatzkantons unterstellten Kräfte (Polizei, Armee, Grenzwachtkorps) entscheidet. d Die Arbeitsgruppe Operationen der Konferenz der kantonalen Polizeikom mandanten der Schweiz (AG OP) teilt die benötigten Polizeimittel prozen tual auf die Konkordate und die Kantone Zürich (inklusive  Stadt Zürich) und Tessin auf. Die Konkordate entscheiden intern über die Aufteilung der benötigten Kräfte auf ihre Mitglieder. e IKAPOL-Einsätze sind zeitlich zu begrenzen. f Personal-   und   versicherungsrechtlich   bleiben   die   Einsatzkräfte   ihrem Stammkorps unterstellt. g Der Einsatzkanton ist dafür besorgt, dass die einzelnen Polizeikräfte un gefähr gleich lang im Einsatz stehen. h Bevor   ein   IKAPOL-Einsatz   beantragt   wird,   hat   der   Standortkanton   bei planbaren Ereignissen mit dem Auftraggeber bzw. dem Veranstalter die fi nanzielle Abgeltung verbindlich über ein Kostendach, eine Pauschale oder gemäss den effektiven Aufwendungen zu regeln. i Bei   IKAPOL-Einsätzen   zugunsten   privater  Anlässe   werden   die  Ansätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsendenden Kantons verrechnet, ausser der Bund erklärt den Anlass zu einem ausserordentli chen Ereignis. j Bei Einsätzen zugunsten des Bundes, die mit Kräften innerhalb des Kon kordats bewältigt werden können, stellt der Standortkanton dem Bund die Ansätze in Rechnung, die innerhalb des Konkordats gelten. k Der Standortkanton stellt seine Polizeikräfte nicht in Rechnung. Vorbehal ten bleibt die Abgeltung des Bundes bei ausserordentlichen Ereignissen gestützt auf Art. 4 der BWIS-Abgeltungsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation, Zuständigkeiten, Ablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Gremien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Organisation und Durchführung von IKAPOL-Einsätzen sind folgende Gremien massgebend: a Arbeitsgruppe gesamtschweizerische interkantonale Polizeizusammenar beit bei besonderen Ereignissen (AG GIP) b Arbeitsgruppe Operationen der KKPKS (AG OP) c Interkantonaler Koordinationsstab (IKKS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 559.13-1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            AG GIP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die AG GIP koordiniert bei der Bewältigung besonderer Ereignisse die not wendigen interkantonalen politischen Schritte unter Berücksichtigung der gege benen Zuständigkeiten. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben: a politische Lagebeurteilung auf der Basis der Beurteilung der AG OP b Beschlussfassung zu den Anträgen der AG OP c Festlegung des organisatorischen Zeitplans d Erlass von Richtlinien für die Informationsführung e Klärung von Finanzierungsfragen für den Einsatz f Veranlassung der Auswertung des Einsatzes g Entscheid aufgrund der Anträge der AG OP, ob die Voraussetzungen für einen IKAPOL-Einsatz erfüllt sind und ob es sich um einen privaten An lass   oder   einen  Anlass   im   öffentlichen   Interesse   handelt;  Auslösen   des IKAPOL-Einsatzes h Antragstellung an den Bund um materielle und/oder personelle Unterstüt zung aufgrund der eigenen Lageanalyse i Einladung an die Kantone, Unterstützung zu leisten j Kenntnisnahme des Einsatzberichts, welchen sie spätestens sechs Mona te nach Abschluss eines Einsatzes erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter dem Vorsitz des Präsidenten der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) gehören der AG GIP die folgenden Funktionen und Organe an: a die Vorsitzenden der vier schweizerischen Polizeikonkordate b ein bis zwei Vertreter des Bundes c Regierungsmitglied(er) der vom Ereignis betroffenen Kantone d Polizeikommandant(en) der betroffenen kantonalen Polizeikorps e Zuständige Regierungsmitglieder der Kantone Zürich und Tessin und der Stadt Zürich f Präsident der KKPKS. Je nach Lage können weitere Vertreter und Experten beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            AG OP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die AG OP ist beratendes, antragstellendes, koordinierendes und unterstüt zendes Organ für die Bewältigung von Grossereignissen. Sie hat weder Wei sungsrecht noch operative Führungsverantwortung. Sie hat insbesondere die folgenden ereignisbezogenen Aufgaben: a Lagebeurteilung aus operativer Sicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            559.13-1 4 b Definition der erforderlichen personellen und materiellen Mittel c Koordination der Bereitstellung dieser Mittel d Erarbeitung   der   Grundlagen   für   die   zu   beantragenden   politischen   Ent scheide e Prüfung der Gesuche der Konkordate und der Kantone Zürich und Tessin um IKAPOL-Einsätze f Bereitstellung der Entscheidgrundlagen g allfällige Rückweisung der Gesuche zur Ergänzung h Antragstellung an die AG GIP bezüglich benötigte Kräfte und Vorgehen i Unterstützung   des   einsatzführenden   Korps   beim   Erstellen   des   Operati onsplans j Definition der Zusammensetzung und Führung des IKKS k Sicherstellung des dauernden Informationsaustausches mit dem Einsatz kanton oder den Einsatzkantonen l Orientierung der Mitglieder der KKPKS sowie im Bedarfsfall des Präsiden ten KKJPD über die Ergebnisse ihrer Aktivitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter dem Vorsitz des Präsidenten der KKPKS gehören der AG OP die fol genden Funktionen und Organe an: a Die polizeilichen Konkordatspräsidenten der vier Konkordate b Vertreter des Bundesamtes für Polizei (fedpol) c Kommandant/en des/der betroffenen Polizeikorps d Polizeikommandanten der Kantone Zürich und Tessin sowie der Stadt Zü rich Je   nach   Lage   kann   die  AG   OP   mit   Vertretern   weiterer   Organisationen   wie Grenzwachtkorps, VBS etc. sowie mit Kommandanten weiterer städtischer Po lizeikorps ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            IKKS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  IKKS  entscheidet   über  den  Einsatz  derjenigen  Kräfte  des   Bundes,   der Kantone   und   der   Städte,   die   nicht   dem   jeweiligen   Einsatzkanton   angehören oder von diesem freigestellt werden können. Grundsätzlich ist der IKKS dem Kommandanten des einsatzführenden Kantons zu unterstellen. Sind mehrere Kantone vom  Einsatz betroffen, so  wird  seine Unterstellung  im   Einzelfall  auf Antrag   der  AG   OP  durch   die  AG   GIP  bestimmt.   Die  AG   GIP  unterstellt   den IKKS entweder einem der einsatzführenden Kantone oder aber der AG OP, wo bei   diesfalls   die  AG   OP   während   des   Einsatzes   tatsächlich   verfügbar   sein muss, um die entsprechenden Entscheide fällen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die KKPKS erlässt für den IKKS eine Musterstabsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 559.13-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Standardstabsorganisation gehören im Normalfall an: a der Stabschef b ein bis zwei Führungsgehilfen c je ein Vertreter der Polizeikonkordate d je ein Vertreter der Korps der Kantone Zürich und Tessin sowie der Stadt Zürich e ein Vertreter des Bundes Nach Bedarf wird der Stab mit Vertretern weiterer Organisationen wie Armee, Grenzwachtkorps, SBB etc. ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Stabschef IKKS wird auf Antrag der Einsatzleitung durch die AG OP be stimmt. Die weiteren Stabsangehörigen werden durch ihre Korps bzw. Organi sationen bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Abläufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 orientiert der in erster Linie betroffene Kanton den Präsidenten der KKPKS, un ter dessen Leitung die AG OP zusammentritt. Die Kantone regeln selber, wer innerhalb des Kantons und wann mit dem Antrag für einen IKAPOL-Einsatz an das Konkordat gelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Konkordat prüft den Antrag und beurteilt den beantragten Kräfteeinsatz. Kommt es dabei zum Schluss, dass die Kräfte innerhalb des Konkordats selber und trotz bilateraler Unterstützung durch andere Korps nicht ausreichen, stellt es Antrag an die AG OP.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei nicht vorhersehbaren Grossereignissen wie beispielsweise Katastrophen grossen  Ausmasses,  die   mehrere   Kantone   betreffen,  bildet   sich  aus  der  AG GIP und der AG OP der polizeiliche Krisenstab, der sich zu einer sofortigen La gebeurteilung und Beschlussfassung trifft. Dieser polizeiliche Krisenstab bildet den Ansprechpartner für die kantonale und die nationale Katastrophenorgani sation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Finanzielles
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Entschädigungen für IKAPOL-Einsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 IKAPOL-Einsätze werden den Kantonen, die Polizeikräfte zur Verfügung stel len, mit Fr. 600.– pro Einsatzkraft und 24 Stunden, beginnend ab Abreise im Stammkorps und endend bei Ankunft im Stammkorps, entschädigt. Die Art des Dienstes – Einsatz, Bereitschaft, Ruhe – spielt keine Rolle. Es gilt der angebro chene Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            559.13-1 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zugunsten des IKAPOL-Einsatzkantons auf Pikett gesetzte Einsatzkräfte im Stammkorps, die innerhalb von 24 Stunden im Einsatzraum eintreffen müssen, werden   pro   angebrochenen   Tag   mit   Fr.   200.–-   pro   Einsatzkraft   entschädigt. Vorbereitungen   inklusive   die   einsatzorientierte  Ausbildung   vor   einem   Einsatz werden nicht verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hilfeleistungen von Konkordaten unter sich und bilaterale Unterstützung für Ereignisse,   die   direkt   oder   indirekt   mit   dem   IKAPOL-Einsatzereignis   zusam menhängen, sind von diesen Konkordaten bzw. Kantonen zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Private Anlässe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei   IKAPOL-Einsätzen   zugunsten   privater  Anlässe   werden   die  Ansätze   ge mäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsendenden Kantons verrech net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für   die   vom   Bund   als   ausserordentliches   Ereignis   gestützt   auf  Art.   4   der BWIS-Abgeltungsverordnung deklarierten Anlässe gelten die IKAPOL-Ansätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Territorialprinzip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die IKAPOL-Einsätze ist derjenige Kanton kostenpflichtig, auf dessen Ter ritorium die IKAPOL-Kräfte eingesetzt oder zu seinen Gunsten auf Reserve ge stellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beginnt ein IKAPOL-Einsatz im einen Kanton und endet in einem andern, so trägt derjenige Kanton die Kosten, in dem der Einsatz begonnen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Übrige Aufwendungen, Spesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Transport- und Fahrzeugkosten werden nach den Ansätzen des zu unterstüt zenden  Kantons  verrechnet,   welcher  auch  Unterkunft  und  Verpflegung  über nimmt. Materialkosten können verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt ha ben.   Der  Beitritt   ist  der   KKJPD   mitzuteilen.   Diese  teilt   das   Inkrafttreten   dem Bund mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf Antrag eines Kantons leitet die KKJPD umgehend eine Teil- oder Totalre vision der Vereinbarung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 559.13-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Geltungsdauer, Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann mit einer Frist von zwei  Jahren auf das Ende jeden Jahres durch Mitteilung an die KKJPD gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Aufhebung der geltenden Verwaltungsvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die geltende Verwaltungsvereinba rung vom 5. April 1979 über die Kosten interkantonaler Polizeieinsätze gemäss Artikel 16 der Bundesverfassung 1 ) aufgehoben. Bern, 14. März 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) SR 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            559.13-1 8 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2006 01.08.2006 Erlass Erstfassung 06-65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 559.13-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 14.03.2006 01.08.2006 Erstfassung 06-65